{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_288-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"IV ZR 288/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 779; BRAGO § 23 Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 288/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 779; BRAGO § 23 \n\nFür einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines \nauf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die \nAufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 288/03 - LG Wiesbaden \n AG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom \n\n1. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2003 geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.639,92 € \n\nnebst 5% Zinsen hierauf seit dem 28. März 2003 zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. Au-\n\ngust 1996 bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversiche-\n\nrung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als \n\nauch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte \n\nbei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungs-\n\nvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-\n\ncherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialge-\n\nrichts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Er-\n\nstattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr. \n\n2 \n\nNachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers \n\nauf Erweiterung oder Aussetzung seines Praxis- und/oder Zusatzbudgets \n\n(zur Sicherstellung eines behaupteten besonderen Versorgungsbedarfs) \n\nzurückgewiesen hatte, hatte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2000 \n\nfür seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Klage \n\nvor dem Sozialgericht eine Deckungszusage erteilt. In der mündlichen \n\nVerhandlung vom 14. März 2002 schlossen die damaligen Parteien den \n\nnachfolgenden Vergleich: \n\n\"I. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern verpflichtet \nsich, über den Widerspruch des Klägers vom 17. 10. 98 \n- begründet mit Schriftsatz vom 22.10.98 - nach Durchfüh-\nrung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens er-\nneut zu entscheiden. \n\nII. Der Kläger nimmt das Angebot an und erklärt im Gegen-\nzug das Klageverfahren für erledigt. \n\nIII. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Ab-\nschluß des Vergleiches das anhängige Sozialgerichtsver-\nfahren mit dem Aktenzeichen S ... in vollem \nUmfang erledigt ist.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDen Gegenstandswert setzte das Sozialgericht auf 110.000 € fest. \n\nDer Kläger hat die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten \n\nnach den §§ 11, 23 BRAGO erhobene Vergleichsgebühr von insgesamt \n\n1.639,92 € (1.413,72 € zzgl. 16% MWSt) bezahlt. Die\n\n Beklagte meint, sie \n\nsei nicht verpflichtet, dem Kläger den genannten, der Höhe nach unstrei-\n\ntigen, Betrag zu erstatten, weil der Vergleich die Voraussetzungen des \n\n§ 779 BGB insoweit nicht erfülle, als mit ihm der Streit und die Unge-\n\nwissheit über das Ausgangsrechtsverhältnis nicht beseitigt worden seien. \n\n5 \n\nDem haben sich die Vorinstanzen angeschlossen und die Klage \n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten \n\ngehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 24 Abs. 1 lit. a und \n\nAbs. 2 i.V. mit § 2 lit. f und § 5 Abs. 1 lit. a ARB 94 einen Anspruch auf \n\nErstattung der verauslagten anwaltlichen Vergleichsgebühr. \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, eine Vergleichsge-\n\nbühr nach § 23 BRAGO sei deshalb nicht angefallen, weil ein Vergleich \n\nim Sinne von § 779 BGB nicht geschlossen worden sei. Die Vorschrift \n\nsetze voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über das \"Ausgangs-\n\nrechtsverhältnis\", hier die Frage nach der vom Kläger angestrebten Bud-\n\ngetentlastung, beseitigt werde. Die Bereitschaft der Kassenärztlichen \n\nVereinigung, ein neues Widerspruchsverfahren durchzuführen, habe die-\n\nses Ausgangsrechtsverhältnis aber unberührt gelassen, zumal im Ver-\n\ngleich keinerlei verbindliche Vorgaben für die neue Ermessensentschei-\n\ndung niedergelegt seien. Allein die vereinbarte prozessuale Beendigung \n\ndes Rechtsstreits vor dem Sozialgericht reiche für die Annahme eines \n\nVergleichs im Sinne von § 23 BRAGO nicht aus. