{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_175-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 175/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG §§ 18, 30d Zur Berechnung der Höhe der Zusatzrente bei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nachversi- cherten Personen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 175/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBetrAVG §§ 18, 30d \n\nZur Berechnung der Höhe der Zusatzrente bei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, \n\nAbs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nachversi-\n\ncherten Personen. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - OLG Hamm \n LG Münster \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2003 wird auf \n\nKosten der Streithelferin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Berechnung einer Zusatzrente nach \n\n§ 18 BetrAVG. \n\nDer am 26. März 1939 geborene Kläger gehörte zum Kreis der in \n\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember \n\n1998 geltenden Fassung (im folgenden: BetrAVG a.F.) genannten Ar-\n\nbeitnehmer und war vom 1. Juli 1967 bis zum 5. November 1982 bei der \n\nStreithelferin beschäftigt. Am 14. Oktober 1977 hatte er mit ihr einen \n\nVersorgungsvertrag geschlossen, in dem ihm eine Gesamtversorgung \n\nzugesagt wurde. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Streit-\n\nhelferin wurde er von dieser bei der Beklagten gemäß § 18 Abs. 6 \n\nBetrAVG a.F. für die gesamte Beschäftigungsdauer nachversichert. Mit \n\nRentenbescheid vom 1. Juni 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger \n\nrückwirkend ab 1. April 1999 eine Zusatzrente in Höhe von 421,81 DM \n\npro Monat. Unter dem 10. August 2001 nahm sie eine Neuberechnung \n\nder Zusatzrente unter Zugrundelegung des Ersten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung \n\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) vor. Nach dieser Berechnung \n\nsteht dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine monatliche Zusatzrente in \n\nHöhe von 458,37 DM zu. \n\nDie Streithelferin hält die Neuberechnung der Zusatzrente vom \n\n10. August 2001 für fehlerhaft. Nach der Neufassung des Gesetzes zur \n\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung könne eine Berech-\n\nnung verfassungskonform nur durch Umrechnung des Bruttoarbeitsent-\n\ngelts des Klägers zum Ausscheidedatum in ein Nettoarbeitsentgelt unter \n\nBerücksichtigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen \n\nAbzugsverhältnisse des Jahres 1982, ohne Anwendung des steuerlichen \n\nNäherungsverfahrens und unter Anrechnung der tatsächlichen BfA-Rente \n\ndes Klägers nach Umrechnung dieser Rente mit den Wertverhältnissen \n\nvon 1999 in die Wertverhältnisse von 1982 erfolgen. Danach ergebe sich \n\nfür den Kläger mindestens ein Anspruch auf eine vom 1. Januar 2001 bis \n\n30. Juni 2001 um 325,88 €, vom 1. Juli 2001 bis 31.\n\n Dezember 2001 um \n\n331,66 € und ab 1. Januar 2002 um 541,96 € höhere m onatliche Zusatz-\n\nrente. \n\nDas Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers auf Grund-\n\nlage der Neuberechnung der Zusatzrente durch die Beklagte vom \n\n10. August 2001 entsprochen und weitergehende Zahlungsansprüche \n\nabgewiesen. Die Berufung der Streithelferin, die in erster Linie einen An-\n\nspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente und hilfsweise Zah-\n\nlungsansprüche geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf den Kläger finde ge-\n\nmäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die aufgrund der Nachversiche-\n\nrung zu ermittelnde Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) die Vor-\n\nschrift des § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechende Anwendung. Für \n\ndie Rentenberechnung sei daher nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b \n\nBetrAVG das Arbeitsentgelt des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausschei-\n\ndens bei der Streithelferin im Jahre 1982 maßgebend. Die übrigen für die \n\nBerechnung zu berücksichtigenden Faktoren seien auf der Basis der am \n\n31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einzusetzen. Die als Grund-\n\nversorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung sei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG nach dem steuer-\n\nlichen Näherungsverfahren zu ermitteln. Eine vom Kläger und der Streit-\n\nhelferin begehrte Rentenberechnung mit den im Jahre 1982 geltenden \n\nBerechnungsfaktoren unter Anrechnung der tatsächlich gezahlten BfA-\n\nRente, diese zudem bereinigt und umgerechnet in die Wertverhältnisse \n\nvon 1982, sei damit nicht zu vereinbaren. Der Gesetzeswortlaut sei ein-\n\ndeutig, ein Verfassungsverstoß, \n\ninsbesondere eine Verletzung des \n\nGleichheitsgrundsatzes, lasse sich nicht