{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_208-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 208/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 149, 152; AVB-WB § 4 Nr. 5 Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risi- koausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 208/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nVVG §§ 149, 152; AVB-WB § 4 Nr. 5 \n\nZur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risi-\nkoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der \nVermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom \n18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590). \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Januar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer \n\nHaftpflichtversicherung in Anspruch. Versichert war seine gesetzliche \n\nHaftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als selbständiger \n\nGeneralvertreter der W. -Versicherungsgruppe. \n\nDie W. -Allgemeine Versicherung AG (….) hatte vom Kläger \n\nSchadensersatz verlangt, weil er sich bei der Aufnahme und Weiterlei-\n\ntung eines Antrags vom 13. Mai 1997 auf Abschluss einer Hausratversi-\n\ncherung pflichtwidrig verhalten habe. Im Antrag war anzugeben, ob für \n\nden Antragsteller oder seinen Ehegatten bereits gleichartige Versiche-\n\nrungen bestehen oder bestanden hatten, wer den Vertrag gekündigt hat-\n\nte und wie viele Schäden welcher Art und in welcher Höhe in den letzten \n\nfünf Jahren eingetreten waren. Nach den Regeln für die Antragsaufnah-\n\nme mussten Fragen nach früheren Versicherungen/Schäden in jedem \n\nFall beantwortet werden. Nach den Annahmerichtlinien wurden Versiche-\n\nrungen nicht übernommen, wenn ein gleichartiger Versicherungsvertrag \n\nnach einem Schaden vom Versicherer gekündigt worden war. Obwohl die \n\nAntragstellerin den jetzigen Kläger - so die Klägerin des Haftpflichtpro-\n\nzesses - auf die Kündigung durch den vorherigen Hausratversicherer \n\nwegen zwei Schäden über insgesamt 200.000 DM durch Einbruchdieb-\n\nstahl im Jahr 1993 hingewiesen habe, habe er dies in den Antrag nicht \n\naufgenommen. Dieser bewusste Verstoß gegen die ihm bekannten Richt-\n\nlinien habe dazu geführt, dass der Antrag angenommen worden sei und \n\ndie Versicherungsnehmerin wegen eines Einbruchdiebstahls vom \n\n10. Oktober 1998 in Höhe von 83.293,60 DM entschädigt werden muss-\n\nte. Im Haftpflichtprozess hat das Oberlandesgericht Hamm den Kläger \n\ndurch Urteil vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig zum Schadensersatz \n\nverurteilt, weil er seine vertraglichen Pflichten bei der Vermittlung des \n\nVersicherungsvertrages jedenfalls fahrlässig verletzt habe. \n\n3 \n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Pflichten als Versi-\n\ncherungsvermittler wissentlich verletzt. Für Haftpflichtansprüche wegen \n\nSchadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung bestehe nach § 4 \n\nNr. 5 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) \n\nkein Versicherungsschutz. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurück-\n\nweisung der Berufung. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche \n\nPflichtverletzung, für die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich \n\nauf der Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswir-\n\nkung des Urteils des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht fest-\n\nstellen. Danach stehe im Deckungsprozess bindend fest, dass der Kläger \n\nmit der Antragstellerin R. und ihrem Ehemann verabredet habe, \n\ndavon auszugehen, dass die Schäden mehr als fünf Jahre zurücklägen, \n\nwenn er von den Eheleuten nichts mehr höre, und dass er fälschlich da-\n\nvon ausgegangen sei, die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschä-\n\nden könnten verneint werden, wenn die Schäden und die Kündigung der \n\nVorversicherung mehr als fünf Jahre zurücklägen. Soweit diese Tatsa-\n\nchen vorliegend relevant seien, bestehe auch Voraussetzungsidentität. \n\nKeine Bindungswirkung bestehe hinsichtlich der Bewertung der Pflicht-\n\nverletzungen des Klägers im Haftpflichturteil als fahrlässig. Eine wissent-\n\nliche Pflichtverletzung sei nicht anzunehmen. Es lasse sich jedenfalls \n\nnicht feststellen, dass der Kläger die Richtlinien der … und den Inhalt \n\ndes Antrags wissentlich verkannt hätte. Seine zugrunde zu legende \n\nFehlvorstellung über die Bedeutung der Fünfjahresfrist und die zu unter-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nstellende Verabredung mit den Eheleuten R. lasse sein Verhal-\n\nten vielmehr lediglich als grob fahrlässig erscheinen. Dem mit den Zeu-\n\ngen R. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie hät-\n\nten dem Kläger zu den Vorschäden hinreichend präzise Zeitangaben \n\ngemacht und es sei besprochen worden, dass ein Versicherungsantrag \n\nwegen der Vorschäden heikel sei, sei wegen der Bindungswirkung nicht \n\nnachzugehen. \n\nII. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\nden Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den De-\n\nckungsprozess verkannt hat. \n\n1. Der Senat hat im Urteil vom 18. Februar 2004 ausführlich zu \n\nden Grenzen der Bindungswirkung Stellung genommen (IV ZR 126/02 - \n\nVersR 2004, 590 unter III 1 und 2 m.w.N.). Danach entfalten Feststellun-\n\ngen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten \n\nund dem Versicherungsnehmer im nachfolgenden Deckungsprozess zwi-\n\nschen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung \n\nnur bei Voraussetzungsidentität. Nach dem in der Haftpflichtversicherung \n\ngeltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu \n\nentscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem \n\nDritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips \n\nist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den \n\nnachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im \n\nHaftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden \n\nFeststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. \n\nDie Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist. \n\nGeboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entschei-\n\ndung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflicht-\n\nprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begrün-\n\ndungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als ent-\n\nscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur \n\ndann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage \n\nfür die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bin-\n\ndungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere \n\ndeshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer \n\nkeinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter \"überschießen-\n\nde\", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht ent-\n\nscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. Beruht die Verurtei-\n\nlung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverlet-\n\nzung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu \n\nprüfen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt \n\nhat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. Sep-\n\ntember 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl. \n\nauch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 \n\nunter 1). \n\n9 \n\n2. Daran gemessen besteht die vom Berufungsgericht angenom-\n\nmene Bindungswirkung nicht. Die für die Entscheidung im Deckungspro-\n\nzess maßgebliche Frage der wissentlichen Pflichtverletzung war nach \n\ndem vom Oberlandesgericht im Haftpflichtprozess gewählten rechtlichen \n\nBegründungsansatz nicht entscheidungserheblich, so dass es an der \n\nVoraussetzungsidentität fehlt. \n\n10 \n\na) Nur für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich im \n\nSinne von § 4 Nr. 5 AVB kommt es auf tatsächliche Feststellungen dazu \n\nan, ob dem Kläger bei Aufnahme und Weiterleitung des Antrags und dem \n\nspäteren Telefongespräch mit dem Innendienstmitarbeiter S. , wie \n\ndie Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, bekannt war, dass die \n\nVorschäden innerhalb der Fünfjahresfrist lagen und der Versicherungs-\n\nantrag deshalb gesprächsweise als heikel bezeichnet worden ist. \n\n11 \n\nb) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Haftpflichtpro-\n\nzess war dies unerheblich. Es hat die Verurteilung des Klägers zum \n\nSchadensersatz unter objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung schon \n\nauf der Grundlage des insoweit in der Verhandlung des Berufungsge-\n\nrichts festgestellten Sachverhalts auf eine fahrlässige Verletzung seiner \n\nPflichten als Vermittler gestützt. Unter Verstoß gegen die Richtlinien der \n\n… habe er den Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung wei-\n\ntergeleitet, obwohl die Fragen nach früheren Versicherungen und Schä-\n\nden nicht beantwortet waren; die Frage des Innendienstmitarbeiters \n\nS. nach einer gleichartigen Vorversicherung habe er objektiv \n\nfalsch mit nein beantwortet. Der darüber hinausgehenden Behauptung \n\nder … , der Kläger habe den Antrag trotz genauer Kenntnis von den \n\nVorschäden, deren Zeitpunkt und der Vorversicherung bewusst unvoll-\n\nständig weitergeleitet, um die Ablehnung zu vermeiden, ist das Oberlan-\n\ndesgericht im Haftpflichtprozess mit Recht nicht nachgegangen; darauf \n\nkam es für seine Entscheidung schon nicht mehr an. \n\n12 \n\n3. Die für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich er-\n\nforderlichen Tatsachen sind demgemäß im Deckungsprozess festzustel-\n\nlen. Da dies rechtsfehlerhaft unterblieben ist, wird das Berufungsgericht \n\ndies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote \n\nnachzuholen haben. \n\n13 \n\nIII. Die Beklagte ist auch nicht, wie das Berufungsgericht hilfsweise \n\nkurz anmerkt, verpflichtet, aufgrund ihres Schreibens vom 7. Juni 1999 \n\ndie Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung im Haftpflichtpro-\n\nzess zu tragen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Be-\n\nklagte Kostendeckungsschutz in Unkenntnis der wissentlichen Pflichtver-\n\nletzung und nur in bedingungsgemäßem Umfang zugesagt hat. Gibt der \n\nHaftpflichtversicherer zur Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch in \n\nUnkenntnis eines Ausschlussgrundes eine Deckungszusage ab, kann er \n\nsich, wenn die Voraussetzungen des Ausschlusses später festgestellt \n\nwerden, in vollem Umfang auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. BGH, Urtei-\n\nle vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I \n\nund vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III; \n\nLangheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 149 Rdn. 26 a.E.; Voit/ \n\nKnappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 149 Rdn. 7; vgl. zur De-\n\nckungszusage \n\nin der Rechtsschutzversicherung BGH, Urteil vom \n\n18. März 1992 - IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 20.11.2002 - 16 O 265/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2003 - 20 U 36/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-208-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-208-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_208-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:28.926411+00:00"}}