{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_187-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"IV ZR 187/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2 Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 187/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2 \n\nÜber § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten \nauch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß \n§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben \nwerden. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 187/03 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die testamentarische Erbfolge nach der \n\nMutter der Klägerin. \n\nDie Erblasserin war von 1965 bis 1986 mit dem Vater der Klägerin \n\nverheiratet. Seit der Trennung 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusam-\n\nmen. \n\nDurch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10. Novem-\n\nber 1980 setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als befreite \n\nVorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. In einer schriftlichen \"Er-\n\nklärung\" vom 24. November 1980 teilte die Erblasserin unter anderem \n\nmit, sich vom Vater der Klägerin trennen und ihm Entschädigungslei-\n\nstungen für erbrachte Verwaltungstätigkeiten erbringen zu wollen, und \n\nerklärte sodann \"unwiderruflich\", ihr etwaiger neuer Ehepartner werde \n\nkeinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, \"der Besitz bleibt in vol-\n\nlem Umfang unserer Tochter Michaela als künftigen Alleinerbin\". \n\n1988 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem \n\nsie unter Aufhebung aller bisherigen letztwilligen Verfügungen die \n\nZoologischer Garten Berlin AG zu ihrer Alleinerbin einsetzte, der Kläge-\n\nrin eine lebenslange Rente und dem Beklagten ein lebenslanges Wohn-\n\nrecht in einem ihrer Häuser vermachte. \n\nAnfang August 1995 wurde bekannt, daß die Erblasserin an einem \n\nunheilbaren Tumorleiden mit einer Lebenserwartung von nur noch weni-\n\ngen Monaten erkrankt war. Ende August 1995 heiratete sie den Beklag-\n\nten. Am 6. September 1995 nahm sie das Testament von 1988 aus amt-\n\nlicher Verwahrung zurück und errichtete am 15. September 1995 ein ei-\n\ngenhändiges Testament. Darin setzte sie den Beklagten als befreiten \n\nVorerben und die Klägerin als Nacherbin ein und traf weitere Verfügun-\n\ngen unter anderem zur Testamentsvollstreckung auch für den Nacherb-\n\nfall. Am 4. Februar 1996 verstarb sie. \n\nDie Klägerin meint, die Erbfolge richte sich nach dem gemein-\n\nschaftlichen Testament von 1980, weil ihre Eltern bei der Beurkundung \n\nden Willen gehabt hätten, daß die gemeinschaftlichen Verfügungen über \n\ndie Ehe hinaus Bestand haben sollten. Außerdem könne die Erklärung \n\nvom 24. November 1980 als letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten an-\n\ngesehen werden. \n\nFerner behauptet sie, die Erblasserin sei bei Errichtung des Te-\n\nstamentes von 1995 infolge ihrer Erkrankung und Behandlung mit beglei-\n\ntender Verordnung von Opiaten testierunfähig gewesen. \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Nacherbin nach ih-\n\nrem Vater als Vorerben, hilfsweise Alleinerbin ohne Belastung des Nach-\n\nlasses durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt sie ihr Feststellungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ehegatten bei \n\nErrichtung des gemeinschaftlichen Testaments von 1980 den Willen hat-\n\nten, daß ihre letztwilligen Verfügungen auch im Falle einer späteren \n\nScheidung wirksam sein sollten. Diese Verfügungen seien in jedem Fall \n\nentweder durch das Testament von 1988 oder das Testament von 1995 \n\naufgehoben worden (§ 2258 Abs. 1 BGB). Die Sperrwirkung, die