{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_258-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 258/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 172 Abs. 2 Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 258/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 172 Abs. 2 \n\nDie Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung \nnach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit \nanzuwenden. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03 - OLG Braunschweig \n LG Göttingen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Ok-\n\ntober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten eine Rückvergütung aus \n\nsechs zum 1. März 1998 abgeschlossenen und später gekündigten Ver-\n\nträgen über kapitalbildende Lebensversicherungen. \n\nDie damals in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen (AVB) enthalten in § 6 Regelungen über den Rück-\n\nkaufswert bei Kündigung, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche-\n\nrung und einen Stornoabzug sowie in § 15 über die Verrechnung von Ab-\n\nschlusskosten. Diese Bestimmungen entsprechen gleichartigen Klauseln \n\nin den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Lebensversiche-\n\nrer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes \n\ngegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354 \n\nund 373). Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen, \n\n§§ 6 und 15 AVB im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 \n\nVVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent for-\n\nmulierte Bestimmungen zu ergänzen. Sie hat dies der Klägerin durch \n\nSchreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt. Die Klägerin hat der Bedin-\n\ngungsänderung widersprochen und mit Schreiben vom 16. Mai 2002 die \n\nVerträge gekündigt. Die Beklagte hat daraufhin die Verträge zum \n\n30. April 2002 abgerechnet und erklärt, wegen der kurzen Vertragslauf-\n\nzeit seien noch keine Rückkaufswerte vorhanden. \n\n3 \n\nDie Klägerin hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG \n\nebenso wie eine ergänzende Vertragsauslegung für unzulässig und die \n\nVerträge daher insgesamt für nichtig. Die Beklagte sei verpflichtet, die \n\nohne Rechtsgrund erhaltenen Beiträge in Höhe von 5.368,65 € zurück-\n\nzuzahlen und zu verzinsen. Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen \n\nAnspruch verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe weder einen be-\n\nreicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge noch ei-\n\nnen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes. Trotz \n\nUnwirksamkeit von § 6 Abs. 3 und § 15 AVB in der Fassung vom 1. März \n\n1998 sei der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirksam geblie-\n\nben. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AGBG lägen nicht vor. Viel-\n\nmehr habe die Beklagte die durch die Unwirksamkeit der Klauseln ent-\n\nstandene Vertragslücke nach § 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuhän-\n\nderverfahrens rückwirkend wirksam und für die Klägerin gemäß § 6 \n\nAbs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Auch nach § 6 Abs. 3 und 6 AVB in \n\nder neuen Fassung bestehe bei Kündigung kein Anspruch auf Rückzah-\n\nlung der Beiträge, sondern nur auf den Rückkaufswert. Dieser betrage \n\nbedingungsgemäß unstreitig 0 €. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der \n\nBeiträge abgewiesen hat, ist ihm zuzustimmen. Seine Auffassung, auch \n\nein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe nicht, hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, \n\ndass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-\n\ntige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach \n\n§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr \n\ntransparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom \n\n12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang \n\ndamit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-\n\nlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-\n\ngeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-\n\nsicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung \n\ndes Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-\n\nben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss. \n\n8 \n\nDer Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des \n\nTreuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche \n\nBestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel \n\nüber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, \n\n§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den \n\nletztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-\n\nnem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der \n\nKlausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln \n\nüber den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-\n\ntragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-\n\nten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung \n\nstellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche \n\nSanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 \n\nBGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat \n\ndie durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene \n\nRegelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen \n\nMindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-\n\nte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-\n\nten ungezillmerten Deckungskapitals. \n\n9 \n\n2. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall Folgen-\n\ndes: \n\n10 \n\na) Die Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderver-\n\nfahrens waren gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt \n\nhat. Es hat insbesondere die ursprünglich vereinbarten Bestimmungen \n\nüber den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-\n\nschlusskosten zu Recht als unwirksam angesehen, weil sie mit den vom \n\nSenat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten \n\nKlauseln weitgehend identisch sind. Derselben Meinung waren der Treu-\n\nhänder und die Beklagte, die in den Vorinstanzen mehrfach auf die Un-\n\nwirksamkeit der §§ 6 und 15 AVB hingewiesen hat. Erstmals im Revisi-\n\nonsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, die Tabellen der ga-\n\nrantierten Rückkaufswerte - die einen Rückkaufswert ab Ende Februar \n\n2004 ausweisen und über Rückkaufswerte in den Jahren davor nichts \n\nenthalten - hätten die gebotene Transparenz geschaffen. Das trifft schon \n\ndeshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den \n\nVersicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszah-\n\nlung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ \n\n147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380). \n\n11 \n\nb) aa) Die inhaltsgleiche Klauselersetzung ist unwirksam. Die er-\n\ngänzende Vertragsauslegung durch den Senat führt dazu, dass die Ver-\n\nsicherungsverträge wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher An-\n\nspruch auf Beitragsrückzahlung nicht besteht, die Klägerin aber nach \n\nMaßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf \n\neinen Mindestrückkaufswert hat, der vom Berufungsgericht noch festzu-\n\nstellen ist. Ein Stornoabzug kommt nicht in Betracht. \n\n12 \n\nbb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom \n\n12. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen hält er daran fest, dass die \n\n§§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die beitragsfreie Versicherungs-\n\nsumme und den Rückkaufswert keine konkrete und sachgerechte Lü-\n\nckenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG ermöglichen \n\n(Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006, 489, 491, \n\n493 ff.) und die Klausel über den Stornoabzug (die hier nicht einmal die \n\nGrößenordnung für den Versicherungsnehmer erkennbar macht und oh-\n\nne versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verständlich ist) er-\n\nsatzlos entfällt. \n\n13 \n\nDie Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegen-\n\nseitigkeit rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, soweit es um den \n\nMindestrückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme geht. \n\nSie betreffen das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsver-\n\ntrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag-\n\nten - offenbar für Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise \n\ngeregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Ver-\n\nsicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, \n\ndie das Versicherungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich \n\ndes AGB-Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. \n\nBGHZ 136, 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im \n\nSenatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-gene-\n\nralisierenden Gesichtspunkten vorgenommene \n\nInteressenabwägung \n\nauch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn \n\ndie Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung \n\ndes Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit \n\nBVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der \n\nMitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen \n\nInteressen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal \n\nder wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer während der lau-\n\nfenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR \n\n2005, 1109, 1124). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 O 489/02 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 U 69/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-258-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-258-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_258-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:25.789494+00:00"}}