{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_223-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"IV ZR 223/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2317; BSHG § 90 Abs. 1 Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Ent- scheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme. BGB § 2084 Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwir- kungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfe- träger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 223/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 2317; BSHG § 90 Abs. 1 \n\nDer Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden \nist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Ent-\nscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme. \n\nBGB § 2084 \n\nZur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwir-\nkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfe-\nträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden \nEhegatten auf sich überleitet und geltend macht. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - OLG Karlsruhe \n LG Konstanz \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt \nund Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zi-\n\nvilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsru-\n\nhe vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen. \n\n2. Soweit das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September \n\n2003 zum Nachteil des Klägers ergangen ist, werden \n\nauf dessen Rechtsmittel dieses Berufungsurteil aufge-\n\nhoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom \n\n26. Februar 2003 geändert: \n\n Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, \n\ndem Kläger zusätzlich Auskunft zu erteilen über den \n\nBestand des Nachlasses des M. S. zum \n\nZeitpunkt seines Erbfalles durch Vorlage eines durch \n\neinen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses. \n\n Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner \n\nverurteilt, den Wert der zum Nachlaß gehörenden so-\n\nwie der dem Nachlaß aufgrund einer Ausgleichungs- \n\noder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden Gegen-\n\nstände durch Gutachten eines öffentlich bestellten und \n\nvereidigten Sachverständigen zu ermitteln. \n\n3. Zur Entscheidung über die nach Auskunft und Wert-\n\nermittlung im Rahmen der Stufenklage angekündigten \n\nweiteren Anträge bleibt der Rechtsstreit an das Land-\n\ngericht Konstanz zurückverwiesen, das auch über die \n\nKosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu \n\nentscheiden haben wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ih-\n\nres am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (ein-\n\nschließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten \n\nSchwester am Nachlaß des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklag-\n\nten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die \n\nPflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni \n\n2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. \n\nDie Eltern hatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament er-\n\nrichtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als \n\nErben des Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt; Nach-\n\nerben der Kinder sollten deren Abkömmlinge, beim Fehlen von Ab-\n\nkömmlingen die übrigen Geschwister oder ersatzweise deren Kinder \n\nsein. Für den Fall, daß eines der Kinder beim Tod des erstversterben-\n\nden Elternteils den Pflichtteil verlangen sollte, wurde dieses Kind (ein-\n\nschließlich seiner Abkömmlinge) beim Tod des letztversterbenden El-\n\nternteils ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt. Bezüglich des Erbteils der \n\nbehinderten Tochter wurde auf deren Lebenszeit Testamentsvollstrek-\n\nkung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte nach seinem Er-\n\nmessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet \n\nsind, dem behinderten Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. \n\nDiese Verpflichtung sollte aber entfallen, wenn die Leistungen auf die \n\nSozialhilfe angerechnet würden. \n\nDas Vormundschaftsgericht bestellte der Behinderten eine Ergän-\n\nzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis Durchsetzung bestehender Erb-\n\nansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der \n\nEltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsan-\n\nsprüchen mit Schreiben vom 13. November 2001 ab, weil sie in vollem \n\nUmfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon \n\nalso selbst keinen Nutzen hätte. \n\nDas Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit \n\nder Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche auf Aus-\n\nkunft und Wertermittlung gemäß § 2314 BGB weiter verfolgt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben (ZEV 2004, 26 f.). \n\nMit den beiderseitigen Revisionen begehren die Beklagten die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils und der Kläger die volle Durch-\n\nsetzung der bisher geltend gemachten Ansprüche. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des \n\nKlägers führt zum vollen Erfolg seiner Anträge. \n\nI. