{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_244-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 244/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5 Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungs- nehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 244/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5 \n\nAuf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des \nVersicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungs-\nnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht \nberufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen \nhat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss \nder Vereinbarung sie einschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - OLG Schleswig \n LG Kiel \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-\n\nsal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom \n\n7. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil \n\ndes 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 2003 \n\nim Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben \n\nund das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts \n\nKiel vom 17. Januar 2003 geändert: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \n\n15.814,26 € zu zahlen zuzüglich 4% Zinsen aus \n\n3.953,564 € seit 1. Januar 2000 und aus weiteren \n\n3.953,564 € seit 1. April 2000 sowie zuzüglich \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Juli \n\n2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Okto-\n\nber 2000. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem \n\n1. Januar 2001 eine \n\njährliche Barrente von \n\n15.814,26 € in vierteljährlichen Teilbeträgen im \n\nVoraus zu zahlen, hinsichtlich der Versicherungen \n\nNr. 33168-952-06 bis \n\nzum 1. Januar 2027, \n\nNr. 33168-954-05 bis zum 1. Juli 2031, Nr. 33168-\n\n952-03 bis zum 1. Februar 2032 und Nr. 33168-\n\n957-02 bis zum 1. Juni 2031. \n\n3. Es wird festgestellt, dass die Barrenten aus den \n\nVersicherungen \n\nNr. 33168-952-03 \n\nund \n\nNr. 33168-957-02 dynamisch jährlich gemäß § 16 \n\nder AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erhöhen \n\nsind. \n\n4. Es wird festgestellt, dass der Kläger bezüglich der \n\nin Ziffer I. 2. des Tenors aufgeführten Versiche-\n\nrungen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und \n\nder Versicherung Nr. 33168-952-07 bis zu dem \n\njeweils vertraglich vereinbarten Ende beitragsfrei \n\nversichert ist. \n\n5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \n\n2.429,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Mai 2001 \n\nzu zahlen. \n\n6. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nII. \n\nIm Übrigen werden die Revision des Klägers und die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus sieben Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hat den Beruf des Fischwirts \n\n- Kleine Hochsee- und Küstenfischerei - erlernt und den Meisterbrief und \n\ndas Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, den er als Krabbenfi-\n\nscher ausgeübt hat, ist er, wie im Berufungsverfahren unstreitig gewor-\n\nden ist, infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu \n\n100% berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach \n\nder vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Aus-\n\nbildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden \n\nkann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt. \n\n2 \n\nVollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 der (Besonde-\n\nren) Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BB-BUZ) bei \n\nallen Verträgen vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperver-\n\nletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussicht-\n\nlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit \n\nauszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt \n\nwerden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Be-\n\nstimmungen, die die Erklärung über die Leistungspflicht (§ 5 BB-BUZ) \n\nund das Nachprüfungsverfahren (§ 7 BB-BUZ) betreffen, sind unter-\n\nschiedlich. \n\n3 \n\nBei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 er-\n\nklärt die Gesellschaft nach Prüfung der Unterlagen, ob, in welchem Um-\n\nfang und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistung anerkennt (§ 5 BB-\n\nBUZ). Die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten im \n\nNachprüfungsverfahren ist nicht vorgesehen (§ 7 BB-BUZ). \n\n4 \n\nDie den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 zugrunde lie-\n\ngenden Bedingungen lauten in den §§ 5 und 7 Abs. 1 wie folgt: \n\n\"§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere \n Leistungspflicht ab? \n\n(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns \nbeigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen \nZeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. \n\n(2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter \neinstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die \nversicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 \nAbs. 1 ausüben kann. \n\n§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? \n\n(1) Nach einer Anerkennung oder Feststellung unserer \nLeistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der \nBerufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe \nnachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Aner-\nkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob \ndie versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von \n§ 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche \nFähigkeiten zu berücksichtigen sind.