{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 272/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2174; BGB 1900 §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1 1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutsch- land zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung Deutschlands. 2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem VermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a.F. auch im Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 272/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 2174; BGB 1900 §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1 \n\n1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutsch-\nland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil \nBerlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung \nDeutschlands. \n\n2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem \nVermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a.F. auch \nim Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung \neingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht ein zu ihren Gunsten ausgesetztes Vermächt-\n\nnis gegenüber den Beklagten als Erbeserben geltend. \n\nDer Erblasser starb am 27. November 1960 mit letztem Wohnsitz \n\nin West-Berlin. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es: \n\nMein Grundstück in Babelsberg (Ostzone) …vermache ich \nals Stiftung der Bundesrepublik Deutschland zur bestmögli-\nchen Verwendung im Interesse der deutschen Wiederverei-\n\nnigung. … Meinen gesamten übrigen Nachlaß erbt Frau \nA. G. \n\nDas Amtsgericht Zehlendorf wies Frau A. G. in einem Erbschein \n\nvom 27. Dezember 1960 als Alleinerbin aus. Sie wurde am 19. April 1961 \n\nals Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da sie in West-Berlin wohn-\n\nte, wurde das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück nach § 6 \n\nder Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 \n\n(GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, \n\nVermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4; im folgenden: Vermögenssiche-\n\nrungsverordnung) in vorläufige Verwaltung der Organe der DDR genom-\n\nmen. Zum Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung \n\nPotsdam bestellt und am 12. Juli 1963 in Abteilung II des Grundbuchs \n\neingetragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde das Grundstück \n\nnach dem Aufbaugesetz der DDR in Volkseigentum überführt; als \n\nRechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft Potsdam am 24. April \n\n1984 ins Grundbuch eingetragen. \n\nIn einem Schreiben vom 8. Januar 1962 an die Sondervermögens- \n\nund Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin vertrat der Bundes-\n\nschatzminister die Auffassung, auch wenn dem Erwerb des Nachlaß-\n\ngrundstücks durch die Bundesrepublik zivilrechtlich in der DDR an sich \n\nkein Hindernis im Wege stehe, sei nicht damit zu rechnen, daß ein Pots-\n\ndamer oder Ostberliner Anwalt zur Vertretung der Klägerin bereit sei; vor \n\nallem werde \"der Erwerb von Grundbesitz durch die Bundesrepublik bei \n\nder Zonenregierung größte Aufmerksamkeit erregen\" und wahrscheinlich \n\n\"sehr unerwünschte Reaktionen\" auslösen wie etwa, daß das Testament \n\nwegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam \n\nerklärt werde. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für gesamt-\n\ndeutsche Fragen solle in der Angelegenheit zunächst nichts weiter un-\n\nternommen werden. Das dem Schreiben beigefügte Testament werde \n\nvielmehr übersandt \"mit der Bitte, zu gegebener Zeit die erforderlichen \n\nMaßnahmen zu veranlassen\". \n\nFrau A. G. starb 1983 und wurde von den Beklagten beerbt. Im \n\nJahre 1997 wurden die Beklagten aufgrund Ersuchens des Amts zur Re-\n\ngelung offener Vermögensfragen als Eigentümer in das Grundbuch ein-\n\ngetragen. Sie haben das Grundstück mit Vertrag vom 20. Februar 1997 \n\nfür 1.900.000 DM verkauft. Mit ihrer im Juli 2001 erhobenen Klage for-\n\ndert die Klägerin diesen Betrag von den Beklagten aufgrund des Testa-\n\nments des Erblassers. Die