{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_201-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"IV ZR 201/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ABEH § 4c § 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) enthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungs- nehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 201/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nABEH § 4c \n\n§ 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) \nenthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungs-\nnehmers. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n16. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es wegen \n\neines Betrages in Höhe von 1.890,25 € zu seinem \n\nNachteil erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus \n\neiner Erweiterten Haushaltversicherung in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D. V. -\n\nAG, welche in die bei der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR \n\nbestehenden Verträge eingetreten war. Der Kläger hatte im März 1988 \n\nbei der Staatlichen Versicherung der DDR eine Erweiterte Haushaltver-\n\nsicherung genommen, der ausweislich des Versicherungsscheins neben \n\nden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) die Allgemei-\n\nnen Bedingungen \n\nfür die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) \n\nzugrunde gelegt wurden. Die ABEH lauten auszugsweise wie folgt: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Versichert sind: \n\na) sämtliche zum Haushalt des Versicherungsnehmers und \nder Versicherten gehörenden Sachen, Bargeld und Gut-\nscheine bis zu insgesamt 2.000 M, Wertpapiere, Schmuck-\ngegenstände, Edelmetalle, Sparbücher, Schecks (außer Rei-\nseschecks) sowie Sammlungen. \n... \n\n§ 4 \n\nVersicherungsschutz besteht nicht für: \n\n... \n\nc) die außer Gebrauch befindlichen Schmuckgegenstände \nund Edelmetalle, deren Gesamtwert 5.000 M oder deren \nEinzelwert 3.000 M übersteigt, sowie Wertpapiere, Sparbü-\ncher, Schecks, Briefmarken- und Münzsammlungen gegen \nSchäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich diese Sachen \nnicht in verschlossenen und gegen die Wegnahme gesicher-\nten Behältnissen befinden oder in einem zusätzlich ver-\nschlossenen Raum innerhalb der Wohnung aufbewahrt wer-\nden; ...\" \n\nAm 9. Februar 2001 wurde in das Einfamilienhaus des Klägers \n\neingebrochen. Ihm wurden u.a. eine Münzsammlung im Wert von \n\n4.597 DM und Schmuck im Wert von 14.832 DM entwendet. Ein Teil des \n\nSchmuckes im Gesamtwert von 3.885 DM - darunter ein Ring mit Koralle \n\nim Wert von 389 DM – war in einem Kästchen auf dem Nachttisch abge-\n\nlegt. Den weiteren Schmuck im Werte von 10.947 DM hatte der Kläger \n\nebenso wie die Münzen in einem Kleiderschrank verwahrt, in dessen Tür \n\nder Schlüssel steckte. Nachdem sie auf die entwendeten Münzen einen \n\nVorschuß in Höhe von 1.303 DM gezahlt hatte, berief sich die Beklagte \n\nauf Leistungsfreiheit nach § 4c ABEH. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 18.126 DM (9.267,68 €) \n\ngerichteten Klage in Höhe von 7.582 DM (3.876,62 €) nebst Zinsen statt-\n\ngegeben. Der im Kästchen auf dem Nachttisch befindliche Schmuck im \n\nWerte von 3.885 DM (1.986,37 €) sei nicht außer Geb rauch gewesen. \n\nDie weitere Leistungspflicht der Beklagten sei nach § 4c ABEH und unter \n\nBerücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses auf 3.697 DM \n\n(1.890,25 €) beschränkt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem \n\nKläger lediglich 1.787,48 € nebst Zinsen zugesproch en (1.986,37 € ab-\n\nzüglich des Wertes des Korallenringes, der wieder aufgefunden worden \n\nist). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils, soweit der Klage in Höhe weiterer 1.890,25 € statt-\n\ngegeben worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe dem \n\nGrunde nach aus dem Versicherungsvertrag ein Entschädigungsan-\n\nspruch zu, der sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der \n\nehemaligen DDR und damit nach den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB \n\nrichte. Die Versicherungsleistung könne dem Kläger aber nicht in der be-\n\ngehrten Höhe zugesprochen werden. Die außer Gebrauch befindlichen \n\nSchmuckstücke, die der Kläger im Kleiderschrank verwahrt habe, seien \n\nnicht bedingungsgemäß unter Verschluß gehalten worden. Dabei könne \n\nes dahinstehen, ob § 4c ABEH als Risikoausschluß oder als verhüllte \n\nObliegenheit anzusehen sei. Jedenfalls könne dem Landgericht nicht \n\ndarin gefolgt werden, daß die Beklagte Versicherungsleistungen bis zu \n\n5.000 DM zu erbringen habe. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, \n\ndaß der Versicherungsschutz für ein Einzelstück im Wert von über \n\n3.000 DM bei ungesicherter Verwahrung gänzlich entfalle, hingegen für \n\nmehrere Schmuckgegenstände im Gesamtwert von über 5.000 DM ledig-\n\nlich auf diesen Wert als Entschädigungsgrenze beschränkt sei. Zwar \n\nkönnten mehrere Schmuck- oder Edelmetallsachen im Gesamtwert von \n\nüber 5.000 DM teils gesichert, teils ungesichert untergebracht werden. \n\nErsichtlich werde in § 4c ABEH aber auf eine Zusammenfassung der Ge-\n\ngenstände zu einer Werteinheit abgestellt, die dem parallel geregelten \n\nFall eines einzelnen Schmuckstücks im Wert von über 3.000 DM gleich-\n\ngestellt sein solle. Der Versicherer erwarte in beiden Fällen, daß wegen \n\ndes hohen Wertes - des einzelnen Schmuckstücks oder mehrerer \n\nSchmuckstücke in ihrer Gesamtheit - die in § 4c ABEH festgelegten Si-\n\ncherheitsanforderungen eingehalten würden. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß sich \n\nder Anspruch des Klägers aus dem bereits im Jahre 1988 abgeschlosse-\n\nnen Versicherungsvertrag nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet \n\nund sich hier aus den §§ 248 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZGB ergibt. Denn ge-\n\nmäß Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 \n\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. \n\nDas gilt auch für Versicherungsverträge (Senatsurteil vom 15. November \n\n1995 - IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 1 a; BT-Drucks. 11/7817 \n\nS. 38). \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter die Bestimmung des § 4c ABEH \n\nzutreffend ausgelegt. \n\na) Es kann dahinstehen, ob die ABEH in der ehemaligen DDR als \n\nRechtsvorschriften erlassen worden sind und unverändert als solche \n\nfortbestehen oder ob es sich dabei um Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen handelt, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Einbeziehung den In-\n\nhalt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages \n\nfestlegen. Denn ihre Auslegung ergibt in keinem Fall, daß die Beklagte \n\nfür außer Gebrauch befindliche, ungesichert verwahrte Schmuckstücke \n\neine Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM zu leisten \n\nhat. Auch die für Allgemeine Versicherungsbedingungen geltenden Aus-\n\nlegungsmaßstäbe führen zu keinem anderen Ergebnis. \n\nb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie \n\nsie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer \n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs \n\nverstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines \n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse \n\nund damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, \n\n83, 85 und ständig). \n\nEin solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 1 ABEH, daß sämtli-\n\nche zu seinem Haushalt gehörenden Sachen versichert sind einschließ-\n\nlich der Schmuckgegenstände. Eine weitere Durchsicht der Versiche-\n\nrungsbedingungen ergibt für ihn jedoch, daß der zunächst generell und \n\numfassend zugesagte Versicherungsschutz nicht uneingeschränkt gelten \n\nsoll. Der Versicherer hat in § 4c ABEH besondere Voraussetzungen for-\n\nmuliert, von denen der Versicherungsschutz für die dort näher aufgeführ-\n\nten Gegenstände abhängt. Für Schmuck, der außer Gebrauch befindlich \n\nist und dessen Gesamtwert 5.000 DM oder dessen Einzelwert 3.000 DM \n\nübersteigt, besteht Versicherungsschutz nur, wenn er sich in einem ver-\n\nschlossenen und gegen Wegnahme gesicherten Behältnis