{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"IV ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehal-\n\ntenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. \n\nVersicherte Person ist seine Ehefrau. Die Parteien streiten darum, ob der \n\nKläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall einer Berufsunfä-\n\nhigkeit von mindestens 50% zugesagten Versicherungsleistungen (Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente von jährlich 12.082 DM/6.174,43 € ab dem 1. Au-\n\ngust 1996 und Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung) beanspru-\n\nchen kann. \n\nNach der Behauptung des Klägers leidet seine Ehefrau an Bron-\n\nchialasthma und einer Allergie gegen Latex. Weil sie in ihrem zuletzt \n\nausgeübten Beruf als Krankenschwester regelmäßig mit Latex in Kontakt \n\ngekommen sei (insbesondere durch das Tragen von Latex-Hand-\n\nschuhen), habe sie bei der Arbeit unter ständigen Atembeschwerden ge-\n\nlitten und sei seit dem 15. Dezember 1995 zu jedenfalls 50% berufsunfä-\n\nhig. \n\nDie Beklagte, die das bestreitet, hat den Rücktritt vom Zusatzver-\n\nsicherungsvertrag erklärt und ihre auf den Vertragsschluß gerichteten \n\nWillenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der \n\nKläger beim Vertragsschluß arglistig Vorerkrankungen seiner Ehefrau \n\nverschwiegen habe. \n\nDas Landgericht hat die Anfechtung für wirksam erachtet und die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht zwar festgestellt, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag \n\nsei weder durch die Anfechtung noch durch den Rücktritt der Beklagten \n\naufgelöst worden, im übrigen hat es die Klagabweisung aber bestätigt. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt ei-\n\nner Berufsunfähigkeit seiner Ehefrau von mindestens 50% nicht bewie-\n\nsen. Dabei sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Ehefrau des Klä-\n\ngers an einer spezifischen Latex-Allergie oder aber an einer unspezifi-\n\nschen Hyperreagibilität leide, wie sie der gerichtlich bestellte Sachver-\n\nständige Prof. Dr. Dr. K. angenommen habe. Denn obwohl der Sach-\n\nverständige davon ausgegangen sei, daß eine durch unterschiedlichste \n\nStoffe (unspezifisch) ausgelöste Atemwegsverengung für den Betroffe-\n\nnen zu einem sogar ungünstigeren Beschwerdebild führe und schwerer \n\nbeherrschbar sei als eine allein durch den Stoff Latex ausgelöste (spezi-\n\nfische) Hyperreagibilität, sei er zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm \n\ndiagnostizierte Lungenerkrankung schränke die Fähigkeit der Ehefrau \n\ndes Klägers, als Krankenschwester zu arbeiten, um höchstens 30% ein. \n\nDer Sachverständige, an dessen Sachkompetenz nicht zu zweifeln sei, \n\nhabe diese Einschätzung in seiner mündlichen Anhörung ergänzend da-\n\nmit begründet, daß es möglich sei, im Krankenhaus in einem Bereich mit \n\nweniger Reizstoffen zu arbeiten, etwa als Stationsschwester. Seine \n\nFeststellung zum Grad der Berufsunfähigkeit stehe im Einklang mit vom \n\nKläger vorgelegten Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. B. , der \n\neine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% angenommen habe. \n\nIm übrigen habe der Kläger nicht ausreichend zu der Frage vorge-\n\ntragen, ob seine Ehefrau aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten \n\nnicht wenigstens zu 50% in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszu-\n\nüben, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspreche. Ihr Bemühen um \n\neine Beschäftigung auf anderen Gebieten zeige, daß sie sich eine ande-\n\nre Tätigkeit zutraue. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die vom Berufungsgericht als letztlich allein entscheidend ange-\n\nsehene Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. , die Ehe-\n\nfrau des Klägers sei zu höchstens 30% in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, \n\nals Krankenschwester zu arbeiten, beruht nicht auf einer tragfähigen \n\nTatsachengrundlage. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 263, 266; Ur-\n\nteil vom 29. November 1995 - IV ZR 233/94 - NJW-RR 1996, 345 unter \n\n2 a) kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß \n\nberufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesund-\n\nheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung aus-\n\nwirken. Deshalb muß bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten \n\ntatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. In-\n\nsoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit \n\ngeltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Falle des \n\nBestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag ge-\n\nnügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr \n\nmuß eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der \n\ndie anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit \n\nnach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. \n\nSache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine \n\nBeweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Aus-\n\ngestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschal-\n\ntenden Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei \n\nes aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen ver-\n\nmag. Jedenfalls muß der Sachverständige wissen, welchen - für ihn un-\n\nverrückbaren - Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Erst dann er-\n\nscheint es unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesund-\n\nheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit des Versicherten, den vor-\n\ngegebenen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu las-\n\nsen (BGHZ aaO). \n\nb) Das Berufungsgericht hat hier vor der Beauftragung des gericht-\n\nlich bestellten Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen \n\noder Vorgaben dazu gemacht, wie sich die berufliche Tätigkeit der Ehe-\n\nfrau des Klägers zuletzt konkret gestaltete und welchen Anforderungen \n\nsie im einzelnen unterlag. Insoweit bleibt offen, an welchen tatsächlichen \n\nVorgaben sich die Einschätzung des Sachverständigen orientiert hat, die \n\nVersicherte sei in ihrer Berufsausübung zu maximal 30% beeinträchtigt. \n\nDas Berufungsgericht hätte aufgrund der Behauptungen des Klägers ins-\n\nbesondere Feststellungen treffen und dem Sachverständigen Vorgaben \n\ndazu machen müssen, mit welcher Häufigkeit die Ehefrau des Klägers im \n\nRahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit notwendigerweise mit dem \n\nStoff Latex in Berührung kommen mußte. Erst danach hätte weiter ge-\n\nprüft werden können, ob die vom Kläger behauptete spezifische Latex-\n\nAllergie sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tä-\n\ntigkeit der Versicherten entscheidend auf den Grad der Berufsunfähigkeit \n\nhätte auswirken können und ob es hier offen bleiben konnte, ob eine sol-\n\nche spezifische Latex-Allergie bei der Ehefrau des Klägers vorliegt. \n\nc) Soweit die Revisionserwiderung im Rahmen der von ihr erhobe-\n\nnen Gegenrüge geltend macht, der Kläger sei bislang seiner Vortragslast \n\nnur unvollständig nachgekommen und habe insbesondere bisher die Ar-\n\nbeitsabläufe im zuletzt von seiner Ehefrau ausgeübten Beruf nicht aus-\n\nreichend beschrieben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR \n\n118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 2 a; Urteil vom 29. November 1995 \n\naaO unter 2 a), kann der Senat die Klage nicht abweisen. Da das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet und dem-\n\ngemäß auf dessen Unvollständigkeit auch nicht hingewiesen, sondern \n\nstattdessen Beweis erhoben hat, ist dem Kläger nunmehr Gelegenheit \n\nzur Ergänzung seines Vorbringens zu geben (vgl. dazu BGHZ 119, 263, \n\n267; BGH, Urteile vom 29. November 1995 aaO unter 3 und vom 12. Juni \n\n1996 aaO unter II 2 d). Schon deshalb bedarf die Sache neuer Verhand-\n\nlung. \n\n2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage des \n\nGrades der Berufsunfähigkeit ist auch aus weiteren Gründen rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\na) Das Berufungsgericht meint, das Ergebnis des Gutachtens des \n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. finde seine \n\nBestätigung darin, daß die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des \n\nSachverständigen Prof. Dr. B. sogar nur zur Annahme einer Min-\n\nderung der Erwerbsfähigkeit von 20% gelangten. Es hat dabei nicht be-\n\ndacht, daß es sich bei der hier maßgeblichen Berufsunfähigkeit im pri-\n\nvatversicherungsrechtlichen Sinn um einen eigenständigen Rechtsbegriff \n\nhandelt, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder gar der Erwerbsunfä-\n\nhigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichge-\n\nsetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR \n\n116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1 und 2 a). \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision im übrigen, daß das Beru-\n\nfungsurteil sich unzureichend mit weiteren ärztlichen Stellungnahmen \n\nauseinandersetzt, die dem Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachver-\n\nständigen zur Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit wider-\n\nsprechen. Es verletzt damit jedenfalls das dem Tatrichter bei Erhebung \n\ndes Sachverständigenbeweises eingeräumte Ermessen und den Grund-\n\nsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, 286 ZPO). Daneben \n\nlässt das Berufungsurteil besorgen, der Tatrichter habe auch den An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. \n\naa) Legt eine Partei ein privat eingeholtes medizinisches Gutach-\n\nten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestell-\n\nten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt ge-\n\nfordert (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR \n\n1994, 1054 unter 1; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 \n\nunter II 2 a, vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II \n\n1 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter \n\n2). Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gut-\n\nachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der \n\nSachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß er ohne einleuchtende \n\nund logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug \n\ngibt (BGH, Urteile vom 11. Mai 1993 aaO und vom 23. September 1986 \n\n- VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom \n\n9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c). \n\nbb) Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit mehrere ärztliche \n\nStellungnahmen vorgelegt, mit denen sich das Berufungsurteil nach den \n\nvorgenannten Maßstäben nicht ausreichend auseinandersetzt. So hatte \n\nder Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L. der Ehefrau des \n\nKlägers am 5. Juni 1998 bescheinigt, sie könne als Krankenschwester in \n\neiner neurologischen Station nur noch \"2 Stunden bis unterhalbschichtig\" \n\narbeiten. Der Internist Dr. C. hatte am 21. Januar 2001 berichtet, \n\ndie Patientin leide trotz intensiver medikamentöser Therapieversuche un-\n\nter erheblichen rezidivierenden obstruktiven Beschwerden, welche eine \n\nsystematische Corticoid-Therapie unumgänglich machten. Der Direktor \n\nder Medizinischen Hochschule H. , Prof. Dr. F. , hatte am \n\n14. Februar 2001 im Rahmen einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme \n\nausgeführt, es lasse sich trotz maximaler Asthma-Therapie weiterhin ei-\n\nne deutliche Einschränkung der Lungenfunktion nachweisen. Aufgrund \n\ndessen und wegen der Vorgeschichte halte er die Ehefrau des Klägers \n\nfür erwerbsunfähig in ihrem Beruf und in einem vergleichbaren Beruf. \n\nDen Widerspruch der genannten ärztlichen Stellungnahmen zu der \n\nAnnahme des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. Dr. K. , es \n\nliege eine gut therapierbare und nur mittelschwere, geringgradige Venti-\n\nlationsstörung vor, hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise aufgelöst. \n\nDas Berufungsurteil läßt nicht einmal erkennen, ob und inwieweit das \n\nBerufungsgericht den betreffenden Klägervortrag überhaupt zur Kenntnis \n\ngenommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. \n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, der Kläger allein trage die Darle-\n\ngungslast dafür, daß seine Ehefrau auch nicht in einem der früheren be-\n\nruflichen Tätigkeit vergleichbaren Beruf arbeiten könne, so nicht richtig \n\nist. \n\nZwar trifft den Versicherungsnehmer grundsätzlich mit der Beweis-\n\nlast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit auch die Beweislast dafür, daß \n\nkeine andere Erwerbstätigkeit in einem die Berufsunfähigkeit ausschlie-\n\nßenden Umfange ausgeübt werden kann. Diesen Negativbeweis kann \n\nder Versicherungsnehmer im Regelfall aber nur dann ordnungsgemäß \n\nantreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichs-\n\nberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (Se-\n\nnatsurteile vom 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter \n\n2 b und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a). \n\nDenn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Be-\n\nrufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der \n\nUmfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkma-\n\nlen des Vergleichsberufs hängt dabei jeweils davon ab, was der Versi-\n\ncherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen vorausset-\n\nzen darf. \n\nWenn der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Ver-\n\ngleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich ausübt, \n\nhat er - und nicht der Versicherer - Kenntnis davon, welche Anforderun-\n\ngen diese im einzelnen an ihn stellt. Dann genügt es nicht mehr, wenn \n\nder Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur \n\nsummarisch bestreitet, vielmehr muß er in einem solchen Fall von An-\n\nfang an vortragen und erforderlichenfalls beweisen, daß und warum er \n\ndiese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedin-\n\ngungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt \n\n(Senatsurteile vom 12. Januar 2000 aaO und vom 30. November 1994 \n\n- IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3). Der vorliegende Fall, in wel-\n\nchem sich die Ehefrau des Klägers unstreitig lediglich erfolglos um ande-\n\nre Beschäftigungen beworben hatte, ist damit jedoch nicht zu verglei-\n\nchen. Die bloße Bewerbung um andere Tätigkeiten, deren Ausübung sich \n\nauch als überobligationsmäßig darstellen könnte, besagt über deren \n\nVergleichbarkeit nichts, noch verschafft sie allein dem Versicherungs-\n\nnehmer die erforderlichen Kenntnisse über die konkreten Anforderungen \n\nder angestrebten Tätigkeiten. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:21.756617+00:00"}}