{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_239-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"IV ZR 239/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996 1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruch- nahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versiche- rungsnehmer zu erklären ist. 2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Ent- schlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über die- sen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und kön- nen deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 239/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996 \n\n1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft \nGesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruch-\nnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von \neiner Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versiche-\nrungsnehmer zu erklären ist. \n\n2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen \ndem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Ent-\nschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des \nVersicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, \nso verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über die-\nsen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und kön-\nnen deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht \nrechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München \n LG Ingolstadt \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Ok-\n\ntober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsange-\n\nhöriger, behauptet, der von ihm geleaste, bei der Beklagten seit Novem-\n\nber 1998 kaskoversicherte … , sei ihm während eines Besuches \n\nbei Verwandten am 27. Juni 2000 in N. gestohlen worden. Er fordert \n\ndeshalb von der Beklagten Versicherungsleistungen \n\nin Höhe von \n\n33.436,80 €. \n\nDas genannte Fahrzeug war am 31. Januar 2000 beschädigt wor-\n\nden, nachdem es auf Glatteis von der Straße abgekommen und gegen \n\neine Leitplanke geprallt war. Seinerzeit hatte die Beklagte einen Kasko-\n\nschaden in Höhe von 10.918,69 DM reguliert. \n\nAm 3. Juli 2000 erstattete der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter \n\nder Beklagten telefonisch eine Schadensmeldung wegen des Diebstahls \n\ndes Fahrzeuges. Ein aufgrund dieser telefonischen Angaben bereits aus-\n\ngefüllter Fragebogen wurde dem Kläger sodann zugefaxt, von ihm unter-\n\nschrieben und schließlich der Beklagten zugeleitet. Bei der Frage nach \n\nfrüheren Unfallschäden ist die Antwort \"nein\" angekreuzt. \n\nDer Kläger behauptet, am 27. Juni 2000 habe er in N. seinen \n\nSchwager nach dessen Arbeitsunfall in ein Krankenhaus gefahren. Wäh-\n\nrend der Behandlung des Verletzten sei der ordnungsgemäß verschlos-\n\nsene und mit einer Wegfahrsperre gesicherte … von einem bewach-\n\nten Parkplatz vor dem Krankenhaus gestohlen worden. Der Parkplatz-\n\nwächter habe sich später daran erinnert, daß ein gut gekleideter Mann \n\nmit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren \n\nsei. Er, der Kläger, sei mit seinem Sohn noch am selben Abend mit der \n\nBahn nach Deutschland zurückgereist. \n\nDie Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht. Dafür spreche \n\ninsbesondere, daß dem ihr vom Kläger übersandten, nach seiner Be-\n\nhauptung noch unmittelbar vor dem Diebstahl benutzten, Fahrzeug-\n\nschlüssel Nr. 2 der für die Deaktivierung der Wegfahrsperre erforderliche \n\nTransponder gefehlt habe. Auch sei die Darstellung des Klägers zu den \n\nUmständen seiner sofortigen Abreise per Bahn wenig glaubhaft. Eine er-\n\nhebliche Verletzung des Versicherungsvertrages, welche sich negativ auf \n\ndie Glaubwürdigkeit des Klägers auswirke, liege ferner darin, daß er bei \n\nBeantwortung des Fragebogens den Vorschaden aus Januar 2000 ver-\n\nschwiegen habe, der zu einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs \n\ngeführt habe. \n\nDer Kläger verweist darauf, daß die Beklagte den von ihr selbst \n\nregulierten Vorschaden gekannt habe; insofern habe es keinen Sinn ge-\n\nmacht, diesen Vorschaden zu verschweigen. Er habe sich lediglich dar-\n\nauf verlassen, daß der Fragebogen durch den von ihm telefonisch unter-\n\nrichteten Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt worden \n\nsei. Im