{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_287-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"IV ZR 287/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 287/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 6. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des \n\nKlägers gegen den Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nMit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat der Senat die Anträge des Klä-\n\ngers auf Bestellung eines Notanwalts und auf Verlängerung der Frist zur \n\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, ferner die \n\nNichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Den \n\nStreitwert hat der Senat für alle Instanzen auf 17.307,23 € festgesetzt. \n\nGegen diese Festsetzung wendet sich die Prozeßbevollmächtigte des \n\nKlägers mit ihrer Gegenvorstellung. \n\nI. Zugrunde liegt folgendes: \n\n1. Der Kläger hat vom beklagten Kaskoversicherer Versicherungs-\n\nleistungen in Höhe von insgesamt 33.850 DM wegen des behaupteten \n\nDiebstahls seines Kraftfahrzeuges am 3. September 2000 gefordert. An-\n\nläßlich der Schadensmeldung hatte ihm die Beklagte zunächst ein un-\n\nverzinsliches Darlehen in Höhe von 32.000 DM (16.361,34 €) mit einer \n\nLaufzeit von zwölf Monaten gewährt. Es war vereinbart, daß dieses Dar-\n\nlehen auf Anforderung der Beklagten zurückzuzahlen war, ohne daß \n\nGründe für die Rückforderung benannt zu werden brauchten. Das Darle-\n\nhen sollte überdies sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn die ab-\n\nschließende Überprüfung des Schadensfalles durch die Beklagte ergäbe, \n\ndaß dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustünde. \n\nIn der Folgezeit lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab, \n\nweshalb der Kläger Klage auf die Feststellung erhob, daß die Beklagte \n\nverpflichtet sei, \n\nihm eine Versicherungsleistung von 32.000 DM \n\n(16.361,34 €), das entspricht der Höhe des Darlehen sbetrages, zu ge-\n\nwähren. Den restlichen Schadensbetrag forderte er mittels einer auf die \n\nZahlung von 1.850 DM (945,89 €) gerichteten Leistun gsklage ein. Wider-\n\nklagend verlangte die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens. \n\n2. Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, \n\ndaß der Feststellungsantrag und die Widerklage hier wirtschaftlich den-\n\nselben Gegenstand betrafen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG a.F.), wes-\n\nhalb er bei der Streitwertfestsetzung insoweit lediglich den höheren Wert \n\nder Widerklage (16.361,34 €) in Ansatz gebracht hat\n\n. Zusammen mit \n\ndem Leistungsantrag des Klägers (945,89 €) ergab si ch der festgesetzte \n\nStreitwert von 17.307,23 €. \n\nII. Die Gegenvorstellung macht geltend, anders als ein auf die \n\nRückforderung einer Vorschußleistung gerichteter Bereicherungsan-\n\nspruch sei der mit der Widerklage verfolgte Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch rechtlich unabhängig von einer Leistungsverpflichtung aus dem \n\nVersicherungsvertrag und betreffe daher einen anderen Gegenstand im \n\nSinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. als der Feststellungsantrag des \n\nKlägers. Das zeige sich auch daran, daß im Darlehensvertrag ein Auf-\n\nrechnungsverbot hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs ver-\n\neinbart gewesen sei. Selbst ein Erfolg der Feststellungsklage habe daher \n\nden Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu Fall bringen können. \n\nIII. Das überzeugt nicht. Der Senat hält daran fest, daß Feststel-\n\nlungs- und Widerklage hier denselben Gegenstand im Sinne von § 19 \n\nAbs. 1 Satz 3 GKG a.F. betreffen. \n\n1. Die Werte von Klage und Widerklage werden nach § 19 Abs. 1 \n\nGKG a.F. zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht \n\ndenselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den Ge-\n\nbührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behand-\n\nlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht \n\n(Schneider, MDR 1977, 177, 180). Deshalb kommt es nicht auf den zivil-\n\nprozessualen Streitgegenstandsbegriff an, von dem § 19 Abs. 1 GKG \n\na.F. auch nicht spricht (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR \n\n50/94 - NJW 1994, 3292 unter 3 b; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 5 \n\nRdn. 48; MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl. § 5 Rdn. 40). Der \n\nkostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr ei-\n\nne wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätz-\n\nlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und \n\nWiderklage eine \"wirtschaftliche Werthäufung\" entsteht (vgl. dazu BGH, \n\nBeschluß vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148; \n\nSmid in Musielak, ZPO 3. Aufl. § 5 Rdn. 1 und 13), beide also nicht das \n\nwirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluß vom 23. Ok-\n\ntober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; Schumann, NJW 1982, \n\n2800, 2802). \n\nEine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt \n\nnach der von der Rechtsprechung entwickelten \"Identitätsformel\" dann \n\nvor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise \n\nnebeneinander stehen können, daß das Gericht unter Umständen beiden \n\nstattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag not-\n\nwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht \n\n(BGHZ 43, 31, 33; RGZ 145, 164, 166; BGH, Beschluß vom 27. Februar \n\n2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 unter II; Hartmann, Kostenge-\n\nsetze, 33. Aufl. § 19 GKG Rdn. 10; Schneider/Herget, Streitwertkommen-\n\ntar für den Zivilprozeß 11. Aufl. Rdn. 2625, 2626, 2630, 2631; Stein/Jo-\n\nnas/Roth aaO). \n\n2. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung zeigt \n\nsich zunächst, daß alleiniger Anlaß für die Darlehensgewährung der vom \n\nKläger zuvor mit der Schadensmeldung erhobene Anspruch auf Versi-\n\ncherungsleistungen war. Nur deshalb war vereinbart, daß das Darlehen \n\nzinslos gewährt wurde und sofort zurückzuzahlen war, wenn die Beklagte \n\neinen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach abgeschlossener \n\nSachprüfung verneinte. Wirtschaftlich ging es erkennbar darum, dem \n\nKläger einen jederzeit zurückholbaren Vorschuß auf die beanspruchten \n\nVersicherungsleistungen zu gewähren. Ein anderes Motiv für die Beklag-\n\nte, dem Kläger ein Darlehen zu gewähren, ist nicht erkennbar. Die recht-\n\nliche Konstruktion einer Darlehensgewährung mit einem Verbot der Auf-\n\nrechnung (gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch) verfolgte allein \n\nden Zweck, den Versicherer von der Beweislast für den Wegfall des \n\nRechtsgrundes zu befreien, die ihn bei einer Rückforderung einer norma-\n\nlen Vorschußzahlung nach Bereicherungsrecht getroffen hätte (vgl. dazu \n\nBGHZ 123, 217, 219 ff.). \n\nWegen dieser besonderen Zweckbestimmung der Darlehensge-\n\nwährung schließen sich die mit der Klage und der Widerklage verfolgten \n\nAnsprüche auch in der von der \"Identitätsformel\" beschriebenen Art und \n\nWeise gegenseitig aus. Denn wäre der Kläger mit seinem Feststellungs-\n\nantrag durchgedrungen, stünde also fest, daß die Beklagte ihm wegen \n\ndes Diebstahls seines Fahrzeuges Versicherungsleistungen in Höhe von \n\n32.000 DM zu gewähren hätte, so hätte die Widerklage ungeachtet der \n\nim Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelungen und des Auf-\n\nrechnungsverbots letztlich keinen Erfolg mehr haben können. Vielmehr \n\nhätte die Auslegung des Darlehensvertrages ergeben, daß die Rückfor-\n\nderung der Darlehenssumme jedenfalls im Falle einer Verurteilung der \n\nBeklagten zur Gewährung von Versicherungsleistungen in gleicher Höhe \n\nausgeschlossen sein sollte. Denn daß die Frage der Darlehensrückzah-\n\nlung nach dem Willen der Parteien nicht völlig von der Leistungspflicht \n\nder Beklagten aus dem Versicherungsfall abgekoppelt sein sollte, ergibt \n\nsich schon aus dem Anlaß der Darlehensgewährung sowie daraus, daß \n\ndas Darlehen ungeachtet der vereinbarten zwölfmonatigen Laufzeit bei \n\neiner endgültigen Leistungsablehnung sofort zur Rückzahlung fällig sein \n\nsollte. \n\nAuf die Frage, ob die Voraussetzungen der Identitätsformel auch \n\ndadurch erfüllt wären, daß der Kläger bei Erfolg seines Feststellungsan-\n\ntrages der Beklagten den Arglisteinwand der Pflicht zur alsbaldigen \n\nRückgewähr der 32.000 DM (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus \n\nsit, vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 242 Rdn. 52) hätte ent-\n\ngegenhalten können, kommt es danach nicht mehr an. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_287-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/iv-zr-287-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_287-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_287-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/iv-zr-287-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_287-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:38.404234+00:00"}}