{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_224-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"IV ZR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1127 Abs. 1 Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypotheken- haftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 224/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 1127 Abs. 1 \n\nAnders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine \nStelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen \neines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypotheken-\nhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG \nauf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 224/03 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine prozessfähige Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, die sich mit der Vermietung eigener und fremder Wohnungen be-\n\nfasst; sie wird in diesem Rechtsstreit von einem der beiden Gesellschaf-\n\nter mit Zustimmung des anderen vertreten. Nach einem Brandschaden \n\nverlangt die Klägerin Ersatz vom beklagten Versicherer. \n\nDa zwischen den Parteien bereits eine größere Anzahl von Ge-\n\nbäude- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen abgeschlossen wor-\n\nden waren, verhandelten sie über einen Rahmenvertrag zur Wohngebäu-\n\nde-Versicherung. Dabei war für die Klägerin wesentlich, dass vor Ab-\n\nschluss von Einzelversicherungsverträgen für neu hinzukommende Ge-\n\nbäude eine vorläufige Deckung vorgesehen wurde, wie sie in einem den \n\nVerhandlungen zugrunde gelegten Mustervertrag enthalten war. Der am \n\n27. August 1998 unterzeichnete Rahmenvertrag enthielt eine solche \n\nKlausel jedoch nicht. Darauf wurden die Vertreter der Klägerin bei Unter-\n\nzeichnung des Rahmenvertrages auch nicht hingewiesen. \n\n3 \n\nAm 29. Oktober 1998 ersteigerte der Gesellschafter L. der Klägerin \n\neinen im Umbau zu einer Wohnanlage befindlichen Gebäudekomplex. \n\nWegen Finanzierungsschwierigkeiten konnte er das Bargebot nicht be-\n\nrichtigen. Deshalb wurde am 1. April 1999 die Wiederversteigerung des \n\nGrundbesitzes angeordnet. Am 31. Mai 1999 wurde L. als Eigentümer ins \n\nGrundbuch eingetragen. Am 12. August 1999 zerstörte ein Brand das \n\ngesamte sechste Obergeschoss des Hauptgebäudes. In der Annahme, \n\ndas Gebäude sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 27. August 1998 \n\nbei der Beklagten versichert, nahm die Klägerin die Beklagte auf Versi-\n\ncherungsleistungen in Anspruch. Diese verweigerte jegliche Entschädi-\n\ngung. Am 2. Mai 2001 wurde das Objekt von der Stadt, in der es belegen \n\nwar, ersteigert und später abgerissen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin \n\neinen Teilbetrag des entstandenen Brandschadens geltend. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin das Objekt nach Er-\n\nwerb durch den Gesellschafter L. in ihre Verwaltung genommen und \n\ndass es sich trotz des noch nicht abgeschlossenen Umbaus in einem \n\nversicherbaren Zustand befunden habe. Jedenfalls sei die Klägerin nicht \n\naktivlegitimiert, weil eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag \n\nauf die Stadt übergegangen seien, die es aufgrund der Wiederversteige-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nrung erworben habe. Im Hinblick auf die Abtretung von Ansprüchen der \n\nStadt beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb oh-\n\nne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin aus dem \n\nRahmenvertrag mit der Beklagten vom 27. August 1998 zwar kein An-\n\nspruch auf vorläufige Deckung zu. Die Beklagte sei aber wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluss verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als \n\nsei der Rahmenvertrag mit der in den Vertragsverhandlungen in Aussicht \n\ngenommenen Klausel über die vorläufige Deckung abgeschlossen wor-\n\nden. Ob das Objekt, für das die Klägerin Brandentschädigung fordert, un-\n\nter die mit dem Rahmenvertrag beabsichtigte vorläufige Deckung gefal-\n\nlen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen. \n\n8 \n\nDenn die Klage aus eigenem Recht sei unbegründet, weil die Klä-\n\ngerin den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch gegen \n\ndie Beklagte jedenfalls dadurch verloren habe, dass das Objekt durch \n\nWeiterversteigerung auf die Stadt übergegangen sei. Damit sei auch die \n\nForderung aus einer für die versteigerte Sache genommenen Versiche-\n\nrung auf den Ersteher übergegangen (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 \n\nZVG, 1127 Abs. 1 BGB). Dass der Gesellschafter