{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_268-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"IV ZR 268/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 154, AHaftpflichtVB (AHB) §§ 5 Nr. 5, 6 Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzver- walters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig da- von zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungs- freiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154 Abs. 2 VVG)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 268/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 154, AHaftpflichtVB (AHB) §§ 5 Nr. 5, 6 \n\nDie Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1 \nSatz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzver-\nwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig da-\nvon zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungs-\nfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154 \nAbs. 2 VVG) \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n27. März 2003 insoweit aufgehoben, als im Verhältnis \n\nzur Beklagten zu 4) zum Nachteil der Klägerin, auch im \n\nKostenpunkt, entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren \n\nKosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\nden 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nahm die Beklagten zu 1) bis 3) als Vertragspartner \n\neines Bauvertrages über eine Bioabfallkompostierungsanlage und die \n\nBeklagte zu 4) als Berufshaftpflichtversicherer der in Konkurs gefallenen \n\nBeklagten zu 3) wegen Baumängeln als Gesamtschuldner auf Zahlung \n\nvon circa 1,3 Mio. DM in Anspruch. Zur Begründung der unmittelbaren \n\nInanspruchnahme der Beklagten zu 4) - um die es im Revisionsverfahren \n\nnur noch geht - hat die Klägerin sich auf § 157 VVG berufen und weiter \n\nvorgetragen, der Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten zu \n\n3) habe den gegen diese wegen der Baumängel erhobenen Anspruch \n\nanerkannt. Die Beklagte zu 4) hat sich darauf berufen, die Beklagte zu 3) \n\nhabe Bauleistungen erbracht, für die der Versicherungsschutz bedin-\n\ngungsgemäß ausgeschlossen sei. \n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 3), die mit der Planung, der örtli-\n\nchen Bauleitung und zum Teil als Generalunternehmerin beauftragt war, \n\nwies das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom \n\n7. März 2001 als unzulässig ab, weil über deren Vermögen bereits vor \n\nKlageerhebung das Konkursverfahren eröffnet worden war. Durch \n\nSchlußurteil vom 24. Juli 2002 entschied das Landgericht unter anderem, \n\ndaß die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner an die Klägerin \n\n458.705,51 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 4) we itere 1.789,52 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen haben. \n\nAuf die Berufung dieser Beklagten wurden die Beklagten zu 1) und \n\n2) unter Klageabweisung \n\nim übrigen nur noch zur Zahlung von \n\n13.549,23 € verurteilt und die Klage gegen die Bekl agte zu 4) vollständig \n\nabgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde hat sie hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) zurückge-\n\nnommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 4) hat der Senat die Revision zu-\n\ngelassen, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin führt im angefochtenen Umfang zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den für das \n\nVersicherungsvertragsrecht zuständigen Senat des Berufungsgerichts \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Beklagten zu 4) \n\n(im folgenden nur noch: Beklagte) zur Begründung der Berufung geltend \n\ngemachten Risikoausschluß für Bauleistungen inhaltlich nicht befaßt. Es \n\nhat die Klage vielmehr entsprechend seinen erstmals in der mündlichen \n\nVerhandlung geäußerten Bedenken abgewiesen, weil der der Klägerin \n\nnach § 157 VVG i.V. mit §§ 4, 49 KO zustehende Direktanspruch gegen \n\ndie Beklagte nicht fällig sei. Im Falle des Konkurses des Schädigers sei \n\nder Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer erst fällig, wenn \n\nder Schadensersatzanspruch gemäß § 154 Abs. 1 VVG durch rechtskräf-\n\ntiges Urteil, durch Anerkenntnis im Sinne von § 154 Abs. 2 VVG oder \n\nVergleich zur Konkurstabelle festgestellt worden sei. Ein bloßes Aner-\n\nkenntnis des Konkursverwalters reiche nicht aus. Die Klägerin habe le-\n\ndiglich vorgetragen, ihr Absonderungsrecht gegenüber dem Konkursver-\n\nwalter geltend gemacht zu haben. Daß dieser das Absonderungsrecht im \n\nSinne von § 154 Abs. 2 VVG anerkannt habe oder daß die Forderung der \n\nKlägerin zur Konkurstabelle festgestellt