{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_219-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"IV ZR 219/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 219/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nBremen vom 4. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen \n\nder M. T. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die-\n\nse betrieb, ab dem 1. September 1995 vertreten durch den Geschäfts-\n\nführer S. , einen Elektro-Einzelhandel; zu diesem Zwecke hatte \n\nsie im Hause Bahnhofstraße 5a in E. das Keller-, Erd- und erste \n\nObergeschoß angemietet. Bei der Beklagten unterhielt sie eine Lei-\n\ntungswasser- und Betriebsunterbrechungsversicherung, der die Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 1987) \n\nund die Zusatzbedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung \n\n(ZKBU 1987) zugrunde lagen. \n\nIm Hause Bahnhofstraße 5a, das im Miteigentum der Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts (GbR) P. /G. steht, blieben seit dem Jahre \n\n1992 das zweite und dritte Obergeschoß ungenutzt. Die GbR-\n\nGesellschafter P. und G. waren bis zum 31. August 1995 zu-\n\ngleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. In den Wintern 1992 bis \n\n1996 stellten sie in den leerstehenden Räumlichkeiten Heizlüfter auf und \n\nführten Kontrollgänge durch. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar \n\n1996 kam es während einer seit November 1995 anhaltenden starken \n\nFrostperiode im dritten Obergeschoß zu einer Leckage an einem der \n\nüber Putz verlaufenden Leitungsrohre, die der Kläger auf Erosion, die \n\nBeklagte auf einen Frostschaden zurückführt. Durch das austretende Lei-\n\ntungswasser kam es zu Überschwemmungen in den darunterliegenden \n\nStockwerken. Die Gemeinschuldnerin, die ihren Anspruch gegen die Be-\n\nklagte an die Sparkasse E. abgetreten hat, hat den ihr entstandenen \n\nSchaden an Einrichtung und Vorräten und aus der darauf beruhenden \n\nBetriebsunterbrechung zuletzt mit 72.098,29 € bezif\n\nfert. Die Beklagte \n\nlehnt Versicherungsleistungen unter anderem deshalb ab, weil die Ge-\n\nmeinschuldnerin ihr die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausge-\n\nhende erhöhte Gefahr nicht angezeigt und überdies den Versicherungs-\n\nfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem sie keine Maßnahmen zum \n\nSchutz der frostgefährdeten Leitungen ergriffen habe. \n\nDas Landgericht hat der Leistungsklage nebst Zinsen stattgege-\n\nben, das Oberlandesgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewie-\n\nsen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei wegen grob \n\nfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Gemein-\n\nschuldnerin leistungsfrei. Es habe über einen Zeitraum von mehreren \n\nJahren die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausgehende dauernde \n\nund jedem einleuchtende Gefahr eines Leitungswasserschadens bestan-\n\nden. Diese Gefahr habe eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zum Han-\n\ndeln begründet, der sie durch Betätigen der vorhandenen Absperrvorrich-\n\ntungen an den Steigleitungen zum zweiten und dritten Obergeschoß hät-\n\nte nachkommen müssen. Ein Absperren hätte bei einem Frost- oder auch \n\nKorrosionsschaden auf jeden Fall den Austritt einer größeren Menge \n\nWasser verhindert. Die notwendige Kenntnis von der Gefahrenlage hät-\n\nten die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in ihrer gleich-\n\nzeitigen Eigenschaft als Miteigentümer des Gebäudes gehabt. Die Ge-\n\nschäftsführer hätten schon in den Jahren 1992 bis 1995 auch zum \n\nSchutze des Vermögens der Gemeinschuldnerin entsprechende Maß-\n\nnahmen einleiten müssen. Daß diese Maßnahmen außerhalb des Versi-\n\ncherungsortes durchzuführen gewesen wären, sei dabei ohne Belang. \n\nDieses Unterlassen habe über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Ge-\n\nschäftsführer fortgewirkt, denn im Februar 1996 sei der Schadensfall \n\neingetreten. \n\nDie Beklagte könne sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen der \n\nnicht erfolgten Anzeige einer Gefahrerhöhung berufen. Dabei bedeute \n\ndas Nichtbeheizen der Räume im zweiten und dritten Obergeschoß eine \n\nGefahrerhöhung auch für die darunter liegenden versicherten Räume, \n\ndenn mit Wasser gefüllte Leitungen könnten bei Frost zerstört werden \n\nund erhebliche Schäden verursachen. Die Gefahrerhöhung habe seit \n\ndem Jahre 1992 bestanden, so daß die damaligen