{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_263-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"IV ZR 263/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 13; BGB § 307 BK Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe- schaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 263/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2006 \nHeinekamp, \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAKB § 13; BGB § 307 BK \n\nEine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer \ndie Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich \nbezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn \nder Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe-\nschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein \nsoll. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2003 \n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter \n\nrechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklag-\n\nte ist ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Versiche-\n\nrer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen ge-\n\ngenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die \n\nKraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist für die Kaskover-\n\nsicherung folgende Regelung enthalten: \n\n2 \n\n\"§ 13 Ersatzleistungen \n\nI. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges \n\n(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des \nWiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner \nTeile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Ab-\nsätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungs-\nwert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer auf-\nwenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahr-\nzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben. \n\n(2) … \n\n(3) … \n\n(4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller \nunverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder \nfalls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines \ngleichartigen Typs in gleicher Ausführung. \n\n(5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahr-\nzeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie wer-\nden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung ange-\nrechnet. \n\nII. Wiederherstellung des Fahrzeuges \n\n(1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versiche-\nrer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag \ndie erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum \nNachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerk-\nstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Dif-\nferenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. \nOhne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, \nortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich. \n\nZu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung ge-\nhören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und \n\n3 \n\n4 \n\nsonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten \nfür die Beauftragung eines Sachverständigen. \n\nDie Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der \nVersicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. \n\n…\" \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, bei Verträ-\n\ngen mit Verbrauchern über eine Kaskoversicherung die Klausel \"Die \n\nMehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungs-\n\nnehmer diese tatsächlich bezahlt hat\" oder eine inhaltsgleiche Klausel zu \n\nverwenden. \n\nAnlass für die Klage war der Rechtsstreit einer Versicherungsneh-\n\nmerin mit dem Beklagten über die Entschädigung aus einer Kaskoversi-\n\ncherung, der § 13 AKB in derselben Fassung wie hier zugrunde lag. Die \n\nVersicherungsnehmerin veräußerte ihr Fahrzeug, das einen Wiederbe-\n\nschaffungswert von 32.000 DM hatte, unrepariert zum Restwert von \n\n12.000 DM und kaufte sich ein neues Fahrzeug. Die Beklagte kürzte un-\n\nter Berufung auf die Mehrwertsteuerklausel die von einem Sachverstän-\n\ndigen geschätzten Bruttoreparaturkosten von 19.804,48 DM um die \n\nMehrwertsteuer in Höhe von 2.731,65 DM. Die auf Zahlung dieses Be-\n\ntrages gerichtete Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das \n\nArgument der Versicherungsnehmerin, sie habe für den Kauf des neuen \n\nFahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt, hielt das Landgericht für \n\nunerheblich. \n\n5 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Mehrwertsteuerklausel sei nach § 9 \n\nAGBG, § 307 BGB insbesondere deshalb unwirksam, weil sie bei einer \n\nmehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung die Erstattung von Mehr-\n\nwertsteuer völlig ausschließe. Darin liege eine unangemessene Benach-\n\nteiligung des Versicherungsnehmers, zumindest ein Verstoß gegen das \n\nTransparenzgebot. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das \n\nOberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit \n\nder Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht (VersR 2004, 1171) führt zunächst aus, \n\ndie Mehrwertsteuerklausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die-\n\nse Einschränkung der Leistungspflicht enthalte keine mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Be-\n\nstimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel sei nicht an § 249 BGB \n\nin der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der früheren Fassung zu \n\nmessen, sondern an §§ 1, 55 VVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG sei der \n\nVersicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versiche-\n\nrungsnehmer den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögens-\n\nschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Das Gesetz sehe \n\nweder zwingend noch als Regelfall vor, dass die im Versicherungsvertrag \n\nvereinbarte Entschädigungsleistung dem nach allgemeinem Zivilrecht zu \n\nersetzenden Schaden entsprechen müsse. Der Versicherer sei vielmehr \n\ngrundsätzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, in-\n\nwieweit und unter welchen Voraussetzungen der durch den Versiche-\n\nrungsfall eingetretene Schaden ersetzt werde und inwieweit der Versi-\n\ncherungsnehmer Abschläge hinnehmen müsse. Dementsprechend sei \n\nein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht ersicht-\n\nlich, wenn der Kaskoversicherer unter bestimmten Voraussetzungen ei-\n\nnen Mehrwertsteuerbetrag von der Erstattung ausnehme, auch wenn \n\ndieser Mehrwertsteuerbetrag als Teil des vom Versicherungsnehmer er-\n\nlittenen Schadens zivilrechtlich zu ersetzen wäre. Im Rechtsverkehr sei \n\nallgemein bekannt, dass die Leistung des Kaskoversicherers sich mit \n\ndem nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatz nicht decke, son-\n\ndern im Regelfall dahinter zurückbleibe. Auch eine Gefährdung des Ver-\n\ntragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liege nicht vor. Die vom Beklagten \n\nnach seinen Versicherungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen \n\nhielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kasko-\n\nversicherung sei nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensati-\n\non im Versicherungsfall, sondern Ersatz des Vermögensschadens \"nach \n\nMaßgabe des Vertrages\", also gegebenenfalls mit gewissen Einschrän-\n\nkungen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer. \n\n8 \n\nDie beanstandete Klausel sei jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unange-\n\nmessen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Für die Ausle-\n\ngung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kä-\n\nmen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigen. \n\nDavon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass \n\nsie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturwürdigkeit) An-\n\nwendung finde und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung \n\neines beschädigten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhalte Mehr-\n\nwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das be-\n\nschädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten Repara-\n\nturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten. Das bedeute insbe-\n\nsondere, dass der Versicherungsnehmer, der das reparaturwürdige \n\nFahrzeug in beschädigtem Zustand verkaufe und sich ein Ersatzfahrzeug \n\nbeschaffe, keinen Anspruch auf beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfal-\n\nlende Mehrwertsteuer habe. Dieser Ausschluss der Mehrwertsteuerer-\n\nstattung sei für einen Durchschnittskunden intransparent. Er könne nicht \n\neindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuererstattung für \n\nihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern auch \n\nbei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auftreten könnten. Die For-\n\nmulierung, die Mehrwertsteuer werde nur ersetzt, wenn der Versiche-\n\nrungsnehmer diese tatsächlich bezahlt habe, lasse ohne weiteres auch \n\ndas Verständnis zu, die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tat-\n\nsächlich bezahlte Mehrwertsteuer werde ebenfalls vom Versicherer \n\nübernommen. Angesichts der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten \n\ndes Versicherungsnehmers (Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenrepa-\n\nratur, Kauf vom Fachhändler oder von Privat usw.) sei es erforderlich, \n\ndem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages deutlich \n\nvor Augen zu führen, dass eine Ersatzbeschaffung bei Reparaturwürdig-\n\nkeit des Fahrzeugs in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung aus-\n\nschließe. \n\n9 \n\nII. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die be-\n\nanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteili-\n\ngung des Versicherungsnehmers führt, aber wegen Verstoßes gegen das \n\nTransparenzgebot unwirksam ist. \n\n10 \n\n1. Vor der Prüfung der Klausel nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG) \n\nist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Der vom Berufungsgericht \n\nnach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers \n\n(vgl. BGHZ 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen. \n\n11 \n\na) Die Revision wendet sich in ihrer schriftlichen Begründung ge-\n\ngen die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit, als dieses ange-\n\nnommen hat, bei Veräußerung des reparaturwürdigen beschädigten \n\nFahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei eine Mehr-\n\nwertsteuererstattung in jedem Fall ausgeschlossen. Richtig sei zwar, \n\ndass die Mehrwertsteuerklausel in allen Fällen Anwendung finde, in de-\n\nnen ein beschädigtes Fahrzeug wiederhergestellt werden könne, also re-\n\nparaturwürdig sei. Daraus folge aber nicht zugleich, dass derjenige Ver-\n\nsicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz Reparaturwürdigkeit \n\nentschließe, das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zu verkaufen, um \n\nsich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der \n\nMehrwertsteuer habe, die beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfalle. Er \n\nkönne dann nur die in den geschätzten Bruttoreparaturkosten enthaltene \n\nMehrwertsteuer nicht verlangen, weil diese tatsächlich nicht angefallen \n\nsei. Entschließe sich der Versicherungsnehmer zum Kauf eines Ersatz-\n\nfahrzeugs, richte sich der Ersatzanspruch nach § 13 II (1) Satz 2 AKB, \n\nalso auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. \n\nEr habe insoweit ein Wahlrecht und könne den Wiederbeschaffungswert \n\neinschließlich darauf entfallender etwaiger Mehrwertsteuer, sofern er \n\ndamit belastet bleibe, abzüglich des Restwerts verlangen. Diese Rege-\n\nlung sei eindeutig und könne von einem verständigen und durchschnittli-\n\nchen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. \n\n12 \n\nDie vom Beklagten im Revisionsverfahren zunächst vertretene An-\n\nsicht, bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung sei die im \n\nWiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten, ist eine \n\nernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeit, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auch die Aufsichtsbehörde geht in \n\nihrer Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht davon aus, die \n\nbei Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs tatsächlich auf-\n\ngewendete Mehrwertsteuer werde ersetzt. Es ist nicht fern liegend, dass \n\nder durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtli-\n\nche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht von § 13 II (1) AKB \n\nsowie Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und sei-\n\nner Interessen (vgl. BGHZ aaO) ebenfalls zu dem Verständnis gelangt, \n\nvon ihm tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde sowohl bei \n\nDurchführung einer Reparatur als auch - bezogen auf den Wiederbe-\n\nschaffungswert - bei einer Ersatzbeschaffung erstattet und nur der Er-\n\nsatz fiktiver, tatsächlich von ihm nicht gezahlter Mehrwertsteuer solle \n\ndurch die Klausel ausgeschlossen werden \n\n13 \n\nb) Diese Auslegung ist allerdings nicht eindeutig. Bei intensiver \n\nBetrachtung der Regelung der Ersatzleistungen in § 13 I und II AKB kann \n\nebenso gut angenommen werden, bei einer Ersatzbeschaffung solle da-\n\nfür aufgewendete Mehrwertsteuer in keinem Fall ersetzt werden, sofern \n\ndas unrepariert veräußerte beschädigte Fahrzeug noch reparaturfähig \n\nist. \n\n14 \n\nDafür spricht die Systematik der Bestimmung. Nach § 13 I AKB er-\n\nsetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaf-\n\nfungswertes abzüglich Veräußerungswert bei Zerstörung oder Verlust \n\ndes Fahrzeuges und nach § 13 II (1) AKB bei Beschädigung des Fahr-\n\nzeuges die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Die damit vor-\n\ngenommene Unterscheidung zwischen Zerstörung und Beschädigung \n\nmag im Einzelfall bei schweren Beschädigungen zu Abgrenzungsschwie-\n\nrigkeiten führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - \n\nNJW 1970, 1604). Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gespro-\n\nchen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht \n\nmöglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht repara-\n\nturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung \n\nanzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, \n\n160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG \n\nKoblenz VersR 1999, 1231 f.). \n\n15 \n\nLiegt kein Fall der Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor, \n\nwird dem Versicherungsnehmer durch § 13 II AKB erkennbar nur Ersatz \n\nder erforderlichen Reparaturkosten bis zu dem sich aus § 13 I (1) bis (4) \n\nAKB ergebenden Betrag versprochen. Diese absolute Leistungsgrenze \n\nwird in § 13 II (1) Satz 2 AKB bis zum Nachweis einer vollständigen Re-\n\nparatur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbe-\n\nschaffungswert und Restwert abgesenkt. Dies kann der Versicherungs-\n\nnehmer dahin verstehen, dass die so beschriebene Begrenzung des An-\n\nspruchs auch eingreift, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert. \n\nEntgegen der von der Revision zunächst vertretenen Ansicht kann er \n\ndaraus aber nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, er kön-\n\nne in diesem Fall nach seiner Wahl statt der Reparaturkosten die Wie-\n\nderbeschaffungskosten verlangen. Kann er diese Regelung, was dann \n\nnäher liegt, nur als weitere Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der \n\nReparaturkosten verstehen, wird er die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls \n\nnur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die er für die Reparatur bezahlt \n\nhat. \n\n16 \n\n2. Auch in dieser dem Versicherungsnehmer ungünstigeren Ausle-\n\ngung führt die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemesse-\n\nnen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. \n\n17 \n\na) Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, \n\nvon dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Entgegen einer mitunter ver-\n\ntretenen Ansicht sind vertragliche Regelungen über die Ersatzleistung in \n\nder Schadensversicherung nicht an § 249 BGB zu messen. Soweit dies \n\nmit der Verschiedenheit des allgemeinen zivilrechtlichen und des versi-\n\ncherungsrechtlichen Schadensbegriffs begründet wird (Bruck/Möller/ \n\nSieg, VVG 8. Aufl. Bd. II § 55 Rdn. 14 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II 2) ist dies an \n\nsich richtig, bedarf aber der Präzisierung, um Missverständnisse in Ges-\n\ntalt zu weitgehender Schlussfolgerungen daraus zu vermeiden. Das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in \n\n§ 249 Abs. 1 BGB als den Maßstab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht \n\nzu orientieren hat \n\n(Staudinger/Schiemann, \n\n[2005] Vorbem. 2 zu \n\n§§ 249 ff.). Die §§ 249 ff. BGB bestimmen Art und Umfang des Scha-\n\ndensersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versicherungs-\n\nvertragsgesetz findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den \n\nSchadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus (Kollhosser, VersR \n\n1997, 521, 522; Schäfer, VersR 2003, 38, 40; vgl. auch Weyers/Wandt, \n\nVersicherungsvertragsrecht 3. Aufl. S. 148; Motive zum Versicherungs-\n\nvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 70, 122, 125). Das Versicherungsver-\n\ntragsgesetz trifft aber eine von den §§ 249 ff. BGB abweichende Rege-\n\nlung über Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nVVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den \n\nVersicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des \n\nVertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden er-\n\ngeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versiche-\n\nrungsvertrages (BGHZ 137, 318, 324; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 55 Rdn. 31). \n\n18 \n\nUnter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Mehrwertsteuer \n\nzu erstatten hat, ergibt sich aus § 13 II (1) AKB. Eine vergleichbare Ver-\n\neinbarung hatten die Parteien in dem Fall, der dem Senatsurteil vom \n\n30. Januar 1985 (IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) zugrunde lag, nicht \n\ngetroffen. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass \n\ndie Mehrwertsteuerklausel die Erreichung des Vertragszwecks nicht ge-\n\nfährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\n20 \n\nDer Vertragszweck wird mangels gesetzlicher Vorgaben durch die \n\nVertragsparteien bestimmt. Seine Erreichung ist gefährdet, wenn AGB-\n\nKlauseln wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des \n\nVertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des \n\nredlichen Geschäftsverkehrs einschränken. Die Kaskoversicherung ist ih-\n\nrer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögens-\n\nschadens nach den Maßstäben der §§ 249 ff. BGB gerichtet. So werden \n\netwa Sachfolgeschäden nicht ersetzt. Bei einem reinen Sachschaden \n\nsind Einschränkungen durch Selbstbeteiligungen und den Ausschluss \n\ndes Ersatzes von Wertminderungen üblich. \n\n21 \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuerer-\n\nstattung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis \n\ndie Erreichung des Zwecks der Kaskoversicherung gefährden könnte. \n\nDem Versicherungsnehmer steht es frei, das Fahrzeug in einer Fach-\n\nwerkstatt reparieren zu lassen. Benutzt er das Fahrzeug unrepariert wei-\n\nter oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er \n\nkeine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße \n\n(so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182, \n\n184). Eine wesentliche Einschränkung der Rechte des Versicherungs-\n\nnehmers ist auch nicht für den Fall der Weiterveräußerung des unrepa-\n\nrierten Fahrzeugs und einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaf-\n\nfung anzunehmen. Ihm bleibt es unbenommen, das Fahrzeug in einer \n\nFachwerkstatt reparieren zu lassen und danach zu veräußern. Dann er-\n\nhält er den versprochenen Ersatz der Wiederherstellungskosten nach \n\n§ 13 II (1) AKB in voller Höhe. \n\n22 \n\nc) Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende un-\n\nangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nbewirkt die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls nicht. \n\n23 \n\nZwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadens-\n\nbeseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff. \n\nund BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, \n\n238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden. Das ist dann der \n\nFall, wenn die Nettoreparaturkosten niedriger sind als die Differenz zwi-\n\nschen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das wird an dem eingangs \n\ngeschilderten Fall deutlich, in dem die Differenz zwischen Wiederbe-\n\nschaffungswert und Restwert 20.000 DM betrug und die erstatteten Net-\n\ntoreparaturkosten sich auf 17.072,83 DM beliefen. Die darin liegende Be-\n\nnachteiligung kann aber noch nicht als unangemessen bezeichnet wer-\n\nden. Zum einen kann dem Beklagten ein Interesse daran nicht abgespro-\n\nchen werden, bei Beschädigung des Fahrzeugs zur Vereinfachung der \n\nSchadensregulierung nur auf der Basis der Reparaturkosten abzurech-\n\nnen. Zum anderen kann der Versicherungsnehmer, wie ausgeführt, die-\n\nsen Nachteil vermeiden, wenn ihm die jeweiligen Konsequenzen in den \n\nBedingungen deutlich vor Augen geführt werden. \n\n24 \n\n3. Da letzteres nicht der Fall ist, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend dargelegt hat, verstößt die Mehrwertsteuerklausel gegen das \n\nTransparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n25 \n\nNach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glau-\n\nben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst \n\nklar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile \n\nund Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umstän-\n\nden gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR \n\n273/03 - VersR 2005, 639 unter II 2 m.w.N.). \n\n26 \n\nDer Versicherungsnehmer vermag nicht hinreichend zu erkennen, \n\ndass er bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei \n\nihm zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteu-\n\nerbetrages und für den Versicherer zu keinem Nachteil führt, eine deutli-\n\nche Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter \n\nder Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurück \n\nbleibt. Dies wird er insbesondere dann nicht in seine Überlegungen ein-\n\nbeziehen, wenn die Ersatzbeschaffung für den Versicherer günstiger ist. \n\nDas ist dann der Fall, wenn die - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs-\n\nwertes zu ersetzenden - Bruttoreparaturkosten höher sind als die Diffe-\n\nrenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Mangel an \n\nVerständlichkeit wird erst recht deutlich, wenn man der Argumentation \n\ndes Beklagten aus der Revisionsbegründung folgt. Danach soll der Ver-\n\nsicherungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung wählen können und \n\nAnspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu tra-\n\ngende Mehrwertsteuer haben. Ein solches Wahlrecht kann der Versiche-\n\nrungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgeführt, schwerlich ent-\n\nnehmen (so aber möglicherweise nach den Bedingungen, die dem Ober-\n\nlandesgericht Köln zur Beurteilung vorlagen, r+s 2006, 102). Insgesamt \n\nergibt sich damit, dass den Versicherungsnehmer treffende Nachteile \n\noder ihm zustehende Rechte in den Bedingungen nicht klar und durch-\n\nschaubar dargestellt sind. \n\nSeiffert Dr. Wolst Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2003 - 15 U 26/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zr-263-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zr-263-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_263-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:18.746724+00:00"}}