{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_197-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 197/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 197/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 22. Juli 2003 wird \n\nhinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet \n\nzurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente vom Be-\n\nklagten. \n\nEr ist am 25. Juni 1935 geboren und war seit dem 16. April 1962 in \n\nder B. Ä. - einer berufsständischen Versor-\n\ngungseinrichtung - versicherungspflichtig. Seit diesem Zeitpunkt entrich-\n\ntete sein Arbeitgeber Umlagen an die Zusatzversorgungskasse der Ver-\n\nsorgungskasse des Beklagten. Ab 1. Juli 2000 befindet sich der Kläger \n\nim Ruhestand und bezieht neben einer Rente von der B. Ä. \n\n auch eine Versorgungsrente vom Beklagten. Diese belief \n\nsich anfänglich auf 1.602,84 DM, ab 1. Januar 2001 auf 1.855,87 DM \n\nund ab 1. Juli 2001 auf 1.767,44 DM. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf höhere Versor-\n\ngungsleistungen durch den Beklagten. Er hält es aufgrund des Beschlus-\n\nses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, \n\n835 = NJW 2000, 3341) für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 für unzuläs-\n\nsig, daß seine Vordienstzeiten von insgesamt 110 Monaten gemäß § 33 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. b der Satzung der Zusatzversorgungskasse der \n\nb. Gemeinden in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 gültigen \n\nFassung (im folgenden: ZVK-S a.F.) nur zur Hälfte berücksichtigt werden \n\n(sog. Halbanrechnung) und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte \n\nverpflichtet sei, ab dem 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten einer neu-\n\nen, die Regelung der Vordienstzeiten ändernden Satzung diese Zeiten in \n\nvollem Umfang der Rentenberechnung zugrunde zu legen. \n\nDarüber hinaus verlangt er ab 1. Juli 2000 weitere 218,77 € monat-\n\nlich. Der Beklagte habe die fiktive Rente, die bei Ermittlung seiner Ver-\n\nsorgungsrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug zu brin-\n\ngen sei, nicht anhand der richtigen Methode berechnet; ebensowenig \n\ndürfe er bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts einen Beitrag \n\nzur Umlage in Höhe von 139,98 DM absetzen. \n\nMit einem weiteren Zahlungsantrag fordert der Kläger ab 1. Juli \n\n2001 zusätzliche 45,21 € monatlich, um die der Bekl agte seine Versor-\n\ngungsrente mit Blick auf die zum genannten Zeitpunkt eingetretene Er-\n\nhöhung der gesetzlichen Renten zu Unrecht herabgesetzt habe. Nach-\n\ndem die Satzung des Beklagten aufgrund des Beschlusses des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (VersR 1999, 600) ab 1. Januar \n\n2001 unwirksam geworden sei, fehle es an einer satzungsmäßigen \n\nGrundlage für die Kürzung. \n\nHilfsweise zu beiden Zahlungsanträgen begehrt der Kläger ab \n\n1. Januar 2001 die Zahlung einer monatlichen Rente von 2.038,45 DM \n\n(1.042,24 €). Nach Umstellung der Zusatzversorgung vom Bruttoversor-\n\ngungsprinzip auf eine nettobegrenzte Gesamtversorgung zum 1. Januar \n\n1985 sei er aus Gründen des Bestandsschutzes so zu behandeln, als \n\nwäre er zum 31. Dezember 1984 aus dem Dienst ausgeschieden. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. \n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Es ist, soweit der Kläger seine Zahlungsanträge einschließlich \n\ndes Hilfsantrags weiterverfolgt, bereits nicht statthaft. Insoweit fehlt es \n\nan einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch das Be-\n\nrufungsgericht. \n\nDas Berufungsurteil enthält zwar in seiner Urteilsformel keine ent-\n\nsprechende Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung \n\nkann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ \n\n153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - \n\nBGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - \n\nNJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, \n\n1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter \n\nI 1). Hierfür genügt allerdings nicht, daß das Berufungsgericht eine Be-\n\ngründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, ohne weiter er-\n\nkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffe-\n\nnen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulas-\n\nsungsbeschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen \n\nwerden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit \n\nausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Mög-\n\nlichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-\n\ntrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. Juli 