{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_265-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"IV ZR 265/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 265/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 \n\nDie Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die \nvorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben \nist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des \nSchadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon \ndann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - HansOLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom \n\n29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen \n\neines Fahrzeugdiebstahls bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu \n\ngewähren hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Be-\n\ndingungen \n\nfür die Kraftfahrtversicherung (AKB; Stand März 1997) \n\nzugrunde. \n\nDie Beklagte erhielt am 2. November 2000 vom Kläger eine fern-\n\nmündliche Schadensmeldung, die die Entwendung eines Fiat-Wohnmo-\n\nbils auf dem Parkplatz eines Supermarkts in P. zum Gegenstand \n\nhatte. Das Fahrzeug wurde zu einem späteren Zeitpunkt in Frankreich \n\nwieder aufgefunden und sichergestellt. Mit Schreiben vom 6. November \n\n2000 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schadensanzeigeformular \n\nund einen \"Ergänzungs-Fragebogen Fahrzeugdiebstahl\", der eine Beleh-\n\nrung über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ge-\n\ngenüber dem Versicherer enthielt. Zugleich forderte die Beklagte den \n\nKläger auf, ihr neben den Fahrzeugunterlagen \"vorab postwendend\" die \n\nKfz-Schlüssel zu übersenden. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht \n\nnach, obwohl ihn die Versicherungsmaklerin wiederholt darauf hinwies, \n\ndaß er zur Übersendung verpflichtet sei. Der Kläger stellte sich auf den \n\nStandpunkt, er müsse die Fahrzeugschlüssel nur Zug um Zug gegen eine \n\nLeistungszusage der Beklagten herausgeben. Die Beklagte beruft sich \n\nunter anderem deshalb auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger durch sein \n\nVerhalten gegen seine Obliegenheit aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 AKB ver-\n\nstoßen habe. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu \n\ntun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-\n\ndens dienlich sein kann; er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Ver-\n\nsicherers zu befolgen. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Feststellungsklage \n\nabgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Weigerung der Beklag-\n\nten, den Kläger wegen des behaupteten Diebstahls zu entschädigen, sei \n\nnach § 7 I (2) Satz 3 und 4, V 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG rechtens. \n\nDer Kläger habe sich der mit Schreiben vom 6. November 2000 durch \n\nden Versicherer erteilten Weisung widersetzt und sich trotz mündlicher \n\nund schriftlicher Mahnung seitens der Versicherungsmaklerin geweigert, \n\ndie Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen, solange die Beklagte ih-\n\nre Eintrittspflicht nicht anerkenne. Der Verlust des Versicherungsschut-\n\nzes widerspreche nicht § 242 BGB. Denn die Obliegenheitsverletzung \n\ndes Klägers sei generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft \n\nzu gefährden. Die Fahrzeugschlüssel seien für den Versicherer von er-\n\nheblicher Bedeutung, weil eine sachverständige Untersuchung darüber \n\nAufschluß geben könne, ob Nachschlüssel existierten; das Fehlen eines \n\nSchlüssels könne darauf hinweisen, daß das Fahrzeug auf andere Weise \n\nals durch Diebstahl verschwunden sei. Das Verschulden des Klägers sei \n\nschon deshalb nicht gering, weil er gegen den ausdrücklichen Rat der \n\nVersicherungsmaklerin gehandelt und auch sonst keinen Kontakt zur Be-\n\nklagten gesucht habe. Die Beklagte habe den Kläger schließlich nicht \n\nnach Treu und Glauben über die möglichen Folgen eines Verstoßes ge-\n\ngen die ihm erteilte Weisung belehren müssen. Eine Belehrung durch \n\nden Versicherer müsse nicht für alle denkbaren Obliegenheitsverstöße \n\nerfolgen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung von \n\nAufklärungsobliegenheiten durch unwahre oder unvollständige Angaben \n\nim Schadensanzeigeformular. Wegen dieser Frage hat das Berufungsge-\n\nricht die Revision zugelassen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Aller-\n\ndings kommt es auf die Frage, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zu-\n\nlassung der Revision gegeben hat, nicht an; dennoch war der Senat an \n\ndie Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß \n\nder Kläger eine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Obliegen-\n\nheit verletzt hat. Er ist nach § 7 I (2) Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu \n\ntun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-\n\ndens dienlich sein kann. Der Versicherer kann nach Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, \n\ndie zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Lei-\n\nstungspflicht erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muß allerdings \n\nnicht unaufgefordert (\"spontan\") durch Auskunftserteilung zur Aufklärung \n\ndes Sachverhalts beitragen und den Versicherer von sich aus über alle \n\nfür Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs wesentlichen Um-\n\nstände in Kenntnis setzen. Er darf abwarten, bis der Versicherer an ihn \n\nherantritt und die Informationen anfordert, die er zur Feststellung des \n\nVersicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht benötigt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1976 - IV ZR 84/75 - VersR 1976, 821 un-\n\nter III 1 zu § 13 AFB). Eine solche Aufforderung liegt in dem Schreiben \n\nder Beklagten vom 6. November 2000. Sie hat dem Kläger u.a. aufgege-\n\nben, ihr die Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen. Darin lag eine \n\nan den Kläger gerichtete, ihrem Inhalt nach unmißverständliche Weisung \n\nim Sinne des § 7 I (2) Satz 4 AKB, durch eine bestimmte Handlung - die \n\nÜbersendung der Schlüssel - an der Aufklärung des Tatbestandes mit-\n\nzuwirken. \n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei von einer vor-\n\nsätzlichen Obliegenheitsverletzung ausgegangen. Dem Kläger waren die \n\nsich aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 AKB ergebenen Verhaltensnormen be-\n\nkannt. Ihr Vorhandensein ist ihm spätestens durch die Hinweise der Ver-\n\nsicherungsmaklerin, er sei zur Herausgabe der Schlüssel verpflichtet, \n\nklar vor Augen geführt worden; dennoch hat er sich der Aufforderung der \n\nBeklagten widersetzt. \n\nDer Kläger, der die nach § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vermutung \n\ndes Vorsatzes zu widerlegen hat (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV \n\nZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, in BGHZ 122, 250 insoweit nicht \n\nabgedruckt; vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960 unter I 2, \n\nin BGHZ 122, 388 insoweit nicht abgedruckt; vom 5. Dezember 2001 - IV \n\nZR 225/00 - VersR 2002, 173 unter 2 a), kann sich nicht auf einen diesen \n\nausschließenden Rechtsirrtum berufen. Sein von ihm eingenommener \n\nRechtsstandpunkt - Herausgabe der Schlüssel nur Zug um Zug gegen \n\ndie Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beklagte - mußte sich \n\naus seiner eigenen Sicht als unhaltbar erweisen. Denn er konnte dem \n\nzeitnah zur telefonischen Schadensmeldung vom 2. November 2000 ver-\n\nfaßten Schreiben der Beklagten vom 6. November 2000 unzweifelhaft \n\nentnehmen, daß die Beklagte die Fahrzeugschlüssel - und zwar \"vorab \n\npostwendend\" - benötigte, um Feststellungen zum Eintritt des von ihm \n\nbehaupteten Versicherungsfalles zu treffen, und nicht etwa erst zur Ab-\n\nwicklung eines Eigentumsüberganges an dem zum damaligen Zeitpunkt \n\nnoch nicht wieder aufgefundenen Fahrzeug gemäß § 13 (7) Satz 2 AKB. \n\nDaß aber die Aushändigung von Beweismitteln, die erst der Feststellung \n\ndes Versicherungsfalles dienen sollen, nicht von einer Leistungszusage \n\ndurch den Versicherer abhängig gemacht werden kann, muß jedem ver-\n\nständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres einleuchten; das gilt um \n\nso mehr angesichts der Hinweise der Versicherungsmaklerin, der Kläger \n\nsei zur Übersendung der Schlüssel an die Beklagte verpflichtet. \n\n3. Nach § 7 V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG ist die Beklagte bei \n\nvorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer gegen-\n\nüber leistungsfrei. In diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Be-\n\nrufungsgericht herangezogene \"Relevanzrechtsprechung\" des Senats \n\nnicht an. Danach kann sich der Versicherer zwar auf die vereinbarte Lei-\n\nstungsfreiheit dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß gene-\n\nrell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefähr-\n\nden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschul-\n\nden trifft (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, \n\n830 unter II 3), wobei diese Grundsätze auch auf die Fahrzeugversiche-\n\nrung Anwendung finden (Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - IV ZR \n\n57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 1; vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - \n\nbei juris abrufbar, unter III; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR \n\n1998, 447 unter 2 b). Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß \n\ndie Relevanzrechtsprechung unter der weiteren Voraussetzung steht, \n\ndaß die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos \n\ngeblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versiche-\n\nrungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden \n\nsind. Die Folgenlosigkeit ist vom Versicherungsnehmer darzulegen und \n\nzu beweisen (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). Dazu hat der Kläger \n\nweder vorgetragen noch ist eine Folgenlosigkeit sonst ersichtlich. \n\nDurch seine Weigerung, die Schlüssel für das - später wieder auf-\n\ngefundene - Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger die Be-\n\nklagte dauerhaft gehindert, die Voraussetzungen des von ihm angezeig-\n\nten Versicherungsfalles zu prüfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nfestgestellt hat, lassen sich durch eine sachverständige Untersuchung \n\nder Schlüssel Erkenntnisse darüber gewinnen, ob Kopierspuren vorhan-\n\nden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde. Das \n\nFehlen eines Schlüssels kann Hinweise darauf geben, daß dieser einem \n\nDritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug \n\n- zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt. \n\nGerade letzteres erklärt die Aufforderung der Beklagten, ihr die (komplet-\n\nten) Fahrzeugschlüssel \"postwendend\" zu übersenden, um dem Kläger \n\nkeine Gelegenheit zu geben, sich die Schlüssel von einem etwaigen Drit-\n\nten wiederzubeschaffen und sie anschließend der Beklagten auszuhän-\n\ndigen. Die der Beklagten durch das Vorenthalten der Schlüssel entstan-\n\ndenen Nachteile lassen sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr be-\n\nheben. Die Parteien streiten nach wie vor über das Vorliegen eines Ver-\n\nsicherungsfalles; Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben ist, \n\nkann die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers zu-\n\nverlässig nicht mehr treffen. \n\nDa die Obliegenheitsverletzung mithin nicht folgenlos geblieben \n\nist, hätte sich das Berufungsgericht nicht mehr damit zu befassen brau-\n\nchen, ob die Leistungsfreiheit der Beklagten weiter davon abhängt, den \n\nKläger ausdrücklich und unmißverständlich über die Rechtsfolgen seiner \n\nObliegenheitsverletzung belehrt zu haben. Eine Klärung der Frage, in-\n\nwieweit sich die Rechtsprechung zur folgenlosen Verletzung von Aus-\n\nkunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles (vgl. BGHZ 48, 7, 9; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 \n\nc) auf den hier gegebenen Verstoß gegen eine seitens des Versicherers \n\nerteilte Weisung übertragen läßt, ist nicht erforderlich; einer Zulassung \n\nder Revision hätte es unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft. \n\n4. Ebenso kann auf sich beruhen, ob dem Recht des Versicherers, \n\nsich auf Leistungsfreiheit zu berufen, im allgemeinen oder im Einzelfall \n\nentgegenstehen kann, daß er wegen einer unvollständigen Auskunft oder \n\nwegen einer nicht befolgten Weisung keine Rückfrage beim Versiche-\n\nrungsnehmer gehalten hat (§ 242 BGB). Denn jedenfalls hier mußte die \n\nBeklagte beim Kläger nicht nachfragen, weshalb die Übersendung der \n\n\"vorab postwendend\" angeforderten Schlüssel unterblieb. \n\nDer Kläger ist einer von der Beklagten klar und unmißverständlich \n\nformulierten Weisung nicht nachgekommen. Er hat die Weisung nicht et-\n\nwa versehentlich nicht beachtet, sondern sich ihr bewusst und hartnäckig \n\nverweigert. Unstreitig hat die Versicherungsmaklerin bei ihm mehrfach \n\nschriftlich und fernmündlich die Herausgabe der Schlüssel angemahnt. \n\nDa sie nach seinen Behauptungen von der Beklagten mit der Abwicklung \n\ndes Schadenfalles beauftragt war, hat sich der Kläger aus seiner Sicht, \n\nauf die es an dieser Stelle ankommt, von der für den Versicherer han-\n\ndelnden Vertreterin aufgefordert gesehen, die Schlüssel herauszugeben. \n\nDann aber gilt nichts anderes, als wenn ein Versicherungsnehmer be-\n\nharrlich an falschen Angaben in seinem Antragsformular festhält, obwohl \n\nihn der Versicherer wiederholt auf die Bedenken gegen seine Angaben \n\naufmerksam gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR \n\n79/73 - VersR 1976, 383 unter II 2). Denn nur der schutzwürdige Versi-\n\ncherungsnehmer soll vor den Folgen einer Obliegenheitsverletzung und \n\neinem unerwarteten Verlust seines Versicherungsanspruchs bewahrt \n\nwerden. Für ein solches Schutzbedürfnis ist von vornherein kein Raum, \n\nwenn mehrfache Aufforderungen, die erteilte Weisung zu befolgen, ihn \n\nnicht dazu veranlassen können, seiner vertraglichen Obliegenheit doch \n\nnoch nachzukommen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-265-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-265-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:51.237148+00:00"}}