{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"IV ZR 186/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8 Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Ta- rifwechsels wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen beantragt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 186/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8 \n\nZur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Ta-\nrifwechsels wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die \nFortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen \nbeantragt wird. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 23. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als \n\nunzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 10.367 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagten u.a. eine \n\nKrankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine \n\nKrankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unver-\n\nänderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl \n\ner seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland \n\nin das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich \n\ndemgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie-\n\ngenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar \n\n1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des \n\nVersicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es \n\nsei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Be-\n\nklagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif \n\nihrer \n\nAuslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des \n\nbisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversiche-\n\nrung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland \n\ndie Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere \n\nGesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des \n\nEintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers \n\nkönne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses \n\nAngebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er \n\ntrotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen \n\nVersicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von \n\ndieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr \n\ngesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den \n\nWünschen des Klägers entsprechend umgestellt. \n\nMit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß das \n\nKrankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Weg-\n\nzug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe \n\nnoch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsver-\n\nhältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingun-\n\ngen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Anga-\n\nben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet \n\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 2 6 Nr. 8 EGZPO). \n\n1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision seinen Klageantrag \n\nin vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einrei-\n\nchung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei un-\n\nverändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum \n\nLiechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte \n\nzu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht \n\nworden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gem äß § 9 ZPO sei \n\nvom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst un-\n\nter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert \n\nvon 20.733,90 € ergebe. \n\n2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem \n\nRechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhält-\n\nnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 \n\nZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es \n\nnicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es \n\nsich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der \n\nSenat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie \n\nzugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR \n\nZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 \n\n- IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grund-\n\nsätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstan-\n\ndes im vorliegenden Fall auszugehen. \n\nb) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht geltend, daß \n\nes sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen \n\noder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses \n\netwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Be-\n\nklagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines \n\nWohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versi-\n\ncherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern \n\nnur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat \n\ndie Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskranken-\n\nversicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses An-\n\ngebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich \n\ndaher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsver-\n\nhältnis \"zu unveränderten Bedingungen\" fortbestehe. Nur insoweit hat er \n\nsich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche \n\nKlärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten. \n\nFür den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstandes \n\nkommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Ver-\n\nteuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Ver-\n\nschlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in an-\n\ndere Tarife \n\nvermeiden \n\nzu \n\nkönnen. Hinsichtlich \n\nder Pflege-\n\nPflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür \n\ngeschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer An-\n\nsatz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klä-\n\ngers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob \n\nsich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in \n\nwelchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den \n\nWert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die \n\nHälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Be-\n\ntrages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/iv-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:17.406044+00:00"}}