{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_232-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 232/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. (BB-BUZ) § 2 Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsbe- ruf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Ver- gleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheb- lich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 232/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\n_____________________ \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzvers. (BB-BUZ) § 2 \n\nBei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur \n\nAusübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsbe-\n\nruf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch \n\nein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Ver-\n\ngleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der \n\nEntwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheb-\n\nlich. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - OLG Bamberg \n LG Aschaffenburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-\n\nsion des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Anspruch darauf besteht nach § 1 \n\nAbs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen \n\n(BB-BUZ), wenn der Versicherte zu mindestens 50% berufsunfähig wird. \n\nVollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ vor, wenn \n\nder Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, \n\ndie ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, \n\nseinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner \n\nAusbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen \n\nLebensstellung entspricht. \n\n2 \n\nDer 1962 geborene Kläger legte 1986 die Meisterprüfung im Stra-\n\nßenbauhandwerk ab und war bis 1992 im elterlichen Familienunterneh-\n\nmen tätig. Anschließend studierte er an der Fachhochschule Bauingeni-\n\neurwesen und ist seit 1996 Diplom-Ingenieur (FH). Nach dem Tod des \n\nVaters Mitte 1996 führte er den Betrieb weiter, seit Anfang 1997 allein \n\nunter gelegentlichem Einsatz von Aushilfskräften. Er beschäftigt sich im \n\nWesentlichen mit Pflasterarbeiten. \n\n3 \n\nAm 2. März 1998 erlitt er bei einem Skiunfall unter anderem eine \n\nBrustwirbelknochenfraktur und eine Tibiafraktur links. Der Kläger be-\n\nhauptet er sei seit dem 2. September 1998 aufgrund seiner Verletzungen \n\nauf Dauer nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als selbstständiger Stra-\n\nßenbaumeister auszuüben. Trotz erheblicher gesundheitlicher Beein-\n\nträchtigungen habe er den Betrieb in eingeschränktem Umfang fortge-\n\nführt, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern. Auf die \n\nTätigkeit als angestellter Bauleiter könne er nicht verwiesen werden, weil \n\ner auch dazu wegen der körperlichen Beeinträchtigungen und zudem \n\nwegen fehlender Kenntnisse und mangels Erfahrung in diesem Beruf \n\nnicht in der Lage sei. Nach einer operativ und strahlentherapeutisch be-\n\nhandelten Krebserkrankung im Jahre 1999 leide er an zunehmenden \n\npsychischen Beschwerden, die sich zu einer im Frühjahr 2002 festge-\n\nstellten Depression verstärkt hätten. Auch deshalb sei er dem Beruf ei-\n\nnes Bauleiters gesundheitlich nicht gewachsen. Mit der im März 1999 \n\neingereichten Klage verlangt er die vereinbarte Rente (bis dahin aufge-\n\nlaufene Rückstände in Höhe von 5.796,55 € und Feststellung der Ver-\n\npflichtung zur Zahlung der laufenden Rente von jährlich etwa 10.500 €) \n\nsowie Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung (Rückzahlung von \n\n5.149,90 € und Freistellung für die Zukunft). \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\nderen Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2003 festgestellt und die Klage \n\nim Übrigen abgewiesen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die voll-\n\nständige Klagabweisung, der Kläger mit der Anschlussrevision die Zu-\n\nrückweisung der Berufung. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Rechtsmittel der Parteien führen zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte sei erst ab dem \n\n1. Januar 2003 zur Leistung verpflichtet. Der Kläger sei aufgrund ge-\n\nsundheitlicher Beeinträchtigungen zwar bereits seit 2. September 1998 \n\nzu mindestens 50% außerstande, seinen Beruf als selbstständiger Stra-\n\nßenbaumeister auszuüben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei \n\ner jedoch trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom 2. Sep-\n\ntember 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in der Lage gewesen, den von \n\nder Beklagten aufgezeigten Vergleichsberuf eines Bauleiters auszuüben, \n\nden er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung habe ausüben können \n\nund der seiner bisherigen Lebensstellung entsprochen habe. \n\n7 \n\nAls Straßenbaumeister und Bauingenieur habe er im September \n\n1998 die von Arbeitgebern an Bauleiter gestellten fachlichen Anforde-\n\nrungen uneingeschränkt erfüllt. Erst mit zunehmendem Abstand zum \n\nStudienende und den wachsenden Anforderungen der Arbeitgeber auf-\n\ngrund der schlechten Arbeitsmarktsituation habe der Kläger den An-\n\nschluss an die neue Entwicklung verloren. Ihm fehlten insbesondere \n\nKenntnisse in EDV und CAD. Die Trendwende sei zwischen 2002 und \n\n2003 erfolgt. Von September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 