{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_275-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"IV ZR 275/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 275/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln \n\n- 24. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insol-\n\nvenzversicherung in Anspruch. \n\nEr hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Tür-\n\nkei bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM \n\nvor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen \n\ndes § 651 k BGB entsprechenden Sicherungsschein der Beklagten erhal-\n\nten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach \n\nihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsan-\n\nsprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein Ver-\n\nsäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. \n\nBereits am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für \n\ndas Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden. \n\nDeshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, aller-\n\ndings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651 k \n\nBGB nicht, daß vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisen-\n\nden wegen Mängeln erfaßt seien. Auch Art. 7 der Richtlinie des Rates \n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, \n\nABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in deutsches Recht \n\numgesetzt worden ist, fordere lediglich, daß im Fall der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung ge-\n\nzahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt wür-\n\nden. Ein Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln \n\neiner vor Eintritt der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dage-\n\ngen nicht vorgesehen. Insofern stehe der Reisende nicht anders als je-\n\nder Gläubiger, der vorgeleistet habe und mit Ansprüchen wegen \n\nSchlechterfüllung der Gegenleistung aufgrund einer Insolvenz seines \n\nSchuldners ausfalle. \n\n2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senats-\n\nurteil vom 28. März 2001 (IV ZR 19/00 - NJW 2001, 1934 = VersR 2001, \n\n714 jeweils unter 4 b) davon aus, daß § 651 k BGB richtlinienkonform \n\nauszulegen sei. Die Richtlinie 90/314/EWG bezwecke einen umfassen-\n\nden Schutz des Reisenden auch im Hinblick auf mangelhafte Reiselei-\n\nstungen, wie insbesondere die Regelungen in Art. 5 zeigten. Nach dem \n\n20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei sowohl dem Verbraucher als \n\nauch der Pauschalreisebranche damit gedient, wenn der Reiseveranstal-\n\nter verpflichtet sei, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit \n\noder des Konkurses nachzuweisen. Eine Beschränkung der Sicherheiten \n\nauf bestimmte Schäden sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Aus Art. 7 \n\nder Richtlinie ergebe sich lediglich der Höhe nach eine Begrenzung auf \n\ndie gezahlten Beträge. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten (EuGH) gewähre dem Reisenden in seiner bisherigen Rechtspre-\n\nchung zur Pauschalreiserichtlinie einen umfassenden Schutz gegen \n\nNichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung. Die Revision hält eine Vorlage \n\nder Sache an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Klärung der Fra-\n\nge für unausweichlich, ob die in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene Si-\n\ncherung auch Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln umfasse. \n\n3. Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich jedoch im Er-\n\ngebnis als richtig. Eine Vorlage an den EuGH kommt schon deshalb nicht \n\nin Betracht, weil § 651 k BGB die von der Revision gewünschte Ausle-\n\ngung nicht zuläßt. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesicherten Recht-\n\nsprechung des EuGH zu der hier in Rede stehenden Richtlinie, daß \n\nArt. 7 eine Sicherung des Reisenden nur für die dort genannten Scha-\n\ndensfälle fordert, unter die sich die hier geltend gemachten Ansprüche \n\naber nicht einordnen lassen. \n\na) Unstreitig hat die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe \n\ndes § 651 k BGB versprochen. Abgesehen von Aufwendungen des Rei-\n\nsenden, die für seine Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit des Reise-\n\nveranstalters entstehen (§ 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), beschränkt \n\nsich die Pflicht zur Sicherstellung des Reisenden gemäß § 651 k Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 BGB auf die Rückerstattung des bereits gezahlten Reise-\n\npreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters \n\nausfallen. Unter diesen Wortlaut der Vorschrift läßt sich der vorliegende \n\nFall nicht subsumieren: Denn Reiseleistungen sind nicht ausgefallen, \n\nsondern bis zur Rückkehr erbracht worden; außerdem ist der Veranstal-\n\nter vor Abschluß der Reise nicht zahlungsunfähig geworden. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) in Be-\n\ntracht gezogen, daß durch § 651 k BGB die Vorschrift des Art. 7 der EG-\n\nRichtlinie über Pauschalreisen (aaO) in deutsches Recht umgesetzt wor-\n\nden ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat unter Bezug auf \n\ndie Rechtsprechung des EuGH im Schutz des Verbrauchers gegen Risi-\n\nken gesehen, die sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergeben \n\n(ähnlich BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, \n\n743 unter II 4 c bb). Der Senat hat auf der Grundlage der Rechtspre-\n\nchung des EuGH weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen \n\nSchutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und \n\ndamit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel ge-\n\nnannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveran-\n\nstalters ergeben. Art. 7 lautet in der deutschen Fassung: \n\nDer Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, \nweist nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des \nKonkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rück-\nreise des Verbrauchers sichergestellt sind. \n\nDer vollständige Schutz, den Art. 7 der Richtlinie bietet, bezieht \n\nsich mithin auf Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung gezahlter, \n\naber wegen entfallener Reiseleistungen nicht verbrauchter Geldbeträge \n\nsowie auf seinen Rücktransport an den Ausgangsort der Reise. Ge-\n\nschützt wird der Verbraucher hinsichtlich dieser Rechte durch Art. 7 nur, \n\nsoweit sie durch Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gefährdet \n\nsind (Kemper NJW 1993, 3293, 3295). \n\nZwar war in Art. 7 des der Richtlinie vorangegangenen Kommissi-\n\nonsentwurf vom 23. März 1988 (ABlEG Nr. C 96/5 ff.) vorgesehen, daß \n\ndie Reiseveranstalter den versicherungsfähigen Teil der von ihnen nach \n\nder Richtlinie überhaupt zu tragenden Haftung versichern sollten, womit \n\nauch die in Art. 5 des Entwurfs vorgesehene Mängelhaftung umfaßt war \n\n(so auch die 20. Begründungserwägung dieses Entwurfs). Demgegen-\n\nüber ist die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters in der Richtlinie \n\ngewordenen Fassung des Art. 7 in der dargestellten Weise einge-\n\nschränkt worden. Diese Entstehungsgeschichte bestärkt die bereits aus \n\ndem Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie zu entnehmende Begrenzung der \n\nSicherungspflicht auf bestimmte Ansprüche und Risiken. Mehr oder an-\n\nderes als eine Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie war vom deutschen \n\nGesetzgeber mit der Einführung von § 651 k BGB nicht beabsichtigt \n\n(BT-Drucks. 12/5354 S. 9 und 11). \n\nVor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung des § 651 k \n\nBGB ausgeschlossen, die von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entste-\n\nhungsgeschichte abweichend zu einer Sicherungspflicht des Reisever-\n\nanstalters auch für Gewährleistungsansprüche führen würde, die nach \n\nabgeschlossener Reise wegen einer erst danach eingetretenen Insolvenz \n\nnicht durchgesetzt werden können. Das entspricht der insoweit einhelli-\n\ngen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa LG Aachen RuS \n\n1998, \n\n342; Staudinger/J.Eckert, BGB \n\n[2001] \n\n§ 651 k Rdn. 9; \n\nMünchKommBGB/Tonner, 4. Aufl. § 651 k Rdn. 11; Soergel/K.H.Eckert, \n\nBGB 12. Aufl. § 651 k Rdn. 8; Erman/Seiler, BGB 11. Aufl. § 651 k \n\nRdn. 