{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_214-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"IV ZR 214/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 178h Abs. 2 Satz 1 § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG setzt für eine wirksame Kündigung nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versiche- rungspflicht nachweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 214/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nVVG § 178h Abs. 2 Satz 1 \n\n§ 178h Abs. 2 Satz 1 VVG setzt für eine wirksame Kündigung nicht voraus, dass der \n\nVersicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versiche-\n\nrungspflicht nachweist. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03 - LG Koblenz \n AG Bad Neuenahr-Ahrweiler \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer pri-\n\nvaten Krankenversicherung. \n\nSeit Beginn des Jahres 2001 unterhielt der Beklagte beim Kläger \n\neine Krankheitskostenvollversicherung und eine Krankentagegeldversi-\n\ncherung. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbe-\n\ndingungen des Klägers zugrunde, die den Musterbedingungen für die \n\nKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 1994 (MB/KK \n\n94) und den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung \n\n(MB/KT 94) entsprechen. Der monatliche Beitrag betrug im Jahre 2001 \n\n195,06 DM (99,73 €) und sollte sich mit Beginn des Jahres 2002 auf \n\n108,40 € erhöhen. \n\nInfolge von Arbeitslosigkeit unterlag der Beklagte in der Zeit vom \n\n29. August 2001 bis 4. September 2001 der gesetzlichen Versicherungs-\n\npflicht. Unter Berufung darauf kündigte er das Versicherungsverhältnis \n\nam 24. September 2001. Den vom Kläger daraufhin mit Schreiben vom \n\n4. Oktober 2001 geforderten Nachweis über den Eintritt der Versiche-\n\nrungspflicht erbrachte der Beklagte erst im August 2002. \n\nDer Kläger fordert mit seiner Klage die Zahlung von Versiche-\n\nrungsprämien in Höhe von insgesamt 1.374,53 € für d ie Monate Septem-\n\nber 2001 bis September 2002. Er verweist darauf, daß der Versiche-\n\nrungsvertrag über eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren abge-\n\nschlossen gewesen und die vom Beklagten erklärte außerordentliche \n\nKündigung unwirksam sei. Zum einen habe die gesetzliche Versiche-\n\nrungspflicht im Zeitpunkt der Kündigungserklärung schon nicht mehr be-\n\nstanden, zum anderen habe der Beklagte bei der Kündigung nicht den \n\nnach Auffassung des Klägers erforderlichen Nachweis über den Eintritt \n\nseiner Versicherungspflicht geführt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Beklagten \n\nam 24. September 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis \n\nrückwirkend zum 29. August 2001, dem Zeitpunkt des Eintritts der ge-\n\nsetzlichen Versicherungspflicht, beendet. Das ergebe sich aus § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG, der nach seinem klaren Wortlaut nicht von dem all-\n\ngemeinen Grundsatz abweiche, wonach die Wirksamkeit der Kündigung \n\neines Dauerschuldverhältnisses nicht vom Nachweis des Kündigungs-\n\ngrundes abhänge. Soweit für eine Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 3 \n\nVVG ein solcher Nachweis erforderlich sei, erstrecke sich diese Nach-\n\nweispflicht nicht auf die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG. \n\nDas einmal entstandene Kündigungsrecht des Beklagten sei auch \n\nnicht deshalb rückwirkend entfallen, weil er im Zeitpunkt der Kündi-\n\ngungserklärung bereits nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei. \n\nEntscheidend sei dabei, daß die innerhalb der Zweimonatsfrist des \n\n§ 178h Abs. 2 Satz 1 VVG erklärte Kündigung auf den Zeitpunkt des Ein-\n\ntritts der Versicherungspflicht zurückwirke. Für eine Einschränkung des \n\nKündigungsrechts bei nur kurzzeitig bestehender Versicherungspflicht \n\nergebe das Gesetz keine Anhaltspunkte. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDer Prämienanspruch des Klägers ist mit Wirkung ab dem 29. Au-\n\ngust 2001, dem Tag des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht \n\ndes Beklagten, nach § 178h Abs. 2 Satz 2 VVG erloschen, weil seine in-\n\nnerhalb der zweimonatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG erklärte \n\nKündigung das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu diesem Zeitpunkt \n\nbeendet hat. \n\n§ 178h Abs. 2 VVG soll es dem Versicherungsnehmer einer priva-\n\nten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung er-\n\nmöglichen, das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen \n\nKündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegever-\n\nsicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer \"Doppelversiche-\n\nrung\" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als \n\n§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung \n\nnicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt \n\nseiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungs-\n\nerklärung nachweist (so auch LSG Berlin EzS 130/537 - zitiert nach ju-\n\nris). \n\n1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. \n\na) Dafür ist vorrangig der objektivierte Wille des Gesetzes maßge-\n\nbend, wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang er-\n\ngibt (BGHZ 37, 58, 60 m.w.N.): \n\n§ 178h Abs. 2 VVG eröffnet zwei unterschiedliche Kündigungsmög-\n\nlichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von \n\nzwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kün-\n\ndigung auf diesen Zeitpunkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der \n\nVorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. \n\nInsbesondere \n\nspricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem Versiche-\n\nrer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß. \n\nEin solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die in § 178h Abs. 2 \n\nSatz 3 VVG geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach \n\nAblauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer \n\nnämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das priva-\n\nte Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der \n\nVersicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungs-\n\npflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um \n\nden Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den \n\ngeforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvoll-\n\nständig. \n\nAus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigungen ergibt \n\nsich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der \n\nVersicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert \n\nist. