{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_271-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"IV ZR 271/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 271/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n23. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n14. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1) und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 2), \n\nwaren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in \n\nD. . Nach ihrer Trennung im Mai 1988 blieb der Beklagte zu 2) mit \n\nseiner späteren Ehefrau, der Beklagten zu 1), dort wohnen. Mit notariel-\n\nlem Vertrag vom 18. August 1998 übertrug er seinen Miteigentumsanteil \n\nzu gleichen Teilen an die Beklagte zu 1) und an seine aus der Ehe mit \n\nder Klägerin zu 1) hervorgegangene Tochter. \n\nIm März 2001 kam es zur Teilungsversteigerung des Grundstücks. \n\nDie Klägerin zu 1) und ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), erhielten \n\nden Zuschlag je zur ideellen Hälfte gegen ein Bargebot in Höhe von \n\n40.000 DM. Als Teil des geringsten Gebotes blieben u.a. eine in Abtei-\n\nlung III Nr. 4 zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetra-\n\ngene Grundschuld über 25.000 DM und zwei in Abteilung III Nr. 6 und 7 \n\nzugunsten der damaligen B. (nunmehr: S. ) \n\nüber 75.000 DM und 100.000 DM eingetragene Grundschulden beste-\n\nhen. Die Grundschulden, die der Sicherung von Darlehensverbindlichkei-\n\nten dienten, valutierten nicht mehr in voller Höhe. Die Kläger zahlten an \n\ndie S. einen Betrag von 87.651,15 DM, woraufhin diese für beide \n\nGrundschulden eine Löschungsbewilligung erteilte. Auch seitens der \n\nVolks- und Raiffeisenbank M. erhielten die Kläger eine Löschungs-\n\nbewilligung, nachdem jene aus der Teilungsmasse einen Betrag in Höhe \n\nvon 24.572,93 DM erhalten hatte, den sie auf ihren restlichen Darle-\n\nhensanspruch in Höhe von 10.648,74 DM verrechnete. Ende Juni 2001 \n\nwurde das Grundstück zwangsweise geräumt. \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsent-\n\nschädigung für das Grundstück in Anspruch genommen, und zwar an die \n\nKlägerin zu 1) für die Zeit von Juli 1998 bis Mai 2001 in Höhe der Hälfte \n\ndes Wohnwertes abzüglich seitens des Beklagten zu 2) getätigter Finan-\n\nzierungsaufwendungen und für die Zeit danach bis Ende Juni 2001 an \n\nbeide Kläger gemeinsam in Höhe des vollen Wohnwertes. Die Beklagten \n\nhaben die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt, die \n\nsie u.a. damit begründen, daß seitens des Beklagten zu 2) auf die den \n\nGrundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weitere, von den \n\nKlägern nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet worden seien. Die Be-\n\nklagte zu 1) hat ferner gegen beide Kläger Widerklage erhoben mit dem \n\nAntrag, \n\nals Gesamtschuldner \n\neinen Betrag \n\nvon \n\n57.443,06 € \n\n(112.348,86 DM) nebst Zinsen an die drei früheren Grundstückseigentü-\n\nmer zur gesamten Hand zu zahlen, weil sie um diesen Betrag ungerecht-\n\nfertigt bereichert seien. Die Kläger hätten die Löschung der dinglichen \n\nBelastungen erreicht, ohne dafür Beträge aufgewendet zu haben, die der \n\nvollen Nominalhöhe der drei Grundschulden entsprochen hätten. \n\nDas Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht das \n\nerstinstanzliche Urteil \"teilweise abgeändert\" und der Widerklage in Höhe \n\neines Betrages von 57.443,06 € nebst Zinsen stattge geben. Dagegen \n\nwenden sich die Kläger mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Die Übernahme der bestehengebliebenen \n\ndinglichen Rechte durch die Kläger habe einen Teil des von ihnen ge-\n\nschuldeten Versteigerungserlöses gebildet. Nach Zahlung des noch valu-\n\ntierenden Betrages von 87.651,15 DM an die S. habe sich aus dem Si-\n\ncherungsvertrag ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der \n\nGrundschulden ergeben, der aber den früheren Grundstückseigentümern \n\nund nicht den Klägern zugestanden habe. Der Beklagte zu 2) habe sei-\n\nnen Rückgewähranspruch durch notariellen Vertrag vom 18. August 1998 \n\nauf die Beklagte zu 1) und auf seine Tochter übertragen. Zudem hätten \n\ndie Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) in diesem notari-\n\nellen Vertrag alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernom-\n\nmen und dadurch selbst Sicherheit für fremde Schuld geleistet. Die Lö-\n\nschung der Grundpfandrechte sei