6; Bamberger/Roth/Geib, BGB § 651 k Rdn. 6; Jauernig/Teichmann, \n\nBGB 11. Aufl. § 651 k Rdn. 2; Führich, Reiserecht, 4. Aufl. Rdn. 456 d, \n\n457; Seyderhelm, Reiserecht § 651 k Rdn. 10; Bidinger/Müller, Reisever-\n\ntragsrecht 2. Aufl. § 651 k Anm. 1). \n\nDanach kommt eine richtlinienkonforme Auslegung in der von der \n\nRevision gewünschten Richtung schon deshalb nicht in Betracht, weil \n\n§ 651 k BGB in der hier streitigen Frage einen unterschiedlicher Ausle-\n\ngung zugänglichen Entscheidungsspielraum nicht eröffnet (zu dieser \n\nVoraussetzung vgl. BGHZ 149, 165, 173 f.). Erst recht fehlt jeder An-\n\nhaltspunkt dafür, daß der Kläger dem Sicherungsschein der Beklagten \n\neinen über § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB hinausgehenden Umfang des ihm \n\nzugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen können. \n\nb) Es kommt hinzu: \n\nIn seinem Urteil vom 14. Mai 1998 \n\n(Rs. C-364/96 - Verein für Konsumenteninformation - NJW 1998, 2201) \n\nhat der EuGH in Rdn. 19 festgestellt, die Garantie der \"Erstattung der \n\ngezahlten Beträge\" betreffe die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit \n\noder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluß und vor Beginn \n\nder Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen wäh-\n\nrend der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der \n\nTeil der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen \n\nentspricht. Was die Garantie der \"Rückreise des Verbrauchers\" angehe, \n\nsolle diese verhindern, daß letzterer während der Erfüllung des Vertra-\n\nges an seinem Aufenthaltsort deswegen festgehalten wird, weil der Be-\n\nförderer sich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters weigere, \n\ndie der Rückreise entsprechende Leistung zu erbringen. Mit diesen Aus-\n\nführungen hat der EuGH die beiden Tatbestände des Art. 7 der Richtlinie \n\nso präzisiert, daß Ansprüche wegen Mängeln einer bis zum Abschluß \n\nvom Veranstalter durchgeführten Reise, die wegen einer erst nach der \n\nReise eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht durchgesetzt wer-\n\nden können, nicht unter die Verpflichtung zur Sicherstellung des Ver-\n\nbrauchers fallen. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in einem Urteil \n\nvom 15. Juni 1999 (Rs. C-140/97 - Rechberger - NJW 1999, 3181) bestä-\n\ntigt. Dort heißt es in Rdn. 28, die Kläger jenes Falles seien den Risiken \n\nausgesetzt gewesen, denen Art. 7 der Richtlinie gerade begegnen solle. \n\nSie hätten sich nämlich erstens durch Zahlung von Beträgen vor Reise-\n\nantritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und zweitens im Fall der \n\nZahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters wäh-\n\nrend der Reise dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort festzusitzen, \n\nwenn der Beförderer es aufgrund dieser Zahlungsunfähigkeit oder dieses \n\nKonkurses ablehne, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu \n\nerbringen. \n\nSoweit der EuGH, wie die Revision hervorhebt, den umfassenden \n\nSchutz des Reisenden betont, ist nicht zu übersehen, daß der Gerichts-\n\nhof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der \n\nVerbraucher und damit den Schutz des Verbrauchers gegen sämtliche in \n\ndiesem Artikel genannten, sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reise-\n\nveranstalters ergebenden Risiken im Auge hat (so ausdrücklich Rdn. 61 \n\nim Urteil vom 15. Juni 1999 aaO; ferner Rdn. 59 im Urteil vom 8. Oktober \n\n1996 - verb. Rs. C-178/94 u.a. - Dillenkofer - NJW 1996, 3141). Das hat \n\nauch der Senat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) zugrunde ge-\n\nlegt. \n\nDanach kommt eine Vorlage an den EuGH hier auch deshalb nicht \n\nin Betracht, weil die streitige Frage vom Gerichtshof bereits geklärt ist. \n\nEin Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger mithin nicht zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/iv-zr-275-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":13}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/iv-zr-275-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:30.069696+00:00"}}