Geschäftsführer der \n\nGemeinschuldnerin spätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige bei der \n\nBeklagten verpflichtet gewesen seien. Die Geschäftsführer hätten Kennt-\n\nnis von der Gefahrerhöhung gehabt, was daraus folge, daß sie versucht \n\nhätten, der Gefahr durch - wenn auch völlig ungeeignete - Maßnahmen \n\nzu begegnen. Das schlichte Auswechseln der Person der Geschäftsfüh-\n\nrer, wie hier zum 1. September 1995 geschehen, führe nicht notwendig \n\ndazu, daß der alte Kenntnisstand der juristischen Person vollständig er-\n\nlösche; zumindest für eine Übergangszeit sei ihr die Kenntnis ehemaliger \n\nGeschäftsführer zuzurechnen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten \n\nnicht stand. Dabei kommt es auf die Fragen, die dem Berufungsgericht \n\nAnlaß zur Zulassung der Revision gegeben haben, nicht an oder sie sind \n\ndurch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet; \n\ndennoch war der Senat an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n1. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 und 2 AWB 1987 darf der Versicherungs-\n\nnehmer nach Stellung des Versicherungsantrages ohne Einwilligung des \n\nVersicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Er hat \n\njede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüg-\n\nlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen ein-\n\ntritt. Wird die Anzeige nicht gemacht, so ist der Versicherer nach § 6 \n\nNr. 2 Abs. 3 AWB 1987, der auf die §§ 23 bis 30 VVG und damit auch \n\nauf § 28 Abs. 1 VVG verweist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, \n\nwenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt \n\neintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. \n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht auf Grundlage des \n\nbisherigen Vorbringens rechtsfehlerhaft bejaht. \n\na) Es hat bereits keine Feststellungen zum Beginn des Versiche-\n\nrungsverhältnisses getroffen. Den von den Parteien eingereichten Versi-\n\ncherungsunterlagen ist zu entnehmen, daß die Gemeinschuldnerin bei \n\nder Beklagten eine Leitungswasserversicherung mit Beginn zum 1. Mai \n\n1993 genommen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klä-\n\ngers, wie er in der Klagschrift enthalten ist, ist der Versicherungsvertrag \n\nsogar erst unter dem 9. August 1995 zustande gekommen. In beiden Fäl-\n\nlen findet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin sei \n\nspätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige einer Gefahrerhöhung im Sin-\n\nne des § 6 Nr. 2 AWB 1987 verpflichtet gewesen, keine tatsächliche \n\nGrundlage. Denn es war noch kein Versicherungsverhältnis zur Beklag-\n\nten begründet, so daß die vom Berufungsgericht angenommene nach-\n\nträgliche Gefahrerhöhung nicht gegeben sein konnte. \n\nb) Auch im weiteren ist den Erwägungen des Berufungsgerichts \n\naus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es hat die bei der Prüfung einer Ge-\n\nfahrerhöhung zu beachtenden Grundsätze unzutreffend angewandt. \n\n(1) Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG, auf die § 6 Nr. 2 \n\nAbs. 3 AWB 1987 verweist, soll das Gleichgewicht zwischen Prämien-\n\naufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer \n\nsoll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, ob-\n\nwohl sich die Risikolage so geändert hat, daß das Verhältnis zwischen \n\nRisiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht, die er bei Ab-\n\nschluß des Versicherungsvertrages voraussetzen durfte. Von einer Ge-\n\nfahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nach-\n\nträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in \n\nRede stehenden Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder jedenfalls \n\nnicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Folgerichtig \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Gefahrumstände \n\nan; statt dessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage ab Antragstel-\n\nlung (§ 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 29a VVG) im ganzen entwickelt hat. \n\nDabei sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu \n\nziehen. Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde \n\nentgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, \n\n158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - unter II 2 a aa bei ju-\n\nris abrufbar). \n\n(2) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen. \n\nDabei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Leerstand nicht \n\ndie Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin, sondern die darüber lie-\n\ngenden Räumlichkeiten im zweiten und dritten Obergeschoß betraf. Es \n\nhaben sich nicht die Gegebenheiten der versicherten Sache selbst nach-\n\nträglich verändert, es war lediglich ihr äußeres Umfeld betroffen. Soweit \n\ndas Berufungsgericht der Auffassung ist, auch Einflüsse außerhalb der \n\nversicherten Sache seien geeignet, das bei Antragstellung vorausgesetz-\n\nte Verhältnis zwischen Prämie und Risiko zu Lasten des Versicherers zu \n\nverschieben, hätte es die Risikolage in ihrer Gesamtheit untersuchen \n\nmüssen. Während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einer-\n\nseits das Risiko erhöht, daß infolge unzureichender Beheizung und War-\n\ntung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald ent-\n\ndeckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikour-\n\nsachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie etwa \n\naufgrund ungenügender Beaufsichtigung wasserführender Haushaltsge-\n\nräte oder von Verstopfungen der Leitungsrohre. Damit hat sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht auseinandergesetzt; eine - nach der erforderlichen \n\nGefahrenaufrechnung - verbleibende überschießende Gefahrensituation \n\nist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n(3) Sofern das Berufungsgericht davon ausgehen wollte, ein be-\n\nsonderer Umstand - wie hier eine strenge winterliche Frostperiode - sei \n\ngeeignet, die allgemeine Risikolage nachhaltig zu Lasten des Versiche-\n\nrers zu verändern, so übersieht es, daß ein solcher Zustand nicht durch-\n\ngehend seit dem Winter 1992/93 bestanden haben kann, er vielmehr \n\ndurch das Einsetzen der frostfreien Jahreszeit unterbrochen worden ist. \n\nMit dem Wegfall der Gefahrerhöhung ist aber auch die Anzeigepflicht \n\ngegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1975 - IV ZR \n\n95/73 - VersR 1975, 845 unter A II). Die vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Anzeigepflicht der vormaligen Geschäftsführer hätte zu Beginn \n\ndes betreffenden Winterhalbjahres jeweils neu eingesetzt und mit seinem \n\nAblauf geendet, denn nur während der Frostperiode ist denkbar, daß ein \n\nZustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der seiner Natur nach ge-\n\neignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines \n\nneuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des \n\nVersicherungsfalles generell fördern konnte (vgl. BGHZ 7, 311, 317; Se-\n\nnatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 \n\na). Darüber hinaus gilt auch hier, daß es das Berufungsgericht hinsicht-\n\nlich der Frostperioden ab 1992 an einer Gesamtabwägung aller gefahr-\n\nerheblichen Umstände hat fehlen lassen. \n\nc) Danach ist für die Leistungsfreiheit der Beklagten nur maßgeb-\n\nlich, ob die Gemeinschuldnerin eine im konkreten Winterhalbjahr 1995/96 \n\neingetretene Gefahrerhöhung entgegen § 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 27 \n\nAbs. 2 VVG nicht zur Anzeige gebracht hat. \n\n(1) Dazu gehört nach den genannten Bestimmungen neben der ob-\n\njektiven Gefahrerhöhung die Kenntnis des Versicherungsnehmers von \n\nder erhöhten Gefahr. Diese Kenntnis konnte zu der betreffenden Zeit al-\n\nlein der Geschäftsführer S. haben. Auf die Zurechnung von \n\nKenntnissen der vormaligen Geschäftsführer P. und G. kommt \n\nes schon deshalb nicht an, weil bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nworden ist, daß es in den Jahren zuvor überhaupt anzeigepflichtige Zu-\n\nstände erhöhter Gefahr gab. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf un-\n\nzureichende Maßnahmen der Geschäftsführer setzen sich zudem nicht \n\nmit den Anforderungen auseinander, die sich aus § 7 AWB 1987 erge-\n\nben. Sollten die Geschäftsführer diesen Anforderungen auch mit Blick \n\nauf die leer stehenden Räume genügt haben, dürfte eine Gefahrerhö-\n\nhung bereits aus diesem Grunde ausscheiden. Damit erübrigt sich zu-\n\ngleich die vom Berufungsgericht als zulassungswürdig erachtete Frage \n\nnach der - zumindest \"übergangsweisen\" - Zurechnung des Kenntnis-\n\nstandes der ehemaligen Geschäftsführer nach ihrem Ausscheiden aus \n\ndem Amt. Davon abgesehen, läßt es die Entscheidungserheblichkeit die-\n\nser Frage nicht erkennen, weil es lediglich zum Ausdruck gebracht hat, \n\nes \"neige einer solchen Annahme zu\". \n\n(2) Zum Kenntnisstand des Geschäftsführers S. im Novem-\n\nber 1995 