{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_233-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 233/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 88 § 2 IV Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verar- beitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 233/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAUB 88 § 2 IV \n\nKrankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gemäß § 2 IV \nAUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das \nAusmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verar-\nbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus). \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n29. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung mit \n\neiner Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall in Höhe von \n\n500.000 DM (255.645,94 €) in Anspruch. Dem Versiche rungsverhältnis \n\nliegen unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen \n\n(AUB 88) zugrunde. \n\nAm 9. April 1998 wollte der Kläger einem Polizeibeamten zu Hilfe \n\nkommen, der von einem Hund zu Fall gebracht und in den Oberschenkel \n\ngebissen worden war. Als der Kläger sich bückte, um den Hund wegzu-\n\nziehen, erschoß der Polizeibeamte das Tier mit seiner Dienstwaffe. \n\nDurch den in seiner unmittelbaren Nähe abgegebenen Schuß erlitt der \n\nKläger ein Knalltrauma. Eine dadurch bedingte Schwerhörigkeit auf dem \n\nlinken Ohr, die die Funktion des Sinnesorgans zu 10% beeinträchtigte, \n\nentschädigte die Beklagte gemäß § 7 I (2) a und b AUB 88 in Höhe von \n\n15.000 DM (7.669,38 €). Darüber hinausgehende Versi cherungsleistun-\n\ngen lehnte sie ab. \n\nDer Kläger macht als weitere Unfallfolge beidseitige Ohrgeräusche \n\ngeltend, die sein Gehör um zusätzliche 15% beeinträchtigten. Er legt für \n\nden vollständigen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren einen Invalidi-\n\ntätsgrad von 45% zugrunde, so daß eine der teilweisen Funktionsbeein-\n\nträchtigung entsprechende Entschädigung von 33.750 DM (17.256,10 €) \n\nzu zahlen sei. Der Tinnitus seinerseits habe zu schweren Schlafstörun-\n\ngen, Antriebslosigkeit, Depressionen und ähnlichem geführt. Dadurch sei \n\neine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Lei-\n\nstungsfähigkeit von 15% eingetreten; dafür verlangt der Kläger eine Ent-\n\nschädigung von 75.000 DM (38.346,89 €). Die Beklagt e beruft sich dem-\n\ngegenüber auf den Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 88, wonach krank-\n\nhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht unter den Versi-\n\ncherungsschutz fallen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.256,10 € ver-\n\nurteilt, weil der Tinnitus keine lediglich psychische Reaktion auf das Un-\n\nfallgeschehen darstelle, sondern auf einer Haarzellenschädigung im In-\n\nnenohr beruhe. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen; \n\ninsoweit lägen allenfalls psychische Fernwirkungen vor, die sich nicht \n\nzweifelsfrei dem Unfallereignis zuordnen ließen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet \n\nsich der Kläger mit seiner Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nNach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und überzeugen-\n\nden Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen bedinge der Tinni-\n\ntus für sich gesehen keine weitere, über den bereits berücksichtigten \n\nHörverlust auf dem linken Ohr hinausgehende Beeinträchtigung der kör-\n\nperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers. Er beziehe sei-\n\nnen Charakter vielmehr aus seinen psychischen Auswirkungen und führe \n\nerst über diese zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen \n\nLeistungsfähigkeit. Damit sei die Beeinträchtigung Folge psychischer \n\nReaktionen auf den Tinnitus, die der in § 2 IV AUB 88 enthaltenen Be-\n\nschränkung des gegebenen Leistungsversprechens unterfielen. Die vom \n\nKläger glaubhaft geschilderten Belästigungen durch die Ohrgeräusche \n\nberuhten auf einer Dekompensation des Tinnitus, die sich in verschiede-\n\nnen Störungen - wie zum Beispiel Schlaflosigkeit - manifestierten. Es \n\nhandele sich auch insoweit um krankhafte und auf eine psychische Fehl-\n\nverarbeitung zurückgehende Reaktionen, für die § 2 IV AUB 88 eine \n\nEinstandspflicht der Beklagten ausschließe. \n\n2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Allerdings ist der Revision nicht darin zu folgen, daß die Be-\n\nstimmung des § 2 IV AUB 88 schlechthin unwirksam ist, weil sie einer \n\nInhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) \n\nnicht standhält. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 23. Juni \n\n2004 (IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 - für BGHZ vorgesehen), das \n\nzum gleichlautenden Leistungsausschluß für krankhafte Störungen infol-\n\nge psychischer Reaktionen in § 2 IV AUB 94 ergangen ist, bereits ent-\n\nschieden. \n\n(1) Der verständige Versicherungsnehmer (vgl. BGHZ 123, 83, 85) \n\nwird dem Wortlaut der AUB 88 entnehmen, daß die Versicherungsbedin-\n\ngungen zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfallfolgen \n\neinschließlich psychischer Folgen zusagen. Bei Durchsicht des in § 2 \n\nAUB 88 enthaltenen Katalogs der \"Ausschlüsse\" wird er sodann erken-\n\nnen, daß diese allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gel-\n\nten soll, vielmehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebe-\n\nnen Art von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen \n\nVerletzungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszustän-\n\nden (IV) nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung die-\n\nses Ausschlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen in-\n\nfolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht \n\nworden sind, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das er-\n\nfaßt Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die so-\n\nwohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähn-\n\nliches erfolgen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen \n\n(Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter \n\nII 2). \n\nDamit werden ihm die für den Versicherungsschutz vorausgesetz-\n\nten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ihren Ur-\n\nsachen deutlich. Fehlt es an einem körperlichem Trauma oder kann die \n\nkrankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt \n\nwerden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen. \n\nAnders dagegen soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er durch den \n\nUnfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine \n\nPsyche krankhaft verändert. Die organische Schädigung oder Reaktion, \n\ndie zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand \n\nalso nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie \n\nvon der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, \n\nsondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß er-\n\nfaßt (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 1 b). \n\n(2) In dieser Auslegung ist die Klausel in § 2 IV AUB 88 wirksam. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision gefährdet die Ausgrenzung \n\npsychisch reaktiver Gesundheitsschäden nicht den Vertragszweck im \n\nSinne von § 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede \n\nLeistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, \n\nsondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Ent-\n\nscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Beschreibung \n\nder Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche Vorstellun-\n\ngen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann \n\nanzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag aus-\n\ngehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf \n\ndas zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und \n\nständig). \n\nDas ist bei § 2 IV AUB 88 nicht der Fall. Der zugesagte Unfallver-\n\nsicherungsschutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 \n\nIII AUB 88) bleibt von der Klausel für alle Gesundheitsschäden - also \n\neinschließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Be-\n\nschwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Für den \n\ngesamten Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift der \n\nAusschluß nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Un-\n\nfallversicherungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu \n\nbieten, wird in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt (Se-\n\nnatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b aa). \n\nb) Hingegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht \n\nvon einem unrichtigen Verständnis des § 2 IV AUB 88 ausgegangen ist; \n\nnach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen \n\neines Leistungsausschlusses nicht gegeben. \n\n(1) Das Berufungsgericht möchte die vom Kläger vorgetragenen \n\nBeschwerden einer psychischen Fehlverarbeitung des durch das Unfall-\n\nereignis hervorgerufenen Tinnitus zuordnen. Der Tinnitus führe allein \n\ndeshalb zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Lei-\n\nstungsfähigkeit, weil er durch den Kläger dekompensiert sei. Die geltend \n\ngemachte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfä-\n\nhigkeit stelle eine psychische Reaktion auf den Tinnitus dar, die dem \n\nAusschlußtatbestand des § 2 IV AUB 88 unterfalle. \n\n(2) Das verkennt, daß die Klausel in § 2 IV AUB 88 zwar eine um-\n\nfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für \n\nalle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen beinhaltet, \n\ngleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für \n\norganische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden \n\nführen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind \n\nnicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall \n\ndas Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psy-\n\nchischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt. \n\n(3) Wenn das Berufungsgericht - anders als noch das Landge-\n\nricht - eine organische Schädigung beim Kläger außer Betracht läßt, ist \n\ndies mit den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen nicht zu vereinbaren. Nach dessen Ausführungen, denen sich das \n\nBerufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat, hat der Tinnitus eine \n\norganische, durch den Unfall hervorgerufene Ursache. Der Sachverstän-\n\ndige hat eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr \n\nbejaht, die zu Ohrgeräuschen führt. Er hat keinen Zweifel daran gelas-\n\nsen, daß es sich bei der Sinnzellenschädigung um eine organische \n\nSchädigung handelt. Darüber hat das Berufungsgericht sich hinwegge-\n\nsetzt, wenn es ausschließlich auf die Dekompensation des Tinnitus durch \n\nden Kläger abstellt, ohne zugleich die organische Schädigung des In-\n\nnenohres zu berücksichtigen, und seine Entscheidung allein darauf \n\nstützt, das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild beruhe auf einer \n\npsychischen Fehlverarbeitung der Ohrgeräusche. Mit dieser Begründung \n\nläßt sich ein Leistungsausschluß nach § 2 IV AUB 88 nicht bejahen. Viel-\n\nmehr hat die Beklagte bislang den ihr als Versicherer obliegenden (Se-\n\nnatsurteil vom 23. Juni 2004 aaO unter II 2 b cc) Nachweis nicht er-\n\nbracht, daß der krankhafte Zustand des Klägers in einer psychischen \n\nReaktion und nicht in einer organischen - wenngleich psychische Folgen \n\nauslösenden - Schädigung seine Ursache hat. \n\n3. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig, fehlt es \n\nbislang an ausreichenden Feststellungen zum Grad der durch das Un-\n\nfallereignis hervorgerufenen Invalidität. Das wird nachzuholen sein. Da-\n\nbei hat der Versicherungsnehmer den Nachweis unfallbedingter Invalidi-\n\ntät zu erbringen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheits-\n\nschadens und seine Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und da \n\nfür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invali-\n\ndität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Se-\n\nnatsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166; \n\nvom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils m.w.N.). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-233-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-233-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:05.243428+00:00"}}