{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_203-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"IV ZR 203/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 94 § 7 I (2); BGB § 305c Abs. 2 Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a) AUB 94) enthaltene Wendung \"... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk ...\" ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 203/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2006 \nHeinekamp, \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAUB 94 § 7 I (2); BGB § 305c Abs. 2 \n\nDie \n\nin der Gliedertaxe \n\n(§ 7 \n\nI \n\n(2) a) AUB 94) enthaltene Wendung \n\n\"... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk ...\" ist unklar (§ 305c \n\nAbs. 2 BGB). \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - OLG Hamm \n LG Paderborn \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu \n\nseinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einer \n\nbei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart sind un-\n\nter anderem eine Kapitalleistung von bis zu 200.000 DM sowie zusätzlich \n\neine lebenslange monatliche Unfallrente von 2.000 DM. Dem Vertrag lie-\n\ngen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) der Be-\n\nklagten zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den \n\nbei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2505 ff. abgedruckten AUB 94 in § 7 I \n\nAUB 94 unter anderem bestimmen: \n\n\"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der \nInvalidität. \n\na) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des \nNachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - \nbei Verlust oder Funktionsunfähigkeit \n\neines Armes im Schultergelenk \neines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks \neines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks \neiner Hand im Handgelenk \neines Daumens \neines Zeigefingers \neines anderen Fingers \neines Beines über der Mitte des Oberschenkels \neines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels \neines Beines bis unterhalb des Knies \neines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels \neines Fußes im Fußgelenk \neiner großen Zehe \neiner anderen Zehe \n… \n\n70% \n65% \n60% \n55% \n20% \n10% \n 5% \n70% \n60% \n50% \n45% \n40% \n 5% \n 2% \n\nb) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines die-\nser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechen-\nde Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. \n\n…\" \n\n2 \n\nNach den § 7 I AUB 94 erweiternden Besonderen Bedingungen für \n\ndie Unfallversicherung mit Unfall-Rente (UBB 809) wird die Rente ge-\n\nzahlt, wenn der nach § 7 I (2) und (3) AUB 94 zu bemessende Grad der \n\nInvalidität mindestens 50% beträgt. \n\n3 \n\nDer Kläger, der als Waldarbeiter tätig war, wurde bei Baumfällar-\n\nbeiten am 28. November 1997 vom Stamm eines umstürzenden Baumes \n\nauf der linken Körperseite getroffen. Er erlitt unter anderem folgende \n\nVerletzungen: Schulterblattbruch, Riss der Achselarterie, Armplexus-\n\nschädigung, stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenbrüchen und einen Ober-\n\nschenkelbruch im Bereich der Hüfte. \n\n4 \n\nDie von der Beklagten eingeholten Gutachten ergaben eine Funk-\n\ntionsbeeinträchtigung des linken Armes von 3/7 und des linken Beines \n\nvon 1/30 (Invaliditätsgrad nach § 7 I (2) AUB 94 30% bzw. 2,33%). Die \n\nBeklagte zahlte an den Kläger nach einem Invaliditätsgrad von 32,334% \n\ninsgesamt einen Kapitalbetrag von 64.668 DM. Die Leistung einer Unfall-\n\nrente lehnte sie ab, weil der Invaliditätsgrad 50% nicht erreiche. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger hat einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60% bis 70% be-\n\nhauptet und - von 70% ausgehend - einen restlichen Kapitalbetrag von \n\n75.332 DM sowie eine monatliche Rente von 2.000 DM ab dem \n\n28. November 1997 eingeklagt. \n\nDas Landgericht hat ein chirurgisches und ein neurologisches \n\nFachgutachten eingeholt und diesen folgend eine Funktionsbeeinträchti-\n\ngung des Armes von 2/3 und des Beines von 1/10 und dementsprechend \n\neinen Invaliditätsgrad von insgesamt 53,67% angenommen. Es hat die \n\nBeklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung eines weiteren \n\nKapitalbetrages von 21.817,85 € sowie antragsgemäß zur Zahlung der \n\nRente verurteilt. \n\n7 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den \n\nKapitalbetrag auf 9.884,29 € herabgesetzt und die weitergehende Klage \n\neinschließlich des Rentenanspruchs abgewiesen. Mit