befindet oder \n\nin einem zusätzlich verschlossenen Raum innerhalb der Wohnung auf-\n\nbewahrt wird. \n\nEin um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird diese \n\nKlausel nicht dahin interpretieren, daß der Versicherer für nicht unter \n\nVerschluß gehaltene Schmuckstücke im Versicherungsfall stets bis zu \n\neinem Höchstbetrag von 5.000 DM Entschädigung zu leisten hat. Er wird \n\ndie Bestimmung vielmehr so auffassen, daß der Versicherer für ungesi-\n\nchert untergebrachte Schmuckstücke nicht einstehen will, wenn die an-\n\ngegebenen Wertgrenzen überschritten sind, er als Versicherungsnehmer \n\nalso nur dann vollen Versicherungsschutz genießt, wenn der außer Ge-\n\nbrauch befindliche Schmuck einen Wert unter 5.000 DM hat und sich \n\ndarunter kein Einzelstück mit einem Wert von mehr als 3.000 DM befin-\n\ndet. Der Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang den \n\nSinn und Zweck der Klausel vor dem Hintergrund vor Augen rufen, daß \n\nsich mit steigendem Wert des Schmucks der Diebstahlsanreiz und damit \n\ndas Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles erhöht. Dem will der \n\nVersicherer für den Versicherungsnehmer erkennbar dadurch begegnen, \n\ndaß zum Haushalt gehörender, außer Gebrauch befindlicher Schmuck im \n\nEinzelwert von mehr als 3.000 DM oder im Gesamtwert von mehr als \n\n5.000 DM durch die in § 4c ABEH genannten Maßnahmen gegen Weg-\n\nnahme zu schützen ist. Bei Überschreiten der Wertgrenzen ist der außer \n\nGebrauch befindliche Schmuck daher in seiner Gesamtheit zu sichern, \n\num den Versicherungsschutz zu erhalten, und nicht lediglich mit demje-\n\nnigen Teil, der über die Wertgrenze von 5.000 DM hinausgeht, während \n\nfür die wertmäßig darunterliegenden Schmuckgegenstände unverändert \n\nVersicherungsschutz gegeben ist (a.A. Knappmann in Prölss/Martin, \n\nVVG 26. Aufl. § 4 Haushaltversicherung Rdn 1). Letzteres läge aus Sicht \n\ndes Versicherungsnehmers schon deshalb fern, weil anderenfalls für ein \n\nungesichert verwahrtes Schmuckstück im Wert von mehr als 3.000 DM \n\nder Versicherungsschutz davon abhinge, ob es das einzige außer Ge-\n\nbrauch befindliche Schmuckstück des Versicherungsnehmers ist - dann \n\nbestünde keine Leistungspflicht des Versicherers - oder Teil einer Ge-\n\nsamtheit, von dem lediglich die Schmuckgegenstände, die den 5.000 DM \n\nübersteigenden Wert ausmachen, in Verwahrung zu nehmen wären, \n\nwährend der Versicherer bis zur Wertgrenze Leistungen zu erbringen \n\nhätte. \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch \n\nauf die rechtliche Einordnung des § 4c ABEH als objektive Risikobe-\n\nschränkung oder als Obliegenheit an. Denn handelt es sich um eine Risi-\n\nkobeschränkung, so hängt der Versicherungsschutz allein von den objek-\n\ntiven Voraussetzungen ab, die in der betreffenden Klausel bestimmt sind, \n\nohne daß zusätzlich auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab-\n\nzustellen wäre. Begründet die Klausel hingegen eine Obliegenheit, so \n\nführt ihre objektive Verletzung nach dem - hier maßgeblichen - Recht der \n\nDDR nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn den Versi-\n\ncherungsnehmer zugleich ein Verschulden trifft. \n\na) Für die Abgrenzung von Obliegenheitsverletzung und Risikobe-\n\nschränkung sind nicht allein Wortlaut und Stellung der betreffenden \n\nKlausel innerhalb des Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist \n\nvielmehr ihr materieller Gehalt. Es kommt darauf an, ob sie die individua-\n\nlisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das \n\nder Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie \n\nin erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers for-\n\ndert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz \n\nbehält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise \n\nDeckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird \n\nhingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-\n\nhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Oblie-\n\ngenheit vor (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR \n\n2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, \n\n328 unter II 2 a und ständig); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhal-\n\nten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie \n\netwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, \n\nzurücktritt (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 7). \n\nb) Danach enthält § 4c ABEH eine Obliegenheit. \n\nSeine Fassung (\"Versicherungsschutz besteht nicht für …\") deutet \n\nzwar zunächst auf eine Risikobegrenzung. Dem materiellen Gehalt der \n\nKlausel entspricht dies jedoch nicht. Der Versicherungsschutz erleidet al-\n\nlein dadurch Einschränkungen, daß der Versicherungsnehmer die außer \n\nGebrauch befindlichen Schmuckstücke nicht in der Art und Weise si-\n\nchert, wie sie in der Klausel beschrieben ist. Damit wird ihm ein bestimm-\n\ntes Handeln abverlangt, durch das er sich den Versicherungsschutz er-\n\nhält (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84 - VersR 1985, \n\n854 f.). Die in der Klausel aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, das \n\nversicherte Risiko entscheidend zu mindern. Wenn außer Gebrauch be-\n\nfindlicher Schmuck bestimmte Wertgrenzen überschreitet, entspricht es \n\ndem Verhalten eines umsichtigen Versicherungsnehmers, ihn - in seiner \n\nGesamtheit - unter Verschluß zu nehmen. Das rechtfertigt es, die Klausel \n\nals Obliegenheit zu verstehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versiche-\n\nrungsnehmer zur Einhaltung der festgelegten Sicherheitsanforderungen \n\nanzuhalten. Der Versicherungsschutz wird von einem Zustand abhängig \n\ngemacht, den der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten beeinflus-\n\nsen kann (vgl. BGHZ 51, 356, 360; Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Mi-\n\nnisterium der Justiz der DDR, 2. Aufl. § 255 Anm. 1.1 \"Verhaltenspflich-\n\nten\"; vgl. ferner Senatsurteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 132/84 - VersR \n\n1986, 781 f.; vom 3. Juli 1985 aaO; vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR \n\n34/80 - VersR 1981, 186 unter II 3; vom 13. Dezember 1978 - IV ZR \n\n177/77 - VersR 1979, 343 f.; vom 31. Januar 1975 - IV ZR 126/73 - \n\nVersR 1975, 269 f.; vom 20. Juni 1973 - IV ZR 52/72 - VersR 1973, 1010 \n\nunter II). Dieses gefahrvermindernde Verhalten des Versicherungsneh-\n\nmers steht im Vordergrund und tritt nicht hinter objektive Voraussetzun-\n\ngen - wie den Versicherungsort - zurück. Käme es allein auf den Versi-\n\ncherungsort an, müßte sich das Erfordernis einer sicheren Verwahrung \n\nfolgerichtig auch auf vorübergehend nicht am Körper getragene, aber \n\ngleichwohl noch als in Gebrauch befindlich anzusehende Schmuckstücke \n\nerstrecken; das aber wird dem Versicherungsnehmer gerade nicht ange-\n\nsonnen. \n\n4. Der Kläger hat gegen die ihm durch § 4c ABEH auferlegte \n\nObliegenheit objektiv verstoßen, indem er außer Gebrauch befindliche \n\nSchmuckgegenstände im Gesamtwert von 10.947 DM in einem Kleider-\n\nschrank aufbewahrte, dessen Schlüssel im Türschloß steckte. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach § 255 Abs. 1 Satz 1 ZGB \n\nund § 12 Abs. 2 Satz 1 ABEH der Versicherer nur dann berechtigt ist, die \n\nVersicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt \n\nhat und die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines \n\nUmfangs ursächlich war. Zu diesen Pflichtverletzungen gehört die Ver-\n\nletzung von Obliegenheiten (vgl. Voit in Prölss/Martin, aaO § 12 Haush-\n\nVers(Haftpfl) Rdn. 1; Kommentar zum ZGB aaO § 255 Anm. 1.1). Es ist \n\ndabei Aufgabe des Versicherers, neben den objektiven auch die subjek-\n\ntiven Voraussetzungen seiner Leistungsfreiheit in vollem Umfang darzu-\n\nlegen und ggf. zu beweisen (Voit, aaO Rdn. 10). \n\nDie dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht \n\nnachzuholen haben. Zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu \n\nden angeführten Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/iv-zr-201-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/iv-zr-201-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:56.385560+00:00"}}