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier \n\nmit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt. \n\nDie Auffassung von Prölss (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178h \n\nRdn. 10; ebenso wohl BK/Hohlfeld, § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen \n\nsachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises \n\nauf Kündigungsfälle des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon \n\ndeshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch LSG Berlin aaO). \n\nb) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auffassung vertre-\n\nten, die in § 178h Abs. 2 Satz 3 VVG geregelte Nachweispflicht diene \n\nrechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle Wirk-\n\nsamkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich ei-\n\nne formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zu-\n\nsammenhang, in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle, \n\nergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung \n\nfür beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn ei-\n\nnerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger \n\n\"textlicher Zusammenhang\", andererseits läge beiden sachlich jeweils \n\nder Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei \n\nes nicht einzusehen und systemwidrig, daß das \"schwächere\" Kündi-\n\ngungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Vorausset-\n\nzungen unterliegen solle als das \"stärkere\" Kündigungsrecht nach Satz 1 \n\n(so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffent-\n\nlicht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S \n\n627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C \n\n35/02 - unveröffentlicht). \n\nDas überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument ist bereits \n\nentgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2 \n\nSatz 3 VVG die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb er-\n\nforderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die \n\nNachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept \n\ndes Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen ge-\n\nrechtfertigt ist, an eine \"schwächere\" Kündigungsmöglichkeit strengere \n\nVoraussetzungen zu knüpfen. \n\nEine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h \n\nAbs. 2 Satz 1 VVG geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut \n\nund -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den \n\nSätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider \n\nKündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß ge-\n\nrade zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche \n\nSachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise \n\nfür eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen \n\nnicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber. \n\nDaß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h VVG \n\n\"textlich eng beieinander stehen\", besagt nichts. Denn es gibt keine Aus-\n\nlegungsregel oder Vermutung, derzufolge alles, was im selben Absatz \n\neiner Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen un-\n\nterliegt. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemein-\n\nsame Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext \n\nvoranzustellen und so \"vor die Klammer zu ziehen\". Das ist in § 178h \n\nAbs. 2 VVG hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht gesche-\n\nhen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der Ein-\n\ntritt der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb \n\ndie daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten \n\nnoch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt \n\ndas Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug \n\nauf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen. \n\n2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 VVG finden \n\nsich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung \n\nentgegenstehenden Willen des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-\n\nde, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß bei-\n\nde Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der Versi-\n\ncherungspflicht geknüpft sein sollen. \n\na) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RVO dem Versi-\n\ncherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, \n\ndas Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er in-\n\nfolge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-\n\nsicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzes-\n\nwortlaut möglich \"zum Ende des Monats …, in dem er den Eintritt der \n\nVersicherungspflicht nachweist.\" Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der \n\nseinerzeit verwendeten Musterbedingungen des Verbandes der privaten \n\nKrankenversicherer von 1976 (MB/KK 76): \n\n\"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversi-\ncherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer eine \nKrankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des \nMonats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-\npflicht nachweist. Will der Versicherungsnehmer von die-\nsem Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens inner-\nhalb zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht \nzu kündigen.\" \n\nGesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzeit also glei-\n\nchermaßen den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kün-\n\ndigungsvoraussetzung. \n\nb) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeutung der \n\nNachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem Ge-\n\nsundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) § 173b \n\nAbs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 SGB V abgelöst wurde. Satz 1 der neuen \n\nVorschrift lautete: \n\n\"Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten \nKrankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den \n\nVersicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versi-\ncherungspflicht an kündigen.\" \n\nDie Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwir-\n\nkung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und \n\nverzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede \n\nFristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob \n\nund inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben \n\nnoch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der Rechtspre-\n\nchung sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V orientierte und der gesetz-\n\nlichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab (AG Lü-\n\nneburg VersR 1992, 563; AG Weiden VersR 1992, 564; weitere Nach-\n\nweise bei Kammler, VersR 1993, 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmei-\n\nnung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 SGB V keine formellen Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und \n\nNachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf VersR \n\n1993, 1135 mit zust. Anm. Brams; AG Worms VersR 1993, 1137). Teil-\n\nweise wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 SGB V enthalte eine Rege-\n\nlungslücke, weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen \n\nder Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über \n\n§ 13 Abs. 3 MB/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3 \n\nMB/KT 78) und die