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass nach dem \n\nhier gemäß den §§ 116 Abs. 2 BRAGO, 197a Abs. 1, 183 SGG anwend-\n\nbaren § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr nur dann entsteht, wenn der \n\nVergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 39, 60, \n\n62). Denn der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, weil er sowohl ei-\n\nne Prozesshandlung ist als auch ein Rechtsgeschäft im sachlich-\n\nrechtlichen Sinne (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - WM \n\n1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.; BVerwGE 84, 157 ff.). \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der hier \n\nin Rede stehende Vergleich jedoch den Voraussetzungen des § 779 \n\nBGB. Mit ihm ist der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhält-\n\nnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. \n\n11 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob es - wie die Revision meint - für \n\neinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schon ausreicht, dass mit ihm \n\ndas Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des sozialgerichtli-\n\nchen Rechtsstreits beendet worden ist. Denn jedenfalls ist hier mit der \n\nvergleichsweise getroffenen Regelung über die formale Beendigung des \n\nRechtsstreits hinaus auch das so genannte Ausgangsrechtsverhältnis, \n\ndas ist das die sozialrechtliche Frage der Budgetierung betreffende \n\nRechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kassenärztlichen Verei-\n\nnigung, berührt und in einem strittigen Punkt geregelt worden. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bedeu-\n\ntung des von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen und durch \n\nden Vergleich konkludent aufgehobenen Widerspruchsbescheides ver-\n\nkannt. Mit diesem Widerspruchsbescheid war eine der Bestandskraft fä-\n\nhige Einzelfallregelung über das Begehren des Klägers getroffen worden. \n\nDas insoweit zweistufige Klagebegehren war deshalb darauf gerichtet, \n\nzunächst diese den Kläger beschwerende Regelung aufzuheben und im \n\nWeiteren durch eine neue, dem Kläger günstigere Ermessensentschei-\n\ndung zu ersetzen. Klageziel war damit ein so genanntes Bescheidungs-\n\nurteil im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG, mit welchem der beanstandete \n\nWiderspruchsbescheid aufgehoben und der Kassenärztlichen Vereini-\n\ngung aufgegeben worden wäre, den Widerspruch des Klägers unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts erneut zu bescheiden. \n\n13 \n\nDie im Vergleich getroffene Regelung bleibt dahinter zwar insoweit \n\nzurück, als sie keine Vorgaben für die neu zu treffende Widerspruchs-\n\nentscheidung enthält. Dennoch hat es der Kläger erreicht, die ihn belas-\n\ntende Regelung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu besei-\n\ntigen und so die Chance für eine neue, ihm günstigere Entscheidung zu \n\neröffnen. Damit war der Streit über die Wirksamkeit der im Wider-\n\nspruchsbescheid getroffenen Regelung, die bis dahin den Inhalt des \n\nAusgangsrechtsverhältnisses maßgeblich bestimmte, beigelegt. Eine \n\nsolche teilweise Erledigung des Streitgegenstandes genügt den mate-\n\nriell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB. \n\n14 \n\nb) Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon \n\ndann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt \n\nZugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streit-\n\npunkt reicht insoweit aus (BGHZ 39, 60, 62 f. m.w.N.). Insbesondere \n\nkann genügen, dass eine Partei ihr prozessuales Ziel, eine der Rechts-\n\nkraft fähige Entscheidung zu erhalten, aufgibt. \n\n15 \n\nDaran gemessen haben die Parteien des Sozialgerichtsverfahrens \n\nim Prozessvergleich gegenseitig nachgegeben. Die damalige Beklagte \n\nhat das Ziel ihrer Rechtsverteidigung, die Bestandskraft des von ihr er-\n\nlassenen Widerspruchsbescheides eintreten zu lassen, aufgegeben, \n\nwährend umgekehrt der Kläger auf ihm günstige, sozialgerichtliche Vor-\n\ngaben für das neue Widerspruchsverfahren verzichtet hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.06.2003 - 93 C 1091/03-19 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.10.2003 - 10 S 24/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-288-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":8},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-288-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:07.634070+00:00"}}