{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_254-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 254/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 254/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Juli 2007 am \n\n18. Juli 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivil-\n\nkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 842,77 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-\n\nunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufs-\n\nwert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit \n\nAbschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. \n\n2 \n\nDie Klägerin hatte beim Beklagten zum 1. Juni 1998 einen Vertrag \n\nüber eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitrags-\n\npflicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen. Die in den Vertrag einbezo-\n\ngenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten Be-\n\nstimmungen über den Rückkaufswert bei Kündigung (§ 5 AVB) und die \n\nVerrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§ 14 \n\nAbs. 1 AVB). Entsprechende gleichartige Klauseln anderer Lebensversi-\n\ncherer hat der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Versto-\n\nßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt (BGHZ 147, 354 \n\nund 373). Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Juni 2001. Bis dahin \n\nhatte sie 3.751,32 DM (= 1.918,02 €) Beiträge eingezahlt. Das Abrech-\n\nnungsschreiben des Beklagten weist ohne weitere Angaben einen Rück-\n\nkaufswert von 2.103 DM (= 1.075,25 €) aus. Im Februar 2002 hat der \n\nBeklagte die unwirksamen Bestimmungen in §§ 5 und 14 Abs. 1 AVB im \n\nTreuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, sei-\n\nner Meinung nach transparent formulierte Klauseln ersetzt. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen Rück-\n\nkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Zumindest müssten \n\ndiese wie bei der Riesterrente über einen längeren Zeitraum verteilt wer-\n\nden. Die inhaltsgleiche Klauselersetzung im Treuhänderverfahren sei \n\nunwirksam und könne auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung sein. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das \n\nLandgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Klauselersetzung nach § 172 \n\nAbs. 2 VVG im Gegensatz zum Amtsgericht für unwirksam, weil der Ver-\n\ntrag im Zeitpunkt der Durchführung des Treuhänderverfahrens bereits \n\ngekündigt war. Es gelangt aber im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung zu einer inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln und \n\ndamit zur Zulässigkeit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem \n\nZillmerungsverfahren. \n\nII. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des \n\n§ 172 Abs. 2 VVG sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung und seine \n\ndaraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch der Klägerin hal-\n\nten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, \n\ndass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-\n\ntige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach \n\n§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr \n\ntransparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom \n\n12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang \n\ndamit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-\n\nlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-\n\ngeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-\n\nsicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung \n\ndes Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-\n\nben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss. \n\n9 \n\nDer Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des \n\nTreuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche \n\nBestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel \n\nüber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, \n\n§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den \n\nletztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-\n\nnem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der \n\nKlausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln \n\nüber den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-\n\ntragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-\n\nten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung \n\nstellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche \n\nSanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 \n\nBGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat \n\ndie durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene \n\nRegelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen \n\nMindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-\n\nte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-\n\nten ungezillmerten Deckungskapitals. \n\n10 \n\n2. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Maßgabe des Senatsurteils \n\nvom 12. Oktober 2005 Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Ob \n\n- wie der Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt - der ausgezahlte \n\nRückkaufswert dem entspricht, wird das Landgericht zu prüfen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 13.02.2003 - 219 C 195/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2003 - 7 S 22/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-254-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-254-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:30.562321+00:00"}}