worden sei, stehe nicht fest. Der \n\nVortrag der Klägerin dazu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom \n\n15. März 2003 biete keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung \n\nwieder zu eröffnen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsurteil ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar, \n\nweil es die Klageabweisung verfahrensfehlerhaft auf die mangelnde Fäl-\n\nligkeit des Anspruchs nach § 154 VVG gestützt hat. Zu Recht rügt die \n\nRevision, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die \n\nmündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Durch die Nichtberücksichti-\n\ngung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 15. März 2003 hat es \n\nderen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ \n\n140, 365, 371 f.; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02 - BGH-\n\nReport 2004, 261 unter II 2 c m.w.N.) ist die Wiedereröffnung der münd-\n\nlichen Verhandlung geboten, wenn sich aus dem neuen Vorbringen er-\n\ngibt, daß nur so die Verletzung des rechtliches Gehörs geheilt werden \n\nkann. Eine Wiedereröffnung ist danach notwendig, wenn erhebliches \n\nneues Vorbringen darauf beruht, daß ein Gericht einen von seinem \n\nStandpunkt aus erforderlichen Hinweis erst in der mündlichen Verhand-\n\nlung erteilt hat und eine sachlich erhebliche Stellungnahme der Partei \n\ndazu erst nach deren Schluß möglich war. \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht \n\nhat die von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Frage der Fällig-\n\nkeit des Direktanspruchs erstmals in der mündlichen Verhandlung pro-\n\nblematisiert, wobei sich weder aus dem Protokoll noch dem Urteil ergibt, \n\nwelche konkreten Hinweise es erteilt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die \n\nFrage der Feststellung des Haftpflichtanspruchs gemäß § 154 Abs. 1 \n\nVVG weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren zwischen den \n\nParteien streitig gewesen. In erster Instanz hatte die Klägerin vorgetra-\n\ngen, der Konkursverwalter habe den Schadensersatzanspruch vorge-\n\nrichtlich dem Grunde und weitestgehend auch der Höhe nach anerkannt. \n\nDem hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie hat das von der Klägerin \n\nbehauptete Anerkenntnis des Konkursverwalters in keiner Weise ange-\n\nzweifelt. Das ist auch in dem von der Beschwerdeerwiderung genannten \n\nerstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2001 mit dem \n\nHinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1964 (VI ZR \n\n108/63 - VersR 1964, 966) nicht geschehen. Das Urteil betrifft gerade \n\nnicht den Fall des Anerkenntnisses des Haftpflichtanspruchs durch den \n\nKonkursverwalter. Die Beklagte hat vielmehr in der Berufungsbegrün-\n\ndung unmißverständlich vorgebracht, daß einzig über die Auslegung des \n\nvon ihr geltend gemachten Haftungsausschlusses für Bauleistungen ge-\n\nstritten worden sei. Im selben Sinne, daß es allein um diesen Risikoaus-\n\nschluß geht, hat auch die Klägerin die Verteidigung der Beklagten ver-\n\nstanden, worauf sie in dem Schriftsatz vom 15. März 2003 hingewiesen \n\nhat. Die Klägerin, die in erster Instanz überwiegend obsiegt und selbst \n\nkeine Berufung eingelegt hatte, hatte deshalb keinen Anlaß, von sich aus \n\nim Berufungsverfahren zum Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs durch \n\nden Konkursverwalter weiteres vorzutragen. Unter diesen Umständen \n\nliegt es auf der Hand, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die \n\nfehlende Fälligkeit die Klägerin im Termin überraschen mußte. Da das \n\nBerufungsgericht den Hinweis nicht, wie grundsätzlich geboten, geraume \n\nZeit vor dem Termin erteilt hatte, konnte es von der Klägerin billigerwei-\n\nse nicht erwarten, dazu sogleich eine fundierte Stellungnahme ab-\n\nzugeben. Es hätte deshalb von sich aus der Klägerin durch Vertagung \n\noder Hinweis auf ein Schriftsatzrecht eine angemessene Frist einräumen \n\nmüssen. Da dies nicht geschehen ist und der Schriftsatz der Klägerin \n\nvom 15. März 2003 erheblichen Vortrag zum Anerkenntnis des Konkurs-\n\nverwalters und zur Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Konkursta-\n\nbelle enthält, hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung \n\nwieder eröffnen und der Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit zur Präzi-\n\nsierung des Vortrags und zum Beweisantritt geben müssen. \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 154 VVG sind \n\nauch in der Sache rechtsfehlerhaft. Es hat diese Vorschrift mißverstan-\n\nden, weil es nicht hinreichend zwischen dem Haftpflichtverhältnis und \n\ndem versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis unterschieden hat. \n\nZutreffend ist allerdings, daß § 157 VVG dem Geschädigten bei In-\n\nsolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befrie-\n\ndigung an der Versicherungsforderung einräumt und er den Haftpflicht-\n\nversicherer des Schädigers - anders als sonst - ohne Pfändung und \n\nÜberweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in An-\n\nspruch nehmen kann. Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungs-\n\nanspruch gegen den Versicherer ist aber - wie beim Zahlungsanspruch \n\ndes Versicherungsnehmers - weiter, daß der Haftpflichtanspruch des \n\nGeschädigten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG festgestellt worden ist, \n\nweil dieser durch § 157 VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der \n\nVersicherungsnehmer erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR \n\n131/92 - VersR 1993, 1222 unter 1 b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR \n\n264/89 - VersR 1991, 414 f., jeweils m.w.N.; BK/Baumann, § 157 VVG \n\nRdn. 5 ff.; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV B 103). Eine sol-\n\nche Feststellung kann nach dem Gesetz auch durch ein Anerkenntnis der \n\nSchadensersatzforderung erfolgen, sei es durch den (nicht insolventen) \n\nVersicherungsnehmer, sei es durch den Konkursverwalter/Insolvenzver-\n\nwalter. Davon zu unterscheiden ist nach dem in der Haftpflichtversiche-\n\nrung geltenden Trennungsprinzip (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Juni \n\n2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 und zuletzt vom \n\n18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), ob der \n\nVersicherer im Deckungsverhältnis an ein ohne seine Zustimmung abge-\n\ngebenes Anerkenntnis gebunden ist. Das ist grundsätzlich nur dann nicht \n\nder Fall, wenn ein solches Anerkenntnisverbot in den Schranken des \n\n§ 154 Abs. 2 VVG als Obliegenheit mit der Sanktion der Leistungsfreiheit \n\nim Versicherungsvertrag vereinbart ist (vgl. § 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, \n\n§ 6 Abs. 3 VVG) und der Versicherer sich mit Erfolg darauf berufen kann \n\n(vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 51/80 - VersR \n\n1981, 328 unter III und vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 - VersR \n\n1969, 413 unter III; OLG Celle VersR 2002, 602 f.). Die vom Berufungs-\n\ngericht offenbar vertretene Auffassung (so auch Langheid \n\nin Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 154 Rdn. 5, 8), eine Feststellung des Haft-\n\npflichtanspruchs gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis \n\nliege nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 VVG erfüllt \n\nseien oder der Versicherer zugestimmt habe, ist deshalb nicht richtig. Sie \n\nvermischt das Haftpflichtverhältnis mit dem Deckungsverhältnis und \n\nübersieht, daß § 154 Abs. 2 VVG sich nur auf eine Vereinbarung der Lei-\n\nstungsfreiheit im Deckungsverhältnis bezieht, die im übrigen nicht ohne \n\nweiteres den Verlust des Deckungsanspruchs zur Folge hat. \n\nIII. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht \n\nmöglich, weil es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fehlt. \n\nDas Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Haftpflichtan-\n\nspruch durch Anerkenntnis des Konkursverwalters oder rechtskräftige \n\nFeststellung zur Tabelle festgestellt worden ist. Auf Leistungsfreiheit we-\n\ngen Verletzung des Anerkenntnisverbots hat sich die Beklagte weder \n\nvorgerichtlich noch in den Tatsacheninstanzen berufen. Ob sie das noch \n\nnachholen kann und ob die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit über-\n\nhaupt vorliegen, läßt sich nach dem bisherigen Prozeßstoff nicht beurtei-\n\nlen. \n\nZu dem von der Beklagten bisher allein geltend gemachten Lei-\n\nstungsausschluß für Bauleistungen fehlt es an jeglichen Feststellungen. \n\nDie Beklagte beruft sich hierfür auf Ziffer V 1 b des Vertragsteils E, der \n\ndie Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure be-\n\ntrifft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Gemeinschuldnerin \n\ndie Haftpflichtversicherung auch für andere Bereiche ihrer beruflichen \n\nTätigkeit abgeschlossen hatte und für den Anspruch auf Versicherungs-\n\nschutz möglicherweise auch die weiteren Vertragsteile von Bedeutung \n\nsind. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zr-268-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":13},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zr-268-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:23.063041+00:00"}}