Beklagten wenden unter anderem ein, der \n\nErblasser habe nicht die Klägerin, sondern eine von ihr zu gründende \n\nStiftung bedenken wollen. Der Stiftungszweck sei nach der Wiederverei-\n\nnigung nicht mehr zu erreichen. Eventuelle Ansprüche der Klägerin seien \n\nverwirkt und verjährt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren An-\n\nspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Kläge-\n\nrin aus §§ 2174 i.V. mit 281 BGB a.F. mit dem Inkrafttreten der Verord-\n\nnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsver-\n\nordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. der DDR II S. 159, im folgenden: \n\nGVVO-DDR) gemäß § 275 BGB untergegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 \n\nSatz 2 GVVO-DDR war der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück \n\ndurch eine juristische Person im Wege der Erbfolge genehmigungspflich-\n\ntig, und zwar gemäß § 20 GVVO-DDR auch dann, wenn es sich - wie \n\nhier - um einen Rechtsvorgang vor dem Inkrafttreten der GVVO-DDR \n\nhandelte, der noch nicht entschieden war. Die von der Klägerin zu bean-\n\ntragende Genehmigung wäre aber nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erteilt wor-\n\nden. Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. c) und f) GVVO-DDR war die Genehmi-\n\ngung zu versagen, wenn durch den Erwerber die ordnungsgemäße Ver-\n\nwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks \n\nnicht gewährleistet war oder durch den Erwerb in anderer Weise gesell-\n\nschaftliche Interessen verletzt wurden. Der Zweck, dem das Vermächtnis \n\nnach dem Willen des Erblassers habe dienen sollen, habe den in § 5 \n\nAbs. 1 GVVO-DDR hervorgehobenen Grundsätzen des sozialistischen \n\nAufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft \n\nnach damaliger Auffassung der in der DDR zuständigen Behörden erge-\n\nbenden Verpflichtungen widersprochen. Diese Einschätzung gehe aus \n\ndem Schreiben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 deutlich \n\nhervor. Bei dieser Sachlage sei die Stellung eines Genehmigungsantra-\n\nges sinnlos gewesen und der Klägerin nicht zuzumuten. Sie habe auch \n\nnicht auf einen Fortfall des Erfüllungshindernisses warten müssen. Unter \n\nBezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (V ZR \n\n171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3) gelangt das Berufungsgericht \n\nzu dem Ergebnis, der vorliegende Fall sei einer Versagung der Geneh-\n\nmigung gleichzustellen. \n\n2. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen das Urteil des \n\nBerufungsgerichts. Dessen Rechtsauffassung, hier sei die Erfüllung des \n\nVermächtnisanspruchs nachträglich unmöglich geworden, ist im Ergebnis \n\nnicht zu beanstanden. \n\na) Das Kammergericht hat allerdings in einer Entscheidung aus \n\ndem Jahre 1998, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch das Be-\n\nrufungsgericht im vorliegenden Fall war, den Standpunkt vertreten, die \n\nGrundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (aaO) \n\nbeträfen eine Eigentumsübertragung aufgrund rechtsgeschäftlichen Er-\n\nwerbs und könnten schon deshalb nicht ohne weiteres auf einen An-\n\nspruch aus einem Vermächtnis übertragen werden; bei letzterem sei \n\nmangels Gegenleistung grundsätzlich kein Bedürfnis anzuerkennen, in \n\nbegrenzter Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die Leistung noch mög-\n\nlich sei. Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für \n\neine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen \n\nFall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grund-\n\nstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus \n\nfür die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei ei-\n\nnem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten \n\n(KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat \n\nder Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, \n\n496 nicht angenommen). \n\nAuch in dem hier zu entscheidenden Fall drohte der Klägerin als \n\nVermächtnisnehmerin durch ein Aufschieben der Durchsetzung ihres An-\n\nspruchs