{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_209-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 209/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 209/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 \n\neine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zah-\n\nlung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange \n\nJahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Ka-\n\npitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen \n\nversprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Ka-\n\npitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Ge-\n\nsamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von \n\n30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von \n\n3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen \n\nAbzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom \n\nBundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen \n\nVerstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Be-\n\nstimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversi-\n\ncherung). \n\n3 \n\nDie Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem \n\nvom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündi-\n\ngung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile \n\ngehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende \n\ndurchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrech-\n\nnung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13 \n\nAbs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen ab-\n\ngewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Ab-\n\nzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr \n\nein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch \n\nergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung we-\n\ngen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspre-\n\nche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die \n\nGegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 \n\n(aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach \n\n§ 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der An-\n\nspruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden \n\nVertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und \n\nder Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Fi-\n\nnanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer \n\nauch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Ab-\n\nschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträ-\n\ngen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesge-\n\nrichtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. \n\nDer Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die \n\ndamit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe \n\nhinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB \n\nist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die ent-\n\nstandene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenver-\n\nrechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rech-\n\nnungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden \n\nVertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die \n\n(nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrech-\n\nnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß \n\nbis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung \n\naus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen \n\nQuelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines \n\nneuen Vertrages handelte. \n\n8 \n\nDies \n\nfolgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom \n\n12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung \n\nin der Lebensversicherung \n\n(BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dar-\n\ngelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrech-\n\nnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt \n\nzu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des \n\nVertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach \n\ndem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der \n\nBeitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien \n\nVersicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Se-\n\nnat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung \n\ndes Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrecht-\n\nlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertrags-\n\nrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die \n\nsonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbunde-\n\nnen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbe-\n\ntrag von 1.566,15 € enthaltenen Verwaltungskosten \n\n(vgl. § 43 \n\nRechVersV). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"RechVersV","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-209-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_209-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:01.032800+00:00"}}