daher seitens der S. gegenüber den \n\nKlägern als Nichtberechtigten bewilligt worden. In Höhe der von ihnen \n\nnicht \n\nselbst \n\nerbrachten Tilgungsleistungen \n\nvon \n\n87.348,85 DM \n\n(44.660,76 €) bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 \n\nAbs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) gemäß § 432 \n\nBGB für die Gemeinschaft zur gesamten Hand geltend machen könne. \n\nDie Auskehrung eines Betrages von 24.572,93 DM (12.563,93 €) an die \n\nVolks- und Raiffeisenbank M. sei aus dem Bargebot erfolgt. Das ent-\n\nspreche zwar dem Teilungsplan, stehe aber in Widerspruch zu den Ver-\n\nsteigerungsbedingungen. Danach hätten aus dem geringsten Bargebot \n\ndie \"Leistungen und Kosten\" berichtigt werden müssen, der verbleibende \n\nRest habe den vormaligen Grundstückseigentümern zugestanden. Die \n\nfrüheren Eigentümer hätten gegen diesen Teilungsplan keinen Wider-\n\nspruch eingelegt, so daß die Verteilung des Bargebotes ihnen gegenüber \n\nrechtswirksam geworden sei. Tatsächlich hätten aber die Kläger, die die \n\nGrundschuld von 25.000 DM übernommen hätten, den Betrag in Höhe \n\nvon 24.572,93 DM erbringen müssen, so daß sie ungerechtfertigt berei-\n\nchert seien (§ 812 Abs. 1 BGB). Für die verbleibenden 427,07 DM \n\n(218,36 €) bestehe mit gleicher Begründung wie für die zugunsten der \n\nS. eingetragenen Grundschulden ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB. \n\nII. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an schwerwiegen-\n\nden Verfahrensmängeln leidet. \n\n1. Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-\n\ncher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-\n\nträge revisionsrechtlicher Nachprüfung. Auf das Berufungsverfahren ist \n\ndie Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht, \n\nauf die das angefochtene Teilurteil ergangen ist, am 21. Januar 2003 ge-\n\nschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). \n\na) Danach bedarf es gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Be-\n\nrufungsurteil nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann \n\ndie Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen \n\nUrteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. \n\nDiesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es \n\nweder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-\n\nstellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden, \n\nwelchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \n\ngelegt hat, so daß sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht zugänglich ist (§ 559 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom \n\n22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464). Auch aus den \n\nEntscheidungsgründen läßt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und \n\nStreitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. \n\nDer Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, denen \n\ndas Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die uner-\n\nläßliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch \n\ndas erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen \n\nund die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erfüllen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - BGHReport 2004, \n\n759 unter II 1 zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nb) Zudem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, welches rechtli-\n\nche Begehren die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz verfolgt hat, \n\nweil es die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch nach neuem Recht \n\nkann auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht ver-\n\nzichtet werden. Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht zwingend erfor-\n\nderlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe \n\nzumindest sinngemäß deutlich wird, was mit dem eingelegten Rechtsmit-\n\ntel erstrebt worden \n\nist \n\n(BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 - IV ZR 91/03 - NJW 2004, 1390 unter I; BGH, Urteil \n\nvom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445 unter II 2). Letzteres \n\nist hier jedoch zu verneinen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist \n\ndie erstinstanzliche Entscheidung lediglich \"teilweise abgeändert\" wor-\n\nden. Nach seinem weiteren Inhalt ist der Berufung jedoch vollständig \n\nstattgegeben worden, weil die Kläger zur Zahlung eines Betrages nebst \n\nZinsen