{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_183-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"IV ZR 183/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1; AFB 87 § 6 Nr. 2 Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit der- jenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage auf- grund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwä- gung aber nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 183/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nVVG §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1; AFB 87 § 6 Nr. 2 \n\nFür die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 \nAbs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit der-\njenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr \nmaßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage auf-\ngrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu \nbestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese \nUmstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar \nerhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwä-\ngung aber nicht. \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - OLG Brandenburg \n LG Potsdam \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n26. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom beklagten Versicherer aus einer gebün-\n\ndelten Sachversicherung Ersatz für ein durch einen Brand am 12. Mai \n\n1994 weitgehend zerstörtes Gaststättengebäude. \n\nDas ursprünglich in Volkseigentum der DDR stehende Gaststätten-\n\ngrundstück wurde noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages an priva-\n\nte Erwerber verkauft, die es ihrerseits mit Kaufvertrag vom 19. März 1992 \n\nan eine aus den jetzigen Liquidatoren der Klägerin bestehende Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (GbR) weiterveräußerten. Mit Übergabe des \n\nGrundstücks (1. April 1992) vermietete die GbR dieses an die Klägerin, \n\ndie es fortan bis zum Frühjahr 1994 nutzte. Die genannten Grundstücks-\n\nkaufverträge sind später nicht vollzogen worden, statt dessen wurde das \n\nGaststättengrundstück 1998 an den früheren Rechtsträger, die Gemeinde, \n\nzurückverkauft. \n\nAm 29. März 1993 hatte die Klägerin den Abschluß der gebündelten \n\nSachversicherung beantragt. Auf einem ergänzenden Fragebogen für \n\nGaststättenhotels, Vergnügungslokale und ähnliche Betriebe war zur Be-\n\nstimmung der Art des zu versichernden Betriebes angegeben worden: Re-\n\nstaurant/Speiselokal mit Tanz. Ergänzend ist vermerkt: \n\n\"Unregelmäßige Gesellschaftstanzveranstaltungen mög-\nlich (z.B. Klassentreffen, Brigadeabende, Seniorentreffen \nusw.), geschlossene Gesellschaften, eventuell 14-tägig? \nist noch in Planung ohne Diskothek.\" \n\nDem darauf mit Versicherungsbeginn am 1. April 1993 zustande ge-\n\nkommenen Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen \n\nfür die Feuerversicherung (AFB 87) und die Sonderbedingungen für die \n\ngleitende Neuwertversicherung (SIGN 88) zugrunde. \n\nEtwa ab Juni 1993 verpachtete die Klägerin den Gaststättenbetrieb. \n\nDer Pächter betrieb fortan eine Schankwirtschaft und nutzte die Gaststätte \n\nan Wochenenden auch als Diskothek. Allerdings lief der Diskothekenbe-\n\ntrieb nach dem Jahreswechsel 1993/94 aus, nachdem die Küche von den \n\nzuständigen Behörden wegen mangelnder Hygiene geschlossen und die \n\nStromversorgung infolge unbezahlter Rechnungen eingestellt worden war. \n\nDer Pächter räumte das Objekt zum 31. März 1994, seither wurde das \n\nGebäude nicht mehr genutzt. \n\nAnfang April 1994 kam es zu zwei Einbrüchen in das leerstehende \n\nGebäude, wobei die Täter Vandalismusschäden an Fenstern und Türen \n\nhinterließen. Mehrfach wurden Fenster und Türen zu Sicherungszwecken \n\nvernagelt. \n\nNach dem Brand vom 12. Mai 1994 machte die Klägerin aus der \n\nFeuerversicherung einen auf 960.000 DM bezifferten Neuwertschaden \n\ngeltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab und kündigte statt des-\n\nsen das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 3. Juni 1994 fristlos, \n\nweil die Klägerin mehrere Gefahrerhöhungen vorgenommen habe. Denn \n\nzur Zeit des Brandes sei die Gefahrenlage hinsichtlich des Feuerrisikos \n\ngemessen am Zustand zu Beginn des Versicherungsverhältnisses erheb-\n\nlich erhöht gewesen. Im Laufe des Jahres 1993 sei an Wochenenden eine \n\nDiskothek betrieben worden; Diskothekenbetriebe versichere sie wegen \n\ndes hohen Risikos schon seit 25 Jahren nicht mehr. Der Niedergang des \n\nGaststättenbetriebes habe sich bereits Monate vor Rückgabe des Objekts \n\ndurch den Pächter abgezeichnet. Die Klägerin habe beabsichtigt, das Ge-\n\nbäude abzureißen, und es deshalb dem Verfall preisgegeben. Der Brand \n\nsei der Klägerin insoweit sehr gelegen gekommen. Im übrigen sei allen-\n\nfalls der gemeine Wert des Gebäudes zu erstatten. \n\nDem hält die Klägerin entgegen, es sei geplant gewesen, das alte \n\nGebäude aufzustocken und daneben einen Neubau (Bettenhaus) zu er-\n\nrichten. Einen Abriß des alten Gebäudes habe sie nicht beabsichtigt. Das \n\nGebäude habe bis zum Brand auch viel zu kurz leer gestanden, um von \n\neiner Gefahrerhöhung zu sprechen. Überdies habe sie alles getan, um \n\nmögliche gefahrerhöhende Umstände auszuschalten. Der angebliche Zu-\n\nstand des Gebäudes sei im übrigen nicht kausal für den Brand, der Disko-\n\nthekenbetrieb sei längst eingestellt gewesen. \n\nMit Urteil vom 15. Mai 1997 hat das Landgericht die Klage abgewie-\n\nsen. Das Berufungsgericht hat am 25. März 1999 die Berufung der Kläge-\n\nrin mit der Begründung zurückgewiesen, der Versicherungsvertrag sei \n\nmangels eines in der Person der Klägerin, ihrer Gesellschafter und der \n\nvon ihnen gegründeten GbR bestehenden versicherten Interesses gegen-\n\nstandslos. Das beruhe darauf, daß die Genannten nicht Eigentümer des \n\nversicherten Objekts geworden seien und auch zu keiner Zeit eine gesi-\n\ncherte Erwerbsaussicht gehabt hätten. \n\nDer Senat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - \n\nVersR 2001, 53) hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm nunmehr angefochtenen Berufungsurteil vom 26. Juni 2003 ist \n\ndie Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen worden. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt wieder zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO Gebrauch und verweist die Sache an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts. \n\nI. Das Berufungsgericht führt aus: \n\n1. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Brand vom \n\n12. Mai 1994 auf Veranlassung der Geschäftsführer der Klägerin gelegt \n\nworden sei oder sie den Versicherungsfall in anderer Weise vorsätzlich \n\noder fahrlässig herbeigeführt hätten. \n\n2. Leistungsfreiheit nach den §§ 23, 25 VVG, 6 Nr. 2 AFB 87 sei \n\nauch nicht schon dadurch eingetreten, daß das Gebäude leer gestanden \n\nhabe und zunehmend verwahrlost sei. Denn zum einen stellten der Aus-\n\nzug bisheriger Bewohner und das bloße Leerstehenlassen eines Wohnge-\n\nbäudes oder Gewerbeobjekts nach der Rechtsprechung für sich genom-\n\nmen noch keine Gefahrerhöhung dar. Zum anderen handele es sich bei \n\ndem - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst ab April 1994 einset-\n\nzenden - Verrottungs- und Verwilderungsprozeß, der insbesondere durch \n\ndie während zweier Einbrüche verursachten Vandalismusschäden ge-\n\nkennzeichnet sei, nicht um eine gewollte Maßnahme des Versicherungs-\n\nnehmers im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG. Vielmehr habe die Klägerin sogar \n\neine Reihe von Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Bauzaun, behelfsmäßige \n\nReparatur einer Fensterscheibe, Vernageln von Fenstern und Türen). Die \n\nab April 1994 fortschreitende Verwahrlosung sei deshalb allein an den \n\nRegeln über die nicht veranlaßte Gefahrerhöhung (§§ 27 ff. VVG) zu mes-\n\nsen. Die Klägerin