{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"IV ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1980 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1960, 166 Abs. 1, 278; InsO § 317 Abs.1 1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätenden- tenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. 2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Er- ben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaß- pfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen. 3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 199/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 1980 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1960, 166 Abs. 1, 278; \nInsO § 317 Abs.1 \n\n1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätenden-\ntenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 \nSatz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. \n\n2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Er-\nben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaß-\npfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen. \n\n3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im \nInteresse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber \nauch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ih-\n\nrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 \n\nwird auch insoweit zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisions-\n\nverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am \n\n1. September 1999 verstorbenen Erblassers. Er macht Schadensersatz-\n\nansprüche gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gegen dessen zur \n\nAlleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin wegen verspäteter Stellung des \n\nInsolvenzantrages. \n\nAm 29. September 1999 nahm die Beklagte ausweislich der Nie-\n\nderschrift des Nachlaßgerichts in den beigezogenen Nachlaßakten \"nach \n\nHinweis auf die Schuldenhaftung …\" die Erbschaft an und beantragte die \n\nErteilung eines Erbscheins. Die beiden Kinder des Erblassers fochten \n\ndas Testament an und beantragten ihrerseits, ihnen als gesetzliche Er-\n\nben einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Daraufhin ordnete das \n\nNachlaßgericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 Nachlaßpfleg-\n\nschaft \"für die unbekannten Erben\" an und bestellte den Streithelfer zum \n\nNachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des \n\nNachlasses. Der Erbprätendentenstreit wurde durch Beschluß des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 zugunsten der Be-\n\nklagten entschieden. Am 14. Januar 2002 erhielt sie einen Erbschein. \n\nDie Pflegschaft wurde am 16. Januar 2002 aufgehoben. \n\nBereits Ende März 2000 konnten fällige Zahlungen aus dem Nach-\n\nlaß nicht mehr erbracht werden. Am 28. März 2001 stellte der Streithelfer \n\nInsolvenzantrag. Durch Beschluß vom 6. Juni 2001 wurde das Nachlaß-\n\ninsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Bis Ende 2001 konnte er den Beteiligten nicht bekanntes Aus-\n\nlandsvermögen des Erblassers von 650.000 DM sicherstellen. Er be-\n\nhauptet, bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ein werthaltigerer Nachlaß \n\nder Insolvenz zugeführt und damit eine höhere Quote der Nachlaßgläu-\n\nbiger erreicht werden können; außerdem wären geringere Kosten für die \n\nNachlaßpflegschaft entstanden. Die sich daraus ergebende genaue \n\nSchadenshöhe stehe aber noch nicht fest. \n\nDas Landgericht hat seine Klage, mit der er unter anderem eine \n\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ins-\n\ngesamt abgewiesen. Die Berufung hatte bezüglich des Feststellungsbe-\n\ngehrens Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung der Entscheidung des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Eine Schadensersatzverpflichtung der Be-\n\nklagten aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht. \n\nI. In