feststellen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Der Kläger gehörte zu den in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 \n\nBetrAVG a.F. genannten Arbeitnehmern, die bei vorzeitigem Ausschei-\n\nden nach Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft ge-\n\nmäß § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern waren. Aus diesem \n\nGrunde fällt er - entgegen der Ansicht der Revision - unter die Über-\n\ngangsvorschrift des § 30d Abs. 3 BetrAVG. Die Bestimmung des § 30d \n\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG findet auf ihn keine unmittelbare, sondern \n\n- gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG - lediglich entsprechende Anwen-\n\ndung, soweit die Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgrund der \n\nNachversicherung zu ermitteln ist. Das ist darauf zurückzuführen, daß \n\nder Gesetzgeber in § 30d Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsregelung für \n\npflichtversicherte Arbeitnehmer und in § 30d Abs. 3 BetrAVG eine Über-\n\ngangsregelung für nachversicherte Arbeitnehmer geschaffen hat (Blo-\n\nmeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung, 3. Aufl., § 30d Rdn. 2, 4 und 16) und der Kläger zu den nachversi-\n\ncherten Personen zählt. \n\n2. Bei nachversicherten Personen - wie hier dem Kläger - ist für \n\ndie Berechnung der aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnden Voll-\n\nLeistung das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem \n\nArbeitsverhältnis bei dem öffentlichen Arbeitgeber maßgebend (§§ 30d \n\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b \n\nBetrAVG); dabei ist unter \"Arbeitsentgelt\" im Sinne dieser Vorschrift das \n\nBruttoentgelt zu verstehen (BT-Drucks. 14/4363, S. 10). Im übrigen sind \n\ndie Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 2 BetrAVG oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils \"in der am \n\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung\" anzuwenden. Ein Abstellen auf \n\nden individuellen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis \n\nist vom Gesetz insoweit nicht vorgesehen. Eine auf diesen Zeitpunkt be-\n\nzogene individuelle Ermittlung der Berechnungsfaktoren findet bezüglich \n\nder Steuer- und Sozialversicherungsabschläge somit nicht statt (vgl. \n\nStephan, ZTR 2001, 103 unter 2.6 und 3.1). Anders als die Revision dies \n\nmeint, können deswegen bei der Berechnung der Zusatzrente des Klä-\n\ngers nicht die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugs-\n\nverhältnisse des Jahres 1982 zugrunde gelegt werden. \n\n3. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht nicht beanstandet, \n\ndaß die Beklagte bei der Berechnung der Voll-Leistung eine nach dem \n\nNäherungsverfahren - dem von der Finanzverwaltung bei der Berech-\n\nnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für die Berücksichti-\n\ngung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein \n\nzugelassenen Verfahren (vgl. BStBl. 2001 Teil I S. 661; 2003 Teil I \n\nS. 76) - ermittelte fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nals Grundversorgung in Abzug gebracht hat. Das ist vom Wortlaut des \n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gedeckt und entspricht dem in den \n\nGesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363, S. 10; 14/4918, S. 5) doku-\n\nmentierten Willen des Gesetzgebers, der dieses Verfahren als zur Her-\n\nstellung der notwendigen Kongruenz zwischen der Gesamtversorgung \n\nund der anzurechnenden Rente geeignet angesehen hat (vgl. Blomeyer/ \n\nOtto, aaO § 18 Rdn. 38; Steinmeyer in Dieterich, Müller-Glöge, Preis, \n\nSchaub (Hrsg.); Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. § 18 Be-\n\ntrAVG Rdn. 9; Ahrend/Förster/Rühmann/Schumann, Gesetz zur Verbes-\n\nserung der betrieblichen Altersvorsorge, 9. Aufl. § 18 Rdn. 14 und 16). \n\nDie Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG konnte \n\nvon der Beklagten der Berechnung der Voll-Leistung zugrunde gelegt \n\nwerden, wenngleich weder § 30d Abs. 3 noch § 30d Abs. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG ausdrücklich auf sie verweisen. Denn ihre Anwendung ent-\n\nspricht Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, soweit es um die \n\nErmittlung der Voll-Leistung geht. Dabei ist zunächst nach Maßgabe der \n\nSatzung der Beklagten, auf die verwiesen wird, die Gesamtversorgung \n\nals höchstmögliche Gesamtversorgung festzustellen. Diese wiederum \n\nfußt auf dem zu ermittelnden fiktiven Netto-Entgelt (Brutto-Gehalt bei \n\nAusscheiden und Berücksichtigung der weiteren Berechnungsfaktoren in \n\nder am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), von dem 91,75% die \n\nhöchstmögliche Gesamtversorgung ausmachen. Dieser fiktiven Berech-\n\nnung der Gesamtversorgung ist satzungsgemäß die