an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand ver-\n\nurteilt worden sind, der genau dem entspricht, der vor dem Landgericht \n\nmit der Widerklage erfolglos geltend gemacht worden ist. Darauf weist \n\nauch der Kostenausspruch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hin, mit dem das Be-\n\nrufungsgericht die Kläger mit den vollen Kosten des Berufungsverfahrens \n\nbelastet hat. Diesen Widerspruch löst das Berufungsurteil nicht auf; es \n\nläßt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die Beklagte zu 1) an ih-\n\nrem erstinstanzlichen Sachantrag unverändert festgehalten hat. \n\n2. Die Revision hat ferner Tatsachen bezeichnet (§ 551 Abs. 3 \n\nSatz 1 Nr. 2 b ZPO), aus denen die Unzulässigkeit des Teilurteils folgt \n\n(§ 301 Abs. 1 ZPO). \n\nEin Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entschei-\n\ndung des restlichen Streits unabhängig ist, wenn also die Gefahr wider-\n\nsprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurtei-\n\nlung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, \n\n242; 120, 376, 380 und ständig; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 \n\nRdn. 2-4). Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das Landgericht - allein \n\nüber die mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche \n\nbefunden, die sich darauf gründen, daß die Kläger die Löschung der zu-\n\ngunsten der S. und der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetrage-\n\nnen Grundschulden erreicht haben, ohne selbst Zahlungen in Höhe des \n\nNominalbetrages der Grundpfandrechte erbracht zu haben. Die Beklagte \n\nzu 1) verlangt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sie da-\n\ndurch ermittelt, daß sie die vom Beklagten zu 2) und den Klägern jeweils \n\ngeleisteten Zahlungen dem Nominalbetrag der Grundschulden gegen-\n\nüberstellt; dem ist das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt. Das gilt, \n\nsoweit dies für die Revisionsinstanz erkennbar wird, für die Grundschul-\n\nden in Abteilung III Nr. 6 und 7 uneingeschränkt (87.348,85 DM, die \n\ndurch den Beklagten zu 2 getilgt sind) und für die Grundschuld in Abtei-\n\nlung III Nr. 4 wenigstens in Höhe eines Teilbetrages von 427,07 DM. Die \n\nseitens des Beklagten zu 2) auf die durch die Grundschulden gesicherten \n\nDarlehensverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen setzen die Beklagten \n\naber auch der noch vor dem Landgericht anhängigen Zahlungsklage im \n\nWege der Aufrechnung entgegen. Wie sie diese Gegenforderung recht-\n\nlich begründen - ob ebenfalls aus Bereicherungsrecht oder aus § 426 \n\nAbs. 1 und 2 BGB - ist entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist, daß die mit \n\nder noch nicht beschiedenen Klage geltend gemachten Ansprüche auf \n\nNutzungsentschädigung der Höhe nach von den seitens des Beklagten \n\nzu 2) getätigten Finanzierungsaufwendungen beeinflußt werden können \n\n(§ 389 BGB). Die Kläger müssen sich nicht einerseits die Nutzungsent-\n\nschädigung als Folge der Aufrechnung um die betreffenden Finanzie-\n\nrungsaufwendungen kürzen lassen, andererseits aber an die früheren \n\nGrundstückseigentümer zur gesamten Hand einen Betrag zahlen, der \n\ndiesen Finanzierungsleistungen entspricht und dazu geführt hat, daß die \n\nin der Zwangsversteigerung bestehengebliebenen Grundschulden nicht \n\nmehr in voller Höhe valutierten. Die Gefahr einander widersprechender \n\nEntscheidungen liegt somit auf der Hand. \n\nIII. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ergän-\n\nzend folgendes anzumerken: \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt für den bereicherungsrechtlichen \n\nAnspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) für die vormali-\n\ngen Grundstückseigentümer geltend macht, zum Ausgangspunkt, daß \n\nder Beklagte zu 2) anläßlich der Übertragung des Miteigentumsanteils \n\nseinen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus den zu den finanzie-\n\nrenden Banken bestehenden Sicherungsverträgen an die Beklagte zu 1) \n\nund seine Tochter abgetreten hat; diese bilden nach Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts gemeinsam mit der Klägerin zu 1) als weiterer Partei des \n\nSicherungsvertrages eine Forderungsgemeinschaft. Es verweist dazu auf \n\nZiffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 18. August 1998, \n\nwonach der Beklagte zu 2) die aus den vorhandenen Grundpfandrechten \n\nbereits entstandenen