2000 aaO). Hat das Berufungsgericht jedoch über mehrere \n\nselbständige prozessuale Ansprüche entschieden und bei Darlegung des \n\nnur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revi-\n\nsionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmit-\n\ntel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, ist \n\nhierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - \n\nNJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - \n\nNJW 1990, 1795 unter II). So liegt es hier. \n\nDas Berufungsgericht hatte über drei voneinander unabhängige \n\nHauptanträge und einen von der Begründetheit der beiden Zahlungsan-\n\nträge abhängigen Hilfsantrag zu entscheiden. Dabei ging es um jeweils \n\nselbständige Ansprüche, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil \n\nhätte befinden können. Als abtrennbare Teile des Streitstoffes waren sie \n\neiner beschränkten Zulassung der Revision zugänglich. Diese Beschrän-\n\nkung hat das Berufungsgericht auch vornehmen wollen. Die dem Beru-\n\nfungsurteil für die Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmen-\n\nde Begründung befaßt sich ausschließlich mit der Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten des Klägers und sieht die grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtssache in der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 22. März 2000 (aaO) sich auch auf \"Altfälle\" erstrecke und \n\n- wenn ja - wie in diesem Fall die Anpassung des Versorgungsanspruchs \n\ndes Klägers zu erfolgen habe. Damit bezieht sich das Berufungsgericht \n\nersichtlich auf seine Ausführungen zum Halbanrechnungsverfahren, mit \n\ndem sich auch der angesprochene Beschluß des Bundesverfassungsge-\n\nrichts allein auseinandersetzt. Für die klagegegenständlichen Zahlungs-\n\nanträge gelten die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Revisionszu-\n\nlassung hingegen nicht. Für diese vom Kläger erhobenen Ansprüche wird \n\nauch kein gesonderter Zulassungsgrund angeführt; die vom Berufungs-\n\ngericht angestrebte Beschränkung der revisionsrechtlichen Nachprüfbar-\n\nkeit ist dadurch hinreichend deutlich geworden. \n\nII. Soweit der Kläger sich gegen die Halbanrechnung seiner Vor-\n\ndienstzeiten wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungen des \n\nBundesverfassungsgerichts bezögen sich nur auf die \"jüngere Versicher-\n\ntengeneration\", bei der im Gegensatz zu älteren Generationen keine \n\nbruchlose Erwerbsbiographie mehr vorliege. Deshalb sei es nicht zu be-\n\nanstanden, daß in der rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getrete-\n\nnen neuen Satzung des Beklagten vom 25. Juni 2002 bereits laufende \n\nRenten - wie die des Klägers - als Bestandsrenten nach dem alten Mo-\n\ndell unter Beibehaltung der Halbanrechnung von Vordienstzeiten weiter-\n\nbezahlt würden, zumal für diese ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007 \n\neine jährliche Erhöhung um 1% vorgesehen sei. \n\n2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand. \n\na) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen die Anrech-\n\nnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem \n\nUrteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 \n\nc und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar \n\n2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klä-\n\ngers, der seit Juli 2000 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich \n\netwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer \n\nbei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung \n\nbleiben und deshalb hinzunehmen sind. \n\nb) Der Beklagte hat die Satzung der Zusatzversorgungskasse mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert. Nach der Neurege-\n\nlung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr \n\nwird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-\n\nzahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-\n\nponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 33 ff. ZVK-S n.F.). Auf-\n\ngrund der Übergangsregelung des § 70 Abs. 1 und 2 ZVK-S n.F. werden \n\nVersorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden \n\nSatzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen \n\nals Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 der Neufas-\n\nsung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht \n\ngeltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß er danach im wirt-\n\nschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die \n\ndas neue Satzungsrecht gilt. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-197-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:37.487919+00:00"}}