{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 246/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1 sowie §§ 195, 281 1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war. 2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 246/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1 sowie §§ 195, 281 \n\n1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im \nWesten lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das \nGrundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli \n1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war. \n\n2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten \n\ndes Vermögensgesetzes entstanden ist. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG \n LG Potsdam \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n23. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober \n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitglied einer Erben-\n\ngemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam ge-\n\nstorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater \n\nsind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Be-\n\nklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden \n\nSchwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des \n\nGroßvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die \n\nParteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfra-\n\ngen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. \n\nMit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Ei-\n\ngentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus \n\n§§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht. \n\nDer Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändigen Testament \n\nseiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nut-\n\nzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater \n\nder Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz \"zu eigen\" überlassen. Er sollte \n\ndessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, \n\ndie Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, \n\nsondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: \"Ich will keinen be-\n\nnachteiligen, aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und \n\nWohlstand sichert u. wahrt!\" \n\nDas Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vater der Kläger \n\nsowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem \n\nGroßvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der \n\nSchwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile \n\nan dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur \n\nSicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR \n\nS. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 \n\nStand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der \n\nDeutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der \n\nVEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedel-\n\nte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürf-\n\ntige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und \n\nverstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14 \n\nAufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbin-\n\ndung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der \n\nDDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das \n\nVerfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb \n\n1992. \n\nDer Beklagte beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die \n\nübereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den \n\nVater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erb-\n\nfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblas-\n\nser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, lie-\n\nge ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses \n\nVorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am \n\n18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung \n\nvon Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens \n\naber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jah-\n\nre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensge-\n\nsetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater \n\nErsatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb \n\nein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs \n\nhabe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Kla-\n\ngeerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die \n\nVerjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am \n\n18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt \n\ngewesen. \n\nII. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern steht der gel-\n\ntend gemachte Anspruch zu. \n\n1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilge-\n\nsetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde ge-\n\nlegt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Re-\n\nvision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das \n\nTestament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausver-\n\nmächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem \n\nWortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem In-\n\nteresse, sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu \n\nerwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangen-\n\nschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und ei-\n\nnen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzo-\n\nne und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser \n\nhätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke \n\nnicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er aus-\n\ndrücklich niemanden habe benachteiligen wollen. \n\nDer Schlußsatz des Testaments betont indessen neben der Ab-\n\nsicht, niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition \n\nund Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon \n\ndeshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und \n\nan die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den \n\nschwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhal-\n\ntung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte \n\ndem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewe-\n\nsen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese \n\nAufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlin-\n\ngen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist \n\nsich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb \n\nfür das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363). \n\n2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläger auf das Vor-\n\nausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vor-\n\nläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der \n\nGrundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich \n\ngeworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das \n\nBestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch \n\nnach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht \n\nmaßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). \n\na) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der \n\nSchuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn \n\nauch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner \n\ndie Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des \n\ngeltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann \n\n(BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn \n\nder geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt \n\nwurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - \n\nDtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über \n\nden Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO; \n\nGBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im \n\nHinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwin-\n\ngend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur \n\nEigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 - \n\nDtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Er-\n\nfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist \n\nund den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden \n\nkann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei \n\nzu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom \n\n25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges \n\nErfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unru-\n\nhen, wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu \n\nachten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorüberge-\n\nhende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertrags-\n\ngegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwä-\n\ngung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht \n\nzugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis \n\nzu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach \n\ndem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83, \n\n197, 200 f.). \n\nb) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am \n\n18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche \n\nVermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen \n\nwohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-\n\ngane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die \n\nDurchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der \n\nStädte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichen-\n\nbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer \n\nvorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbe-\n\nsondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszu-\n\nüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53 \n\nvom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO \n\nAnh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher \n\nBerechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwal-\n\ntung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerich-\n\nte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlun-\n\ngen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen \n\nwerden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane un-\n\nter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6). \n\nEin Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach \n\nZiff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenhei-\n\nten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und \n\nwestdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden \n\nvom 5. August 1953 \n\n(Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, \n\naaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständi-\n\ngen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sek-\n\ntor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögens-\n\nwerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Ei-\n\ngentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von \n\nGroß-Berlin übergegangen waren. Dem \"westberliner oder westdeut-\n\nschen Eigentümer\" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch \n\nin Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen \n\nStaatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I \n\n4/6 unter Ziff. 13.6.1). \n\nDie Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11. Juni \n\n1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen \n\nDemokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-\n\nBerlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ \n\nNeuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staats-\n\nsekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von \n\nVermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die \n\nRäte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichen-\n\nbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 be-\n\nstimmt, daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermö-\n\ngenswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genomme-\n\nnen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer kei-\n\nnen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswer-\n\nte, die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernom-\n\nmen werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsge-\n\nricht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß \n\ndamit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls ver-\n\nloren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messer-\n\nschmidt/Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschiene-\n\nnen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichen-\n\nbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den \n\npolitischen Grundlagen, \"das politische und wirtschaftspolitische Verhal-\n\nten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von \n\nBürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das \n\nin der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen \n\n…\"; \"wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der \n\nRegierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, \n\nhabe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verlo-\n\nren\". \n\nc) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 BGB konnte \n\naufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsver-\n\nordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miter-\n\nben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das \n\nAußerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Ver-\n\nordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Ver-\n\nwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz da-\n\nmals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus \n\n§ 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer \n\ngrundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht ge-\n\nrechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet \n\nwerden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den An-\n\nspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bür-\n\nger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam \n\ngebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ \n\nim Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der \n\nstaatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974. \n\n3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekommenen und \n\n1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der \n\nGrundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende \n\nErbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben \n\nin Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-\n\nlung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich \n\ngemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität \n\nvgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser \n\nErsatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung un-\n\nmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert je-\n\ndoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein \n\nAnspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens \n\nzusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 \n\n- VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. so-\n\nwie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom \n\n9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Ver-\n\njährung 1). \n\n4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt. \n\na) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich gewordene Leistung \n\naufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die \n\nVerjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Ver-\n\nmögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i \n\naa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom \n\n28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht \n\nder Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Ver-\n\nmögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf \n\nBGHZ 123, 76, 82 f.). \n\nb) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch \n\nin Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 \n\nBGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper, \n\naaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345 \n\nunter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der An-\n\nspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und ver-\n\njährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das In-\n\nkrafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geän-\n\ndert, weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB \n\ngeltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im \n\nJahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach \n\n§ 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit \n\nein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu ver-\n\ntrauen, daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch \n\nKüpper, aaO). \n\nc) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls sei es mit der \n\nFunktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht ver-\n\neinbar, wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat \n\nzugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung \n\ndes ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstan-\n\nden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ur-\n\nsprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogat-\n\nanspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn sei-\n\nner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso \n\nwie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung \n\ndes Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ \n\n142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung \n\nin seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-\n\nblick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommen-\n\nden Rechtsgedanken zurückgewiesen. \n\nd) Schließlich meint die Revision, auch wenn die Verjährung des \n\nAnspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgeset-\n\nzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelau-\n\nfen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR \n\nbereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22, \n\n30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) \n\nrichtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen \n\nGesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. \n\n30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ \n\n1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter \n\nBerücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageer-\n\nhebung im März 2002 noch nicht verstrichen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2162","ref_norm":"2162","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:43.854340+00:00"}}