oder bis zur Eigentumsumschreibung auf den Er-\n\nwerber im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden mit \n\nallen Nebenleistungen ab Entstehung abgetreten habe. \n\nDas Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu \n\nRecht beanstandet, nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Passage \n\ndes notariellen Vertrages allein die Grundschuld der Volks- und Raiffei-\n\nsenbank M. über 25.000 DM betrifft. Für die Grundschulden der S. \n\nenthält der notarielle Vertrag keine entsprechende Vereinbarung. Es sind \n\nmithin in bezug auf die Grundschulden verschiedene Regelungen getrof-\n\nfen worden, ohne daß sich das Berufungsgericht damit befaßt hätte, ob \n\ndaraus voneinander abweichende Schlüsse für die von ihm bejahte Ab-\n\ntretung des Rückgewähranspruches gezogen werden müssen. Es hat \n\nzudem nicht näher begründet, weshalb \n\nfür die Grundschuld über \n\n25.000 DM \n\nin der betreffenden Vertragspassage zugleich eine \n\n- möglicherweise auf die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung beschränk-\n\nte - Übertragung des Rückgewähranspruches liegen soll, obgleich sich \n\ndies aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung nicht unmittelbar er-\n\nschließt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die gebotene Gesamtwür-\n\ndigung des notariellen Vertrages unterlassen und auch sonst nicht dar-\n\ngelegt, wie es angesichts des von der Revision im einzelnen angeführ-\n\nten, im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Inhalts des Vertrages zu \n\ndem Auslegungsergebnis kommt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des \n\nBeklagten zu 2) seien hinsichtlich aller drei Grundschulden Zessionarin-\n\nnen des schuldrechtlichen Rückgewähranspruches nebst der daran \n\nknüpfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche. \n\n2. Der Rückgewähranspruch, den das Berufungsgericht einer mit \n\nder Volks- und Raiffeisenbank M. geschlossenen Sicherungsabrede \n\nentnimmt, ist überdies ausweislich des Schreibens der Sicherungsneh-\n\nmerin vom 31. Mai 2001 auch an die S. abgetreten worden. Es fehlen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts, wann diese Abtretung erfolgt ist \n\nund ob der Beklagte zu 2) am 18. August 1998 noch Inhaber des Rück-\n\ngewähranspruches war. Sollte dies zu verneinen sein, wäre eine etwaige \n\n(weitere) Abtretung des Rückgewähranspruches ins Leere gegangen, \n\nweil dem Beklagten zu 2) die dafür erforderliche Forderungszuständigkeit \n\ngefehlt hätte. \n\n3. Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht nä-\n\nher dargelegt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) \n\nseien unabhängig von der Stellung als Zessionarinnen des Rückgewähr-\n\nanspruches selbst Sicherungsgeberinnen und in dieser Eigenschaft Be-\n\nrechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Allein aus der Übernahme der \n\ngrundpfandrechtlichen Belastungen folgt dies noch nicht. Beide müßten \n\nzugleich in den Sicherungsvertrag eingerückt sein; auch dazu sind Fest-\n\nstellungen nicht erfolgt. \n\n4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu erwägen ha-\n\nben, ob die Banken, als sie die Löschungsbewilligungen erteilten, eine \n\nLeistung an beide Kläger erbracht haben, wie es für § 816 Abs. 2 BGB \n\nVoraussetzung wäre (BGHZ 53, 139, 141 f.). Das mag deshalb zweifel-\n\nhaft sein, weil die Banken mit den Löschungsbewilligungen in erster Linie \n\ndie vertraglichen Rückgewähransprüche erfüllen wollten (BGHZ 106, \n\n375 ff. mit nicht vergleichbarer Fallgestaltung; BGH, Urteil vom 23. März \n\n1993 - XI ZR 167/92 - ZIP 1993, 664 unter I 2 b bb). Sollte es an einer \n\nLeistung seitens der Banken gegenüber den Klägern fehlen, könnte ein \n\nspäteres Einverständnis der Gläubiger des Rückgewähranspruches mit \n\nder Erteilung der Löschungsbewilligungen die fehlende oder anderslau-\n\ntende Tilgungsbestimmung der Schuldner nicht ohne weiteres ändern \n\noder ersetzen und deren bloße Zuwendung nicht zur Leistung an die \n\nKläger machen (vgl. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung \n\nS. 353 f.). \n\n5. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht nicht \n\ndamit befaßt, daß die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, jedenfalls die Volks- \n\nund Raiffeisenbank M. habe nach den in der Sicherungsabrede ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen nach Ablösung des Darlehens die Löschungs-\n\nbewilligung dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf dessen Anforde-\n\nrung hin erteilen dürfen. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob der \n\nRückgewähranspruch auch dann durch Erteilung einer Löschungsbewilli-\n\ngung erfüllt werden durfte, sollte das Eigentum durch Zuschlag in der \n\nZwangsversteigerung gewechselt haben und deshalb diese Art der \n\nRückgewähr nicht mehr dem Besteller der Grundschuld, sondern allein \n\ndem Ersteher zugute kommen. Für diesen Fall wäre allerdings zu prüfen, \n\nob eine solche Klausel - sollte sie formularmäßig vereinbart worden \n\nsein - einer \n\nInhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (vgl. dazu \n\nBGHZ 106, 375, 379 f.). \n\n6. Eine Leistung an beide Kläger unterstellt, wäre sie den Berech-\n\ntigten gegenüber nur wirksam, wenn letztere sie genehmigt hätten. Be-\n\nrechtigt wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus neben der Be-\n\nklagten zu 1) und der Klägerin zu 1) die Tochter des Beklagten zu 2) als \n\nvormalige Grundstücks(mit)eigentümerin. Insbesondere zu einer Geneh-\n\nmigung der Tochter des Beklagten zu 2) liegen keine Feststellungen vor. \n\nZwar mag eine Genehmigung seitens der Beklagten zu 1) in der Erhe-\n\nbung der Widerklage liegen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR \n\n145/87 - NJW 1989, 1349 unter III 1 b; insoweit in BGHZ 106, 375 ff. \n\nnicht abgedruckt). Indes folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte zu 1) \n\nmateriell-rechtlich auch zur Genehmigung mit Wirkung für weitere Mitei-\n\ngentümer berechtigt war. Eine Gesamtwirkung nach § 432 BGB wäre nur \n\nanzunehmen, wenn ein Mitgläubiger nach dem zwischen den Mitgläubi-\n\ngern bestehenden Rechtsverhältnis allein mit Wirkung für die anderen \n\nhandeln kann (Staudinger/Noack, [1999] § 432 BGB Rdn. 43); auch dazu \n\nfehlt es an Feststellungen. \n\n7. Soweit nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht der \n\nbislang bejahte Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB ausscheiden sollte, \n\nkönnte der Widerklage insoweit nicht auf Grundlage des § 812 Abs. 1 \n\nBGB stattgegeben werden. Dem stehen bereits Rechtsgründe entgegen. \n\nIst - wie hier - eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren bestehengeblieben, hat der frühere Eigentümer \n\ngegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch \n\nvalutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungs-\n\nbewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Denn \n\nder Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers er-\n\nlangt oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das \n\nsich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammen-\n\nsetzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwen-\n\nden müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereite-\n\nlung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers \n\nergeben (vgl. BGHZ 155, 63, 68; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1974 - V \n\nZR 231/73 - NJW 1974, 2279 unter a; vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - \n\nWM 1990, 1253 unter 1 b aa; vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 - \n\nZIP 1993, 664 unter I 2 b). \n\n8. Was schließlich die zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank \n\nM. eingetragene Grundschuld und den vom Berufungsgericht in Höhe \n\nvon 24.572,93 DM aus § 812 Abs. 1 BGB angenommenen Anspruch be-\n\ntrifft, ist bislang unberücksichtigt geblieben, daß die Raiffeisenbank ei-\n\nnen Betrag von 13.924,19 DM als Übererlös betrachtet und den früheren \n\nEigentümern im Wege der Hinterlegung zur Verfügung gestellt hat. Vor \n\ndiesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger den-\n\nnoch zur Zahlung des vollen Betrages an die vormaligen Grundstücksei-\n\ngentümer verurteilt worden sind. Davon abgesehen, sind die Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts zu den Versteigerungsbedingungen und zur \n\nUnrichtigkeit des Teilungsplanes, dessen Inhalt weder mitgeteilt noch \n\nsonst aus den Akten ersichtlich wird, aus sich heraus nicht verständlich. \n\nIV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten \n\nfür das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. \n\n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-271-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-271-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:44.835652+00:00"}}