{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_240-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 240/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 240/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 3. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: bis 140.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO). Die Rechts-\n\nsache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n2 \n\n1. Zur Vereinbarung der Ausschlussklausel hat das Berufungsge-\n\nricht entgegen der Ansicht der Beschwerde die Erklärung des Klägers in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. Dezember \n\n1999, der Zusatz könne durchaus tatsächlich in den Unterlagen enthalten \n\ngewesen sein, nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO gewertet. \n\nOb der Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Landgericht \n\nhabe den Zugang der Ausschlussklausel gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als \n\nunstreitig behandelt, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Das \n\nLandgericht hat sich aufgrund der Äußerung des Klägers im Termin vom \n\n13. Dezember 1999 und des Schriftwechsels, insbesondere des Schrei-\n\nbens des Klägers vom 19. Januar 1980, davon überzeugt, dass die die \n\nAusschlussklausel enthaltende Beilage zu den Versicherungsscheinen \n\nvom 21. Dezember 1979/9. Januar 1980 dem Kläger zugegangen und \n\nVertragsinhalt geworden ist. Im Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat-\n\nte das Landgericht den Kläger (erneut) darauf hingewiesen, dass es die \n\nAusschlussklausel als vereinbart ansehe. Dem ist der Kläger danach in \n\nerster Instanz nicht mehr entgegengetreten. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat sich dem unter Berücksichtigung und \n\nWürdigung des Berufungsvorbringens des Klägers angeschlossen. Das \n\nist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben \n\ndes Klägers vom 19. Januar 1980, in dem er sich auf die Nachricht der \n\nBeklagten vom 21. Dezember 1979 bezieht und als Betreff \"Beschrän-\n\nkung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\" nennt, lässt die Würdi-\n\ngung der Vorinstanzen als nahe liegend erscheinen. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. \n\n4 \n\n2. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der Nach-\n\nprüfungsentscheidung der Beklagten ergibt ebenfalls keinen Zulas-\n\nsungsgrund. Das Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 genügt im \n\nZusammenhang mit ihren Schreiben vom 19. und 13. März 1998 den An-\n\nforderungen der Senatsrechtsprechung an eine wirksame Änderungsmit-\n\nteilung nach § 7 BUZ (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR \n\n123/98 - VersR 1999, 958). Ein Recht des Klägers, nach § 6 BUZ den \n\nÄrzteausschuss anzurufen, über das er hätte belehrt werden müssen, \n\nbestand nicht, weil die Beklagte von ihrem bedingungsgemäßen Recht \n\nGebrauch gemacht hatte, anstelle des Ärzteausschusses die ordentli-\n\nchen Gerichte entscheiden zu lassen. \n\n5 \n\nAbgesehen davon hat die Beklagte im Rechtsstreit noch vor end-\n\ngültiger Einstellung der Leistungen zum 30. November 1999 umfassend \n\ndargelegt, aus welchen Gründen der Kläger unter Berücksichtigung der \n\nAusschlussklausel nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Eine \n\nÄnderungsmitteilung kann wirksam während des Rechtsstreits nachge-\n\nholt werden (Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR \n\n1996, 958 unter 2 c dd). \n\n6 \n\n3. Auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum Wegfall der \n\nBerufsunfähigkeit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, insbesonde-\n\nre kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat aufgrund \n\nder von ihm eingeholten medizinischen Gutachten festgestellt, dass der \n\nGesundheitszustand des Klägers sich im Vergleich zum Zeitpunkt der \n\nLeistungsanerkenntnisse in einer die Leistungseinstellung rechtfertigen-\n\nden Weise gebessert hat. Dagegen hat der Kläger innerhalb der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist keine konkreten inhaltlichen Bedenken erhoben. \n\nDas Landgericht hat auch die Darlegungslast zur Ausgestaltung der Be-\n\nrufstätigkeit des Klägers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht verkannt. \n\nEs hat den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass er Abweichungen \n\nvom bisher zugrunde gelegten durchschnittlichen Berufsbild eines Kell-\n\nners und Restaurantleiters substantiiert vorzutragen habe, weil nur er, \n\nnicht aber die Beklagte davon Kenntnis habe (zuletzt Verfügung vom \n\n12. Juli 2002, zuvor unter anderem Beschluss vom 10. April 2002). Damit \n\nist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Kläger in-\n\nsoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. dazu BGHZ 140, 156, \n\n158 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 1483 f.). Zur Einholung eines psychoso-\n\nmatischen Gutachtens von Amts wegen bestand kein Anlass, weil der \n\nKläger zu solchen die Berufsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden \n\nnichts vorgetragen hatte. \n\n7 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird angesichts der zutreffen-\n\nden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2003 - 10 O 204/99 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 79/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-240-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:15.170727+00:00"}}