{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_241-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"IV ZR 241/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 241/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil \n\nder Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom \n\n7. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des \n\nAmtsgerichts Spandau vom 17. März 2003 im Ko-\n\nstenpunkt aufgehoben und zu Nr. 1 des Urteilsaus-\n\nspruchs wie folgt geändert: \n\n\"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \n\n3.346,05 € zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\" \n\n2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der \n\nKläger 32% und der Beklagte 68%. Der Kläger trägt \n\ndie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-\n\nrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer pri-\n\nvaten Krankheitskostenvollversicherung, die der Beklagte für sich und \n\nseine Ehefrau beim Kläger seit dem 1. März 2001 unterhielt. \n\nDem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen des Klägers zugrunde, die unter anderem die Musterbedingun-\n\ngen für die private Krankenversicherung (MB/KK 94) enthalten. Der mo-\n\nnatliche Beitrag betrug im Jahre 2001 591,16 DM (302,26 €), er erhöhte \n\nsich mit Beginn des Jahres 2002 auf 308,08 €, wobei\n\n 105,97 € auf den \n\nBeklagten und 202,11 € auf seine Ehefrau entfielen.\n\n Im August 2001 gab \n\nder Beklagte die bis dahin ausgeübte selbständige Tätigkeit auf und \n\nwurde mit Wirkung ab dem 8. August 2001 über das Arbeitsamt gesetz-\n\nlich krankenversichert. \n\nGestützt darauf kündigte der Beklagte den privaten Krankenversi-\n\ncherungsvertrag, ohne jedoch seinem am 8. August 2001 beim Kläger \n\neingegangenen Kündigungsschreiben einen Nachweis über den Eintritt \n\nder Versicherungspflicht (den er irrtümlich auf den 15. August 2001 da-\n\ntierte) beizufügen. Schon ab Juli 2001 hatte der Beklagte seine monatli-\n\nchen Beitragszahlungen eingestellt. \n\nDer Kläger hält die Kündigung, die sich seiner Auffassung nach \n\nohnehin nur auf den Beklagten und nicht zugleich auf dessen Ehefrau \n\nbezog, auch in diesem Umfang für unwirksam und den Beklagten daher \n\nweiterhin für verpflichtet, die ab Juli 2001 fälligen monatlichen Beiträge \n\nzu zahlen. Er beruft sich im übrigen darauf, daß der Versicherungsver-\n\ntrag für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren, d.h. bis Ende Februar \n\n2003, abgeschlossen gewesen sei. Mit seiner Klage hat er die Beiträge \n\nfür die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2002 in Höhe von \n\ninsgesamt 4.894,33 € gefordert. \n\nDer Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß er \n\nauch für die Zeit von November 2002 bis Februar 2003 keine Versiche-\n\nrungsbeiträge mehr schulde. \n\nIn erster Instanz hat er anerkannt, für die Zeit vom 1. Juli bis zum \n\n7. August 2001, dem Tag vor Eintritt seiner Versicherungspflicht, Versi-\n\ncherungsbeiträge in Höhe von 370,51 € zu schulden. Das Amtsgericht \n\nhat darüber hinaus angenommen, die Kündigung habe das Versiche-\n\nrungsverhältnis der Ehefrau des Beklagten von vornherein nicht erfaßt. \n\nEs hat deshalb im Umfang des Anerkenntnisses und der die Ehefrau des \n\nBeklagten betreffenden Beitragsanteile der Klage \n\nstattgegeben \n\n(3.346,05 €) und die Widerklage abgewiesen. Im übri gen habe die im \n\nAugust 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis des Be-\n\nklagten erst zum 28. Februar 2002 beendet. Das Amtsgericht hat den \n\nBeklagten deshalb weiter zur Zahlung der ihn betreffenden Monatsbei-\n\nträge bis zu diesem Zeitpunkt (insgesamt 700,52 €) unter Klageabwei-\n\nsung im übrigen (betreffend die Monate März bis Oktober 2002) verurteilt \n\nund der Widerklage hinsichtlich der Beitragsanteile des Beklagten statt-\n\ngegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten, welche sich allein gegen die Verurtei-\n\nlung zur Zahlung der ihn betreffenden Beiträge (700,52 €) für die Zeit \n\nvon August 2001 bis Februar 2002 gerichtet hat, ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte insoweit weiterhin die Klag-\n\nabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg, sie führt zur Abweisung der Klage, soweit \n\ndiese auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für den Beklagten für \n\nden Zeitraum vom 8. August 2001 bis Ende Februar 2002 gerichtet war. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Kündigungserklärung für unwirk-\n\nsam. § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG, auf den sich die Kündigung stützt, setze \n\nfür eine wirksame Kündigung voraus, daß der Versicherungsnehmer dem \n\nprivaten Krankenversicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nach-\n\nweise. Diesen Nachweis habe der Beklagte aber nicht zusammen mit \n\ndem Kündigungsschreiben, sondern erst durch Vorlage eines Schreibens \n\nseiner gesetzlichen Krankenkasse im November 2002 geführt. Eine \n\nNachweispflicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ergebe sich zwar nicht \n\nschon aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG \n\neinen Nachweis der Versicherungspflicht gerade nicht erwähne, während \n\n§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG ihn für die dort geregelte Kündigung aus-\n\ndrücklich fordere. Die Nachweispflicht folge aber aus dem systemati-\n\nschen Zusammenhang der Vorschriften, ihrer Entstehungsgeschichte \n\nund dem Normzweck. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des \n\nKlägers auf Zahlung monatlicher Krankenversicherungsbeiträge für die \n\nVersicherung des Beklagten ist ab dem 8. August 2001 erloschen, weil \n\nzu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht für den \n\nBeklagten einsetzte und er die bei dem Kläger gehaltene Krankheitsko-\n\nstenvollversicherung am gleichen Tage - und damit innerhalb der zwei-\n\nmonatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - wirksam gekündigt hat. \n\n§ 178h Abs. 2 VVG soll es dem Versicherungsnehmer einer priva-\n\nten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung er-\n\nmöglichen, das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen \n\nKündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegever-\n\nsicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer \"Doppelversiche-\n\nrung\" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als \n\n§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung \n\nnicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt \n\nseiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungs-\n\nerklärung nachweist (so auch LSG Berlin EzS 130/537 - zitiert nach ju-\n\nris -). \n\n1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. \n\na) Dafür ist vorrangig der objektivierte Wille des Gesetzes maßge-\n\nbend, wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang er-\n\ngibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.): \n\n§ 178h Abs. 2 VVG eröffnet zwei unterschiedliche Kündigungsmög-\n\nlichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von \n\nzwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kün-\n\ndigung auf diesen Zeitpunkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der \n\nVorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. \n\nInsbesondere \n\nspricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem Versiche-\n\nrer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß. \n\nEin solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die in § 178h Abs. 2 \n\nSatz 3 VVG geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach \n\nAblauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer \n\nnämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das priva-\n\nte Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der \n\nVersicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungs-\n\npflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um \n\nden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den \n\ngeforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvoll-\n\nständig. \n\nAus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigungen ergibt \n\nsich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der \n\nVersicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert \n\nist. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier \n\nmit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt. \n\nDie Auffassung von Prölss (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178h \n\nRdn. 10; ebenso wohl BK/Hohlfeld, § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen \n\nsachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises \n\nauf Kündigungsfälle des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon \n\ndeshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch LSG Berlin aaO). \n\nb) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auffassung vertre-\n\nten, die in § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG geregelte Nachweispflicht diene \n\nrechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle Wirk-\n\nsamkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich ei-\n\nne formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zu-\n\nsammenhang, in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle, \n\nergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung \n\nfür beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn ei-\n\nnerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger \n\n\"textlicher Zusammenhang\", andererseits läge beiden sachlich jeweils \n\nder Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei \n\nes nicht einzusehen und systemwidrig, daß das \"schwächere\" Kündi-\n\ngungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Vorausset-\n\nzungen unterliegen solle als das \"stärkere\" Kündigungsrecht nach Satz 1 \n\n(so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffent-\n\nlicht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S \n\n627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C \n\n35/02 - unveröffentlicht). \n\nDas überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument ist bereits \n\nentgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2 \n\nSatz 3 VVG die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb er-\n\nforderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die \n\nNachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept \n\ndes Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen ge-\n\nrechtfertigt ist, an eine \"schwächere\" Kündigungsmöglichkeit strengere \n\nVoraussetzungen zu knüpfen. \n\nEine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut \n\nund -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den \n\nSätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider \n\nKündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß ge-\n\nrade zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche \n\nSachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise \n\nfür eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen \n\nnicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber. \n\nDaß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h VVG \n\n\"textlich eng beieinander stehen\", besagt nichts. Denn es gibt keine Aus-\n\nlegungsregel oder Vermutung, der zufolge alles, was im selben Absatz \n\neiner Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen un-\n\nterliegt. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemein-\n\nsame Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext \n\nvoranzustellen und so \"vor die Klammer zu ziehen\". Das ist in § 178h \n\nAbs. 2 VVG hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht gesche-\n\nhen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der Ein-\n\ntritt der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb \n\ndie daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten \n\nnoch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt \n\ndas Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug \n\nauf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen. \n\n2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 VVG finden \n\nsich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung \n\nentgegenstehenden Willen des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-\n\nde, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß bei-\n\nde Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der Versi-\n\ncherungspflicht geknüpft sein sollen. \n\na) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RVO dem Versi-\n\ncherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, \n\ndas Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er in-\n\nfolge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-\n\nsicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzes-\n\nwortlaut möglich \"zum Ende des Monats …, in dem er den Eintritt der \n\nVersicherungspflicht nachweist.\" Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der \n\nseinerzeit verwendeten Musterbedingungen des Verbandes der privaten \n\nKrankenversicherer von 1976 (MB/KK 76): \n\n\"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversi-\ncherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer eine \nKrankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des \nMonats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-\npflicht nachweist. Will der Versicherungsnehmer von die-\nsem Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens inner-\nhalb zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht \nzu kündigen.