der Revisionsinstanz sind die Aktivlegitimation des Klägers, \n\ndie Alleinerbenstellung der Beklagten und der Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Nachlasses Ende März 2000 nicht mehr im Streit. Nicht an-\n\ngegriffen ist ferner, daß der Streithelfer den Eintritt der Zahlungsunfähig-\n\nkeit zu diesem Zeitpunkt fahrlässig nicht erkannt hat - nur mit Blick auf \n\ndie angebliche Überschuldung wendet er sich dagegen, schuldhaft ge-\n\nhandelt zu haben - und daß die Beklagte kein eigenes Verschulden dar-\n\nan trifft, selbst keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben. \n\nDie Beteiligten streiten unter anderem weiterhin darüber, ob die \n\nBeklagte vor der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts im Erbscheinsverfahren bzw. vor der Erbscheinserteilung gemäß \n\n§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu \n\nstellen, und ob ihr in diesem Fall das Vorgehen des Nachlaßpflegers zu-\n\nzurechnen ist. \n\nDazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nNach dem Erbscheinsantrag habe die Beklagte persönlich ohne \n\nEinschränkung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB unterle-\n\ngen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dabei müsse sie sich die \n\nKenntnis und das Verschulden des Nachlaßpflegers im Zusammenhang \n\nmit der erst etwa ein Jahr nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten, \n\nmithin verspäteten Insolvenzantragstellung zurechnen lassen. \n\nDie Zurechnung des Wissens des Nachlaßpflegers als dem gesetz-\n\nlichen Vertreter des Definitiverben beruhe auf § 166 BGB, der jedenfalls \n\nanalog anzuwenden sei. § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe zudem ein \n\nSonderrechtsverhältnis, innerhalb dessen § 278 BGB zur Anwendung \n\nkomme. Darüber würde zwar auf \"quasi indirektem Weg auch eine Pflicht \n\ndes Nachlaßpflegers zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages \n\nhergestellt\", die ihn eigentlich nur dem Erben, nicht aber dem Nachlaß-\n\ngläubiger gegenüber treffen könne. Das entspreche jedoch der Systema-\n\ntik des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers. Dementsprechend \n\nhabe der Erbe dafür einzustehen, daß der Streithelfer die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar war die Beklagte verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (1). Eine Schadenser-\n\nsatzverpflichtung läßt sich aus der Verletzung dieser Pflicht ohne eige-\n\nnes Verschulden indes nicht ableiten, weil ihr die schuldhaft verspätete \n\nAntragstellung des Streithelfers nicht zuzurechnen ist (2). \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte trotz des Erb-\n\nprätendentenstreits und der deswegen erfolgten Anordnung der Nach-\n\nlaßpflegschaft für verpflichtet gehalten, nach Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Pflicht ist sie - entgegen \n\nden Auffassungen der Revision und des Landgerichts - nicht als nur \"vor-\n\nläufige Erbin\" entbunden gewesen. \n\na) § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Verpflichtung, ab Kenntnis \n\nvon Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüg-\n\nlich Insolvenzantrag zu stellen, dem \"Erben\" auf. Darunter ist - wie all-\n\ngemein im Erbrecht - jeder endgültige Erbe zu verstehen (MünchKomm-\n\nInsO/Siegmann, § 317 Rdn. 7). Vorläufig ist eine materiell-rechtlich be-\n\ngründete Erbenstellung, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder - wie \n\nhier - aufgrund testamentarischer Einsetzung, bis zur Annahme der Erb-\n\nschaft gemäß § 1943 BGB. Bis dahin steht noch nicht fest, daß der so \n\nBerufene auch endgültig Erbe wird. Während dieses Zeitraums braucht \n\ner sich um den Nachlaß grundsätzlich nicht zu kümmern (allg. Meinung, \n\nvgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 15 m.w.N.). Es \n\nhandelt sich um einen sogenannten \"werdenden Erben\", für den auch die \n\nInsolvenzantragspflicht nicht gelten kann, weil es einen Erben im Sinne \n\nvon § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB (noch) nicht gibt (vgl. KG MDR 1975, \n\n581 f.; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Soergel/Stein, BGB \n\n13. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB § 1980 Rdn. 5; \n\ndem hat auch die insolvenzrechtliche Literatur einhellig zugestimmt, vgl. \n\nnur Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 217 Rdn. 2; Hess, InsO § 317 \n\nRdn. 5). \n\nb) Dieser Schwebezustand wird durch die Annahme der Erbschaft \n\nbeendet, der \"werdende Erbe\" wird zum endgültigen (Erman/Schlüter, \n\naaO § 1943 Rdn. 1). Seine dadurch begründete Pflichtenstellung ein-\n\nschließlich der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nwird nicht dadurch wieder in Frage gestellt, daß andere (Erbprätenden-\n\nten) seine Erbenstellung in Zweifel ziehen. Der wirkliche Erbe wird da-\n\ndurch nicht erneut zum \"werdenden Erben\" im vorgenannten Sinne. Das \n\nläßt sich - entgegen der Ansicht des Streithelfers - auch nicht aus § 1960 \n\nAbs. 2 BGB ableiten. \n\nUnklarheiten über den endgültigen Erben im Sinne von § 1960 \n\nAbs. 1 BGB können zwar gemäß § 1960 Abs. 2 BGB als Sicherungs-\n\nmaßnahme unter anderem auch eine Nachlaßpflegschaft erfordern. Die \n\nAnordnung einer solchen Pflegschaft bildet aber kein die Endgültigkeit \n\nder Erbenstellung ausschließendes oder aufhebendes Hindernis. Die Be-\n\nstellung eines Nachlaßpflegers \"für denjenigen, der Erbe wird\", erfolgt \n\ngerade auch für den aus tatsächlichen Gründen noch unbekannten Er-\n\nben, bei dem die Annahme naturgemäß noch ausstehen muß. Diesen \n\nFall eines noch \"werdenden Erben\" hat ersichtlich auch der Streithelfer \n\nim Blick. Er trifft damit aber nicht die hier gegebene Situation, in der die \n\ndurch Annahme endgültig begründete Erbenstellung des (wahren) Erben \n\nvon dritter Seite bezweifelt wird und der Streit darüber einer gerichtlichen \n\nKlärung zugeführt werden muß. Wortlaut und Regelungsgehalt des \n\n§ 1960 Abs. 2 BGB geben nichts dafür her, daß die Erbenstellung in die-\n\nsen Fällen wieder nur als vorläufige zu behandeln sein sollte. Auch \n\n§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt insbesondere wegen der damit sonst \n\nverbundenen Rechtsunsicherheit keine Unterscheidung danach, ob eine \n\nErbenstellung unangefochten besteht oder ob der Erbe in einem Präten-\n\ndentenstreit befangen ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihn allein deswe-\n\ngen von seinen gesetzlichen Pflichten als Erben zu entbinden, weil die \n\nWirksamkeit seiner Erbschaftsannahme, von der er selber ausgeht, in \n\nZweifel gezogen wird und dadurch eine Nachlaßpflegschaft erforderlich \n\nwird. Fehlen ihm dann die erforderlichen Kenntnisse, hat er für eine da-\n\ndurch begründete Nichterfüllung seiner Pflichten nicht einzustehen. Hat \n\ner sie aber, gibt es keinen Grund, warum er seinen Pflichten - unter dem \n\nDruck sonst gegebener Ersatzpflichten - nicht nachzukommen hätte. \n\n2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht den Nachlaßpfle-\n\nger als gesetzlichen Vertreter des Erben angesehen. In dieser Eigen-\n\nschaft und nicht etwa als Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische \n\nAmtsperson hat er nach nahezu einhelliger richtiger Auffassung seiner \n\nHauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den \n\nwirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbe-\n\nschränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 94, \n\n312, 314; 49, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR \n\n277/87 - JR 1990, 458 unter II 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 - \n\nNJW 1983, 226; vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80 - NJW 1981, 2299 \n\nunter II und Beschluß vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67 - RdL 1968, \n\n98 unter II 1 b; RGZ 151, 57, 62; Soergel/Stein, aaO § 1960 Rdn. 25, 34; \n\nErman/Schlüter, aaO § 1960 Rdn. 19; Staudinger/Marotzke, BGB [2000] \n\n§ 1960 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1960 Rdn. 29; a.A. \n\nDraschka, Rpfleger 1992, 281, 282 f.). \n\nAus dieser Vertreterstellung des Nachlaßpflegers allein läßt sich \n\njedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht ablei-\n\nten, daß dem Erben seine Beteiligung bei der Frage, ob und gegebenen-\n\nfalls wann Insolvenzantrag zu stellen ist, über §§ 166 Abs. 1, 278 BGB \n\nzuzurechnen ist. Beide Zurechnungsnormen setzen voraus, daß der Drit-\n\nte - Vertreter bzw. Gehilfe - im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber \n\nseinem Gläubiger eingesetzt ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Der \n\nStreithelfer hat nicht die der Beklagten den Nachlaßgläubigern gegen-\n\nüber obliegende Aufgabe, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wahr-\n\nzunehmen und auch nicht wahrgenommen. Er ist insoweit auch nicht aus \n\neiner vom Erben abgeleiteten oder eigenen Pflichtenstellung den Nach-\n\nlaßgläubigern gegenüber damit befaßt gewesen. Danach scheidet eine \n\nZurechnung aus. \n\na) Nach ganz herrschender und zutreffender Meinung ergibt sich \n\naus der Aufgabenstellung des Nachlaßpflegers, den Nachlaß zu sichern \n\nund zu verwalten, nicht, daß auch er aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB den \n\nNachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet ist; das ist allein der Erbe per-\n\nsönlich (vgl. KG aaO; Soergel/Stein, aaO Rdn. 34 und § 1980 Rdn. 9; \n\nStaudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/ \n\nLeipold, aaO Rdn. 50; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 49 IV 3; FK-\n\nInsO/Schallenberg/Rafiqpoor, § 317 Rdn. 19; Uhlenbruck/Lüer, \n\nInsO \n\n12. Aufl. § 317 Rdn. 3, 7; Nerlich/Römermann/Riering, § 317 \n\nInsO \n\nRdn. 7; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. §§ 217-220 Anm. 24; Kilger/ \n\nK. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 217 KO Anm. 2; a.A. Draschka, \n\naaO; Ziegltrum, Sicherungs- und Prozeßpflegschaft S. 163). Nur für die \n\nNachlaßverwaltung als Sonderfall der Nachlaßpflegschaft (vgl. §§ 1975 \n\nBGB, 317 Abs. 1 InsO, 780 Abs. 2 ZPO, 106 Abs. 1 Satz 1 KostO) ordnet \n\n§ 1985 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung des § 1980 BGB an, \n\nweil auch nur der Nachlaßverwalter und nicht der allgemeine Nachlaß-\n\npfleger gemäß § 1975 BGB verpflichtet ist, die Nachlaßgläubiger zu be-\n\nfriedigen. Der Nachlaßpfleger ist gemäß § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB ledig-\n\nlich verpflichtet, den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Nachlaßbe-\n\nstand zu erteilen. Aus seiner Berechtigung gemäß § 317 Abs. 1 InsO, die \n\nEröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen, kann er im \n\nInnenverhältnis zum Erben bei Meidung einer Schadensersatzpflicht da-\n\nzu sogar verpflichtet sein, um eine Verkürzung des Nachlasses und da-\n\nmit einen Schaden des Erben abzuwenden (einhellige Ansicht, vgl. nur \n\nMünchKomm-BGB/Leipold, aaO Rdn. 60; MünchKomm-InsO/Siegmann, \n\naaO; Staudinger/Marotzke, aaO; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, aaO \n\nRdn. 20; Ziegltrum, aaO S. 162 f.). Eine Pflichtenstellung im Verhältnis \n\nzu den Nachlaßgläubigern wird darüber hingegen weder originär noch \n\nderivativ begründet. \n\nb) Bei dieser gesetzlich festgelegten Aufgabenbeschreibung und \n\n-wahrnehmung des Nachlaßpflegers fehlt es an der von beiden Vorschrif-\n\nten für eine Zurechnung vorausgesetzten Risikozuordnung aufgrund ar-\n\nbeitsteiligen Einsatzes Dritter für den Schuldner. Der Nachlaßpfleger \n\nwird insoweit gerade nicht wie ein Vertreter für den Erben tätig und er \n\nnimmt auch nicht tatsächlich eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter ein \n\n(vgl. BGHZ 83, 293, 296; 55, 307, 311). Er handelt auch nicht faktisch \n\nals Hilfsperson für den Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung einer \n\ndiesem obliegenden Verbindlichkeit; seine Rechtsbeziehung zu dem Er-\n\nben spielt - was ganz generell für das rechtliche Verhältnis zwischen \n\nSchuldner und Gehilfen gilt - diesbezüglich keine Rolle (vgl. BGHZ 62, \n\n119, 124). Lag aber die Erfüllung der Pflicht des Erben aus § 1980 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht im Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers, der \n\nmithin gegenüber den Nachlaßgläubigern auch nicht \"pflegerisch\" tätig \n\nzu werden hatte, kann die Nichterfüllung durch ihn dem Erben nicht \n\nschaden, die Grundsätze des § 278 BGB können dann nicht zum Tragen \n\nkommen (so schon RGZ 159, 337, 352 für den Testamentsvollstrecker). \n\nTritt er insofern nicht im Rechtsverkehr gegenüber den Nachlaßgläubi-\n\ngern für den Erben auf, wenn er den Insolvenzantrag stellt oder ihn nicht \n\nstellt oder ihn herauszögert und verspätet stellt, ist es auch nicht mög-\n\nlich, sein entsprechendes Wissen und Verhalten dem Erben zuzurech-\n\nnen. \n\nc) Schutzwürdige Belange der Nachlaßgläubiger werden dadurch \n\nnicht berührt. \n\nNachlaßgläubiger können nicht darauf vertrauen, daß Nachlaß-\n\npfleger ohne entsprechenden Auftrag in ihrem Interesse tätig werden, \n\nzumal eine sofortige Einleitung eines Insolvenzverfahrens etwa bei nur \n\nkurzfristiger Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Gefahr einer ungünsti-\n\ngen Verwertung von Nachlaßgegenständen zu diesem Zeitpunkt keines-\n\nwegs stets auch den Vermögensinteressen des Erben entsprechen muß. \n\nAuf die Tätigkeit des Nachlaßpflegers hat der Erbe ohnehin keine Ein-\n\nflußmöglichkeiten. \n\nAus der Sicht des Insolvenzgerichts kann sich dieser Erbe als blo-\n\nßer Erbprätendent darstellen, der ein Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 \n\nInsO nicht hat. Er dürfte deshalb auch kaum in der Lage sein, ein Insol-\n\nvenzverfahren in Gang zu setzen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenz-\n\ngerichts ist, die Erbenstellung zu klären (MünchKomm-InsO/Siegmann, \n\naaO Rdn. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf ZIP 1998, 870, 871 f.; LG Wup-\n\npertal ZIP 1999, 1536). Müßte sich der Erbe das Pflegerwissen und -\n\nverhalten indes zurechnen lassen, bedeutete dies tatsächlich eine Haf-\n\ntungsverschärfung. Ohne Pflegschaftsanordnung wäre ihm eine vom In-\n\nsolvenzgericht akzeptierte Antragstellung nicht möglich und er wäre in-\n\nsoweit haftungsfrei. Die Nachlaßpflegschaft wird aber gerade nicht zum \n\nSchutz von Vermögensinteressen Dritter eingerichtet, sondern sie soll al-\n\nlein die des Erben schützen. \n\nDie Nachlaßgläubiger können dagegen der Pflegschaftseinrichtung \n\nentnehmen, daß die Erfüllung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB derzeit nicht unbedingt gewährleistet ist. Den damit verbun-\n\ndenen Gefahren können sie mit ihrem Auskunftsanspruch aus § 2012 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB und ihrem eigenen Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 \n\nInsO begegnen. \n\nFür eine Ausweitung der Haftung des Erben über eine (entspre-\n\nchende) Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB besteht danach \n\nweder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/iv-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1980","ref_norm":"1980","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1975","ref_norm":"1975","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2012","ref_norm":"2012","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1985","ref_norm":"1985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/iv-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:29.179568+00:00"}}