{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"IV ZR 250/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fas- sung vom 8. März 1976, BGBl I 432) § 2 Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierun- ter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 250/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen \nfür die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fas-\nsung vom 8. März 1976, BGBl I 432) § 2 \n\nEin Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-\nbungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur \nsolche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 \nWaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 \nder Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt \nsind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem \nAbschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierun-\nter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR \n1978, 409). \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger werden das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die \n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hamburg vom 16. November \n\n2001 zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des \n\nRevisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten ge-\n\nhaltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, daß die \n\nBeklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. De-\n\nzember 1998 gewähren muß, bei dem sich der Geschädigte durch die \n\nExplosion einer Pyro-Knallpatrone erhebliche Verletzungen an der rech-\n\nten Hand zugezogen hat. \n\nDie Kläger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-Knallpatronen \n\ndes Herstellers Zink Feuerwerk (P-Knallgeschoß 15 mm, Prüfnummer \n\nder Bundesanstalt für Materialprüfung: BAMP-PN II0003, sog. Staren-\n\nschreck) in ihrem Keller. Diese sind dafür bestimmt, mittels Schreck-\n\nschußpistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Auf-\n\nsatz (Abschußbecher) auf den Lauf geschraubt wird. Die Knallpatrone \n\nwird dabei durch den Druck der in der Schreckschußpistole verfeuerten \n\nKartuschenmunition angetrieben. \n\nAm 29. Dezember 1998 händigte die seinerzeit 10jährige Tochter \n\nder Kläger dem damals 14jährigen Geschädigten auf dessen Drängen \n\neine der Knallpatronen aus. Wenig später fing diese beim Entzünden ei-\n\nnes Chinaböllers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand \n\ndes Jungen. Ihm wurden der Zeigefinger und die Kuppe des Mittelfingers \n\nabgerissen. Lediglich der zunächst ebenfalls abgerissene Daumen konn-\n\nte später wieder angenäht werden. Die Kläger sind wegen gemeinschaft-\n\nlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit \n\nfahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt \n\nworden. \n\nDie Beklagte hat Versicherungsleistungen unter Berufung auf \n\nI Nr. 6 (sog. Waffenklausel) der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-\n\ngenden \"Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläute-\n\nrungen\" (BRE 36) verweigert. Danach ist versichert \n\n\"die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als \nPrivatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens … \ninsbesondere … \n\n6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Ge-\nbrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Muniti-\non und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder \nzu strafbaren Handlungen; …\" \n\nNach Auffassung der Kläger handelt es sich bei der hier in Rede \n\nstehenden Pyro-Knallpatrone weder um Munition noch um ein Geschoß \n\nim Sinne der Waffenklausel. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststel-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch der Kläger \n\nverneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-Knallpatrone her-\n\nrührenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach der Waf-\n\nfenklausel der Nr. I.6 BRE 36 nicht versichert seien. Zwar beschreibe die \n\nKlausel nur positiv, welche Risiken versichert seien, doch folge aus der \n\nBeschränkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von \n\nWaffen, Munition und Geschossen im Umkehrschluß, daß die aus dem \n\nunerlaubten Besitz herrührenden Schäden nicht vom Versicherungs-\n\nschutz umfaßt seien. \n\nDie Kläger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne \n\nder Waffenklausel gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen \n\ndes Bundeswaffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls \n\ngeltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-Knallpatrone \n\nzwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthal-\n\ntendes - Geschoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 des \n\nseinerzeit geltenden Bundeswaffengesetzes (WaffG a.F.) einzustufen. \n\nDem stehe nicht entgegen, daß die Knallpatrone nicht dazu bestimmt sei, \n\naus Schußwaffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung \n\nsetze der Begriff des Geschosses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. \n\nnicht voraus. \n\nSoweit die waffenrechtliche Kommentar-Literatur die gegenteilige \n\nAuffassung vertrete, ändere das im Ergebnis nichts, weil sie es genügen \n\nlasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in § 1 Abs. 2 \n\nWaffG a. F. den Schußwaffen gleichgestellten Abschußgeräte, zu denen \n\nauch Schreckschußwaffen gehörten, verschossen zu werden. \n\nDer Besitz der demnach als Geschoß einzuordnenden Pyro-Knall-\n\npatrone sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in § 29 Abs. 1 WaffG \n\na.F. geregelten Erlaubnispflicht für den Erwerb des Geschosses. Eine \n\nsolche Erlaubnis hätten die Kläger nicht besessen. Ausnahmen von der \n\nErlaubnispflicht sehe die Erste Waffenverordnung für Geschosse, die \n\nseitens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Klasse PM II \n\nzugeordnet seien, nicht vor. \n\nDer Waffenklausel könne nicht entnommen werden, daß ein Ge-\n\nschoß dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse, die die Rechtspre-\n\nchung an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff \n\ndes Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten, \n\njedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen \n\nund so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom un-\n\nerlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfaßten, gefährlichen Ge-\n\ngenstände ausgehe. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nDie Kläger haben aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wegen \n\ndes Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen \n\ndie Beklagte. Der Risikoausschluß in I Nr. 6 der von der Beklagten ver-\n\nwendeten \"Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläu-\n\nterungen\" (BRE 36), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der \"Besonderen Bedin-\n\ngungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung\" (ab-\n\ngedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1331, 1332) übereinstimmt, \n\nerfaßt den unerlaubten Besitz der schadensursächlichen Pyro-Knall-\n\npatrone nicht. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zunächst von einem zutreffenden \n\nAnsatz aus: \n\na) Die \"Waffenklausel\", beschreibt positiv, für welche Formen des \n\nUmgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz \n\ngewährt wird, um damit zugleich im Umkehrschluß zum Ausdruck zu \n\nbringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein soll. \n\nDer Sache nach enthält die Klausel deshalb einen Risikoausschluß. Sol-\n\nche in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschlüsse \n\nsetzen voraus, daß der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der be-\n\nzweckte Umkehrschluß gezogen werden soll. Sie haben insoweit grund-\n\nsätzlich eine geringere Trennschärfe als Risikoausschlüsse, die den \n\nausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei der Auslegung ist \n\ndeshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche \n\nVersicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versi-\n\ncherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht \n\nwerden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 \n\n- IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni \n\n2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1). \n\nb) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der \n\nWaffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öf-\n\nfentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der \n\nBegriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind, \n\nwobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Geset-\n\nzesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 \n\n- IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a). Das ist hier das Bundes-\n\nwaffengesetz in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432 - im fol-\n\ngenden: \"WaffG a.F.\"), das bis zum 31. März 2003 in Kraft war. Zwar \n\nsind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Recht-\n\nsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durch-\n\nschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-\n\nalkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz \n\nerfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwen-\n\ndeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so \n\nist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen \n\ndarunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März \n\n2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b). Im Waffenrecht ver-\n\nbindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdrücken wie \n\n\"Schußwaffe\", \"Munition\" oder \"Geschoß\" fest umrissene Begriffe, die \n\ndeshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier \n\nverwendeten Waffenklausel heranzuziehen sind \n\n(Senatsurteil vom \n\n22. Februar 1998 aaO). \n\nc) Es ist im Ergebnis schließlich auch nicht zu beanstanden, daß \n\ndas Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen Knallpatro-\n\nne durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition \n\nnach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung \n\nmit Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F. \n\neinordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm ent-\n\nhielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse \n\nunmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besit-\n\nzergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. \n\n§ 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Geschoß, das \n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der \n\nVorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus \n\n§ 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht \n\neine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 WaffG a.F. für \n\npyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatro-\n\nne zugehört, nicht vor. \n\n2. Allerdings enthält die Waffenklausel keine pauschale Bezug-\n\nnahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffen-\n\ngesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers \n\nbeim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risiko-\n\nausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das \n\nVerhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz \n\nverboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich \n\nfür den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklau-\n\nsel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetzes sind zwar für ihre \n\nAuslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwie-\n\nweit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffenge-\n\nsetzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu \n\nSenatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II). Die Prüfung ergibt hier, \n\ndaß die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschluß fällt. \n\na) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO un-\n\nter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragli-\n\nche Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der \n\nSchußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis dar-\n\nauf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsab-\n\nschußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schußwaffen im \n\n(engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. übernehmen wolle, müsse ein \n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verste-\n\nhen, daß sie mit \"Schußwaffen\" auch Schreckschußwaffen meine (Senat \n\naaO unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer \n\nwegen der sprachlichen Verbindung von \"Schußwaffen und Munition\" zu \n\ndem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im \n\nSinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen \n\nder Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Be-\n\nziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1 \n\nAbs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen \n\nim Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen \n\nBegriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen \n\nHinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Ver-\n\nständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg \n\nim Jahre 1996 bestätigt (r+s 1996, 132). Die von der Beklagten verwen-\n\ndete, seit 1974 unveränderte Waffenklausel enthält nach wie vor keinen \n\nsolchen Hinweis. \n\nFür Geschosse im Sinne der Waffenklausel gilt nichts anderes. \n\nAuch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus ei-\n\nner Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis \n\ndarauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt \n\ndessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschußgeräten im \n\nSinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enthält die von \n\nder Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehen-\n\nde Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfaßt. \n\nb) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenann-\n\nten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu über-\n\ntragen, kann ihm nicht gefolgt werden. \n\naa) Das Berufungsgericht meint, für Geschosse müßten andere \n\nMaßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen \n\nverschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich \n\nsei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufge-\n\nnommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschlie-\n\nßen, die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. er-\n\nfaßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs \"Geschosse\" \n\nin die Waffenklausel keinen Sinn. \n\nbb) Diesen Ausführungen liegt ein falsches Verständnis der Ab-\n\ngrenzung von Munition und Geschossen nach § 2 WaffG a.F. zugrunde. \n\nMunition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie \"Ladungen\", d.h. ei-\n\ngene Treibladungen, beinhaltet, also über Explosionsstoffe verfügt, die \n\nden Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patro-\n\nnenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1), \n\nKartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthal-\n\nten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das \n\nGeschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß au-\n\nßerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden. \n\nNach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F. \n\nsind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige, \n\nflüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsge-\n\nricht meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend beschrie-\n\nben, was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt \n\nsich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrach-\n\ntet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Be-\n\ndarfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen \n\nLiteratur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff we-\n\nsensmäßig die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu \n\nwerden (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 7, § 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waf-\n\nfenrecht Band 2 3. Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz). \n\nAus § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das \n\nBerufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition \n\naufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen \n\naus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse \n\nmit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn, \n\nwenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung ge-\n\nrade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentli-\n\nchen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyro-\n\ntechnischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schuß-\n\nwaffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter, \n\nein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus \n\nSchußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff. \n\nDas trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische \n\nMunition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß \n\nden Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht \n\ndie Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn \n\nman zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen ver-\n\nschossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist. \n\ncc) Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone verfügte über \n\nkeine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem \n\nGebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschußpistole \n\nverfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die \n\nKnallpatrone aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte. \n\nDie Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe ver-\n\nschossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vor-\n\ngesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von \n\n§ 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO \n\nunter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s. \n\n1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfer-\n\ntigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschußwaffen \n\nden echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 18 und \n\n§ 2 Rdn. 10). \n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von \n\ndemjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde \n\nlag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine Waffenklausel der vorliegen-\n\nden Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar \n\nmacht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von \n\nMunition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden, \n\nauch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte \n\nerstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die \n\nKlausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im \n\nSinne des § 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und \n\nGeschosse vom Risikoausschluß erfaßt sein sollen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:55.867811+00:00"}}