\" \n\nGesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzeit also glei-\n\nchermaßen den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kün-\n\ndigungsvoraussetzung. \n\nb) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeutung der \n\nNachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem Ge-\n\nsundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) § 173b \n\nAbs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 SGB V abgelöst wurde. Satz 1 der neuen \n\nVorschrift lautete: \n\n\"Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten \nKrankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den \nVersicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versi-\ncherungspflicht an kündigen.\" \n\nDie Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwir-\n\nkung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und \n\nverzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede \n\nFristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob \n\nund inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben \n\nnoch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der Rechtspre-\n\nchung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetz-\n\nlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lü-\n\nneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nach-\n\nweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmei-\n\nnung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und \n\nNachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR \n\n1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). Teil-\n\nweise wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 SGB V enthalte eine Rege-\n\nlungslücke, weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen \n\nder Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3 \n\nMB/KT 78) und die dort genannten Kündigungsvoraussetzungen schlie-\n\nßen (Kammler, aaO S. 789). \n\nc) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung wurde § 178h \n\nVVG mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli \n\n1994 (BGBl I S. 1630, in Kraft getreten am 29. Juli 1994) geschaffen. \n\nDer amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte \n\nAbsatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 SGB V und vergleichbare Bestimmun-\n\ngen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversiche-\n\nrung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis, \n\ndie Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den MB/KK 76 \n\nund MB/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht \n\nder Fall (vgl. dazu auch LSG Berlin aaO), weil die genannten Musterbe-\n\ndingungen lediglich eine nicht rückwirkende, an die Zweimonatsfrist ge-\n\nbundene Kündigung kannten, die erst zum Zeitpunkt des - insoweit erfor-\n\nderlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen Versicherungs-\n\npflicht wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung \n\nals eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 SGB V einer-\n\nseits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 \n\n(§ 13 Abs. 3 MB/KT 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmög-\n\nlichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die \n\nFristgebundenheit den Musterbedingungen entnimmt, während die späte-\n\nre Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der \n\nMusterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet. \n\nd) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden \n\namtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß \n\ner - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - die dort \n\ngeregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der Versicherungs-\n\npflicht abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten \n\nStreit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung. \n\nKlargestellt hat der Gesetzgeber allerdings, daß das neue Gesetz \n\neine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche \n\nVereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o VVG kann sich \n\nder Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versiche-\n\nrungsnehmers von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergän-\n\nzenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus \n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des LG Deggen-\n\ndorf - aaO - und des AG Worms - aaO - zur Zeit der Geltung des § 5 \n\nAbs. 9 SGB V) ist damit der Boden entzogen. \n\n3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden \n\nAuslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG nicht. \n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsordnung bei vie-\n\nlen Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragsparteien \n\nvorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur Wirk-\n\nsamkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen (vgl. da-\n\nzu auch LSG Berlin aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldverhältnissen, \n\nin denen Vertragspartner aus sozialen Gründen mitunter besonders \n\nschutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis nach \n\nRechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, etwa \n\nbeim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein Rechtsgrund-\n\nsatz, wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an besondere \n\nformelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der Rechts-\n\nordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines Versi-\n\ncherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, enthält \n\nsomit entgegen der Auffassung von Kammler (aaO) keine Regelungslük-\n\nke, wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht fordert. \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, kommt aus diesem \n\nGrund eine ergänzende Auslegung, nach der die Kündigung nach § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei Nach-\n\nweis des Eintritts der Versicherungspflicht wirksam wäre, auch nicht \n\ndeshalb in Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der \n\nRechtssicherheit (dazu Prölss aaO) - besser oder den Interessen der \n\nVertragsparteien gerechter (dazu LG Kassel aaO) wäre. Der Senat weist \n\nin diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom Bundesministe-\n\nrium der Justiz eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungs-\n\nvertragsrechts \n\nin \n\nihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter \n\nZiff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG sehe \n\nin seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen \n\nschlägt die Kommission insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend \n\nvor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlan-\n\ngen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu \n\n§ 197 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-241-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-241-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:43.950699+00:00"}}