{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_189-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 189/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 189/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten \n\ngenommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung \n\nfür Nichtselbständige, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-\n\nschutzversicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen. \n\nMit notariellem Vertrag vom 7. Mai 1997 erwarben der Kläger und \n\nseine Ehefrau als Ersterwerber einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 \n\nan einer Neubaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem \n\nfolgendes vereinbart: \n\n\"§ 1 \nGrundbuchstand \n\n... \n\n(2) Auf dem in § 1 Abs. (1) bezeichneten Grundstück errich-\ntet der Verkäufer eine Wohnanlage, bestehend aus \n28 Wohnungen. … \n\n§ 2 \nVerkauf mit Bauverpflichtung \n\n… \n\n(2) Das Bauwerk ist durch den Verkäufer entsprechend \ndem Aufteilungsplan und der Baubeschreibung zu errich-\nten, … . \n\n§ 8 \nBezugsfertigkeit \n\n(1) Es ist vorgesehen, das Vertragsobjekt im Jahre 1997 \nbezugsfertig zu erstellen. … \n\n§ 11 \nGewährleistung \n\n… \n\n(3) Der Verkäufer haftet für Sachmängel des Bauwerks \nnach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches \nzum Werkvertrag und zwar … (wird ausgeführt).\" \n\nBei Vertragsschluß war das Bauwerk in wesentlichen Teilen noch \n\nnicht fertiggestellt. \n\nDer Erwerb des Anteils an der Eigentumswohnung wurde über die \n\nD. B. B. (Bausparkasse) finanziert. \n\nDer Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darle-\n\nhensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zu-\n\nsammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht \n\nkalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit \n\ndem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die \n\nBeklagte verweigert Deckungsschutz auf den Risikoausschluß in § 3 (1) \n\nd) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Interesse - lautet: \n\n\"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli-\ncher Interessen in \n\n(1) ursächlichem Zusammenhang mit … \n\nd) … \n\nbb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder \nGebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des \nVersicherungsnehmers befindet oder das dieser zu \nerwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, \n\n… \n\ndd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-\n\nten Vorhaben.\" \n\nDas Landgericht hat der Deckungsschutzklage stattgegeben. Der \n\nRisikoausschluß greife nicht, weil die Inanspruchnahme der Bausparkas-\n\nse nicht wegen eines typischen Baurisikos, sondern wegen eines allge-\n\nmeinen Kapitalanlagerisikos erfolgen solle; das aufgenommene Darlehen \n\nhabe zudem der Kaufpreisfinanzierung, nicht aber der Errichtung eines \n\nBauwerks gedient. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen \n\nfür den Risikoausschluß seien erfüllt, weil die Finanzierung in ursächli-\n\nchem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes gewährt wor-\n\nden sei. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe es \n\nsich, daß es um Baufinanzierung auch dann gehe, wenn er über einen \n\nBauträger bauen lasse. Das sei hier nach dem Gesamtgepräge trotz der \n\nVerwendung des Begriffs \"Kaufvertrag\" angesichts der Mängelgewährlei-\n\nstungsansprüche nach Maßgabe des Werkvertragsrechts der Fall. Ob die \n\nBaurisikoklausel auch bei einem zur Zeit des Vertragsschlusses bereits \n\nfertiggestellten Bauwerk eingreife, könne offenbleiben. \n\nDen Ausschluß des Deckungsschutzes für Rechtsstreitigkeiten, die \n\naus der Baufinanzierung herrührten, stelle § 3 (1) d) dd) ARB 94 - anders \n\nals § 4 (1) k) ARB 75 - eindeutig klar; zwischen im baurechtlichen Ver-\n\nhältnis begründeten und anderen Streitigkeiten werde nicht unterschie-\n\nden. Überdies beträfen die Vorwürfe, der Kreditgeber habe ihm bekannte \n\nMängel der wirtschaftlichen Kalkulation, den Erwerb über Mieterlöse zu \n\nfinanzieren, nicht offenbart, ein in diesem Bereich gehäuftes Risiko. Daß \n\ngleichartige Beratungsfehler auch bei einem nicht der Baurisikoklausel \n\nzuzuordnenden Erwerb etwa eines länger errichteten Bauwerks oder \n\nsonstigen Kapitalanlagen vorkommen können, verwehre es dem Rechts-\n\nschutzversicherer nicht, sich von diesem Risiko freizuzeichnen, soweit \n\nes sich im Rahmen einer Bautätigkeit verwirkliche. \n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDer Kläger fühlt sich über den Wert des von ihm als Kapitalanlage \n\nerworbenen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung getäuscht \n\naufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen \n\nund damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für \n\ndie ihm entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklä-\n\nrung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des \n\nvon ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegeh-\n\nren, das er gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat \n\ndie Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechts-\n\nschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß \n\n§ 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 ausgeschlossen. \n\nDas ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht \n\nund Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen \n\nmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-\n\nmit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und \n\nständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungs-\n\nnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter \n\nverkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr \n\nAnwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es \n\nihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten \n\nAusdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-\n\nnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz \n\nLücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ \n\n65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR \n\n1999, 748 unter 2 a und ständig). \n\n2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen: \n\na) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer, \n\ndaß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem \n\nvereinbarten Versicherungsschutz \n\nzunächst allgemein \n\nzugesagte \n\nRechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 26 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94 \n\nenthaltenen Katalog der \"Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten\" \n\nwieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im \n\neinzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-\n\nstehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. \n\nb) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er auch im Falle \n\ndes anteiligen Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) \n\nARB 94 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risi-\n\nkoausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen \n\naller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig \n\nsein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang \n\nmit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, \n\nRechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit \n\nverfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versi-\n\ncherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders \n\nkostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum \n\nkalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den \n\nunter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der \n\nVersicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen \n\nTeil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versiche-\n\nrungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k \n\nARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, \n\n551). \n\nc) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den \n\nErwerb von Anteilen einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditge-\n\nber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß \n\nunter dd) gelenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstrei-\n\ntigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in \n\nden drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er \n\nsogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit \n\nder Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer \n\nerwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem \n\nErwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dage-\n\ngen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und \n\nallein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem \n\nKlauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß \n\nunter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allge-\n\nmein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden \n\nAusschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn er-\n\nkennbar selbständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnah-\n\nmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und \n\ndehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzie-\n\nrungsangelegenheiten ausdrücklich aus. \n\naa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen \n\nVersicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses \n\nvor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der \n\nFinanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. \n\nNach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch \n\nsonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finan-\n\nzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist da-\n\nnach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen \n\nVerhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Aus-\n\nschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-\n\nhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft \n\ndiesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht \n\nmehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; \n\nders. VersR 1997, 394, 397). \n\nbb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß \n\nder Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstel-\n\nlen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; of-\n\nfen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ \n\nArmbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation \n\n- wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-\n\nfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen \n\nFallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten \n\nwird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa \n\nbei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt \n\nangenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG \n\nBamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-\n\nständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen \n\nGestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-\n\nweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Fi-\n\nnanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, \n\nsie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos. \n\nDas gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoausschlußklauseln \n\neng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoaus-\n\nschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-\n\nschen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 \n\naaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart \n\nNVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausge-\n\nstaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Ver-\n\nständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versiche-\n\nrungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im \n\nkonkreten Streit nicht berührt wird. \n\ncc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom \n\n19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den \n\nARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinanderset-\n\nzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung \n\ndurch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das \n\nschließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-\n\nrung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu reali-\n\nsierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, \n\naaO Rdn. 6 d). \n\nDiese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend her-\n\nausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer \n\nvergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die \n\nder durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern al-\n\nlein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit \n\ndem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2). \n\n3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbegehren des \n\nKlägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB \n\n94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu \n\ndem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb ge-\n\nmäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der anteilige Erwerb der \n\nEigentumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bau-\n\nsparkasse finanziert hat. \n\na) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung \n\ndes Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer (anteilig) zu \n\nerwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der \n\nnotarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung \n\ndes Vertragsgegenstandes in § 1 und § 2 und die Festlegung der Ge-\n\nwährleistungsansprüche in § 11 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite \n\ndie Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und da-\n\nmit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und \n\nGemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung \n\nherzustellen. \n\nDaß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen \n\nKenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von \n\nErwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-\n\ndung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht ent-\n\ngegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann \n\n- worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer \n\nverpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er \n\nerwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständi-\n\nge Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. \n\nErwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher \n\nnach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoaus-\n\nschlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR \n\n87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s \n\n1994, 423). \n\nb) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig \n\nfertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich \n\nnicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnah-\n\nmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme \n\nentfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflich-\n\ntung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-\n\ngesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den ver-\n\nständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als \n\nBauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er \n\nden Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstel-\n\nlung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur ge-\n\nringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen \n\nsind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und \n\nErrichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s \n\n2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-\n\nbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, \n\nbedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben \n\nbei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner \n\nErrichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden \n\nwerkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag ver-\n\nbindlich festgelegt. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine \n\nRolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß \n\nnehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den \"Kaufpreis für \n\nden Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-\n\ndeteiles aufzubringen\". \n\nDer Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaft des Versiche-\n\nrungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter \n\nII. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Fi-\n\nnanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-\n\ngelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das \"Vorhaben\" muß finan-\n\nziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag \n\ndas vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Auf die \n\nvom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Zahlungen des Klä-\n\ngers seien zugunsten des Bausonderkontos des Herstellers zu leisten \n\ngewesen, und die dagegen gerichteten Rügen der Revision, kommt es \n\ndaher nicht an. Finanzierungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, \n\ndie die entsprechende Erstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen \n\nnach der dem Versicherungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel \n\nvom Rechtsschutz ausgenommen werden. Der Versicherer will diese Ri-\n\nsiken mit ihrem nicht unerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig \n\nwenige der bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht \n\nübernehmen. Das wird dem verständigen Versicherungsnehmer bei auf-\n\nmerksamer Lektüre dieser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen die-\n\nser Art sind daher auch Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen \n\ndem Kläger und der Bausparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversi-\n\ncherung ausgenommen. Daß für Finanzierungsstreitigkeiten bei anderen \n\nKapitalanlagen ohne diesen Baubezug Rechtsschutz bestehen kann, än-\n\ndert - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - an der Wirksam-\n\nkeit dieser Freizeichnung nichts. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-189-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-189-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_189-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:46.847813+00:00"}}