durch \n\ndie Wechselbezüglichkeit der im gemeinschaftlichen Testament getroffe-\n\nnen Verfügungen an sich eingetreten sei gegenüber Aufhebungen durch \n\nbloße einseitige neue Verfügung von Todes wegen eines Ehegatten, sei \n\nmit Scheidung der Ehe entfallen. Für diese Ansicht macht sich das Beru-\n\nfungsgericht die Ausführungen von Muscheler, DNotZ 1994, 733 ff. zu \n\neigen. Danach müsse zwischen Fortgeltung letztwilliger Verfügungen \n\ngemäß § 2268 Abs. 2 BGB einerseits und ihrer Aufhebbarkeit gemäß \n\n§ 2271 Abs. 1 BGB andererseits unterschieden werden. Die Unaufheb-\n\nbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch eine neue Verfügung von \n\nTodes wegen eines Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB ende \n\nzwingend mit der Ehe. Nach Auflösung der Ehe fehle es an der inneren \n\nRechtfertigung für das Verbot einseitiger Aufhebbarkeit. Auf den von der \n\nKlägerin behaupteten Fortgeltungswillen ihrer Eltern komme es daher \n\nnicht an. \n\nEbensowenig spiele die von der Klägerin behauptete Testierunfä-\n\nhigkeit ihrer Mutter bei Errichtung des letzten Testamentes eine Rolle. \n\nSelbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsse wegen des engen zeitli-\n\nchen und inhaltlichen Zusammenhangs auch bei der Rücknahme des \n\nvorherigen Testamentes von fehlender Testierfähigkeit ausgegangen \n\nwerden. Die Annahme, die Erblasserin sei bei der ebenfalls Testierfähig-\n\nkeit voraussetzenden Rücknahme dieses für die Klägerin und den Be-\n\nklagten nachteiligen Testamentes am 6. September 1995 im Vollbesitz \n\nihrer Geisteskräfte gewesen, habe aber am 15. September 1995 nur in-\n\nfolge einer Beeinträchtigung ihrer Geistes- und Willenskraft zugunsten \n\ndes Beklagten testiert, sei rein theoretisch. \n\nOb die Erklärung vom 24. November 1980 als letztwillige Verfü-\n\ngung und Erbeinsetzung der Klägerin anzusehen sei, könne dahinstehen, \n\nda eine solche Verfügung ebenfalls durch eines der beiden späteren Te-\n\nstamente aufgehoben worden wäre. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage \n\nzugelassen, ob wechselbezügliche Verfügungen, die nach § 2268 Abs. 2 \n\nBGB fortgelten, nur nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden \n\nVorschriften widerrufen, nicht aber durch einseitige Verfügung von Todes \n\nwegen aufgehoben werden können (§ 2271 Abs. 1 BGB). In diesem für \n\nalle weiteren im Streitfall aufgeworfenen Fragen vorrangigen Punkt hält \n\ndas Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Revisionsrechtlich ist in Ermangelung tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen zugunsten der Klägerin von dem Willen ihrer Eltern bei Beurkun-\n\ndung des gemeinschaftlichen Testamentes auszugehen, daß die darin \n\ngetroffenen letztwilligen Verfügungen über den Bestand der Ehe hinaus \n\nfortgelten sollten. In diesem Fall scheidet eine Aufhebung der wechsel-\n\nbezüglichen Verfügungen durch einseitige neue Verfügung von Todes \n\nwegen eines Ehegatten aus (§§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nDaß es sich nach den Vorstellungen der Eheleute bei der gegenseitigen \n\nEinsetzung zu Vorerben unter Einsetzung der Klägerin zur Nacherbin \n\ndes Längstlebenden um korrespektive Verfügungen handeln sollte, also \n\num Verfügungen, die sich in ihrer Rechtswirksamkeit bedingen im Sinne \n\nvon § 2270 Abs. 1 BGB, ist nicht im Streit. An diese wechselbezüglichen \n\nVerfügungen sind die Eltern der Klägerin insoweit gebunden geblieben, \n\nals die nachfolgenden Testamente der Erblasserin daran nichts mehr \n\nändern konnten. Der allein mögliche Widerruf in der für den Rücktritt von \n\neinem Erbvertrag geltenden Form (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), ist \n\nnicht erfolgt. Die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge hat \n\ndanach ihre Wirkung behalten. \n\n2. a) In der Rechtsprechung ist einhellig anerkannt, daß gemäß \n\n§ 2268 Abs. 2 BGB die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehe-\n\ngatten trotz späterer Auflösung der Ehe oder gleichgestellter Vorausset-\n\nzungen (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen \n\nvoll inhaltlich aufrecht erhalten bleiben können. Ein solcher für den Zeit-\n\npunkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch \n\nauf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Be-\n\nstand der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB normierten Wirkungen \n\nbehalten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem \n\nAufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996, \n\n133; FamRZ 1994, 193; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 274; vgl. auch OLG \n\nHamm OLGZ 1994, 326; FamRZ 1992, 478). \n\nb) Diese Auffassung, die in der Literatur Gefolgschaft gefunden \n\nhatte (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2268 Rdn. 3; Lange/Kuchinke, \n\nLehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 38 I 2), hat Muscheler (aaO) in Frage \n\ngestellt. Auch er geht zwar mit der ganz herrschenden Meinung davon \n\naus, daß wechselbezügliche Verfügungen über § 2268 Abs. 2 BGB wirk-\n\nsam bleiben können (aaO S. 740). Nach Auflösung der Ehe spricht er \n\naber diesen Verfügungen die Wechselbezüglichkeitswirkung ab; diese \n\nende zwingend mit der Ehe (aaO S. 742). Hätte der Gesetzgeber das \n\nBestehenbleiben auch der Wechselbezüglichkeit gewollt, hätte er das in \n\n§ 2271 BGB ausdrücklich geregelt. Der mit § 2268 Abs. 2 BGB verfolgte \n\nAufrechterhaltungszweck beziehe sich lediglich auf das Privileg für Ehe-\n\nleute, ein gemeinschaftliches Testament nach der in § 2267 BGB festge-\n\nlegten Besonderheit durch bloßes Mitunterzeichnen eines Ehegatten er-\n\nrichten zu dürfen, nicht aber auf die ihnen über § 2271 BGB eröffnete \n\nmaterielle Möglichkeit, ihren Verfügungen insoweit bindenden Charakter \n\nzu verleihen. Dem hat sich - jedenfalls im Ergebnis - ein Teil der Lehre \n\nangeschlossen (J. Mayer in Dittmann/Bengel/Reimann, Testament und \n\nErbvertrag 4. Aufl. § 2268 Rdn. 12; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. \n\n§ 2268 Rdn. 5; Staudinger/Kanzleiter, BGB [1998] § 2268 Rdn. 11; \n\nAnwK-BGB/Gierl, [2004] § 2268 Rdn. 10; Leipold, Erbrecht 14. Aufl. \n\nRdn. 458 Fn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 I 6 Fn. 26). \n\n2. Der Senat vermag dieser zuletzt genannten Ansicht nicht zu fol-\n\ngen. \n\nBereits für die Ausgangsthese Muschelers, Eheleute sollten nicht \n\nfür eine Zeit Wechselbezüglichkeit begründen können, während der sie \n\nein gemeinschaftliches Testament gar nicht errichten dürfen (aaO \n\nS. 743), fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Dem Gesetz ist \n\nfür diese Forderung nichts zu entnehmen. Es stützt vielmehr das Gegen-\n\nteil, indem es über § 2268 Abs. 2 BGB umfassend die Fortgeltung sämt-\n\nlicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten bei entsprechen-\n\ndem Willen der Testierenden vorsieht. Für eine mit dieser einschrän-\n\nkungslosen Fortgeltung zugleich angeordnete Beschränkung der Bin-\n\ndungswirkung des § 2271 Abs. 1 BGB durch den Fortfall der Wechselbe-\n\nzüglichkeit besteht kein Anhalt. Das Gesetz und seine Entstehungsge-\n\nschichte geben dafür nichts her. Einer solchen Grundlage hätte es aber \n\nbedurft, um dem entgegenstehenden Erblasserwillen die Wirkung zu ent-\n\nziehen. Die Beschränkung der Wechselbezüglichkeitsgeltung hätte der \n\ngesetzlichen Regelung bedurft, nicht aber die