L. vor der Ersteigerung \n\ndurch die Stadt Eigentümer des Objekts war, stehe einer Anwendbarkeit \n\ndieser Regeln nicht entgegen, weil L. als Versicherter unter den Schutz \n\nder von der Klägerin bei der Beklagten beabsichtigten Versicherung falle. \n\nDass der Klägerin hier kein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag \n\nüber vorläufige Deckung zustehe, sondern ein Anspruch auf Schadens-\n\nersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, ändere ebenfalls nichts \n\nam Übergang dieses Anspruchs auf die Stadt. Denn dieser Schadenser-\n\nsatzanspruch sei auf das Erfüllungsinteresse gerichtet und solle seinem \n\nSinn und Zweck nach den Gläubiger so stellen, wie er bei vertragsge-\n\nrechtem Verhalten des Schuldners stehen würde. Dann aber dürfe die \n\nKlägerin als Gläubigerin nicht nur nicht schlechter, sondern auch nicht \n\nbesser gestellt sein, als wenn ein Versicherungsvertrag über vorläufige \n\nDeckung zustande gekommen wäre. \n\n9 \n\nAuch soweit die Stadt Ansprüche gegen die Beklagte an die Kläge-\n\nrin abgetreten habe, bleibe die Klage ohne Erfolg, weil sich die Beklagte \n\nmit Recht auf die Einrede der Verjährung berufe. Die Beklagte habe mit \n\nSchreiben vom 14. Februar 2000 endgültig Leistungen verweigert. Des-\n\nhalb sei Ende des Jahres 2002 Verjährung eingetreten (§ 12 Abs. 1 \n\nVVG). Die Klage sei zwar schon im Dezember 2001 erhoben worden. Die \n\nKlägerin habe die Aktivlegitimation, die aufgrund der Weiterversteigerung \n\nan die Stadt am 2. Mai 2001 verloren gegangen war, jedoch erst auf-\n\ngrund der Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2003 wiedererlangt. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls in \n\neinem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Dass die Klägerin mit dem hier in Betracht kommenden Scha-\n\ndensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss das gleiche \n\nErgebnis gegenüber der Beklagten erzielen könnte wie mit einen Erfül-\n\nlungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag über vorläufige De-\n\nckung, besagt noch nicht, dass dieser Schadensersatzanspruch auch \n\nhinsichtlich des in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten Umfangs der Hypothe-\n\nkenhaftung einem versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch gleich-\n\nzustellen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht. \n\n12 \n\na) Gemäß § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf \n\ndie Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die \n\nmithaftenden Gegenstände versichert sind. In der Literatur wird vertre-\n\nten, hier gehe es um einen gesetzlich geregelten Fall dinglicher Surroga-\n\ntion; die Vorschrift sei analog auch auf Schadensersatzansprüche anzu-\n\nwenden, die ebenso wie die im Gesetz angesprochenen Versicherungs-\n\nforderungen dem Zweck der Wiederherstellung des der Hypothekenhaf-\n\ntung unterliegenden Gegenstands dienten (vgl. insbesondere Wolf, JuS \n\n1976, 32, 34 f.). Dieser Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits in sei-\n\nnem Urteil BGHZ 107, 255, 256 f. eine Absage erteilt. Die Vorschrift des \n\n§ 1127 BGB ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Haf-\n\ntung der Gegenstände, auf die sich ein Grundpfandrecht erstreckt, im \n\nAllgemeinen mit dem Untergang dieser Gegenstände erlischt und sich \n\nnicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt, auch wenn es sich um einen \n\nErsatzanspruch wegen Beschädigung des haftenden Gegenstands han-\n\ndelt. Von diesem Grundsatz weicht § 1127 Abs. 1 BGB nicht ab, sondern \n\ntrifft allein für Versicherungsforderungen eine auf die besonderen Be-\n\ndürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung \n\n(RG HRR 1934 Nr. 1677). Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hy-\n\npothek auf die Versicherungsforderung auch bei Erlass des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs nicht aus einem allgemeinen Prinzip der dinglichen Surro-\n\ngation hergeleitet, sondern einem schwerwiegenden praktischen Bedürf-\n\nnis Rechnung tragen wollen in Kenntnis des Umstands, dass die so ge-\n\nschaffene Ausnahmeregelung rechtlich nicht konsequent war (Mot. III, \n\n659 f.). Soweit der Umfang der Hypothekenhaftung gemäß §§ 90 Abs. 2, \n\n55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB für den Umfang des Er-\n\nwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung maßgebend ist, be-\n\nsteht für eine Ausdehnung des § 1127 Abs. 1 BGB auch auf Schadens-\n\nersatzansprüche kein praktisches Bedürfnis, wenn der Schaden - wie im \n\nvorliegenden Fall - bereits vor der Versteigerung entstanden ist und der \n\nErsteher den geringeren Wert der Sache bei der Abgabe seines Gebots \n\nberücksichtigen konnte. Diese in BGHZ 107, 255, 256 f. vertretene Auf-\n\nfassung hat Zustimmung gefunden (MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. \n\n§ 1127 Rdn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1127 Rdn. 2; Stö-\n\nber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. § 20 Anm. 3.7). Dem schließt \n\nsich auch der Senat an. \n\n13 \n\nb) Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht wie in der Ent-\n\nscheidung BGHZ 107, 255 ff. um einen Schadensersatzanspruch wegen \n\nBeschädigung eines der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstan-\n\ndes, sondern wegen treuwidriger Vereitelung der bei den Vertragsver-\n\nhandlungen zugesagten, im abgeschlossenen Vertrag vom 27. August \n\n1998 aber nicht mehr enthaltenen vorläufigen Deckung. Dieser Scha-\n\ndensersatzanspruch steht dem in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten De-\n\nckungsanspruch auch im Hinblick auf das hier realisierbare Erfüllungsin-\n\nteresse näher als ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung ei-\n\nnes haftenden Gegenstands. Darauf kommt es indessen nach Wortlaut, \n\nEntstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 1127 Abs. 1 BGB nicht \n\nan: Die Erweiterung der Hypothekenhaftung über die ihr zugrunde lie-\n\ngenden Gegenstände hinaus beschränkt sich vielmehr allein auf den De-\n\nckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Ein Schadensersatzan-\n\nspruch, der wie hier darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu \n\nstellen, wie er bei redlichem Verhalten des Versicherers stünde, kann zu \n\ndemselben Ergebnis wie der Erfüllungsanspruch aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag führen; notwendig ist ein solches Ergebnis - etwa bei Mit-\n\nverschulden des Versicherungsnehmers (§ 254 BGB) - keineswegs. \n\nWenn man mit dem Berufungsgericht einen solchen Schadensersatzan-\n\nspruch, soweit er das Erfüllungsinteresse ebenso wie der vertragliche \n\nAnspruch auf die Versicherungsleistung befriedigt, unter § 1127 Abs. 1 \n\nBGB fallen lassen wollte, wäre nicht mehr einzusehen, warum dies nicht \n\nauch für Ersatzansprüche wegen Beschädigung der haftenden Sache \n\ngelten sollte. Deshalb kann auch für den hier in Betracht kommenden \n\nAnspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nichts anderes gelten: \n\nAuf einen solchen Anspruch erstreckt sich die Hypothekenhaftung und \n\ndamit der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht. \n\n14 \n\nc) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat den Anspruch auf ei-\n\nne Versicherungsleistung aufgrund einer Haftung wegen Verschuldens \n\nbei Vertragsschluss in anderer Hinsicht einem vertraglichen Anspruch \n\nauf die Versicherungsleistung gleichgestellt hat, etwa wenn es um die \n\nVerjährungsfrist geht (Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR \n\n2004, 361 unter II 1 b). Den Gesichtspunkten, die für die Auslegung der \n\nVorschriften über die Verjährung maßgebend sind, kommt keine Bedeu-\n\ntung für die Auslegung von § 1127 Abs. 1 BGB zu. \n\n15 \n\nd) Danach kommt es hier auf die Frage nicht mehr an, ob die in \n\n§ 1127 Abs. 1 BGB vorgesehene Erstreckung der Hypothekenhaftung auf \n\neine Versicherungsforderung auch dann Platz greift, wenn der Eigentü-\n\nmer des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands nicht \n\nselbst Versicherungsnehmer, sondern wie hier lediglich Versicherter ist. \n\n16 \n\n2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht vielmehr \n\nungeachtet des Grundstückserwerbs der Stadt durch den Zuschlag im \n\nZwangsversteigerungsverfahren am 2. Mai 2001 nach wie vor der Kläge-\n\nrin zu. Dies gilt auch im Hinblick auf § 73 VVG; was durch Zuschlag in \n\nder Zwangsversteigerung erworben wird, hängt allein von § 1127 Abs. 1 \n\nBGB ab. Da die Klägerin den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist \n\ngerichtlich geltend gemacht und nicht wieder verloren hat, kommt es auf \n\ndie Abtretung der Stadt nicht an. Damit greift auch die von der Beklagten \n\nerhobene Einrede der Verjährung nicht durch. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 09.09.2002 - 3 O 56/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2003 - 20 U 12/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1127","ref_norm":"1127","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/iv-zr-224-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:25.033885+00:00"}}