zwar unmittelbar kein Nachteil; sie hatte sich nach dem Schrei-\n\nben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 auf ein Abwarten \n\neingestellt. Gleichwohl ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungs-\n\ngerichts nicht zu beanstanden. Es ging nicht nur um den Erwerb eines \n\nGrundstücks in der DDR durch einen Beamten, der wegen seiner Aufga-\n\nben politisch bedenklich erscheinen konnte, sondern durch die Bundes-\n\nrepublik selbst (oder durch eine von ihr damit betraute Stiftung), und \n\nzwar zu dem erklärten Zweck, die Wiedervereinigung zu fördern, womit \n\nnur eine Politik im Sinne der Bundesregierung gemeint sein konnte. Un-\n\nter diesen Umständen mußte eine Genehmigung nach der GVVO-DDR \n\naus der maßgeblichen Sicht bei Eintritt des Leistungshindernisses im \n\nJahre 1963 (vgl. hierzu BGHZ 83, 197, 200 f.) von vornherein auf Dauer \n\nausgeschlossen erscheinen. \n\nb) Darüber hinaus ist die Erfüllung des Vermächtnisses hier schon \n\ndadurch nachträglich unmöglich geworden, daß das Grundstück nach \n\nden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts unstreitig auf-\n\ngrund des § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 \n\n(aaO) nach dem Erbfall und der Eintragung der Erbin in das Grundbuch \n\ndurch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam in vorläufige \n\nVerwaltung genommen worden ist. Anders als im Urteil des Kammerge-\n\nrichts ZEV 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadurch ihre Verfü-\n\ngungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 \n\nvom 15. April 1953 unter III 2, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-\n\nhaus, aaO Anh. I 4/4). Wie in dem Handbuch für die örtlichen Staatsor-\n\ngane zu § 6 der Verm-ögenssicherungsverordnung unter 1.3 näher erläu-\n\ntert wird (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I \n\n4/6), gehen sämtliche Befugnisse des Eigentümers auf den staatlichen \n\nVerwalter über, wenn die schon kraft Gesetzes geltende staatliche Ver-\n\nwaltung auch tatsächlich ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn - wie \n\nhier - die zuständigen örtlichen Staatsorgane oder andere dazu beauf-\n\ntragte Organe für das betreffende Vermögensobjekt tätig geworden sind. \n\nIn demselben Handbuch heißt es einleitend, diese staatliche Verwaltung \n\nhabe wegen der langfristig unveränderten politischen Haltung der Regie-\n\nrung der BRD und des Senats von West-Berlin den Charakter ihrer Vor-\n\nläufigkeit verloren. Mithin war die Erfüllung eines Anspruchs aus § 2174 \n\nBGB auf ein Grundstück in der DDR, das einer tatsächlich ausgeübten \n\nvorläufigen Verwaltung nach der Vermögenssicherungsverordnung unter-\n\nlag, auf Dauer unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR \n\n246/03 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n3. Wie die Revision mit Recht rügt, rechtfertigen diese Überlegun-\n\ngen für sich genommen eine Abweisung der Klage jedoch noch nicht. \n\na) Da der Anspruch der Klägerin in noch unverjährter Zeit unmög-\n\nlich geworden ist, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob \n\nder Klägerin im Hinblick auf die Restitution des Nachlaßgrundstücks an \n\ndie Beklagten als Erbeserben ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zustand, \n\nwie das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Kammerge-\n\nrichts ZEV 1999, 494, 495 f., angenommen hat. Ein solcher Anspruch \n\nwäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit In-\n\nkrafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat, \n\nBeschluß vom 9. Juni 1999 aaO). \n\nb) Auch trifft die Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu, daß die \n\nRestitution des Grundstücks kein Ersatz sei, den die Beklagten gerade \n\ninfolge des Umstands erlangt hätten, auf dem die Unmöglichkeit der Lei-\n\nstung beruhe. Zwar knüpft die Restitution an die Enteignung des Grund-\n\nstücks an. Damit ist indessen Ersatz gerade für den Gegenstand gelei-\n\nstet worden, der der Klägerin geschuldet war und dessen Leistung un-\n\nmöglich geworden ist. § 281 