uneingeschränkte Fortgel-\n\ntung, die bereits in § 2268 Abs. 2 - nach Wortlaut und Zweck nicht miss-\n\nverständlich - angelegt ist. Fehlt aber bereits der Ausgangsüberlegung \n\ndie erforderliche Grundlage im Gesetz, kann den weiteren von dieser \n\nAuffassung herangezogenen Gesichtspunkten keine tragfähige Bedeu-\n\ntung mehr zukommen. \n\na) § 2265 BGB behält die Errichtung gemeinschaftlicher Testamen-\n\nte ausschließlich Eheleuten vor. Bestand und Fortbestand der Ehe bilden \n\ndie Grundlage gemeinschaftlicher Testamente. Entfällt diese Grundlage, \n\nsoll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich auch das \n\nTestament seine Wirkung insgesamt einbüßen, womit die schwierige Un-\n\nterscheidung zwischen korrespektiven und nicht korrespektiven Verfü-\n\ngungen vermieden werde (Protokolle V 447; OLG Hamm FamRZ 1992, \n\n478; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2268 Rdn. 1). Dem trägt die \n\ndispositive Auslegungsregel des § 2268 Abs. 1 BGB Rechnung, wonach \n\nentsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblas-\n\nsers, der auf Hinfälligkeit des Testamentes für den Scheidungsfall usw. \n\ngerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58 - FamRZ \n\n1960, 28 unter II 2 a zu dem insoweit vergleichbaren § 2077 Abs. 1 \n\nBGB), das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach un-\n\nwirksam ist, wenn die Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt. Dabei ist \n\nes ohne Belang, ob das gemeinschaftliche Testament ein gegenseitiges, \n\nein wechselbezügliches oder weder das eine noch das andere ist \n\n(Staudinger/Kanzleiter, aaO § 2268 Rdn. 1). \n\nb) Von diesem Grundsatz macht § 2268 Abs. 2 BGB für den Fall \n\nder Scheidung oder Aufhebung der Ehe und für die dem gleichgestellten \n\nFälle eine Ausnahme. Die Verfügungen bleiben - wiederum unabhängig \n\ndavon, ob es sich um gegenseitige, wechselbezügliche oder um keines \n\nvon beiden handelt - insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch \n\nfür diese Fälle getroffen sein würden. Dabei kommt es, wenn der wirkli-\n\nche Wille nicht feststellbar ist, auf den hypothetischen Willen im Zeit-\n\npunkt der Errichtung des Testamentes an (BGH, aaO unter II 2 a und c). \n\nEin solcher Aufrechterhaltungswille wird bereits dann ausscheiden, wenn \n\nder Fortbestand der Ehe als nicht unwesentliches mitbestimmendes Mo-\n\ntiv für die Verfügung noch in Betracht kommt (OLG Hamm FamRZ 1992, \n\n478 f.). Beweislast und materielle Feststellungslast für die Gründe, aus \n\ndenen sich der Aufrechnungserhaltungswille ergibt, an dessen Feststel-\n\nlung keine niedrigen Anforderungen zu stellen sind, liegen bei demjeni-\n\ngen, der aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechte herleiten will \n\n(vgl. BGH, aaO unter II 2 a; OLG Hamm aaO; MünchKomm/Musielak, \n\naaO § 2268 Rdn. 9; Staudinger/Kanzleiter, aaO § 2268 Rdn. 10). \n\nc) § 2268 Abs. 2 BGB stellt nach dieser gesetzlichen Konzeption \n\nfür die angeordnete Rechtsfolge, daß die Verfügungen wirksam bleiben, \n\neinzig und allein auf den Willen der Eheleute im Zeitpunkt der Testa-\n\nmentserrichtung ab. Dieser Wille ist maßgeblich nicht nur für das ge-\n\nmeinschaftliche Testament als Rahmen, sondern für jede einzelne Ver-\n\nfügung mit ihrem spezifischen Inhalt, ohne daß insoweit Grenzen gezo-\n\ngen sind. Insbesondere gibt die Vorschrift keinen Raum für eine Diffe-\n\nrenzierung nach der Art der Verfügung oder gar für eine unterschiedliche \n\nBehandlung von wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Ver-\n\nfügungen. \n\nDaß das Gesetz wechselbezüglichen Verfügungen in den §§ 2270, \n\n2271 BGB besondere (Bindungs-)Wirkungen beilegt, ändert daran nichts. \n\nDie Verfügungen