übrigen bestreitet der Kläger, daß der Transponder im Fahrzeug-\n\nschlüssel Nr. 2 bereits bei dessen Übergabe an Mitarbeiter der Beklag-\n\nten gefehlt habe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem rechtli-\n\nchen Hinweis darauf, daß im Verschweigen des Vorschadens eine dem \n\nKläger vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegen könne, hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt dieser sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Beklagte deshalb für leistungsfrei, \n\nweil es im Verschweigen des bereits früher am versicherten Fahrzeug \n\neingetretenen Unfallschadens eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung \n\ndes Klägers gesehen hat. Für die insoweit falsche Antwort im Fragebo-\n\ngen der Schadensmeldung habe der Kläger mit seiner Unterschrift unge-\n\nachtet dessen die Verantwortung übernommen, daß der Fragebogen zu-\n\nnächst aufgrund telefonischer Angaben des Klägers von einem Mitarbei-\n\nter der Beklagten ausgefüllt worden war. Auf den drohenden Verlust des \n\nVersicherungsschutzes selbst bei folgenlosen vorsätzlich falschen Anga-\n\nben sei er schriftlich hingewiesen worden. Der vom Gesetz insoweit oh-\n\nnehin vermutete Vorsatz des Klägers ergebe sich insbesondere daraus, \n\ndaß der Unfall zur Zeit des behaupteten Diebstahlsereignisses noch \n\nnicht lange zurückgelegen habe und dem Kläger deshalb noch in Erinne-\n\nrung gewesen sei. Einen geringeren Grad des Verschuldens als Vorsatz \n\noder grobe Fahrlässigkeit habe der Kläger nicht dargetan. \n\nDer Unfallschaden habe sich nicht nur unerheblich auf die Wert-\n\nbemessung des seinerzeit erst 14 Monate alten Fahrzeugs ausgewirkt, \n\ndenn auch nach der Reparatur sei der merkantile Wert deutlich vermin-\n\ndert gewesen. \n\nDaß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe, \n\nändere am Ergebnis nichts, denn nach der Rechtsprechung (KG VersR \n\n2003, 1119 f.) lasse die Möglichkeit anderweitiger Informationsbeschaf-\n\nfung wegen früherer Erstattungen die Leistungsfreiheit des Versicherers \n\nwegen unrichtiger Schadensanzeige nicht entfallen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsge-\n\nricht habe übersehen, daß bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungs-\n\nfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn er sich gegenüber dem \n\nVersicherungsnehmer darauf beruft. \n\na) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (hier nach § 7 I \n\nNr. 2 Satz 3 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG) treten nicht bereits kraft Ge-\n\nsetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Vielmehr kann er \n\nüber die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungs-\n\nnehmers disponieren (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR \n\n34/89 - VersR 1990, 384 unter 3; vom 24. April 1974 - IV ZR 202/72 - \n\nVersR 1974, 689 unter 2). Das beruht darauf, daß einerseits die den \n\nRechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung innewohnende Verwirkungs-\n\nregelung allein in seinem Interesse geschaffen worden ist, andererseits \n\nder Versicherungsvertrag ein die gegenseitige Rücksichtnahme erfor-\n\nderndes Vertrauensverhältnis schafft, mit dem sich die ausnahmslose \n\nVerhängung der Sanktion \"Leistungsfreiheit\" auch bei Verstößen gerin-\n\ngen Gewichts nicht verträgt. Im übrigen erschiene eine von selbst eintre-\n\ntende Leistungsfreiheit auch aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick \n\nauf Ruf und Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherers undurchführbar \n\nund würde ihn an einer verständigen Handhabung der Verwirkungsrege-\n\nlung hindern. Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungs-\n\nverweigerungsrechts hängt deshalb von einer Entschließung des Versi-\n\ncherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist \n\n(BGH, Urteil vom 24. April 1974 aaO; vgl. auch Römer in Römer/Lang-\n\nheid, VVG, 2. Aufl. § 6 Rdn. 130; BK-Schwintowski, § 6 Rdn 60; Versi-\n\ncherungsrechts-Handbuch/Heß/Höke, § 29 Rdn. 233; a.A. Prölss \n\nin \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn 86). Aus der Erklärung muß für den \n\nVersicherungsnehmer klar hervorgehen, daß der Versicherer die Lei-\n\nstung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert. \n\nb) An einer solchen