habe er \n\nüber die erforderlichen Kenntnisse verfügt, danach nicht mehr. Für die \n\nVerweisbarkeit sei auf die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. der \n\nAnnahme der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorhandenen Kenntnisse ab-\n\nzustellen. Die Berufsfähigkeit könne jedoch aufgrund bestimmter Um-\n\nstände, wie z.B. durch den Wegfall der Verweisungsmöglichkeit auf ei-\n\nnen anderen Beruf, nachträglich entfallen mit der Folge der Leistungs-\n\npflicht des Versicherers. \n\n8 \n\nDie gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hätten der \n\nTätigkeit als Bauleiter nicht entgegengestanden. Nach den Ausführungen \n\ndes vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen \n\nProf. T. habe der Kläger leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von \n\nSitzen und Stehen und ohne ausgesprochene Wirbelsäulenzwangshal-\n\ntung und ohne ständiges Über-Kopf-Arbeiten vollschichtig, mittelschwere \n\nArbeiten mit den genannten Einschränkungen halbschichtig bis zu vier \n\nStunden und schwere Arbeiten nicht ausführen können. Die psychische \n\nBeeinträchtigung habe der Sachverständige als gering eingeschätzt. \n\nAufgrund dieser Feststellungen sei die in zweiter Instanz gehörte be-\n\nrufskundliche Sachverständige L. davon ausgegangen, der Kläger \n\nkönne den Beruf eines Bauleiters gesundheitsbedingt ausüben. Soweit \n\nder Kläger geltend mache, seine gesundheitliche Beeinträchtigung im \n\npsychischen Bereich habe sich verstärkt, insbesondere lägen seit 1. April \n\n2002 Leistungseinschränkungen aufgrund einer Depression vor, sei die-\n\nser Vortrag wegen Verspätung und im Übrigen als nicht sachdienliche \n\nKlageänderung nicht zu berücksichtigen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte sei ab dem 1. Januar 2003 zur Leistung ver-\n\npflichtet, weil die im September 1998 gegebene Verweisbarkeit des Klä-\n\ngers auf die Tätigkeit als Bauleiter nachträglich entfallen sei. Die Beden-\n\nken der Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge sind \n\ndagegen nicht begründet. \n\n11 \n\na) Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitli-\n\nchen Gründen nicht mehr ausüben, stehen bedingungsgemäße Berufs-\n\nunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ und damit der Eintritt des \n\nVersicherungsfalls noch nicht fest. Der Versicherte muss weiter aus ge-\n\nsundheitlichen Gründen außerstande sein, eine andere Tätigkeit auszu-\n\nüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden \n\nkann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblicher \n\nZeitpunkt für diese Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-\n\nnats der (behauptete) Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten \n\nBeruf (Urteile vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 un-\n\nter 2 a und 3; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 211/98 - VersR 1999, 1134 un-\n\nter 2 b; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter \n\n3 a und vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 unter I 3 c; \n\nebenso Versicherungsrechts-Handbuch/Rixecker, § 46 Rdn. 121, 123; \n\nVoit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 28). \n\n12 \n\nIst der Versicherte im maßgeblichen Zeitpunkt imstande, einen \n\nVergleichsberuf auszuüben, so ist er nicht bedingungsgemäß berufsun-\n\nfähig und der Versicherungsfall damit nicht eingetreten. Der Versiche-\n\nrungsfall kann allerdings später eintreten, und zwar unabhängig davon, \n\nob der Versicherte den Vergleichsberuf ausübt oder - aus welchen Grün-\n\nden auch immer - nicht ausübt. Das ist bedingungsgemäß aber nur dann \n\nder Fall, wenn er zur Ausübung des Vergleichsberufs (und auch eines \n\nanderen Vergleichsberufs) ausschließlich gesundheitsbedingt nicht mehr \n\nin der Lage ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 47/92 - \n\nVersR 1993, 1220 unter 2). Der Wegfall der erforderlichen beruflichen \n\nKenntnisse oder deren Zurückbleiben hinter der Entwicklung und die al-\n\nlein dadurch verursachte Unfähigkeit zu beruflicher Tätigkeit begründet \n\nweder im ursprünglich ausgeübten noch im (ausgeübten oder nicht aus-\n\ngeübten) Vergleichsberuf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der \n\nVersicherte, der im maßgeblichen Zeitpunkt verweisbar ist, eine Tätigkeit \n\nim Vergleichsberuf aber nicht aufnimmt, hätte es dann in der Hand, die \n\nBerufsunfähigkeit durch Zeitablauf herbeizuführen. Auch wenn er wegen \n\nder allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet, führt dies \n\nnicht zu einer vom Leistungsversprechen des Versicherers gedeckten \n\nBerufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR \n\n155/98 - VersR 2000, 171 unter I 3 b und vom 23. Juni 1999 aaO unter 3 \n\nb; Rixecker, aaO Rdn. 159 f.; a.A. Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung \n\nRdn. 406). \n\n13 \n\nb) Danach ist der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht seit dem 1. Januar 2003 bedingungsgemäß berufsunfähig \n\ngeworden, weil er den Anschluss an die berufliche Entwicklung verloren \n\nhatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte der Kläger \n\nim September 1998 aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die fach-\n\nlichen Anforderungen an den Beruf eines Bauleiters uneingeschränkt, \n\nwar gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben und auf dem \n\nArbeitsmarkt nicht chancenlos. Um eine Stelle als Bauleiter hatte er sich \n\nallerdings gar nicht erst bemüht, weil er seine bisherige Tätigkeit fortset-\n\nzen wollte. \n\n14 \n\n2. Die Anschlussrevision wendet sich zu Recht, insbesondere mit \n\nVerfahrensrügen, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger \n\nhabe überhaupt auf die Tätigkeit als Bauleiter verwiesen werden können. \n\n15 \n\na) Insoweit ist das Berufungsurteil einschließlich des Verfahrens \n\nschon deshalb nach § 562 ZPO aufzuheben, weil wesentliche Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen L. unter Verstoß gegen §§ 160 Abs. 3 \n\nNr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in das Protokoll der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2003 aufgenommen worden sind. Ausweislich des \n\nProtokolls hat die Sachverständige im Termin drei schriftliche, als Proto-\n\nkollanlagen bezeichnete Stellungnahmen zu möglichen Verweisungsbe-\n\nrufen übergeben, unter anderem zum Beruf des Bauleiters. Alle drei An-\n\nlagen sind weder dem Protokoll beigefügt noch sonst in den Akten auf-\n\nfindbar. Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme ist auch weder im \n\nTatbestand noch - getrennt von der Beweiswürdigung - in den Entschei-\n\ndungsgründen wiedergegeben. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung \n\nder Beweiswürdigung ist daher nicht möglich. Ein solcher Verfahrensfeh-\n\nler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057 unter 2 und Urteile vom \n\n11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 unter II 1 b; vom \n\n21. April 1993 - XII ZR 126/91 - NJW-RR 1993, 1034 unter 2 bis 4; vom \n\n24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2 und \n\nvom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 unter 2; Rei-\n\nchold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 161 Rdn. 5). \n\n16 \n\nUnbegründet ist dagegen die Rüge, der Sachverständigen sei der \n\nSchriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2003 nicht vorgelegt worden. Auf \n\ndem Schriftsatz ist vermerkt, dass am 1. Juli 2003 eine Kopie an sie ab-\n\ngesandt worden ist. \n\n17 \n\nb) Davon abgesehen beruht die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger sei von September 1998 bis Ende 2002 gesundheitlich \n\nin der Lage gewesen, die Tätigkeit eines Bauleiters auszuüben, auf ei-\n\nnem weiteren gerügten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt \n\nsich ebenso wie die berufskundliche Sachverständige L. , eine Sach-\n\nbearbeiterin des Landesarbeitsamts, auf die Ausführungen des medizini-\n\nschen Sachverständigen Prof. T. in erster Instanz. Dessen gutacht-\n\nliche Äußerungen befassen sich aber nicht mit der Frage, ob der Kläger \n\ngesundheitsbedingt als Bauleiter arbeiten kann und naturgemäß erst \n\nrecht nicht mit der erst im Berufungsverfahren durch Parteivortrag und \n\ndas berufskundliche Gutachten dargelegten konkreten Ausgestaltung \n\ndieses Berufs. Das Gutachten von Prof. T. bietet deshalb keine trag-\n\nfähige Grundlage für die Annahme, der Kläger sei dem Beruf des Baulei-\n\nters gesundheitlich gewachsen gewesen. Das Berufungsgericht hätte \n\ndeshalb unter Vorgabe des konkreten außermedizinischen Sachverhalts \n\nein ergänzendes Gutachten dazu einholen müssen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 2 und - IV \n\nZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II sowie BGHZ 119, 263, 266 f.). Es \n\nist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies wegen eigener Sachkun-\n\nde des Berufungsgerichts und der berufskundlichen Sachverständigen \n\nentbehrlich war. \n\n18 \n\nc) Durchgreifend ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe \n\nunter Verstoß gegen § 286 ZPO das unter Beweis gestellte Vorbringen \n\ndes Klägers unberücksichtigt gelassen, auch aufgrund einer seit April \n\n2002 bestehenden Depression habe er dem Beruf eines Bauleiters nicht \n\nnachgehen können. \n\n19 \n\nDie Zurückweisung wegen Verspätung nach §§ 523, 528 Abs. 2, \n\n282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO a.F. ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil \n\nsie nicht nachvollziehbar begründet ist. § 528 Abs. 2 ZPO a.F. betrifft \n\nverspätetes Vorbringen im ersten Rechtszug, kann also den Vortrag des \n\nKlägers zu der erst während des Berufungsverfahrens festgestellten De-\n\npression nicht betreffen. Zu welchem erheblich früheren Zeitpunkt der \n\nKläger dies im Berufungsverfahren hätte geltend machen müssen und \n\nweshalb ihn der Vorwurf grober Nachlässigkeit trifft, legt das Berufungs-\n\ngericht nicht dar. \n\n20 \n\nAuch eine - nicht sachdienliche - Klageänderung liegt nicht vor. \n\nDer Kläger hatte bereits in erster Instanz behauptet, seine Berufsfähig-\n\nkeit sei auch aufgrund psychischer Beschwerden beeinträchtigt. \n\n21 \n\n3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der \n\nLage, weil es hierzu an ausreichenden Feststellungen fehlt. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_232-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-232-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_232-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_232-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-232-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_232-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:15.365182+00:00"}}