gelten fort mit dem Inhalt, den sie von den Testieren-\n\nden bekommen haben. Nach ihren Vorstellungen und ihrem Willen ent-\n\nscheidet sich aber, ob eine Verfügung zu einer anderen Verfügung im \n\nVerhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen soll. Daß das Gesetz sol-\n\nchen Verfügungen, wenn die Testierenden verheiratet sind, besondere \n\nWirkungen zumißt, kann die gesetzlich angeordnete Fortgeltung bei ent-\n\nsprechendem Willen mit eben diesen gesetzlich festgelegten Wirkungen \n\nnicht in Zweifel ziehen. \n\nd) Mit § 2268 Abs. 2 BGB wird auf diese Weise Eheleuten die Mög-\n\nlichkeit eröffnet, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Wie weit \n\ndiese nachehelich wirkenden letztwilligen Verfügungen inhaltlich reichen \n\nsollen, wird von der jeweiligen durch die übereinstimmenden Vorstellun-\n\ngen der Ehepartner geprägten Willensrichtung bestimmt, die als wirkliche \n\noder jedenfalls hypothetische feststellbar sein muß. Dieser Wille ist - im \n\nRahmen des gesetzlich Zugelassenen - entscheidend; er gilt auch für die \n\nAbhängigkeit von Verfügungen im Sinne der Wechselbezüglichkeit. Eine \n\nvon der Gegenansicht geforderte Wirkungsgrenze für die durch den Wil-\n\nlen der Testierenden geschaffene Wechselbezüglichkeit durch das Ende \n\nder Ehe hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Durch die ge-\n\nmeinschaftliche Errichtung wird für wechselbezügliche Verfügungen, \n\nauch wenn diese für solche Testamente nicht wesensbestimmend sind, \n\neine gewisse Bindung erreicht (Staudinger/Kanzleiter, aaO Vorbem. zu \n\n§§ 2265 ff. Rdn. 24). \n\nIn den von § 2268 Abs. 2 BGB geregelten \n\nFallgestaltungen sollen diese Verfügungen nach dem maßgeblichen \n\nWillen der Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der \n\nTestierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der Beachtung und \n\nDurchsetzung des wirklichen Willens bei rechtsgeschäftlichen Erklärun-\n\ngen kommt schon allgemein grundsätzliche Bedeutung zu, § 133 BGB; \n\nbei letztwilligen Verfügungen gilt dies ganz besonders, § 2084 BGB \n\n(BGH, aaO unter II 2 a). Diesem das gesamte Erbrecht beherrschenden \n\nGrundsatz liefe es zuwider, wenn man der von den Ehepartnern gewoll-\n\nten Wechselbezüglichkeit von Verfügungen mit Ende der Ehe - gleich-\n\nsam gegen ihren Willen - ohne ausreichende gesetzliche Legitimation die \n\nWirkung entzöge. \n\nIII. Das Berufungsgericht wird daher zunächst die erforderlichen \n\nFeststellungen zu dem behaupteten Fortgeltungswillen nachzuholen ha-\n\nben. Von diesem Ergebnis hängt es ab, inwieweit dem weiteren Vorbrin-\n\ngen zur Frage der Testierfähigkeit und der Wirkung der \"Erklärung\" der \n\nErblasserin vom 24. November 1980 Bedeutung zukommen kann. Inso-\n\nweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß vor dem Hintergrund der \n\nim Erbscheinsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen Beden-\n\nken bestehen, ob das Vorbringen der Klägerin zur Testierunfähigkeit \n\nschlüssig ist und ob für die etwaige Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zu dieser Frage ausreichende Anknüpfungstatsachen darge-\n\ntan sind. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-187-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2268","ref_norm":"2268","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2258","ref_norm":"2258","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2265","ref_norm":"2265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2267","ref_norm":"2267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2296","ref_norm":"2296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-187-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:11.055732+00:00"}}