habe zwar spätestens innerhalb einer Woche nach dem \n\nzweiten Einbruch die Beklagte über die erhöhte Gefahrenlage unterrichten \n\nmüssen. Die Beklagte sei aber deshalb nicht leistungsfrei geworden, weil \n\n- wie das Berufungsurteil näher ausführt - der Versicherungsfall noch in-\n\nnerhalb der Monatsfrist des § 28 Abs. 1 VVG eingetreten sei. \n\n3. Die Beklagte sei aber nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG, 6 \n\nNr. 4 AFB 87 leistungsfrei geworden, weil die Klägerin ihr eine gefahrer-\n\nhöhende Betriebserweiterung, nämlich den Diskothekenbetrieb im zweiten \n\nHalbjahr 1993, nicht angezeigt habe. \n\nNach der Beweisaufnahme hätten die Geschäftsführer der Klägerin \n\nvon der Änderung des Betriebes - Diskothekenveranstaltungen an minde-\n\nstens zwei Wochenenden im Monat, manchmal auch an jedem Wochen-\n\nende - Kenntnis gehabt. Es liege auf der Hand und sei im übrigen durch \n\ndie Beweisaufnahme bestätigt, daß bei Diskotheken das Brandrisiko be-\n\nsonders groß sei. Wie ein Zeuge vom Gesamtverband der Deutschen Ver-\n\nsicherungswirtschaft anhand statistischen Materials glaubhaft bekundet \n\nhabe, sei das Brandrisiko bei Diskotheken sowohl hinsichtlich der Scha-\n\ndenshöhe als auch der Schadenshäufigkeit signifikant höher als bei ge-\n\nwöhnlichen Gaststätten. Das habe nach den Angaben einer weiteren Zeu-\n\ngin aus der Versicherungswirtschaft zu deutlich höheren Prämiensätzen \n\nund Jahresnettoprämien für Diskotheken geführt. Diese erhöhten Prämien \n\nwürden auch dann noch erhoben, wenn eine Diskothek ihren Betrieb ein-\n\ngestellt habe. Denn auch die Stillegung werde von den Versicherern als \n\ngefahrerhöhender Umstand bewertet. Diskotheken seien im übrigen im \n\nfraglichen Zeitraum nur noch von einer aus zehn Versicherungsgesell-\n\nschaften bestehenden Zeichnungsgemeinschaft versichert worden. Der \n\nGruppenleiter der Abteilung Sachversicherung der Beklagten habe inso-\n\nweit glaubhaft bekundet, daß die Beklagte das Objekt bei Kenntnis der \n\nDiskothekenveranstaltungen nicht versichert hätte. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht verkennt, daß weder die AFB 87 noch das \n\nVersicherungsvertragsgesetz an die Verletzung der Obliegenheit aus § 6 \n\nNr. 4 AFB 87, eine Betriebsaufnahme oder -veränderung unverzüglich an-\n\nzuzeigen, die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers knüpfen. \n\nNur für den Fall, daß mit der Betriebsaufnahme oder -veränderung zu-\n\ngleich eine Gefahrerhöhung verbunden ist, verweist § 6 Nr. 4 AFB 87 auf \n\ndie gesetzlichen Regelungen der §§ 23 bis 30 VVG. Grund für eine mögli-\n\nche Leistungsfreiheit des Versicherers ist dann aber nicht die Verletzung \n\nder Anzeigeobliegenheit, sondern die Gefahrerhöhung selbst (§§ 23 \n\nAbs. 1, 25 Abs. 1 VVG, vgl. dazu Kollhosser in Prölss/Martin, VVG \n\n26. Aufl. § 6 AFB 87 Rdn. 3). \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig. Denn auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Würdi-\n\ngung läßt sich nicht entscheiden, ob die Beklagte wegen der mit dem Dis-\n\nkothekenbetrieb möglicherweise verbundenen Gefahrerhöhung nach den \n\n§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG, 6 Nr. 2 AFB 87 leistungsfrei ist. \n\na) Es fehlt insoweit eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung der \n\nfür die Gefahranalyse maßgeblichen Umstände. \n\naa) Durch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) \n\nsoll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Ri-\n\nsiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden; der Versicherer soll \n\nnicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das \n\nVerhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage ent-\n\nspricht, die er bei Abschluß des Versicherungsvertrags voraussetzen durf-\n\nte. Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise geboten. Es kommt \n\nnicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen (hier der vorüberge-\n\nhende Diskothekenbetrieb) entstanden sind, sondern darauf, ob sich die \n\nRisikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1990 \n\n- IV ZR 142/89 - VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159). Der \n\nBundesgerichtshof hat beispielsweise mehrfach darauf hingewiesen, daß \n\ndas Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs \n\nimmer eine Gefahrerhöhung bedeutet, weil dadurch zwar manche neuen \n\nGefahrenquellen entstehen, andere aber wegfallen (BGH, Urteil vom \n\n6. Juni 1990 aaO m.w.N.). Für die Frage der Leistungsfreiheit nach den \n\n§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist deshalb die Gefahrenlage bei Abschluß \n\ndes Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer \n\nVeränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände ein-\n\ngetreten ist, wobei die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtab-\n\nwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen \n\nist. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen \n\nTatsachen in Betracht zu ziehen. Soweit gefahrerhöhenden Umständen \n\ngefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen \n\n(sog. Gefahrkompensation, vgl. dazu BGHZ 79, 156, 158 m.w.N.; Martin, \n\nSachversicherungsrecht 3. Aufl. N \n\nIII Rdn. 18 ff.; Langheid \n\nin Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 23-25 Rdn. 31 ff.; Prölss in Prölss/Martin, \n\nVVG 26. Aufl. § 23 Rdn. 15 - jeweils m.w.N.) Wie die Versicherer bestimm-\n\nte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämienge-\n\nstaltung auswirken, kann zwar erhebliche Indizwirkung haben, die vom \n\nTatrichter geforderte eigene Abwägung aber nicht ersetzen. \n\nAus der Entscheidung BGHZ 79, 156, 159, 160 ergibt sich nichts \n\nanderes. Zwar ist dort ausgeführt, wenn feststehe, daß sowohl gefahrer-\n\nhöhende als auch gefahrvermindernde Umstände vorlägen, obliege es \n\ndem Versicherer, näher darzutun, welches Gewicht diesen Umständen zu-\n\nkomme und wie sie sich auf die Entwicklung der Gefahr ausgewirkt hätten. \n\nDer Versicherer müsse sich insbesondere darüber erklären, welche Er-\n\nkenntnisse der Versicherungswirtschaft über die Feuergefährlichkeit von \n\nDiskotheken vorlägen und welche Folgerungen daraus für die Prämienbe-\n\nmessung gezogen würden. Auch sei darzulegen, wie vom versicherungs-\n\ntechnischen Standpunkt aus das Brandrisiko einer stillgelegten Diskothek \n\nin einem nicht benutzten und mangelhaft gesicherten Gebäude zu beurtei-\n\nlen sei. Erst danach sei eine Abwägung der gefahrerhöhenden und ge-\n\nfahrvermindernden Umstände möglich. Der Darlegungspflicht könne durch \n\nVorlage der maßgeblichen Prämienrichtlinien genügt werden. \n\nDiese Ausführungen beziehen sich aber erkennbar auf die Sachlage \n\nin dem dort entschiedenen Fall. Sie dürfen nicht dahin mißverstanden \n\nwerden, daß sich die oben beschriebene Gesamtbewertung der gefahrer-\n\nhöhenden und gefahrvermindernden Umstände regelmäßig schon in der \n\nErmittlung der angesprochen versicherungstechnischen Daten erschöpft. \n\nbb) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die \n\nGefahrenlage mehrfach geändert hat. Insbesondere ist der vorübergehend \n\nüber ein halbes Jahr an Wochenenden veranstaltete Diskothekenbetrieb \n\nvor dem Versicherungsfall eingestellt worden. \n\nEine Änderung der Gefahrenlage gegenüber der bei Vertragsschluß \n\nvorausgesetzten kann sich hier aus dem vorübergehenden, an den Wo-\n\nchenenden veranstalteten Diskothekenbetrieb ergeben. Eine dadurch \n\nmöglicherweise eingetretene Gefahrerhöhung kann aber auch durch nach-\n\nträglich eingetretene Umstände entfallen, so etwa hier durch die Einstel-\n\nlung des Diskothekenbetriebes, es sei denn, daß trotz der Einstellung die \n\nGefahren dieses Betriebes fortwirken oder neue gefahrrelevante Umstän-\n\nde hinzutreten. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob sich \n\nnach Einstellung des Diskothekenbetriebes ein Zustand erhöhter Gefahr \n\ngegenüber dem bei Vertragsschluß vorausgesetzten feststellen läßt. \n\nDem Berufungsurteil ist schon nicht zu entnehmen, welche Fallum-\n\nstände das Berufungsgericht neben den ermittelten versicherungsstatisti-\n\nschen Daten in seine Gefahrbewertung einbezogen hat. Die Ausführungen \n\nstehen teilweise in einem nicht hinreichend aufgelösten Widerspruch zu \n\nder Aussage, das bloße Leerstehenlassen auch gewerblicher Gebäude \n\nbegründe noch keine Gefahrerhöhung. Andererseits wird die Gefahr einer \n\nbetriebenen Diskothek ohne weiteres mit derjenigen einer stillgelegten \n\nzumindest gleichgesetzt, wobei anscheinend der Leerstand als solcher \n\nhinsichtlich der Feuergefahr als dem Diskothekenbetrieb gleichwertig an-\n\ngesehen wird. In welchen Merkmalen einer Diskothek gefahrerhöhende \n\nUmstände gesehen werden und inwiefern die Sachlage nach Beendigung \n\ndes Diskothekenbetriebs hinsichtlich der Feuergefahr gleichwertig sein \n\nsoll (welche Gefahrumstände entfielen, wodurch werden sie kompen-\n\nsiert?), läßt das Berufungsgericht selbst dann nicht ausreichend erkennen, \n\nwenn man annimmt, es habe die an anderer Stelle des Urteils erörterten \n\nUmstände des Leerstandes erneut in seine Betrachtung einbezogen. Auch \n\nbleibt offen, ob und inwieweit sich die dargestellten allgemeinen Überle-\n\ngungen zur Gefährdung einer Diskothek auf den konkreten Einzelfall, bei \n\ndem der Diskothekenbetrieb nur auf Wochenenden beschränkt war, über-\n\ntragen lassen. \n\nb) Gemäß § 25 Abs. 3, letzter Halbsatz VVG tritt Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers nicht ein, wenn die Gefahrerhöhung weder Einfluß auf \n\nden Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Schadensumfang hatte. \n\nDie Beweislast für diesen Kausalitätsgegenbeweis liegt beim Versiche-\n\nrungsnehmer. Das Berufungsurteil prüft die Kausalitätsfrage nicht. Ersicht-\n\nlich kann aber jedenfalls der Diskothekenbetrieb selbst den Brand im Mai \n\n1994 nicht mehr begünstigt haben, weil der Betrieb schon zum Jahres-\n\nwechsel 1993/94 eingestellt war und das Gebäude seit April 1994 leer \n\nstand. Da das Berufungsurteil nicht deutlich macht, worin der Grund für \n\ndie Fortdauer einer erhöhten, vom früheren Diskothekenbetrieb ausge-\n\nhenden Brandgefahr auch noch nach Betriebsschließung zu sehen sein \n\nsoll, läßt sich die Kausalitätsfrage auch nicht aus dem Zusammenhang der \n\nUrteilsgründe beantworten. \n\nDaß die Beklagte nicht bereit war, einen Diskothekenbetrieb zu ver-\n\nsichern, führt nicht weiter. Denn insoweit sind die Rechte des Versicherers \n\ndurch das in § 24 VVG geregelte Kündigungsrecht gewahrt. Das Kausali-\n\ntätserfordernis des § 25 Abs. 3 VVG bezieht sich allein auf die tatsächli-\n\nche Frage, ob die Gefahrerhöhung den Eintritt des Versicherungsfalles \n\noder den Schadensverlauf beeinflußt hat. \n\n3. Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit der Beklagten ge-\n\nmäß § 28 Abs. 1 VVG verneint hat, dringt die Revisionserwiderung mit der \n\nGegenrüge nicht durch. Selbst wenn die Anzeige des ersten Einbruchs in \n\ndas Gebäude bei der Polizei bereits am 8. April 1994 erstattet wurde, \n\nhandelte die Versicherungsnehmerin hier auch dann noch unverzüglich im \n\nSinne des § 27 Abs. 2 VVG, wenn sie die Anzeige an den Versicherer erst \n\nnach kurzer Frist erstattete. Denn dem Versicherungsnehmer muß Gele-\n\ngenheit verbleiben, die Gefahrenlage auch unter Prüfung möglicher noch \n\ndurchzuführender gefahrmindernder Maßnahmen einzuschätzen. Insoweit \n\nist die vom Berufungsgericht der Versicherungsnehmerin zugebilligte kur-\n\nze Prüfungszeit, bis zu deren Ablauf die Anzeige gegenüber dem Versi-\n\ncherer noch als unverzüglich anzusehen ist, hier nicht zu beanstanden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zr-183-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zr-183-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:45.485807+00:00"}}