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, durch die Überlei-\n\ntung gemäß § 90 BSHG seien die Pflichtteilsansprüche der behinderten \n\nTochter, die durch das elterliche Testament nach dem Tod des Vaters \n\nenterbt worden sei, auf den Kläger übergegangen und könnten von die-\n\nsem auch geltend gemacht werden. Daß ein Pflichtteilsanspruch nach \n\n§ 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Ver-\n\ntrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, und daß ohne diese Vor-\n\naussetzungen nach §§ 400, 412 BGB auch kein gesetzlicher Forde-\n\nrungsübergang möglich ist, stehe wegen der gesetzlichen Regelung in \n\n§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf \n\nden Kläger hier nicht entgegen. Vielmehr gehe der Pflichtteilsanspruch \n\nauf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung über; insbesondere \n\nbleibe dem Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er \n\nden Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die Entschlie-\n\nßung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den Pflichtteils-\n\nanspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid vom \n\n29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht mehr \n\nbeeinträchtigen können. \n\nDie Verwirkungsklausel im Testament könne entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts nicht dazu führen, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ent-\n\nsprechend anzuwenden. Wenn das Ausschlagungsrecht des Erben, der \n\nim Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz Ausschlagung den Anspruch \n\nauf den Pflichtteil behält, nicht nach § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger \n\nübergeleitet werden könne, lasse sich daraus nichts gegen eine Überlei-\n\ntung des wie hier auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruchs herlei-\n\nten, auch wenn die Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruchs auf-\n\ngrund einer testamentarischen Verwirkungsklausel die Enterbung des \n\nPflichtteilsberechtigten in einem anderen Erbfall zur Folge habe. Die \n\nÜbereinstimmung in den Rechtsfolgen ändere nichts an den Unterschie-\n\nden in den Voraussetzungen beider Regelungen. Im vorliegenden Fall \n\nkomme es auf diese Rechtsfragen aber schon deshalb nicht an, weil eine \n\nAuslegung des Testaments ergebe, daß die Eltern bei seiner Errichtung \n\nder behinderten Tochter nicht das Erbrecht nach dem letztversterbenden \n\nElternteil hätten versagen wollen, wenn nicht die Tochter selbst, sondern \n\nder Sozialhilfeträger beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend \n\nmache. Zwar hätten die Eltern den überlebenden Teil sichern und ihre \n\nacht Kinder gleich behandeln wollen. Durch die Geltendmachung des \n\nPflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil würden die anderen Be-\n\nteiligten hier aber nicht wesentlich benachteiligt. Vor allem hätten die El-\n\ntern mit ihren testamentarischen Regelungen erreichen wollen, daß der \n\nbehinderten Tochter über die Sozialhilfe hinaus Vorteile zufließen; sie \n\nhätten ihr das durch Testamentsvollstreckung gegenüber dem Sozialhil-\n\nfeträger abgeschirmte Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil \n\nauch dann nicht vorenthalten wollen, wenn der Sozialhilfeträger den \n\nPflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil in Anspruch nehmen \n\nwürde. \n\nDamit sei die behinderte Tochter Miterbin nach ihrer zuletzt ver-\n\nstorbenen Mutter und also auch Erbeserbin nach ihrem Vater geworden. \n\nDeshalb stehe ihr und folglich auch dem Kläger aus übergeleitetem \n\nRecht kein Anspruch aus § 2314 BGB zu. Dieser Anspruch setze nämlich \n\ndie Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Einen An-\n\nspruch auf Wertermittlung auf eigene Kosten auf der Grundlage von \n\n§ 242 BGB wolle der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht klargestellt habe, nicht geltend machen. Auskunft \n\nüber den Bestand des Nachlasses sei bereits durch den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten im vorliegenden Verfahren erteilt worden. Da-\n\nmit stehe dem Kläger lediglich noch Auskunft über ausgleichspflichtige \n\nZuwendungen und Schenkungen sowie über den Güterstand der Eltern \n\nder Behinderten zu. Nur insoweit sei der Klage auf die Berufung statt-\n\nzugeben. Im Hinblick auf die Stufenklage werde der Rechtsstreit im übri-\n\ngen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nII. 1. Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision gel-\n\ntend, die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der Behinderten berechti-\n\nge den Kläger für sich genommen noch nicht dazu, diesen Anspruch \n\nauch geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs sei zwischen dem Bestand des Pflichtteils- und Pflichtteilsergän-\n\nzungsanspruchs einerseits und dem Recht zur Geltendmachung dieser \n\nAnsprüche andererseits zu unterscheiden. Nur unter besonderen Um-\n\nständen komme etwa im Unterhaltsrecht eine Obliegenheit des Pflicht-\n\nteilsberechtigten in Betracht, den Pflichtteilsanspruch geltend zu ma-\n\nchen. Eine derartige Obliegenheit sei hier nicht festgestellt worden. Der \n\nKläger sei an die Entscheidung der Ergänzungspflegerin, Pflichtteilsan-\n\nsprüche nicht geltend zu machen, gebunden. \n\n2. Dem folgt der Senat nicht. \n\na) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf \n\ndie familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem \n\nallein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsan-\n\nspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflicht-\n\nteilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können \n\n(BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW \n\n1997, 2384 unter 2). Daran anknüpfend hat der früher für das Familien-\n\nrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn \n\nsich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für \n\noder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden \n\nkönne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts \n\nnotwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Oblie-\n\ngenheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unter-\n\nhaltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb \n\nZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b). In Abgrenzung zu diesem Urteil \n\nhat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann jedoch ausgespro-\n\nchen, von den Vermögensbestandteilen, deren Verwertung dem Unter-\n\nhaltsberechtigten zuzumuten sei, könne ein Pflichtteilsanspruch nicht von \n\nvornherein ausgenommen werden; der Verpflichtung zu dessen Verwer-\n\ntung könne sich eine Unterhaltsberechtigte grundsätzlich weder mit dem \n\nArgument, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs müsse die Erbin \n\nunwirtschaftliche Veräußerungen vornehmen, entziehen noch mit der Be-\n\nsorgnis, eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gefährde die \n\nAussicht der Pflichtteilsberechtigten, von der Pflichtteilsschuldnerin spä-\n\nter als deren Erbin eingesetzt zu werden. Allerdings blieben Zumutbar-\n\nkeitsgesichtspunkte von Bedeutung (Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR \n\n248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b). \n\nb) Ähnlich wie die Revision der Beklagten vertritt auch Muscheler \n\n(Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 235) die Auffas-\n\nsung, die bloße Überleitung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten \n\nauf den Sozialhilfeträger nehme dem Pflichtteilsberechtigten nicht die al-\n\nlein ihm vom Gesetzgeber zugedachte Freiheit, über die Geltendma-\n\nchung dieses Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu \n\nentscheiden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch (im Sin-\n\nne von § 852 Abs. 1 ZPO) geltend mache, führe die vorhergehende oder \n\nnachträgliche Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG dazu, daß der \n\nSozialhilfeträger (endgültig) auf den Pflichtteilsschuldner zugreifen kön-\n\nne. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der \n\nSozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwer-\n\nten, wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbe-\n\ntreuerin, sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe \n\nund die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die \n\nGeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Wil-\n\nlen des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung \"kann\" in \n\n§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige \n\n(FGPrax 2003, 268, 270). \n\nc) Nach herrschender Meinung kann der auf Enterbung beruhende \n\nPflichtteilsanspruch dagegen, wenn er auf den Sozialhilfeträger überge-\n\nleitet worden ist, von diesem geltend gemacht werden, ohne daß es in-\n\nsoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme \n\n(vgl. etwa Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; \n\nMünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ \n\nRoth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 \n\nRdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchin-\n\nke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264, \n\n1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991) 526, 529). \n\nd) Mit dem Berufungsgericht sieht der Senat einen Anhaltspunkt \n\ndafür, daß bei Pflichtteilsansprüchen zwischen der Inhaberschaft an ei-\n\nnem solchen Anspruch einerseits und der Befugnis zur Geltendmachung \n\nandererseits zu unterscheiden sei, lediglich in § 852 Abs. 1 ZPO. Welche \n\nBedeutung dieser Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbe-\n\nreich hinaus zukommt, bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung: \n\nDenn § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG bestimmt ausdrücklich, der Übergang ei-\n\nnes Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-\n\ndet werden kann. Damit läßt sich aus § 852 Abs. 1 ZPO keinerlei Ein-\n\nschränkung zum Nachteil des Sozialhilfeträgers herleiten. Die Vorschrift \n\ndes § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie \n\neinschränkend dahin verstehen wollte, daß der Pflichtteilsanspruch nur \n\nvorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtig-\n\nten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne (so aber Muscheler, \n\naaO; wie hier dagegen van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; OLG Frank-\n\nfurt ZEV 2004, 24). Der Sozialhilfeträger wird als Helfer des Sozialhilfe-\n\nempfängers gerade anders behandelt als andere Gläubiger des Pflicht-\n\nteilsberechtigten. Strikter als ein Unterhaltsberechtigter muß der Sozial-\n\nhilfeempfänger auch Pflichtteilsansprüche infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 \n\nBSHG vorrangig einsetzen. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den \n\nPflichtteilsanspruch - wie hier - schon vor einer Entscheidung des Pflicht-\n\nteilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Ebenso wenig \n\nwie der Pflichtteilsberechtigte selbst an seine Entscheidung, den Pflicht-\n\nteil nicht geltend zu machen, gebunden ist, steht es auch dem Sozialhil-\n\nfeträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des \n\nPflichtteilsanspruchs unabhängig von einer etwa schon vorliegenden Äu-\n\nßerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entschei-\n\nden. \n\nDem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen \n\ndes § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - \n\ndas Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testa-\n\nmentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers \n\nnicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/ \n\nLeipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; \n\nAnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart \n\nZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 \n\nm. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379). Denn für das \n\nPflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber - anders als etwa für das Erbrecht \n\n(§§ 1942 ff. BGB) - kein besonderes Ausschlagungsrecht geschaffen. \n\nIII. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision unter Bezug auf \n\n§§ 133, 157, 2084 BGB gegen die Auslegung der Verwirkungsklausel \n\ndurch das Berufungsgericht. Er rügt, durch eine derartige Klausel solle \n\nnicht nur auf einen bewußten Ungehorsam eines Erben reagiert, sondern \n\nvor allem die im Testament vorgesehene Vermögensverteilung gesichert \n\nwerden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe aber zu einer von \n\nden Eltern nicht gewollten wirtschaftlichen Bevorzugung des behinderten \n\nKindes. \n\nDas Berufungsgericht entnimmt dem gemeinschaftlichen Testament \n\njedoch mit Recht den Willen der Eltern, über eine Sicherung des überle-\n\nbenden Ehegatten und eine Gleichbehandlung aller Kinder im Schlußerb-\n\nfall hinaus das Erbe der behinderten Tochter möglichst vor dem Zugriff \n\ndes Sozialhilfeträgers zu bewahren. Das ist insbesondere aus der An-\n\nordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erbteil der behinderten \n\nTochter sowie aus den für die Testamentsvollstreckung getroffenen nä-\n\nheren Regelungen des Testaments zu schließen. Mit diesen Zielen ist die \n\nvom Kläger vertretene Auslegung der Verwirkungsklausel unvereinbar: \n\nAnders als die pflichtteilsberechtigten Geschwister konnte der Sozialhil-\n\nfeträger von der Geltendmachung des dem behinderten Kind zustehen-\n\nden Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil hier von \n\nvornherein nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den im Schluß-\n\nerbfall der Behinderten zugedachten Erbteil zu verlieren. Denn auf den \n\nErbteil der behinderten Tochter nach dem letztversterbenden Elternteil \n\nhätte der Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). \n\nDie Verwirkungsklausel würde bei wortgetreuer Anwendung zu dem ge-\n\nradezu widersinnigen Ergebnis führen, daß der Zugriff auf den Nachlaß \n\ndes erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den sonst ver-\n\nsperrten Zugriff auf den Nachlaß des letztversterbenden Elternteils über-\n\nhaupt erst eröffnen würde. \n\nDie Verwirkungsklausel muß danach unter Berücksichtigung ihres \n\nSinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausge-\n\nlegt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hät-\n\nten die Eltern, wenn sie bei Testamentserrichtung die ihren Vorstellun-\n\ngen widersprechenden Folgen der Verwirkungsklausel im Hinblick auf die \n\nsich daraus für den Sozialhilfeträger ergebenden Möglichkeiten erkannt \n\nhätten, den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem \n\nerstverstorbenen Elternteil durch den Sozialhilfeträger vom Anwen-\n\ndungsbereich der Verwirkungsklausel ausgenommen. Damit wird das be-\n\nhinderte Kind zwar gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt, weil es \n\ntrotz Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen El-\n\nternteil den ihm im Schlußerbfall zugedachten Erbteil nicht verliert. Diese \n\nKonsequenz hätten die Eltern aber nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts in Kauf genommen. Diese tatrichterliche Auslegung ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist auch überzeugend. \n\nIV. Auf der Grundlage dieser Auslegung gelangt das Berufungsge-\n\nricht zutreffend zu dem Ergebnis, daß die behinderte Tochter \n\nMit(vor)erbin nach der zuletzt verstorbenen Mutter geworden ist. Da die \n\nMutter Alleinerbin des vor ihr verstorbenen Vaters war, ist die behinderte \n\nTochter auch dessen (Mit-)Erbeserbin geworden. Daraus hat das Beru-\n\nfungsgericht geschlossen, daß der behinderten Tochter und damit auch \n\ndem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie ei-\n\nnen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 un-\n\nter I). \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte wie hier \n\nzunächst nicht Erbe war und erst durch einen weiteren Erbfall Erbeserbe \n\ngeworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger kann jeden-\n\nfalls im vorliegenden Fall die dem behinderten Kind als Erben der zuletzt \n\nverstorbenen Mutter etwa nach §§ 2027, 2028, 2038, 2057 BGB zuste-\n\nhenden Rechte, sich über Bestand und Wert ihres Nachlasses und des \n\ndarin enthaltenen Nachlasses des vorverstorbenen Vaters zu informie-\n\nren, nicht auf sich überleiten. Dem steht die für den Erbteil des behinder-\n\nten Kindes nach der Mutter angeordnete Testamentsvollstreckung entge-\n\ngen (§ 2214 BGB). Der Kläger hat also, auch wenn er den Pflichtteilsan-\n\nspruch erst übergeleitet hat, als das behinderte Kind bereits Erbeserbin \n\ndes Vaters geworden war, lediglich die Rechte eines pflichtteilsberechtig-\n\nten Nichterben erlangt, wie sie dem behinderten Kind vor dem Tod der \n\nMutter zustanden. Deshalb kann der Kläger auch den der Verwirklichung \n\ndes Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dienenden Auskunftsanspruch \n\naus § 2314 BGB geltend machen. \n\nDanach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Abwei-\n\nsung von Ansprüchen des Klägers aus § 2314 BGB bestätigt hat, und \n\nden insoweit gestellten Anträgen des Klägers zu entsprechen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/iv-zr-223-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2214","ref_norm":"2214","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1942","ref_norm":"1942","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2028","ref_norm":"2028","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2057","ref_norm":"2057","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/iv-zr-223-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:32.783346+00:00"}}