{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_273-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"IV ZR 273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bk; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk; AVB f. Unfallvers. (AUB 94) § 7 Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 273/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAGBG § 9 Bk; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk; AVB f. Unfallvers. (AUB \n94) § 7 \n\nEine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versiche-\nrungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des \nTransparenzgebots. \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 25. November 2003 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversi-\n\ncherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen zugrunde (im folgenden: AVB), die - soweit hier von \n\nBedeutung - im wesentlichen den AUB 94 entsprechen. Zu den Voraus-\n\nsetzungen des Anspruchs heißt es dort: \n\n§ 1 Der Versicherungsfall \n\nI. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfäl-\nlen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit \ndes Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versi-\nchert werden können, ergeben sich aus § 7; aus An-\ntrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche \nLeistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind. \n\n... \n\n§ 7 Die Leistungsarten \nDie jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe \n(Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. \nFür die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung \nder Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. \n\nI. Invaliditätsleistung \n(1) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invalidi-\ntätsfall versicherten Summe entsteht, wenn der Unfall in-\nnerhalb von 15 Monaten zu einer dauernden Beeinträch-\ntigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit \n(Invalidität) führt und diese Beeinträchtigung spätestens \n15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich \nfestgestellt und geltend gemacht worden ist. ... \n\nAm 24. Februar 2001 stürzte der Kläger auf einer Steintreppe und \n\nzog sich eine Achillessehnenteilruptur zu. Er mußte nach einer Nothilfe-\n\nversorgung zunächst einen Unterschenkelgips, dann einen elastischen \n\nVerband und später einen Achillessehnenstrumpf tragen. Anschließend \n\nerhielt er eine Bewegungstherapie und Kräuterbäder. Auf Dauer verblei-\n\nbende Schäden wurden von den behandelnden Orthopäden nicht festge-\n\nstellt. Vielmehr behauptet der Kläger, die Ärzte hätten ihm wiederholt er-\n\nklärt, sein Bein werde wieder in Ordnung kommen. Erst mit Schreiben \n\nvom 4. August 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er eine Ver-\n\nletzung an der Achillessehne erlitten habe und seitdem täglich unter \n\nSchmerzen leide. Am 24. September 2002 suchte der Kläger einen ande-\n\nren Orthopäden auf, der eine deutliche Verdickung und einen unfallab-\n\nhängigen Dauerschaden attestierte. Die Beklagte lehnte Versicherungs-\n\nschutz u.a. wegen Versäumung der in § 7 I (1) AVB vorgeschriebenen \n\nFrist für die ärztliche Feststellung der Invalidität ab. Der Kläger meint, \n\ndiese Frist sei in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht klar \n\nund verständlich dargestellt worden. \n\nDie Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, für \n\ndas Unfallereignis vom 24. Februar 2001 Versicherungsschutz zu leisten, \n\nhatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt seinen An-\n\ntrag mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abgewie-\n\nsen worden. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß gegen das Trans-\n\nparenzgebot, so wie es als Maßstab der Inhaltskontrolle von Geschäfts-\n\nbedingungen in langjähriger Rechtsprechung entwickelt worden sei. Ob \n\ndie Anforderungen insoweit durch die Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I \n\nS. 42) erhöht worden seien, könne offen bleiben, weil sich der Unfall, \n\naus dem der Kläger seinen Anspruch herleite, vor Inkrafttreten der Neu-\n\nregelung ereignet habe (Art. 229 § 5 EGBGB). Durch das Erfordernis \n\nfristgerechter ärztlicher Feststellung würden Spätschäden im Interesse \n\narbeits- und kostensparender Abwicklung vom Versicherungsschutz aus-\n\ngenommen, auch wenn der Versicherte die Frist schuldlos versäumt ha-\n\nbe (BGHZ 137, 174, 177). Die Berufung der Beklagten auf den Fristab-\n\nlauf sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Wenn Ärzte dem Versicherten zu \n\nUnrecht erklärt hätten, es würden nach dem Unfall keine Dauerfolgen zu-\n\nrückbleiben, trage der Versicherer dafür keine Verantwortung (BGHZ \n\n130, 171, 176). \n\n2. Dem hält die Revision entgegen, die höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung habe bisher nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die \n\nzum Verlust des Versicherungsschutzes führenden Fristen in den Versi-\n\ncherungsbedingungen der Beklagten hinreichend klar und verständlich \n\ngemacht würden. Schon vor Inkrafttreten von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nsei anerkannt gewesen, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts- \n\noder Versicherungsbedingungen unwirksam sei, wenn die getroffene Re-\n\ngelung dem Transparenzgebot nicht genüge. Für den durchschnittlichen \n\nKunden ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde insbe-\n\nsondere durch Aufbau und Gestaltung der AUB 94 verschleiert, daß der \n\nin § 1 der Versicherungsbedingungen gewährte Versicherungsschutz bei \n\neinem Unfall später in § 7 unter der irreführenden Überschrift \"Lei-\n\nstungsarten\" zusätzlich von der Einhaltung bestimmter Fristen etwa für \n\ndie ärztliche Feststellung eines Dauerschadens abhängig gemacht werde \n\n(vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 7 Rdn. 8; \n\nders. r+s 2002, 485, 489; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 \n\nRdn. 21; Hormuth in Terbille, Münchener Anwalts Handbuch Versiche-\n\nrungsrecht, § 23 Rdn. 36). \n\nII. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Fristenregelung in § 7 \n\nI (1) AVB hält, insbesondere soweit sie für die Entstehung des An-\n\nspruchs auf Invaliditätsleistung voraussetzt, daß spätestens 15 Monate \n\nnach dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder \n\ngeistigen Leistungsfähigkeit von einem Arzt schriftlich festgestellt worden \n\nsein muß, einer Inhaltskontrolle auch am Maßstab des Transparenzge-\n\nbots stand. \n\n1. Dabei kommt es auch nach Meinung der Revision nicht darauf \n\nan, ob das Transparenzgebot seine Grundlage - wie im vorliegenden \n\nFall - noch in § 9 AGBG findet oder bereits in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\nMit der neuen Vorschrift war eine inhaltliche Änderung der bisher von der \n\nRechtsprechung zum Transparenzgebot entwickelten Grundsätze nicht \n\nbezweckt (MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. Bd. 2 a, § 307 Rdn. 48 \n\nm.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 16). Nicht zweifel-\n\nhaft ist auch, daß die hier streitigen Fristen das Hauptleistungsverspre-\n\nchen des Versicherers lediglich ausgestalten oder modifizieren und des-\n\nhalb schon unter der Geltung von § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle \n\nunterlagen (vgl. BGHZ 137, 174, 175). \n\n2. Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach \n\nden Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten \n\nseines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen \n\n(Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen \n\nso weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert wer-\n\nden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muß \n\nnicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer In-\n\nhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen \n\nin den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zu-\n\nsammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf ande-\n\nre Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird \n\n(BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter \n\nIII; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1). \n\nDabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durch-\n\nsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berück-\n\nsichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann \n\n(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-\n\nRR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749 \n\nunter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart \n\nbleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzge-\n\nbots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil \n\nvom 10. März 1993, aaO). \n\n3. a) Die hier streitige Klausel in § 7 I (1) AVB ist weder hinsicht-\n\nlich der einzuhaltenden Fristen noch der Bedeutung dieser Fristen für \n\nden Versicherungsschutz aus sich heraus unklar oder schwer verständ-\n\nlich (so auch Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 8; Römer, aaO). \n\nSoweit Schwintowski (VuR 1998, 195 f.) das Transparenzgebot dadurch \n\nverletzt sieht, daß es für den Versicherungsschutz auf Zufallswirkungen \n\nankomme, nämlich ob die unfallbedingte Invalidität noch innerhalb der in \n\nden Bedingungen genannten Fristen eintrete und ärztlich festgestellt \n\nwerden könne oder nicht, geht es nicht um die Durchschaubarkeit der \n\nRegelung, sondern um deren Inhalt. Insoweit hat der Senat in BGHZ \n\n137, 174, 176 f. ausgesprochen, daß die - der hier in Rede stehenden \n\nKlausel inhaltlich im wesentlichen entsprechende - Klausel in § 7 I (1) \n\nAbs. 2 AUB 88 wegen des damit bezweckten Ausschlusses von Spät-\n\nschäden einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AGBG \n\nstandhält. Daran wird festgehalten. \n\nDies gilt auch, soweit die Revision meint, bei der Regelung in § 7 I \n\n(1) AVB über die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität hand-\n\nle es sich um eine verhüllte Obliegenheit, die schon deshalb unwirksam \n\nsei, weil ihr wahrer Charakter als einer Obliegenheit, deren Verletzung \n\nnur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit führe \n\n(§ 10 AVB), zum Nachteil des Versicherungsnehmers verschleiert werde \n\n(vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. Anh. \n\n§§ 9-11 Rdn. 859; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. \n\n§ 23 Rdn. 480). Der Senat hat indessen bereits entschieden, daß das Er-\n\nfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität eine An-\n\nspruchsvoraussetzung ist, für die es keinen Entschuldigungsbeweis gibt \n\n(BGHZ 137, 174, 177; Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR \n\n1978, 1036 unter 1). Insoweit läßt der Wortlaut des § 7 I (1) AVB keinen \n\nZweifel aufkommen. \n\nb) Die Einsicht, daß ein Anspruch auf Versicherungsschutz bei In-\n\nvalidität nur bei Einhaltung der in § 7 I (1) AVB vorgesehenen Fristen \n\nbesteht, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wenn er die \n\nBedingungen mit der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit durchsieht, \n\naber auch durch deren Aufbau und Gliederung nicht verstellt. Die Auffas-\n\nsung der Revision, § 1 I AVB vermittle dem durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmer den Eindruck, ihm werde in dieser Bestimmung bereits ein \n\nAnspruch auf Versicherungsschutz abschließend zugesagt, wenn es zu \n\neinem Unfall gekommen sei, greift zu kurz: Der im ersten Satz dieser \n\nVorschrift angebotene Versicherungsschutz bleibt seinem Inhalt nach \n\nvielmehr völlig unbestimmt. Insofern wird der Leser aber im zweiten Satz \n\nsogleich auf die Leistungsarten hingewiesen, die versichert werden kön-\n\nnen und sich aus § 7 der Bedingungen ergeben. Wenn der Begriff \"Lei-\n\nstungsarten\" in § 1 I AVB für den Versicherungsnehmer nicht aus sich \n\nheraus verständlich sein sollte, wie die Revision meint, erschließt sich \n\nseine Bedeutung jedenfalls aus dem in Bezug genommenen § 7, der un-\n\nter I die Invaliditätsleistung, unter II die Übergangsleistung, unter III das \n\nTagegeld, unter IV das Krankenhaustagegeld, unter V das Genesungs-\n\ngeld und unter VI die Todesfalleistung regelt. § 1 I verdeutlicht, daß es \n\nfür einen Anspruch auf eine der genannten Leistungen keineswegs nur \n\nauf das Vorliegen eines Unfalls ankommt, sondern zunächst darauf, daß \n\neine Verpflichtung zu einer oder mehreren der genannten Leistungen \n\nüberhaupt vertraglich vereinbart worden ist. § 1 I AVB sagt in seinem \n\nzweiten Satz aber nicht etwa, daß der Versicherer bei einem Unfall Zah-\n\nlungen leistet, soweit überhaupt Leistungen vertraglich vereinbart sind, \n\nsondern daß sich die Leistungsarten, die versichert werden können und \n\nnach Antrag sowie Versicherungsschein vereinbart worden sind, selbst \n\nerst aus § 7 ergeben. Dem verständigen Versicherungsnehmer kann je-\n\ndenfalls nicht verborgen bleiben, daß es für den inhaltlich in § 1 I AVB \n\nnicht konkretisierten Versicherungsschutz entscheidend auf § 7 AVB an-\n\nkommt. \n\nDessen Lektüre kann er sich also nicht ersparen, wenn er über den \n\nVersicherungsschutz, der ihm zusteht, auch nur in groben Zügen infor-\n\nmiert sein will. Daß die in § 7 getroffenen Regelungen dem Leser nicht \n\nschon in unmittelbarem Anschluß an § 1 AVB präsentiert werden, ändert \n\nnichts an der Klarheit und Verständlichkeit der sich aus § 1 I ergebenden \n\nBezugnahme. § 7 weist den Leser schon einleitend vor den unter römi-\n\nschen Ziffern aufgeführten Leistungsarten darauf hin, daß die nachfol-\n\ngenden Bestimmungen nicht erst für die Bemessung der Leistung, son-\n\ndern schon für die Entstehung des Anspruchs gelten. Selbst wenn der \n\nVersicherungsnehmer diese Einleitung unbeachtet läßt und sich sogleich \n\nder von ihm vereinbarten Leistungsart, hier also der Invaliditätsleistung, \n\nzuwendet, macht der Text des § 7 unter I (1) klar, daß es einen Anspruch \n\nauf Kapitalleistung wegen Invalidität nur gibt, wenn eine dauernde Beein-\n\nträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit innerhalb \n\neiner bestimmten Frist (hier spätestens 15 Monate nach dem Unfall) ein-\n\ntritt, wenn diese Beeinträchtigung innerhalb dieser Frist außerdem \n\nschriftlich von einem Arzt festgestellt und geltend gemacht wird. Um dies \n\nzu erkennen, bedarf es keiner juristisch-dogmatischen Unterscheidung \n\nzwischen dem Versicherungsfall als solchem und der Entstehung des \n\nAnspruchs gegen den Versicherer (vgl. Römer in Römer/Langheid, aaO \n\n§ 179 Rdn. 4). \n\nMit dieser Regelungstechnik sind die Voraussetzungen für den An-\n\nspruch auf Versicherungsschutz zwar nicht an einer Stelle in den Bedin-\n\ngungen zusammenhängend dargestellt. Das wäre indessen wegen der \n\nvielfältigen und unterschiedlichen Leistungen, die bei einem Unfall ver-\n\neinbart werden können, weder einfach noch besonders naheliegend für \n\neinen Versicherungsnehmer, der nach seinen Vertragsunterlagen - wie \n\nhier - nicht schlechthin Unfallversicherungsschutz vereinbart hat, son-\n\ndern neben einem Unfall-Krankenhaustagegeld u.a. bei Invalidität durch \n\nUnfall die Zahlung eines dem Invaliditätsgrad entsprechenden Betrages, \n\nwobei im Versicherungsschein ausdrücklich auf § 7 AVB hingewiesen \n\nwird. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Anspruchsvorausset-\n\nzungen in der Unfallversicherung auch klarer und verständlicher formu-\n\nliert werden könnten, als dies in den hier zu prüfenden Bedingungen ge-\n\nschehen ist. Diese machen die Regelung auch für einen durchschnittli-\n\nchen Versicherungsnehmer jedenfalls hinreichend deutlich, zieht man die \n\nSchwierigkeiten der zu regelnden Materie einerseits und die vom Versi-\n\ncherungsnehmer zu fordernde Aufmerksamkeit, verständige Würdigung \n\nund Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs andererseits in Betracht. \n\nc) Daran ändert auch die Regelung in § 9 I AVB nichts. Die Revisi-\n\non meint, da die dort vom Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem \n\nUnfall geforderte Hinzuziehung eines Arztes als Obliegenheit bezeichnet \n\nwerde, die nach § 10 AVB nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger \n\nVerletzung zum Verlust des Versicherungsschutzes führe, sei für den \n\nVersicherungsnehmer unklar, ob dies nicht auch für die in § 7 I (1) AVB \n\nvorausgesetzte Zuziehung eines Arztes für die schriftliche Feststellung \n\nder Invalidität gelte. Eine solche Beziehung zwischen den §§ 7 I und 9 I \n\nAVB herzustellen, liegt indessen fern. Anders als in § 1 I AVB nehmen \n\ndie §§ 7 I, 9 I und 10 AVB im Text nicht auf einander Bezug. Vor allem \n\nwird dem aufmerksam lesenden Versicherungsnehmer nicht entgehen, \n\ndaß die in § 9 I AVB angeordnete Obliegenheit den Zweck hat, die Un-\n\nfallfolgen möglichst zu mindern, wie sich aus dem zweiten Satz dieser \n\nBestimmung ergibt. Damit hat die in § 7 I (1) AVB binnen 15 Monaten \n\nnach dem Unfall geforderte schriftliche Feststellung eines Arztes über \n\neine etwa auf Dauer verbleibende Unfallfolge nichts zu tun. Das wird \n\ndem Versicherungsnehmer, wenn er §§ 7 I (1) und 9 I AVB überhaupt \n\nmiteinander in Beziehung bringt, aus Wortlaut und Sinnzusammenhang \n\ndieser Regelungen jedenfalls klar werden. \n\nDie Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit des § 7 I (1) \n\nAVB sind mithin unbegründet. \n\n4. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Berufung des Ver-\n\nsicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidi-\n\ntät im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein kann, so daß die Versäumung \n\nder Frist dem Versicherungsnehmer nicht schadet. Das hat der Senat \n\nangenommen, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsäch-\n\nlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, etwa \n\nweil der behandelnde Unfallchirurg die Gallenblase entfernt hatte, eine \n\ndaraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich \n\nfestgestellt wurde (BGHZ 130, 171, 178 f.; 137, 174, 177). Darüber hin-\n\naus kann sich die Berufung auf den Fristablauf als rechtsmißbräuchlich \n\ndarstellen, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungs-\n\nbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist \n\ndeutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterläßt (vgl. \n\nKnappmann, r+s 2002, 485, 489). Davon kann auszugehen sein, wenn \n\nder Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine \n\nAngaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt ei-\n\nnes Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung \n\nder Invalidität aber noch fehlt (OLG Köln VersR 1995, 907; OLG Hamm \n\nNVersZ 1999, 567). Gleiches kann anzunehmen sein, wenn der Versi-\n\ncherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus noch innerhalb \n\nder Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, oh-\n\nne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, daß er unbeschadet \n\ndessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität \n\nzu sorgen habe (OLG Saarbrücken VersR 1997, 956, 958; OLG Olden-\n\nburg NVersZ 2000, 85 f.; zu alledem Knappmann in Prölss/Martin, aaO \n\nRdn. 22 f.; Manthey, NVersZ 2001, 55, 57 f.). \n\nDaß im vorliegenden Fall von einem rechtsmißbräuchlichen Ver-\n\nhalten der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, stellt das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei fest. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:46.738346+00:00"}}