Erklärung des Versicherers fehlt es hier. \n\naa) Die Beklagte hat in erster Instanz den gegen den Kläger ge-\n\nrichteten Vorwurf, er habe den Vorschaden am versicherten Fahrzeug \n\nbei der Diebstahlsschadensmeldung verschwiegen, allein im Zusammen-\n\nhang mit der Wertberechnung des Fahrzeugs erhoben und ausgeführt, \n\ndie in der Falschangabe liegende \"erhebliche Verletzung der Vertrags-\n\nbedingungen\" wirke sich bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit des \n\nKlägers negativ aus. Daraus konnte der Kläger nicht sicher entnehmen, \n\nob die Beklagte, die - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von \n\ndem Vorschaden Kenntnis hatte, weil sie ihn selbst reguliert hatte, dar-\n\nüber hinaus auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit geltend machen wollte oder insoweit selbst annahm, \n\ndie Voraussetzungen hierfür seien möglicherweise nicht erfüllt. \n\nbb) In zweiter Instanz hat die Beklagte nur am Ende der Beru-\n\nfungserwiderung die falschen Angaben betreffend den Vorschaden kurz \n\nin Erinnerung gerufen, um damit erneut die Wahrheitsliebe des Klägers \n\nin Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Konsequenz einer Leistungsverwei-\n\ngerung wegen Obliegenheitsverletzung wird indessen erneut nicht gezo-\n\ngen. \n\ncc) Schließlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Beru-\n\nfungsverhandlung zum rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, es \n\nkomme auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in \n\nBetracht, keine Erklärungen abgegeben. Zwar gilt grundsätzlich, daß \n\nsich eine Partei die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Um-\n\nstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit diese Umstände ihre \n\nRechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177 unter II 1). Auf die Ent-\n\nschließung und Erklärung des Versicherers, die Leistung wegen einer \n\nObliegenheitsverletzung zu verweigern, lassen sich diese Grundsätze \n\nallerdings nicht übertragen. Denn anders als in der vorgenannten Be-\n\nweisaufnahmesituation, welcher zugrunde liegt, daß die Partei bereits \n\neine bestimmte Rechtsposition eingenommen hat, steht diese Entschei-\n\ndung vorliegend gerade noch aus und kann das Gericht dem Versicherer \n\ndie allein von ihm zu treffende Entschließung nicht mittels eines rechtli-\n\nchen Hinweises abnehmen oder gar diese Entschließung anstelle des \n\nVersicherers selbst herbeiführen. \n\n2. Das Berufungsurteil kann auch aus einem weiteren Grund kei-\n\nnen Bestand haben, denn das Berufungsgericht hat die Frage nach dem \n\nVorliegen einer Obliegenheitsverletzung und dem Verschulden des Klä-\n\ngers nicht ausreichend geprüft. \n\na) Das Berufungsgericht \n\nlegt seiner Entscheidung offenbar \n\nzugrunde, der Beklagten sei der von ihr selbst regulierte, im Zeitpunkt \n\nder Diebstahlsmeldung erst wenige Monate zurückliegende Kaskoscha-\n\nden am versicherten Fahrzeug noch bekannt gewesen. Ist aber von sol-\n\ncher Kenntnis der Beklagten auszugehen, so kommt eine Leistungsfrei-\n\nheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von vornherein nicht \n\nin Betracht. \n\nZwar ist § 33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflicht und die ent-\n\nsprechenden, Obliegenheiten begründenden Versicherungsbedingungen \n\nnicht entsprechend anwendbar. Denn diese Regelungen tragen dem Ge-\n\ndanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse \n\nfassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungs-\n\nnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-\n\ncherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Ver-\n\ntrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht \n\nrichtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der \n\nVersicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite rechtzeitig er-\n\nfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen \n\nkönnen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, \n\n182). \n\nDiese strengen Anforderungen sind aber nur dann und solange ge-\n\nrechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis über die \n\nnicht angegebenen Umstände besitzt. Ist es Sinn der Aufklärungsoblie-\n\ngenheit, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Ent-\n\nschlüsse fassen zu können, so setzt die Obliegenheit