{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_228-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"IV ZR 228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHB § 4 I Ziff. 6a Zum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in Besonderen Bedingungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 228/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAHB § 4 I Ziff. 6a \n\nZum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in \nBesonderen Bedingungen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - IV ZR 228/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Sep-\n\ntember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte aus einer \n\nIndustrie-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungs-\n\nschutz zu gewähren hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) \n\nund die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläute-\n\nrungen zur Industrie-Haftpflichtversicherung (RBBuE) zugrunde. Nach \n\nPos. I, Ziff. 1 RBBuE ist \"auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingun-\n\ngen für die Haftpflicht-Versicherung\" die gesetzliche Haftpflicht der Klä-\n\ngerin aus \"den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“ als \n\nBetreiberin eines Möbel-Einzelhandelsgeschäftes versichert. Gemäß \n\nPos. II, Ziff. 1 RBBuE ist mitversichert die Haftpflicht der Klägerin aus \n\n\"betriebsüblichen Risiken\", insbesondere \n\n\"a) als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter und \nNutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räum-\nlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Be-\ntrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers \nund seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. \n\n Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen \nin obengenannten Eigenschaften obliegenden \ndie \nPflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, \nReinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, \nBürgersteigen und Fahrbahnen) - auch soweit sie der \nVersicherungsnehmer in gesetzlichem Umfang vertrag-\nlich übernommen hat.\" \n\nIn der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 brannten die von der \n\nKlägerin und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH angemie-\n\nteten Gewerberäume vollständig nieder. Die Erbinnen des Vermieters \n\nnehmen die Klägerin, den mitversicherten Geschäftsführer und einen e-\n\nbenfalls mitversicherten leitenden Angestellten wegen der Kosten für die \n\nBauschuttbeseitigung in Höhe von 35.626,31 € in Ans pruch. Sie machen \n\ngeltend, der Brand sei auf eine Knallgasexplosion zurückzuführen, die \n\nihrerseits auf einer unzureichenden Wartung und Kontrolle der Zen-\n\ntralbatterie für die Sicherheitsbeleuchtung beruhe. Mit gleicher Begrün-\n\ndung verlangt der Gebäudeversicherer, der eine Entschädigung für das \n\nzerstörte Gebäude gezahlt hat, einen Betrag von 1.700.000 €. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, \n\nweil sich die Beklagte auf den Risikoausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB \n\nberufen könne. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Haftungsausschluß in \n\n§ 4 I Ziff. 6a AHB werde durch Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nicht berührt. Die \n\nletztgenannte Klausel beziehe sich nicht auf das von § 4 I Ziff. 6a AHB \n\nallein gemeinte Schadensereignis - also die Beschädigung oder Vernich-\n\ntung von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet ha-\n\nbe -, sondern auf das versicherte Risiko, indem sie die gesetzliche Haft-\n\npflicht des Versicherungsnehmers konkretisiere. Einem verständigen \n\nVersicherungsnehmer werde das durch die Aufzählung unter Pos. II, \n\nZiff. 1a RBBuE deutlich, die unter anderem den Versicherungsnehmer in \n\nseiner Stellung als Eigentümer aufführe. Die Sichtweise der Klägerin hät-\n\nte zur Folge, daß dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch \n\nim Hinblick auf die in seinem Eigentum stehenden Sachen zustünde. An \n\nanderer Stelle, etwa in Pos. III, Ziff. 11 RBBuE, werde eine Abweichung \n\nvon § 4 I Ziff. 6a AHB zudem besonders hervorgehoben. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß sich die Beklagte \n\nauf den Leistungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen kann. Die \n\nRBBuE stehen der Anwendbarkeit der Ausschlußklausel nicht entgegen; \n\ninsbesondere findet sich unter Pos. II, Ziff. 1 keine \"ausdrücklich andere \n\nBestimmung\" im Sinne des § 4 I AHB. \n\na) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie \n\nein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren \n\nSinnzusammenhangs verstehen muß; in diesem Zusammenhang kommt \n\nes auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne \n\nversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine \n\nInteressen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\nb) Der Versicherungsnehmer, der eine Industrie-Haftpflichtver-\n\nsicherung abschließt, wird erkennen, daß unter Pos. I, Ziff. 1 i.V. mit \n\nPos. II, Ziff. 1 RBBuE der gegenständliche Bereich des von der Beklag-\n\nten versprochenen Versicherungsschutzes festgelegt wird. Versichert ist \n\ndanach die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus den \"betriebsüblichen \n\nRisiken\", die mit ihrer Tätigkeit im Möbel-Einzelhandel einhergehen. Was \n\nunter betriebsüblichen Risiken zu verstehen ist, wird unter Pos. II, Ziff. 1 \n\nnäher umschrieben und durch die Aufzählung spezifischer Gefahren \n\n(\"insbesondere\") verdeutlicht. Vom Versicherungsschutz erfaßt ist die \n\ngesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Mieterin von Grundstücken, Ge-\n\nbäuden und Räumlichkeiten, die für den versicherten Betrieb genutzt \n\nwerden. Versichert sind Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen die ihr \n\nals Mieterin obliegenden Pflichten ergeben, wobei diese Pflichten in der \n\nKlausel beispielhaft aufgeführt werden (\"bauliche Instandhaltung, Be-\n\nleuchtung, Reinigung, ...