seiner Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Sachverständigen \n\neine Gesamtinvalidität von 42% angenommen (linker Arm: 1/2 von 70% = \n\n35%, linkes Bein: 1/10 von 70% = 7%). Die vom Landgericht abweichen-\n\nde geringere Funktionsbeeinträchtigung des Armes hat das Berufungsge-\n\nricht wie folgt begründet: \n\n10 \n\nDer Schultergürtelbereich sei praktisch funktionsunfähig, weil der \n\nKläger die Schulter und den Oberarm nicht mehr bewegen und gebrau-\n\nchen könne. Der Unterarm und die Hand könnten jedoch mit Einschrän-\n\nkungen für die wesentlichen Funktionen noch eingesetzt werden. Die Ge-\n\nrichtssachverständigen gingen unter Berücksichtigung der oberen Arm-\n\nplexusschädigung und der noch vorhandenen Funktionsfähigkeit des Un-\n\nterarmes und der Hand von einer als Obergrenze bezeichneten Funkti-\n\nonsbeeinträchtigung des Armes von etwas weniger als 3/4 aus, die Pri-\n\nvatsachverständigen der Beklagten dagegen im Hinblick auf die Unter-\n\narm- und Handfunktionen nur von 3/7 bzw. 1/2. Unter Abwägung sämtli-\n\ncher Gesichtspunkte, insbesondere der nach der Gliedertaxe mit 55% \n\nhoch bewerteten Hand, sei auch unter Berücksichtigung bestehender \n\nSchmerz- und Kribbelempfindungen die Annahme eines hälftigen Arm-\n\nwertes gerechtfertigt. \n\n11 \n\nII. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Ihr liegt ein rechtlich feh-\n\nlerhaftes Verständnis der Gliedertaxe des § 7 I (2) a und b AUB 94 \n\nzugrunde. \n\n12 \n\n1. a) Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 I (2) a AUB 94 nach einem \n\nabstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust \n\noder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr be-\n\nnannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ei-\n\nnes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes \n\n(BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter \n\n2 a zu der gleichen Regelung in den AUB 88). Demgemäß beschreibt § 7 \n\nI (2) a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und \n\nordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit \n\nRumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den \n\nVerlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedma-\n\nßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfall-\n\nbedingten Schädigung ab (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR \n\n60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - \n\nVersR 1991, 57 unter 3 b, jeweils zu § 8 II (2) a und b AUB 61). \n\n13 \n\nDieses Bewertungssystem ist, wie sich aus den vorstehend ange-\n\nführten Senatsentscheidungen ergibt, auch für die Entscheidung über \n\nden Invaliditätsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsun-\n\nfähigkeit gemäß § 8 II (3) Satz 2 AUB 61 maßgebend, der insoweit auf \n\n§ 8 II (2) AUB 61 verweist. Sachlich übereinstimmend damit wird nach \n\n§ 7 I (2) b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträch-\n\ntigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a ange-\n\nnommen. \n\n14 \n\nb) Da das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass \n\nes auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankommt, hat es ver-\n\nsäumt, der Frage näher nachzugehen, was unter Funktionsunfähigkeit \n\ndes Armes im Schultergelenk zu verstehen ist. \n\n15 \n\naa) Die mit den AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen \n\nnehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der \n\nFunktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Armes \n\noder Beines unter anderem mit den Worten \"eines Armes im Schulterge-\n\nlenk\", \"einer Hand im Handgelenk\" und \"eines Fußes im Fußgelenk\" vor. \n\nDiese Formulierungen sind unterschiedlicher Auslegung zugänglich, so-\n\nweit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben Anlass zu Zweifeln, \n\nob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsun-\n\nfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder \n\nGliedteiles bis zum betroffenen Gelenk. \n\n16 \n\nbb) Die Formulierung \"Funktionsunfähigkeit … eines Fußes im \n\nFußgelenk\" in § 7 I (2) a AUB 88 hat der Senat dahin ausgelegt, dass bei \n\nvollständiger Funktionsunfähigkeit im Gelenk der Invaliditätsgrad von \n\n40% nach der Gliedertaxe unverrückbar feststehe (Urteil vom 17. Januar \n\n2001, aaO unter 2). Die Erwägung des damaligen Berufungsgerichts, \n\nwegen noch erhaltener Restfunktionen des Fußes könne nicht von voll-\n\nständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausgegangen werden, hat er \n\nfür unerheblich gehalten. Nach der Gliedertaxe sei insoweit allein ent-\n\nscheidend, dass nach sachverständiger Beurteilung Funktionen des