{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_274-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"IV ZR 274/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 274/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September \n\n2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlich-\n\nting, Seiffert, Wendt und Felsch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 27. November 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-\n\nfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nAuf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angespro-\n\nchenen Rechtsfragen zu § 12 Abs. 3 VVG im Hinblick auf \n\ndie Klagerhöhung vom April 2003 kommt es nicht an, weil \n\ndie Klägerin die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG hinsichtlich \n\nder Versicherungsleistungen aus beiden Unfallzusatzver-\n\nsicherungsverträgen bereits mit der am 23. Januar 2003 \n\nbei Gericht eingereichten Klage auf Versicherungsleistun-\n\ngen aus dem älteren Vertrag (NR. 5124680) gewahrt hat. \n\nDenn die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz der Par-\n\nteien betraf die Frage der Leistungspflicht aus beiden \n\nVersicherungsverträgen, und es war dabei vorwiegend um \n\ndie für beide Verträge gleichermaßen entscheidende Fra-\n\nge gegangen, ob der Ehemann der Klägerin durch einen \n\nUnfall ums Leben gekommen war, während die Höhe der \n\nVersicherungsleistung nicht im Streit stand. Schließlich \n\nwaren schon der Klagschrift die Vertragsdatenblätter bei-\n\nder Versicherungsverträge und das darauf bezogene An-\n\nspruchsschreiben der Klägerin beigefügt. \n\nDaraus konnte die Beklagten unbeschadet der Höhe des \n\nLeistungsantrages erkennen, daß es der Klägerin mit ihrer \n\nKlage von vorn herein um die gerichtliche Geltendma-\n\nchung ihrer Rechte aus beiden Versicherungsverträgen \n\nging. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf Versiche-\n\nrungsleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag \n\nhätte verzichten wollen, waren für die Beklagte nicht ge-\n\ngeben. Dementsprechend hat sie sich bereits in der Klag-\n\nerwiderung vom 20. Februar 2003, mithin sogar noch in-\n\nnerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG und etwa zwei Mo-\n\nnate vor der Erhöhung der Klage auf die Versicherungslei-\n\nstungen aus dem jüngeren Vertrag (Nr. 5641367), dahin-\n\ngehend verteidigt, daß der Klägerin aus keinem der bei-\n\nden Verträge Versicherungsleistungen zustünden (vgl. da-\n\nzu BGH, Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - \n\nVersR 1991, 450 unter 1 a; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - \n\nVersR 2001, 1013 unter II 1; OLG Hamm VersR 1988, \n\n458; OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848; Prölss in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 66; Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 40). \n\nAus der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1982 (IVa \n\nZR 162/80 - VersR 1982, 489 unter II) ergibt sich für die \n\nhier zu treffende Entscheidung nichts anderes. Denn in \n\ndem dort entschiedenen Fall waren gegen den Deckungs-\n\nschutz fordernden Versicherungsnehmer einer Haftpflicht-\n\nversicherung von einer ganzen Reihe von Gläubigern \n\nHaftpflichtansprüche erhoben worden, die lediglich in ei-\n\nnem gewissen zeitlichen und kausalen Zusammenhang \n\nstanden, rechtlich aber selbständig und quantitativ nicht \n\nüberschaubar waren. Damit ist der vorliegende Fall, in \n\ndem es lediglich um zwei gleichgelagerte, von vorn herein \n\ngemeinsam erhobene Ansprüche der Klägerin aus dem-\n\nselben Versicherungsfall geht, nicht vergleichbar. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 23.006,09 € \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-274-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-274-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:37.597018+00:00"}}