{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_235-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"IV ZR 235/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 235/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zi-\n\nvilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 7. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer \n\nam 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinder-\n\nten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Be-\n\nklagten und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die \n\nPflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar \n\n2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte \n\nWiderspruch eingelegt. \n\n2 \n\nDie Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinschaftliches Ehe-\n\ngattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben \n\neinsetzten. In dem Testament heißt es weiter: \n\n\"Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so \ndass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenver-\nmögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflicht-\nteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend \nmachen, verliert es beim Tod des länger lebenden Eltern-\nteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch.\" \n\n3 \n\nAm 11. August 1999 errichtete der Vater ein handschriftliches Tes-\n\ntament. Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als be-\n\nschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als \n\nBarvermögen erhalten und die Beklagte \"alles darüber hinausliegende\" \n\nerben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer \n\nSchwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur \n\nTestamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistun-\n\ngen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinder-\n\nten Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung \n\nsollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerech-\n\nnet würden. \n\nDie Beklagte und ihre Schwester machten keine Pflichtteilsansprü-\n\nche geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni \n\n1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle. \n\nDer Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der \n\nMutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 39 \n\n4 \n\n5 \n\nBSHG) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den \n\nPflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €. \n\n6 \n\nSeine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden Instanzen erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004, \n\n24 m. Anm. Spall S. 28 und ZERB 2004, 201 m. Anm. Ivo S. 174, hält \n\nden Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivle-\n\ngitimiert. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflicht-\n\nteilsberechtigten freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die \n\nSonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfe-\n\nträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten \n\ndessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas ande-\n\nres, weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflicht-\n\nteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust \n\ndes testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger \n\nlebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaft-\n\nliche Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger \n\nlebenden Ehegatten eingeschränkt habe. \n\n9 \n\nDie Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB \n\nunter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36) \n\ngebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam. Das \n\ngemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so \n\ndass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal an-\n\nkomme. \n\n10 \n\nAufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmachung des \n\nPflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung \n\nder Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Aus-\n\nschlagungsrecht gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht \n\ngemäß § 90 BSHG überleitbar sei, sei es gerechtfertigt, dass der Sozial-\n\nhilfeträger nicht anstelle des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil ver-\n\nlangen dürfe, weil das mit dem Verlust eines späteren testamentarischen \n\nErbteils verbunden sei. Das wäre gleichbedeutend mit der (unzulässigen) \n\nÜberleitung des Ausschlagungsrechts. \n\n11 \n\nDie behinderte Tochter müsse daher weiter darüber befinden kön-\n\nnen, was aus ihrer Sicht für sie günstiger ist. Das sei hier zweifellos die \n\nEntscheidung gegen den Pflichtteil gewesen, weil damit auf Dauer si-\n\nchergestellt sei, dass ihre persönlichen, durch die Sozialhilfe nicht ge-\n\ndeckten Bedürfnisse befriedigt werden könnten. \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\n13 \n\n1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts trifft zu. Der Kläger \n\nist infolge der Überleitung gemäß § 90 BSHG berechtigt, den streitge-\n\ngenständlichen Pflichtteilsanspruch unbeschadet der Anfechtung des \n\nÜberleitungsbescheides und unabhängig von den Vorstellungen der \n\nPflichtteilsberechtigten gerichtlich durchzusetzen. \n\n14 \n\nDie Revisionserwiderung \n\nräumt ein, dass unter öffentlich-\n\nrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirk-\n\nsamen, die Zivilgerichte bindenden Überleitungsbescheid auszugehen \n\nist, solange er nicht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall \n\nder Nichtigkeit - durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungs-\n\ngerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGH, Urteile vom 13. Juli \n\n2004 - VI ZR 273/03 - FamRZ 2004, 1569 unter II 2 b bb und 29. März \n\n1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778 unter 1). Entgegen ihrer Ansicht \n\nscheitert der Anspruchsübergang indes auch zivilrechtlich nicht, weil der \n\nPflichtteilsanspruch ein höchst persönliches Recht darstelle, welches \n\nnicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, jedenfalls aber nicht gegen \n\nden Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könne. \n\n15 \n\nDer Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre \n\njüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsan-\n\nspruch, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von \n\ndiesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf \n\neine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Urteil vom \n\n8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 = FamRZ 2005, 448 \n\nunter \n\nII 2 d; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; \n\nMünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ \n\nRoth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 \n\nRdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Ku-\n\nchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, \n\n1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a.A. Muscheler, \n\nUniversalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechti-\n\ngung von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtig-\n\nten vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, \n\n1920 unter II 1 und 2 b; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, \n\n2771 unter 2 b; vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter \n\n2). \n\nDas wird durch die Erwägungen der Revisionserwiderung nicht in \n\nZweifel gezogen. \n\nDie grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des \n\nHilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich aner-\n\nkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368, 379). \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nDie ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der \n\nÜbergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch \n\nausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder \n\ngepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn \n\nman sie - wie es die Revisionserwiderung möchte - einschränkend dahin \n\nverstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer \n\npersönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendma-\n\nchung übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den So- \n\nzialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als \n\nandere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1 \n\nSatz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa ein Unter-\n\nhaltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat \n\naaO). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme \n\nauf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder \n\nRespektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzte-\n\nres Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfän-\n\ngers nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Grün-\n\nde, die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn \n\nfür das Pflichtteilsrecht gibt es - anders als etwa für das Erbrecht \n\n(§§ 1942 ff. BGB) - ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat \n\naaO). \n\n19 \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit \n\nder Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenkli-\n\nchen Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des \n\ngemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270, 2271 BGB (vgl. J. May-\n\ner \n\nin Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 4. Aufl. \n\n§ 2269 Rdn. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfü-\n\ngungsmacht des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weiterge-\n\nhenden Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind al-\n\nlerdings nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlen-\n\nden Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwen-\n\ndungen des \n\nlänger \n\nlebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene \n\nSchlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden \n\nletztwilligen Verfügungen. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht konnte bei der von beiden Eltern gewählten \n\nPflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion aus-\n\ngehen mit Bezug auf ein - wie später auch erfolgt - vom Längstlebenden \n\nzu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige iso-\n\nlierte oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können \n\nWirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfal-\n\nten \n\n(vgl. nur J. Mayer \n\nin Dittmann/Reimann/Bengel, aaO § 2269 \n\nRdn. 12 f., 83 ff., auch zu \"fakultativen Ausschlussklauseln … in der \n\nForm eines spezifizierten Änderungsvorbehalts\"; vgl. ferner Langenfeld, \n\nNJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf \n\ndie bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon ei-\n\nne Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr \n\nals den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenk-\n\nlich auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine \n\nsolche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksam-\n\nkeitsbedenken an der hier von den Ehegatten gewählten und dem \n\nLängstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zu-\n\nwendung ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionie-\n\nrung bestehen insoweit nicht. \n\n21 \n\n3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, \n\ndass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist, \n\nden Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedin-\n\nge zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht \n\nzu. \n\n22 \n\nDem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf aufbauenden \n\nTestament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht \n\nebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, \n\ndas der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen \n\nErbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträ-\n\ngers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbe-\n\nscheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils \n\nnach der Mutter habe sie auch nur einen - ebenfalls übergeleiteten - \n\nPflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat \n\nbereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8. Dezember 2004 (aaO unter \n\nIII) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als \n\ndie pflichtteilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der \n\nDurchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht ab-\n\ngehalten werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erb-\n\nteil zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten \n\nTestamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). \n\nBei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den \n\nNachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich \n\nversperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters über-\n\nhaupt erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig er-\n\nscheinenden Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden \n\nTestamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Ver-\n\nständnismöglichkeiten bedacht, orientierte einschränkende Auslegung \n\ngeboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der \n\nKlausel ausgenommen ist (Senat aaO). Auf diese Weise scheidet \n\nzugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Ein-\n\nflussnahme außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus, \n\ndie hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltend-\n\nmachung des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Ei-\n\nne damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes ge-\n\ngenüber seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des \n\nPflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schluss-\n\nerbfall behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen, \n\naber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erb-\n\nlasserwillen zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der \n\nEltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n23 \n\n4. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Senat selbst vor-\n\nnehmen kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt \n\n(vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 10 m.w.N.), hat der \n\nKläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte \n\ndes pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Va-\n\nters zustanden (vgl. Senat aaO unter IV). \n\n24 \n\nDer Senat kann in der Sache noch nicht abschließend entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch \n\nvor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der \n\nHöhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung \n\nbedarf. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 14.11.2002 - 9 O 468/02 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2003 - 14 U 233/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/iv-zr-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1942","ref_norm":"1942","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2214","ref_norm":"2214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/iv-zr-235-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:34.879350+00:00"}}