BGB a.F. will Vermögenswerte, die im Laufe \n\nwirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach \n\nden maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, \n\ndenjenigen zuführen, denen sie gebühren (BGH, Urteil vom 10. Februar \n\n1988 - IVa ZR 249/86 - FamRZ 1988, 612 unter 1 b und c). Die Enteig-\n\nnung hat den Eingriff, der bereits durch die staatliche Verwaltung des \n\nGrundstücks und den damit verbundenen Entzug der Verfügungsbefugnis \n\neingetreten war, lediglich vertieft. Wäre das Grundstück nicht enteignet \n\nworden, hätten die Rechtsnachfolger der Erbin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2 VermG eine Aufhebung der staatlichen Verwaltung erreichen oder \n\neine Entschädigung verlangen können. Damit hätten die Beklagten in je-\n\ndem Fall einen Ersatz erlangt. Daß das Grundstück hier nach Eintritt der \n\nUnmöglichkeit im weiteren Verlauf auch noch enteignet worden ist und \n\ndaher restituiert werden mußte, ändert daran nichts. So wie sich das \n\nSchicksal des Grundstücks entwickelt hat, verschaffte erst die Restitution \n\ndes Grundstücks den Erbeserben wieder die zur Erfüllung des Ver-\n\nmächtnisses erforderliche Verfügungsbefugnis. Das restituierte Grund-\n\nstück ist hier mithin als Ersatz im Sinne von § 281 BGB a.F. auch für den \n\nVerlust der schon vor der Enteignung eingebüßten Verfügungsbefugnis \n\nzu werten. \n\nc) Allerdings wird das Berufungsgericht vor einer Prüfung von \n\n§ 281 BGB a.F. zunächst das Testament auszulegen und den Sinn der \n\nzugunsten der Klägerin angeordneten Zuwendung zu klären haben. In-\n\nsoweit geht die Revision davon aus, das Vermächtnis sei unabhängig \n\ndavon zu erfüllen, daß der Verwendungszweck des Grundstücks, den \n\nder Erblasser im Testament bestimmt hat, heute nicht mehr zu verwirkli-\n\nchen sei; diese Zweckbestimmung sei als Auflage auszulegen, die sich \n\nwegen Unausführbarkeit erledigt habe (vgl. §§ 2195, 2196 BGB). Das \n\nLandgericht hat es für ausreichend gehalten, wenn die Klägerin den \n\nGrundstückswert für eine Vollendung der Wiedervereinigung, etwa durch \n\nFörderung von Bürgern der ehemaligen DDR, einsetzen würde. Die Be-\n\nklagten zu 1) und 2) haben dagegen in ihrer Berufungsbegründung vor-\n\ngetragen, es sei nicht anzunehmen, daß der Erblasser das Grundstück, \n\ndas aus heutiger Sicht seinem Werte nach im wesentlichen den Nachlaß \n\ndarstelle, der von ihm eingesetzten Erbin, (über die es im Testament \n\nheißt, sie habe den Erblasser seit 1953 bestens betreut), habe vorent-\n\nhalten und statt dessen der Klägerin vermachen wollen. Dagegen spre-\n\nche auch, daß der Erbin im Testament zur Auflage gemacht werde, die \n\nbeiden in der Ostzone lebenden Schwestern des Erblassers bei Bedarf \n\nzu unterstützen. Auch die Beklagte zu 4) hat in ihrer Berufungsbegrün-\n\ndung vorgetragen, der Zahlungsantrag der Klägerin lasse sich mit der \n\nZielrichtung des testamentarischen Vermächtnisses nicht vereinbaren; \n\ndas Grundstück habe weder selbst noch seinem Werte nach allgemeinen \n\nfiskalischen Bedürfnissen der Klägerin dienen sollen. Unstreitig war das \n\nGrundstück zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 1959 und \n\nauch beim Erbfall 1960 wirtschaftlich wertlos. Möglicherweise hat der \n\nErblasser das Grundstück der Klägerin vermacht, weil allein sie nach \n\nseiner Vorstellung in der Lage war, eine von ihr zu bestimmende Nut-\n\nzung des Grundstücks gegenüber den Behörden der DDR durchzuset-\n\nzen. \n\nDen Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen \n\nund - wenn möglich - durch Beweisanträge zu unterstützen. Soweit es \n\nfür die Auslegung auf Umstände außerhalb der Testamentsurkunde an-\n\nkommt, trägt dafür diejenige Partei die Beweislast, die ihren Anspruch \n\naus einer auf solche Umstände gestützten Auslegung herleitet (vgl. \n\nBGHZ 121, 357, 364 f.). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2195","ref_norm":"2195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2196","ref_norm":"2196","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:42.571453+00:00"}}