und danach hat das Berufungsgericht keine näheren Feststel-\n\nlungen getroffen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Beru-\n\nfungsinstanz haben die Gesellschafter der GbR P. und G. in \n\nden oberen Geschossen regelmäßig Kontrollgänge vorgenommen, von \n\ndenen der Geschäftsführer S. wußte. Das Berufungsgericht hat \n\nsich nicht dazu geäußert, ob der Geschäftsführer S. über diese \n\nKenntnis, daß sich die Gesellschafter um die oberen Geschosse küm-\n\nmerten, hinaus auch wußte, welche Maßnahmen - etwa das Aufstellen \n\nvon Heizlüftern - im einzelnen ergriffen wurden und daß diese den zu \n\nbeachtenden Sicherheitsvorschriften nicht genügten. Nur dann aber wäre \n\nzu prüfen, ob der Geschäftsführer S. insgesamt davon auszuge-\n\nhen hatte, daß ein gefahrerhöhender Zustand nicht beseitigt und daher \n\nder Beklagten anzuzeigen war. \n\n(3) Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR zugleich Gesell-\n\nschafter der Gemeinschuldnerin und deren frühere Geschäftsführer ge-\n\nwesen sind, ist unbeachtlich, solange diese im Winter 1995/96 nicht ne-\n\nben dem Geschäftsführer S. Repräsentanten oder Wissensvertre-\n\nter der Gemeinschuldnerin gewesen sind. Wissensvertreter ist dabei, wer \n\nin nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zu-\n\nmindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle - oder \n\nan Stelle des dazu berufenen Organs - für das Versicherungsverhältnis \n\nrechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Römer, in: \n\nRömer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 167; BK/Schwintowski, § 6 VVG \n\nRdn. 249; BK/Voit, § 16 VVG Rdn. 56). Als Repräsentant ist anzusehen, \n\nwer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf-\n\ngrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des \n\nVersicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem ge-\n\nwissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsneh-\n\nmer zu handeln (Risikoverwaltung; BGHZ 122, 250, 252 f.). Zu beidem \n\nhat weder die Beklagte substantiiert vorgetragen, noch liegen sonst dazu \n\nFeststellungen vor. \n\nd) Selbst wenn der Geschäftsführer S. Kenntnis von einer \n\nErhöhung der Gefahr erlangt hätte, ohne diese der Beklagten unverzüg-\n\nlich zur Anzeige zu bringen, hätte dem Berufungsgericht immer noch die \n\nPrüfung oblegen, ob dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen \n\nist (§ 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 AWB 1987, § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG). \n\nEr hat geltend gemacht, der Leitungswasserschaden sei nicht frostbe-\n\ndingt, sondern auf eine Erosion des Leitungsrohres zurückzuführen; es \n\nsei zu einer allmählichen Wandstärkereduzierung gekommen, die dem \n\nvorhandenen Innendruck nicht mehr habe entgegenwirken können. Dazu \n\nhat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere \n\ndas in dem zwischen den Parteien geführten selbständigen Beweisver-\n\nfahren zur Klärung der Ursache der Leckage eingeholte Sachverständi-\n\ngengutachten nicht gewürdigt. Dazu hätte nach § 493 Abs. 1 ZPO Veran-\n\nlassung bestanden; berufen sich beide oder auch nur eine Partei auf \n\nTatsachen, über welche selbständiger Beweis erhoben worden ist, erfolgt \n\ndie Beweisverwertung von Amts wegen (Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. \n\n§ 493 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 493 Rdn. 2). \n\n2. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die \n\nVoraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses des § 61 VVG be-\n\njaht hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die sich für diese Vorschriften \n\nergebenden \"Fragen des Pflichtenkreises eines Versicherungsnehmers\" \n\nsind allerdings durch die Rechtsprechung des Senats geklärt; einer Zu-\n\nlassung der Revision hätte es mithin - entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts - nicht bedurft. \n\na) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn \n\nder Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch \n\ngrobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dazu bedarf es nicht stets eines Han-\n\ndelns des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall ein, weil er \n\ntrotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren \n\nMaßnahmen zum Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen \n\nhat, so hat er den Versicherungsfall durch Unterlassen \"herbeigeführt\", \n\ndenn er hat das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er \n\ndie Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuließ, ob-\n\nwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in \n\nder Hand hatte und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon \n\nebenso Gebrauch machen konnte und sollte, wie eine nicht versicherte \n\nPerson. Um den Versicherungsschutz andererseits nicht unangemessen \n\nzu beschränken, muß der Versicherungsnehmer das zum Versicherungs-\n\nfall führende Geschehen gekannt haben, wobei notwendig und ausrei-\n\nchend die Kenntnis von Umständen ist, aus denen sich ergibt, daß der \n\nEintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar \n\nin Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nur dann setzt sich \n\nder Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Ver-\n\nsicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen \n\nVerhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch \n\npositives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR \n\n29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, \n\n962 unter III 1). \n\nb) Das Berufungsgericht hält der Gemeinschuldnerin eine solche \n\nUntätigkeit vor. Es hat angenommen, sie habe den Versicherungsfall da-\n\ndurch herbeigeführt, daß ihr Geschäftsführer es unterlassen habe, die \n\nAbsperrhähne der zu den oberen Stockwerken führenden Steigleitungen \n\nzu betätigen, um auf diese Weise im Falle eines frost- oder erosionsbe-\n\ndingten Schadens den Austritt einer größeren Menge Wasser zu verhin-\n\ndern. Die erforderliche Kenntnis von der Gefahrenlage hätten schon die \n\nfrüheren Geschäftsführer P. und G. gehabt, die bereits in den \n\nJahren 1992 bis 1995 in der Lage und verpflichtet gewesen wären, ent-\n\nsprechend tätig zu werden. Das übersieht abermals, daß die Gefahren-\n\nlage, soweit sie das Berufungsgericht auf einen drohenden frostbeding-\n\nten Leitungswasserschaden zurückführen möchte, mit Ende der winterli-\n\nchen Frostperioden ihre Erledigung gefunden hatte und erst im nachfol-\n\ngenden Winter neu eintrat. Während der frostfreien Jahreszeit bestand \n\nkeine Pflicht zum Betätigen der Absperrvorrichtungen; ohnehin hätten \n\nsich Versäumnisse nicht ausgewirkt, weil sie nicht ursächlich für den \n\nspäteren Versicherungsfall geworden sein können. Auf eine Kenntnis der \n\nbeiden vormaligen Gesellschafter von der (früheren) Gefahrenlage \n\nkommt es mithin schon deshalb nicht an. Soweit das zum Versicherungs-\n\nfall führende Geschehen seine Ursache in einer Erosion des Leitungs-\n\nrohres gefunden haben sollte, wie der Kläger behauptet, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt, daß bereits in den vorangegangenen Jah-\n\nren während der Amtszeit der Geschäftsführer P. und G. eine \n\ndringende und praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehende Gefahr für \n\ndas versicherte Gut bestand; dagegen spricht bereits der Schadensein-\n\ntritt erst im Februar 1996. Für den Geschäftsführer S. fehlt es \n\nebenfalls an den genannten Feststellungen. Das Berufungsgericht hat \n\nsich noch nicht einmal damit auseinandergesetzt, ob er überhaupt wußte, \n\ndaß Absperrvorrichtungen vorhanden waren, und ob er zu diesen freien \n\nZugang hatte. \n\nc) Schließlich ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, aus \n\nwelchen Gründen das Berufungsgericht einen - von § 61 VVG vorausge-\n\nsetzten - gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf \n\nfür gerechtfertigt hält. \n\nInsbesondere hat es in seine Überlegungen nicht einbezogen, daß aus \n\nSicht des Geschäftsführers S. die Gesellschafter der GbR im \n\nzweiten und dritten Obergeschoß regelmäßige Kontrollgänge vornahmen, \n\ner also möglicherweise darauf vertrauen durfte, daß von dieser Seite \n\nausreichende Maßnahmen zur Abwehr von Leitungswasserschäden ge-\n\ntroffen wurden. Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer gro-\n\nben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine \n\nbisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR \n\n46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; \n\nvom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_219-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-219-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_219-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_219-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-219-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_219-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:52.431151+00:00"}}