\"). Dazu zählen grundsätzlich auch die - hier \n\nnach § 67 VVG teilweise auf den Gebäudeversicherer übergegangenen - \n\nAnsprüche des Vermieters, die er deshalb erhebt, weil die Klägerin mit \n\nder gemieteten Sache nicht sorgsam umgegangen sein soll (§ 823 Abs. 1 \n\nBGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 306d StGB). \n\nc) Bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen \n\nerschließt sich dem Versicherungsnehmer aber auch, daß die Umschrei-\n\nbung des versicherten Risikos für sich allein noch nichts darüber besagt, \n\nunter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte dafür Versiche-\n\nrungsschutz gewähren will. Das kommt in Pos. I, Ziff. 1 RBBuE durch \n\nden Hinweis, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin werde \"auf Grund-\n\nlage der AHB\" versichert, ebenso zum Ausdruck wie durch die Formulie-\n\nrung unter Pos. II, Ziff. 1, die betriebsüblichen Risiken seien \"im Rahmen \n\ndieses Vertrages\" versichert, was die eingangs der RBBuE erfolgte Be-\n\nzugnahme auf die AHB wiederholt. Für den durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmer geht daher aus den Bedingungen mit der gebotenen Deut-\n\nlichkeit hervor, daß auch der nach § 4 I Ziff. 6a AHB geltende Haftungs- \n\nausschluß weiterhin Geltung hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 \n\n- II ZR 35/60 - VersR 1963, 32, 33; OLG Hamm VersR 1960, 697, 698; \n\nOLG Düsseldorf VersR 1988, 393; Schlegelmilch, VersR 1993, 176; Voit \n\nin Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 19; Littbarski, AHB § 4 \n\nRdn. 208; Späte, AHB Teil B § 4 Rdn. 113; anders - Abbedingung des \n\nAusschlusses - OLG Karlsruhe VersR 1992, 1215, 1216), mithin Versi-\n\ncherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung frem-\n\nder, vom Versicherungsnehmer gemieteter Sachen nicht besteht. \n\n2. Anders als die Kläger meinen, verliert das Leistungsversprechen \n\nder Beklagten, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin in ihrer Eigen-\n\nschaft als Mieterin des für den Betrieb genutzten Gebäudes zu versi-\n\nchern, durch die Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 6a AHB nicht jeden \n\nsachlichen Gehalt. Denn von dieser werden nur Schäden an der gemie-\n\nteten Sache selbst ausgenommen. Unberührt bleiben Ansprüche wegen \n\nPersonenschäden und solcher Sachschäden, die an anderen Sachen als \n\nan der gemieteten eintreten (BGH, aaO; OLG Hamm aaO; Schlegelmilch, \n\naaO). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zu-\n\nsammenhang bewußt machen, daß sich aus seiner Stellung als Mieter \n\neines Grundstücks oder Gebäudes über seine Rechtsbeziehung zum \n\nVermieter hinaus eine Vielzahl von - in der Klausel durch die Nennung \n\nvon Beispielen erläuterten - Verkehrssicherungspflichten ergeben kann, \n\ndie Haftpflichtgefahren in sich bergen, für die er Versicherungsschutz \n\nbenötigt und auf Grundlage des Leistungsversprechens der Beklagten \n\nauch erhält. \n\n3. Daß sich die inhaltliche Bedeutung der Klausel unter Pos. II, \n\nZiff. 1 RBBuE auf die Beschreibung des versicherten Risikos beschränkt, \n\nohne den Haftungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB zu beeinflussen, \n\nwird der Versicherungsnehmer zudem einer Zusammenschau der einzel-\n\nnen, in die RBBuE aufgenommenen Klauseln entnehmen. Denn in den \n\nBestimmungen, die Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nachfolgen, werden Abwei-\n\nchungen gegenüber den AHB ausdrücklich hervorgehoben. Es wird je-\n\nweils besonders kenntlich gemacht, falls sich Veränderungen für die \n\nnach den AHB bestehenden Leistungsausschlüsse ergeben. So enthält \n\nPos. III, Ziff. 11 RBBuE eine Deckungserweiterung gegenüber § 4 I \n\nZiff. 6a AHB für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anläßlich \n\nvon Geschäftsreisen an gemieteten Wohnräumen entstehen. Die Klausel \n\nunter Pos. III, Ziff. 13 RBBuE erfaßt - in Ergänzung des § 1 Ziff. 3 AHB \n\nund abweichend von § 4 I Ziff. 6a AHB - die gesetzliche Haftpflicht des \n\nVersicherungsnehmers wegen der Beschädigung, Vernichtung oder des \n\nAbhandenkommens von Sachen Betriebsangehöriger und Besuchern ein-\n\nschließlich von Kraftfahrzeugen. Diese besondere Gestaltung der RBBuE \n\nkonnte vom Verständnishorizont der Klägerin aus nur bedeuten, \n\ndaß verschiedene Leistungsausschlüsse nach den AHB keine Geltung \n\nhaben, es bei dem Leistungsausschluß für Schäden an gemieteten Sa-\n\nchen hingegen verbleiben sollte. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306d","ref_norm":"306d","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iv-zr-228-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:32.276589+00:00"}}