ein entsprechen-\n\ndes Aufklärungsbedürfnis voraus. Fehlt dieses, verletzen unzulängliche \n\nAngaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen \n\ndes Versicherers und können deshalb auch die Sanktion der Leistungs-\n\nfreiheit nicht rechtfertigen (OLG Hamm VVGE § 7 AKB Nr. 15 und ZfS \n\n1993, 161; OLG Köln VersR 1996, 449 \n\n(LS); Knappmann \n\nin \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AKB Rdn 10; Feyock/Jacobsen/Lemor, \n\nKraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 43). \n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Kam-\n\nmergerichts vom 5. September 2003 (VersR 2003, 1119 f.) steht dem \n\nnicht entgegen. Dort hätte der Versicherer nach falschen Angaben des \n\nVersicherungsnehmers zu lange zurückliegenden Vorerkrankungen ledig-\n\nlich die Möglichkeit gehabt, nach einer Recherche in seinem Archiv und \n\nAuswertung von Versicherungsfällen, die mehr als 20 Jahre zurücklagen, \n\nherauszufinden, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensmel-\n\ndung unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Kammergericht hat zu \n\nRecht angenommen, zu einer solchen Nachforschung sei der Versicherer \n\nnicht verpflichtet. \n\nb) Abgesehen davon tragen die Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Verschulden des Versicherungsnehmers den Umständen des \n\nFalles nicht vollständig Rechnung. \n\nZwar vermutet das Gesetz in § 6 Abs. 3 VVG zunächst, der Versi-\n\ncherungsnehmer habe eine (objektiv gegebene) Obliegenheitsverletzung \n\nvorsätzlich begangen, solange er nicht in der Lage ist, einen geringeren \n\nGrad des Verschuldens nachzuweisen. Anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, die es nahe le-\n\ngen, jedenfalls von einem geringeren Grad des Verschuldens auszuge-\n\nhen, und die deshalb im Rahmen einer umfassenden Abwägung hätten \n\ngeprüft werden müssen. \n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Fragebogen zur \n\nSchadensmeldung von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dessen Te-\n\nlefongespräch mit dem Kläger ausgefüllt wurde. Bei dieser Sachlage \n\nspricht viel dafür, daß die Antwort auf die Frage nach Vorschäden von \n\ndem Mitarbeiter der Beklagten angekreuzt worden ist und der den Kläger \n\ntreffende Vorwurf sich darin erschöpft, den bereits ausgefüllten Fragebo-\n\ngen vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben. Da-\n\nfür, daß der Kläger die Beklagte vorsätzlich über den Wert des Fahrzeu-\n\nges täuschen wollte, spricht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Regulie-\n\nrung des Kaskoschadens durch die Beklagte von vornherein wenig. Er \n\nhat sich denn auch in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, es \n\nhabe keinen Sinn gemacht, den Vorschaden zu verschweigen, da dies ja \n\ndoch \"aufgekommen wäre\". Er habe sich darauf verlassen, daß der Fra-\n\ngebogen vom Vertreter der Beklagten bereits ordnungsgemäß ausgefüllt \n\ngewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, allein der geringe \n\nZeitabstand zwischen dem Vorschaden und der Schadensmeldung ver-\n\ndeutliche das vorsätzliche Verschweigen des Vorschadens, schöpft die-\n\nsen Vortrag des Klägers ersichtlich nicht aus. \n\nc) Schließlich kommt hinzu: Selbst wenn von einer vorsätzlichen \n\nObliegenheitsverletzung auszugehen wäre, bliebe festzustellen, ob - ab-\n\ngesehen von der (dann gegebenen) generellen Eignung der Obliegen-\n\nheitsverletzung, Interessen des Versicherers zu schädigen - den Kläger \n\nder Vorwurf eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtspre-\n\nchung, vgl. die Nachweise bei Römer, aaO § 6 Rdn. 54 ff.). Unbeschadet \n\nder Beweislast des Versicherungsnehmers hätte das Berufungsgericht \n\nauch insoweit - wie zum Verschulden allgemein (vgl. dazu oben b) - so-\n\nwohl den unstreitigen Sachverhalt wie auch die Einlassung des Klägers \n\nin seine Erwägungen einbeziehen müssen. \n\nDa das Berufungsgericht zum Eintritt des Versicherungsfalles kei-\n\nne Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und \n\ndie Sache zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/iv-zr-239-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/iv-zr-239-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_239-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:48.658072+00:00"}}