Grundversorgung \n\n(gesetzliche Rente) gegenzurechnen, denn die Differenz zwischen bei-\n\nden Größen macht die Zusatzrentenleistung aus. Ist aber einerseits die \n\nfiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es der \n\nBeklagten nicht verwehrt, andererseits eine \n\nfiktive höchstmögliche \n\nGrundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz \n\nzwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hergestellt wer-\n\nden kann. Dem entspricht es, zur Ermittlung der Grundversorgung das in \n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gesetzlich verankerte, 45 Versi-\n\ncherungsjahre zugrunde legende steuerliche Näherungsverfahren heran-\n\nzuziehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht ver-\n\npflichtet, hier die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Bereich der ge-\n\nwerblichen Wirtschaft normierte Regelung anzuwenden; die Berechnung \n\nder anzurechnenden gesetzlichen Rente darf vielmehr ohne weiteres \n\nentsprechend der in § 18 BetrAVG speziell für den öffentlichen Dienst \n\ngeschaffenen Sonderregelung durchgeführt werden. Erst recht ist es so-\n\nmit nicht möglich, als Grundversorgung lediglich die tatsächliche BfA-\n\nRente des Klägers mit den Wertverhältnissen von 1999 nach Umrech-\n\nnung derselben in die Wertverhältnisse von 1982 in Anrechnung zu brin-\n\ngen. \n\n4. Im Hinblick auf die von der Streithelferin gerügte Verfassungs-\n\nwidrigkeit der §§ 18, 30d BetrAVG hat das Berufungsgericht im wesentli-\n\nchen ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vor-\n\nschriften den Bedenken Rechnung getragen habe, die das Bundesver-\n\nfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, \n\n365) gegen § 18 BetrAVG a.F. geäußert habe. Arbeitnehmern wie dem \n\nKläger, die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern gewesen \n\nseien, stehe nach § 30d Abs. 3 BetrAVG nunmehr ein Anspruch nach § 2 \n\nBetrAVG gegen ihren früheren Arbeitgeber zu, so daß sie im Ergebnis \n\ndie ihnen individuell zugesagte Gesamtversorgung erhielten. Bei der Er-\n\nmittlung der Höhe der gemäß § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG hierauf anzu-\n\nrechnenden Zusatzrente könne nicht festgestellt werden, daß die Anwei-\n\nsung des Gesetzgebers, die maßgebende Gesamtversorgung mit Be-\n\nrechnungsfaktoren aus unterschiedlichen Zeitpunkten zu ermitteln, ver-\n\nfassungswidrig sei. Die ungleichen Zeitpunkte seien nicht willkürlich ge-\n\nwählt, sondern ließen sich sachlich rechtfertigen. Wie in der Begründung \n\nzur Gesetzesneufassung ausgeführt, sei eine individuelle Berechnung \n\nwegen der Komplexität und Vielschichtigkeit der Regelungen kaum prak-\n\ntikabel. Insbesondere sei sie nicht unter Zuhilfenahme der Datenverar-\n\nbeitung durchzuführen, sondern erfordere eine manuelle Einzelberech-\n\nnung und damit einen unangemessenen Personal- und Kostenaufwand. \n\nGewisse Ungleichbehandlungen in der Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes seien hinnehmbar, da die \"hochkomplizierte Materie\" zu \n\nVereinfachungen zwinge und praktische Erfordernisse der Verwaltung \n\nsowie erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbe-\n\nhandlung zugunsten einer Typisierung ins Gewicht fielen (vgl. BVerfG \n\nVersR 2000, 835, 837). Die weitere Entscheidung des Gesetzgebers, der \n\nfiktiv errechneten Gesamtversorgung eine pauschal ermittelte anzurech-\n\nnende Grundversorgung gegenüberzustellen, orientiere sich ebenfalls an \n\nsachlichen Kriterien. \n\n5. Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Die Revision übersieht, \n\ndaß die Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes - anders als \n\nprivate Arbeitgeber - sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Ver-\n\nsorgungsfälle erneut zu bearbeiten haben. Gründe der Verwaltungsver-\n\neinfachung sowie der Begrenzung des Personal- und Sachkostenauf-\n\nwands bei den Versorgungseinrichtungen rechtfertigen angesichts der \n\nVielzahl von erneut zu bearbeitenden Altfällen die Anwendung des steu-\n\nerlichen Näherungsverfahrens bei der Ermittlung der als Grundversor-\n\ngung anzurechnenden (fiktiven) Renten aus der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung, welches hierfür auch im Bereich der Privatwirtschaft \"für den \n\nRegelfall\" (BAG DB 1992, 638, 639) vorgesehen ist. Die getroffene Re-\n\ngelung liegt mithin innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Ge-\n\nsetzgeber bei der Neuregelung der Altersversorgung von ehemaligen, \n\nvor dem 1. Januar 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Ar-\n\nbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zukommt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":11},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-175-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:55.532920+00:00"}}