\" \n\n5 \n\nIm Juli 1997 machte der Kläger Leistungsansprüche geltend und \n\ninformierte die Beklagte darüber, dass die Umschulung zum Einzelhan-\n\ndelskaufmann vom Arbeitsamt genehmigt sei und von der Seekasse fi-\n\nnanziert werde. Mit Schreiben vom 5. November 1997 bot die Beklagte \n\ndem Kläger an, die vertraglich vorgesehenen Leistungen für den Zeit-\n\nraum der Umschulung zu erbringen. In dem Schreiben heißt es unter an-\n\nderem: \n\n\"Die Bedingungen sehen also eine Verweisung auf eine an-\ndere berufliche Tätigkeit vor, sofern die neue Tätigkeit die \nsoziale Stellung des Versicherten nicht wesentlich beein-\nträchtigt und kein unzumutbarer finanzieller Verlust damit \nverbunden ist. \n\nNach Prüfung der uns vorliegenden ärztlichen Berichte und \nErkenntnisse über die beruflichen Aspekte sind wir zu dem \nErgebnis gekommen, dass eine Entscheidung über das \nVorliegen einer Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht möglich ist. \nAus diesem Grund möchten wir vorerst für die Zeit vom \n1.7.1997 bis 31.7.1999 die vereinbarten Leistungen erbrin-\ngen. Bei dem Leistungsbeginn beziehen wir uns auf den § 2 \nAbs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähig-\nkeits-Zusatzversicherung. Hierzu haben wir eine Vereinba-\nrung vorbereitet. Nach Ablauf der Vereinbarung werden wir \ndie Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden ge-\nsundheitlichen und beruflichen Aspekte prüfen. \n\nSofern Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, bit-\nten wir um Rückgabe der von Ihnen unterschriebenen Ver-\neinbarung.\" \n\n6 \n\nDer Kläger schickte der Beklagten die von ihm am 13. November \n\n1997 unterzeichnete, alle Verträge betreffende \"Vereinbarung\" zurück, \n\ndie unter anderem wie folgt lautet: \n\n\"1. Die [Beklagte] stellt eine Entscheidung über das Vorlie-\ngen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbe-\ndingungen bis zum 31.7.1999 zurück und sieht gegenwärtig \nvon weiteren Erhebungen ab. \n\nist bereit, \n\n2. Sie \nfür den Zeitraum vom 1.7.1997 bis \n31.7.1999 an [den Kläger] aus der Berufsunfähigkeits-\nZusatzversicherung die vertraglich vorgesehenen Leistun-\ngen (Beitragsbefreiung und Rente) zu erbringen. … \n\n3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die [Beklagte] die Be-\nrufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitli-\nchen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Be-\nrücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen \nabschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fähigkeiten \nsind dabei zu berücksichtigen. Falls erforderlich, wird sich \n[der Kläger] einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen. \n\n4. Diese Vereinbarung beinhaltet noch keine Anerkennung \nder Berufsunfähigkeit. \n\n5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung - 31.7.1999 - er-\nbrachten Leistungen sind auch dann nicht an die [Beklagte] \nzurückzuerstatten, wenn bei der abschließenden Prüfung \ndas Vorliegen einer Berufsunfähigkeit verneint werden \nmüsste.\" \n\n7 \n\n8 \n\nNach Abschluss der Ausbildung verwies die Beklagte den Kläger \n\nmit Schreiben vom 16. November 1999 gemäß der Vereinbarung vom \n\n13. November 1997 auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann \n\nund stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. \n\nDer Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam und die Berufung \n\ndarauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich. Eine Verweisung auf eine an-\n\ndere Tätigkeit sei im November 1997 nicht möglich gewesen, die Beklag-\n\nte habe deshalb ihre Leistungspflicht anerkennen müssen. Darüber habe \n\nsie ihn getäuscht. Er verlangt mit der Klage die in den Verträgen mit den \n\nEndnummern 02, 03, 05 und 06 vereinbarte Rente von jährlich insgesamt \n\n15.814,26 € (Rückstände für das Jahr 2000 und laufende Rente ab \n\n1. Januar 2001), für alle Verträge Rückzahlung der Beiträge für das Jahr \n\n2000 in Höhe von 2.946,94 € und Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2001 so-\n\nwie Feststellung der Dynamik der Renten aus den Verträgen mit den \n\nEndnummern 02 und 03. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zin-\n\nsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die \n\nZurückweisung der Berufung. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 \n\nDie Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. Dieses ist klagabweisend nur dahin zu ändern, \n\ndass der Kläger Beitragsfreistellung aus den Verträgen mit den End-\n\nnummern 09 und 10 in Höhe von jährlich insgesamt 516,97 € nicht zu \n\nbeanspruchen hat. \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte dürfe den \n\nKläger aufgrund seiner in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 \n\nabsolvierten Ausbildung ab dem 1. Januar 2000 auf die Tätigkeit als Ein-\n\nzelhandelskaufmann und Fischverkäufer verweisen. Eine Verweisung un-\n\nter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wäre zwar \n\nbei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 nach § 7 \n\nAbs. 1 BB-BUZ nicht zulässig gewesen. Die Parteien hätten aber in Zif-\n\nfer 3 der Vereinbarung vom 7./13. November 1997 ausdrücklich verein-\n\nbart, dass für die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten auf den Zeitpunkt \n\nnach Ablauf der Vereinbarung abzustellen sei und dabei neu erworbene \n\nberufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen seien. Diese Vereinbarung sei \n\nwirksam. Die Beklagte habe die Bedeutung und die rechtlichen Folgen \n\nder Vereinbarung in ihrem Begleitschreiben vom 5. November 1997 aus-\n\nführlich, leicht verständlich und hinreichend deutlich dargelegt und erläu-\n\ntert. Es habe danach für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer \n\nin der Situation des Klägers keinem Zweifel unterliegen können, dass die \n\nBeklagte nach Abschluss der Umschulung habe prüfen wollen, ob der \n\nKläger aufgrund der dann gegebenen neu erworbenen beruflichen Fähig-\n\nkeiten auf eine Vergleichstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ ver-\n\nwiesen werden könne. Eine darüber hinausgehende Beratung über seine \n\nvertraglichen Rechte im Falle der Ablehnung des Angebots der Beklag-\n\nten habe der Kläger von ihr nicht verlangen können. Es sei grundsätzlich \n\nSache des Versicherungsnehmers selbst, sich über seine vertraglichen \n\nRechte - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - zu informieren. \n\nDer Kläger habe die ihm nachteiligen Folgen der Vereinbarung ohne wei-\n\nteres erkennen können. \n\n12 \n\nII. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen, soweit es \n\num Leistungen aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 \n\nund 07 geht. Bei der Beurteilung der Leistungspflicht aus diesen Verträ-\n\ngen darf der Kläger nicht auf den neu erlernten Beruf des Einzelhandels-\n\nkaufmanns verwiesen werden. Die Berufung der Beklagten auf Ziffer 3 \n\nder Vereinbarung vom 13. November 1997 ist insoweit rechtsmiss-\n\nbräuchlich. \n\n13 \n\n1. Der Senat hat Versuchen der Versicherer, nach behauptetem \n\nEintritt der Berufsunfähigkeit die Rechte des Versicherungsnehmers \n\ndurch einseitige Erklärungen vertragswidrig zu beschränken, in ständiger \n\nRechtsprechung eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 12. November 2003 \n\n- IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). In diesem Urteil hat \n\nder Senat zudem Vereinbarungen, die in einer solchen Situation ge-\n\nschlossen werden und grundsätzlich zulässig sind, enge Grenzen gezo-\n\ngen (aaO unter II 1 b). Danach ist der Versicherer wegen der speziellen \n\nAusgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glau-\n\nben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechts-\n\nkenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. \n\nDie Berufsunfähigkeitsrente hat für diesen häufig existenzielle Bedeu-\n\ntung. Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung ei-\n\nnes Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprü-\n\nfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur \n\nschwer und mitunter - insbesondere bei mehreren Verträgen mit unter-\n\nschiedlichen Klauseln - überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt \n\neine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungs-\n\npflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertrags-\n\npartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der \n\nRechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der La-\n\nge, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschrän-\n\nkung der nach den Versicherungsbedingungen berechtigten oder von ihm \n\nfür berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will. Wann einem Versi-\n\ncherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungs-\n\nposition vorgeworfen werden kann, hängt von den Umständen des jewei-\n\nligen Falles ab. \n\n14 \n\nEin starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist re-\n\ngelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechts-\n\nlage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers \n\ngeändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend ver-\n\nschlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen \n\ndas Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedin-\n\ngungen ausgeschlossene Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihn \n\nnach Fristablauf in die Lage versetzt, künftige Leistungen ablehnen zu \n\nkönnen, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen \n\nfehlender Verweisbarkeit Anspruch hätte. Objektiv treuwidrig handelt \n\nauch der Versicherer, der bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die \n\nernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer be-\n\nfristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebo-\n\ntene Anerkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige oder gleich-\n\ngewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile für \n\nden Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach - will sich der \n\nVersicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus-\n\nsetzen - nur in engen Grenzen möglich: Sie setzen eine - aus verständi-\n\nger Sicht - noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor \n\nihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des \n\nVersicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versi-\n\ncherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Ab-\n\nschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. \n\n15 \n\n2. a) Daran gemessen kann die Beklagte sich auf die Vereinbarung \n\nvom 13. November 1997 nicht berufen, soweit es um ihre Leistungs-\n\npflicht aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 \n\ngeht. Mit der Vereinbarung hat die Beklagte es unternommen, sich in \n\ntreuwidriger Weise den Ansprüchen des Klägers aus diesen Verträgen zu \n\nentziehen. Nach §§ 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ war es der Beklagten ver-\n\nwehrt, einseitig ein befristetes Leistungsanerkenntnis unter Zurückstel-\n\nlung der Verweisbarkeit auszusprechen und später eine Verweisung un-\n\nter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten des Klägers \n\nvorzunehmen. Genau dieses vertragswidrige Ergebnis sollte aber durch \n\ndie Vereinbarung erreicht werden. Damit hätte die Beklagte, wie das Be-\n\nrufungsurteil zeigt, dem Kläger nach Ablauf der Vereinbarung alle An-\n\nsprüche nehmen können, insbesondere alle Rentenansprüche. \n\n16 \n\nIm November 1997 war der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten \n\nBeruf als Krabbenfischer unstreitig berufsunfähig. Zweifel daran, denen \n\nder Kläger hätte entgegentreten können, hat die Beklagte in ihrem \n\nSchreiben vom 5. November 1997 nicht vorgebracht. Sie wären auch er-\n\nsichtlich nicht begründet gewesen. Der Kläger hatte seine Seekarte zu-\n\nrückgegeben und der Berufsgenossenschaft zusichern müssen, dass er \n\nnicht mehr als Krabbenfischer tätig werde, weil er dafür keinen Versiche-\n\nrungsschutz mehr habe. Dem Schreiben der Beklagten lässt sich nur \n\nentnehmen, dass ihr eine Entscheidung über das Vorliegen von Berufs-\n\nunfähigkeit wegen der Verweisbarkeit auf eine andere berufliche Tätig-\n\nkeit zurzeit nicht möglich sei, ohne aber eine solche zu benennen. In den \n\nVorinstanzen hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe auf die \n\nTätigkeit eines ungelernten Fischverkäufers verwiesen werden können. \n\nEs liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeit für den Kläger als gelernten \n\nFischwirt mit Meisterbrief und Kapitänspatent keinen Vergleichsberuf im \n\nSinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ darstellt. Denn diese Tätigkeit trug weder \n\nAusbildung und Erfahrung des Klägers noch seiner bisherigen Lebens-\n\nstellung Rechnung. Damit war der Kläger im November 1997 bedin-\n\ngungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte hätte ihre Leistungspflicht an-\n\nerkennen müssen. Stattdessen hat sie sich in Kenntnis der laufenden, \n\nvom Arbeitsamt genehmigten und von der Seekasse finanzierten Um-\n\nschulung zum Einzelhandelskaufmann eine vorher nicht gegebene Erfolg \n\nversprechende Verweisungsmöglichkeit verschafft, was sie dem Kläger \n\nverschwiegen und von der sie im Schreiben vom 16. November 1999 \n\nGebrauch gemacht hat. Wer sich darauf beruft, handelt rechtsmiss-\n\nbräuchlich. \n\n17 \n\nb) Bei den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 entspricht \n\ndie Vereinbarung den Bedingungen. Die Beklagte war nach §§ 5 und 7 \n\nAbs. 1 BB-BUZ auch einseitig berechtigt, ein befristetes Anerkenntnis \n\nunter Zurückstellung der Verweisbarkeit auszusprechen und bei der spä-\n\nteren Prüfung der Verweisbarkeit auch neu erworbene berufliche Fähig-\n\nkeiten zu berücksichtigen. Es ist nicht treuwidrig, sich auf eine dem im \n\nErgebnis entsprechende Vereinbarung zu berufen. Insoweit durfte die \n\nBeklagte den Kläger auf den Beruf des Einzelhandelskaufmanns verwei-\n\nsen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Revision \n\ngreift dies mit Recht nicht an. \n\n18 \n\n3. Der Kläger hat demgemäß aus den Verträgen mit den Endnum-\n\nmern 02, 03, 05, 06 und 07 Anspruch auf die jährliche Rente von \n\n15.814,26 € und auf Beitragsfreiheit sowie aus den Verträgen 02 und 03 \n\nauf bedingungsgemäße Dynamisierung. \n\n19 \n\nAnspruch auf Beitragsfreiheit aus den Verträgen mit den Endnum-\n\nmern 09 und 10 besteht nicht, also auch nicht auf Rückzahlung des dar-\n\nauf entfallenden Betrages von 516,97 € für das Jahr 2000. \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 17.01.2003 - 4 O 335/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2003 - 16 U 29/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-244-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-244-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_244-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:39.495905+00:00"}}