dort genannten Kündigungsvoraussetzungen schlie-\n\nßen (Kammler, aaO S. 789). \n\nc) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung wurde § 178h \n\nVVG mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21. Juli \n\n1994 (BGBl I S. 1630, in Kraft getreten am 29. Juli 1994) geschaffen. \n\nDer amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte \n\nAbsatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 SGB V und vergleichbare Bestimmun-\n\ngen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversiche-\n\nrung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis, \n\ndie Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den MB/KK 76 \n\nund MB/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht \n\nder Fall (vgl. dazu auch LSG Berlin aaO), weil die genannten Musterbe-\n\ndingungen lediglich eine nicht rückwirkende, an die Zweimonatsfrist ge-\n\nbundene Kündigung kannten, die erst zum Zeitpunkt des - insoweit erfor-\n\nderlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen Versicherungs-\n\npflicht wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung \n\nals eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 SGB V einer-\n\nseits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 MB/KK 76 \n\n(§ 13 Abs. 3 MB/KK 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmög-\n\nlichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die \n\nFristgebundenheit den Musterbedingungen entnimmt, während die späte-\n\nre Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der \n\nMusterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet. \n\nd) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden \n\namtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß \n\ner - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG - die dort \n\ngeregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der Versicherungs-\n\npflicht abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten \n\nStreit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung. \n\nKlargestellt hat der Gesetzgeber allerdings, daß das neue Gesetz \n\neine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche \n\nVereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o VVG kann sich \n\nder Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versiche-\n\nrungsnehmers von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergän-\n\nzenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus \n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des LG Deggen-\n\ndorf - aaO - und des AG Worms - aaO - zur Zeit der Geltung des § 5 \n\nAbs. 9 SGB V) ist damit der Boden entzogen. \n\n3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden \n\nAuslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG nicht. \n\nZu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Rechtsordnung \n\nbei vielen Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragspar-\n\nteien vorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur \n\nWirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen \n\n(vgl. dazu auch LSG Berlin aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldver-\n\nhältnissen, in denen Vertragspartner aus sozialen Gründen mitunter be-\n\nsonders schutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis \n\nnach Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, \n\netwa beim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein Rechts-\n\ngrundsatz, wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an be-\n\nsondere formelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der \n\nRechtsordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines \n\nVersicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, ent-\n\nhält somit entgegen der Auffassung von Kammler (aaO) keine Rege-\n\nlungslücke, wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht \n\nfordert. \n\nEine ergänzende Gesetzesauslegung \n\nim Wege \n\nrichterlicher \n\nRechtsfortbildung, nach der die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 \n\nVVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei Nachweis des Ein-\n\ntritts der Versicherungspflicht wirksam wäre, kommt auch nicht deshalb \n\nin Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der Rechtssi-\n\ncherheit (dazu Prölss, aaO) - besser oder den Interessen der Vertrags-\n\nparteien gerechter (dazu LG Kassel aaO) wäre. Der Senat weist in die-\n\nsem Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom Bundesministerium \n\nder Justiz eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungsver-\n\ntragsrechts \n\nin \n\nihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter \n\nZiff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG sehe \n\nin seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen \n\nschlägt die Kommission insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend \n\nvor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlan-\n\ngen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu \n\n§ 197 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs). \n\n4. Das Kündigungsrecht des Beklagten ist hier nicht deshalb erlo-\n\nschen, weil er der gesetzlichen Versicherungspflicht lediglich sieben Ta-\n\nge lang - und damit im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits nicht \n\nmehr - unterlag. \n\na) § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG läßt das Kündigungsrecht des Versi-\n\ncherungsnehmers mit dem Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungs-\n\npflicht entstehen. Da die binnen zwei Monaten zu erklärende Kündigung \n\nnach dem Gesetz auf den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht \n\nzurückwirkt, kann die Vorschrift ihren Zweck, den Versicherungsnehmer \n\nvor einer \"doppelten Beitragsbelastung\" zu schützen, für die Zeit der \n\nÜberschneidung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung (hier \n\nvom 29. August bis zum 4. September 2001) auch dann noch entfalten, \n\nwenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die gesetzliche Versiche-\n\nrungspflicht bereits wieder geendet hat. \n\nb) Die Berufung auf das Kündigungsrecht verstößt auch nicht ge-\n\ngen Treu und Glauben. Auch insofern ist entscheidend, daß die vom Be-\n\nklagten erklärte Kündigung infolge ihrer Rückwirkung nach wie vor ge-\n\neignet war, eine \"Doppelversicherung\" zu beseitigen. \n\nAllein der Umstand, daß die gesetzliche Versicherungspflicht vor-\n\nliegend lediglich sieben Tage lang bestand, lässt die Berufung des Be-\n\nklagten auf sein Kündigungsrecht noch nicht treuwidrig erscheinen. Zwar \n\nmag der Fall anders liegen, wenn feststeht, daß der Versicherungsneh-\n\nmer die gesetzliche Versicherungspflicht für kurze Zeit in der Absicht \n\nherbeiführt, sich vorzeitig aus dem privaten Versicherungsvertrag zu lö-\n\nsen. Dafür gibt es hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-214-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-03/iv-zr-214-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:09.855113+00:00"}}