Fu-\n\nßes im Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Das Vorhandensein des \n\nFußes unterhalb des Fußgelenks bleibe nach der Gliedertaxe unbeacht-\n\nlich, da diese die Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem \n\nVerlust gleichstelle. \n\n17 \n\ncc) Zur Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk im Sinne \n\nvon § 7 I (2) a AUB 88 hat das Oberlandesgericht Hamm (VersR 2002, \n\n747) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Januar 2001 (aaO) ent-\n\nschieden, die Bestimmung sei eindeutig dahin auszulegen, dass es allein \n\nauf die Funktionsunfähigkeit im Gelenk ankomme und nicht auf die Funk-\n\ntionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand. Ob die Hand noch vorhanden sei \n\nund ob bzw. welche Funktionen erhalten geblieben seien, sei unerheb-\n\nlich. Gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm und für die Be-\n\nwertung der Funktionsunfähigkeit der Hand \n\ninsgesamt haben sich \n\nKnappmann (VersR 2003, 430) und das Oberlandesgericht Frankfurt am \n\nMain (VersR 2003, 495) ausgesprochen. \n\n18 \n\nDer Senat hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm zurückgewiesen (Urteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - \n\nVersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht - wie das \n\nOberlandesgericht - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung ge-\n\nstützt. Unter Berücksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der \n\nSenat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte \n\nWendung \"als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funkti-\n\nonsunfähigkeit … einer Hand im Handgelenk 55%\" nicht eindeutig ist, \n\nbeide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen For-\n\nmulierung \"Hand im Handgelenk\" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht \n\ndes um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden \n\nlassen und deshalb nach §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB von der für den \n\nVersicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen ist. \n\n19 \n\ndd) Für die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk \n\nführt die Auslegung aus den im Senatsurteil vom 9. Juli 2003 im Einzel-\n\nnen dargelegten Erwägungen (aaO unter II 2) zu demselben Ergebnis \n\n(ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 104; a.A. OLG Bamberg r+s 2003, \n\n380 und OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 560). Soweit dem Um-\n\nstand, dass der Senat die Annahme der Revision gegen das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) durch (nicht begründeten) \n\nBeschluss abgelehnt hat, etwas anderes entnommen werden könnte \n\n(Knappmann, aaO S. 431 und in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AUB 94 \n\nRdn. 24), wird daran nicht festgehalten. \n\n20 \n\nDa der Versicherungsnehmer die Formulierung \"eines Armes im \n\nSchultergelenk\" auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilwei-\n\nse) Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf \n\ndie Funktionsunfähigkeit des Armes insgesamt, ist nach §§ 5 AGBG, \n\n305c Abs. 2 BGB diese ihm günstigere Auslegung maßgebend. \n\n21 \n\n2. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Invaliditätsgrad \n\nin den Tatsacheninstanzen bisher nicht beurteilt worden. Damit dies \n\nnachgeholt werden kann und die Parteien sich dazu äußern können, ist \n\ndie Sache zurückzuverweisen. Der Maßstab für die Bemessung des Inva-\n\nliditätsgrades ergibt sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat \n\nund die Revision verkennt, aus § 287 ZPO und nicht aus § 286 ZPO (vgl. \n\nSenatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter \n\n4; Knappmann in Prölss/Martin, aaO Rdn. 5). Die Revision weist aller-\n\ndings mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht, soweit es von der \n\nEinschätzung der gerichtlichen Sachverständigen abweicht, seine eigene \n\nSachkunde nicht dargelegt hat. Die bisherige Beurteilung der Sachver-\n\nständigen, auch der Privatsachverständigen der Beklagten, deutet darauf \n\nhin, dass der Arm des Klägers im Schultergelenk völlig funktionsunfähig \n\nist. \n\nSeiffert Dr. Wolst Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nLG Paderborn, Entscheidung vom 06.12.2002 - 2 O 337/00 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2003 - 20 U 29/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zr-203-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/iv-zr-203-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_203-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:49.874509+00:00"}}