{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_174-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"IV ZR 174/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2042 Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 174/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 2042 \n\nAnteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch \nTeilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft \nverbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von \nBGHZ 138, 8, 11). \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n27. Oktober 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter deren Zu-\n\nrückweisung im übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgericht Celle vom 18. Juni 2003 aufgehoben und \n\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 2002 \n\nteilweise geändert. Der Urteilsausspruch wird wie folgt neu \n\ngefaßt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.036,35 € \n\nnebst 4% Zinsen auf 19.557,86 € seit dem 27. Juni 2 001 zu \n\nzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und \n\nder Beklagte zu 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von ihrem Bruder, dem Beklagten, Pflicht-\n\nteilsergänzung nach der Mutter der Parteien. \n\nAus der Ehe der Eltern der Parteien sind fünf Kinder hervorgegan-\n\ngen. Der Vater verstarb 1983. Er wurde kraft Gesetzes von der Mutter zu \n\n5/10 und von jedem der Kinder zu 1/10 beerbt. Durch Teilerbauseinan-\n\ndersetzungsvertrag vom 17. Oktober 1989 schieden drei Geschwister, \n\ndarunter die Klägerin, gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. \n\nDurch notariellen Vertrag vom 12. Januar 1990 übertrugen die Mutter \n\nund die in der Erbengemeinschaft nach dem Vater verbliebene Schwe-\n\nster ihre Erbanteile im Hinblick auf schon empfangene oder weitere Ge-\n\ngenleistungen auf den Beklagten; dieser stellte die beiden anderen Ver-\n\ntragsbeteiligten von der Erfüllung noch nicht erledigter Abfindungszah-\n\nlungen aus dem Vertrag vom 17. Oktober 1989 frei. 1998 starb die Mut-\n\nter der Parteien; es trat gesetzliche Erbfolge ein. \n\nIn der Übertragung der Erbanteile der Mutter nach dem Vater \n\ndurch den Vertrag vom 12. Januar 1990 lag unstreitig eine gemischte \n\nSchenkung zugunsten des Beklagten. Deshalb verlangt die Klägerin \n\nPflichtteilsergänzung. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Höhe \n\nder Erbanteile, die der Mutter nach Ausscheiden der drei weiteren Ge-\n\nschwister durch den Vertrag vom 17. Oktober 1989 an der Erbengemein-\n\nschaft nach dem Vater zustanden. Nach Auffassung der Klägerin sind die \n\nAnteile der ausgeschiedenen Geschwister den in der Erbengemeinschaft \n\nverbliebenen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile angewachsen, so daß \n\nsich der Anteil der Mutter auf 5/7 erhöht hat. Nach Ansicht des Beklag-\n\nten, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist es dagegen nicht zu einer An-\n\nwachsung gekommen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nStandpunkt weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat zum Teil Erfolg; sie führt zu einer Neuberechnung \n\nder Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin nach ihrer \n\nMutter. \n\n1. Das Berufungsgericht zieht als Grundlage der von der Klägerin \n\nvertretenen Anwachsung der Erbteile der aus der Erbengemeinschaft \n\nnach dem Vater ausgeschiedenen Miterben auf die verbleibenden Miter-\n\nben die Vorschriften der §§ 1935, 2094 BGB in Betracht und gelangt zu \n\ndem Ergebnis, daß sie einen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwir-\n\nkenden Wegfall von Miterben voraussetzen, der hier nicht vorliege. \n\nSelbst eine analoge Anwendung dieser Vorschriften führe aber nicht zu \n\ndem von der Klägerin gewünschten Ergebnis: Nach §§ 1371, 1931 BGB \n\nstehe dem überlebenden Ehegatten nicht mehr als die Hälfte des Nach-\n\nlasses unabhängig davon zu, ob sich fünf oder nur zwei Abkömmlinge in \n\nden Rest teilen. Die von der Klägerin herangezogene gesellschaftsrecht-\n\nliche Regelung des § 738 BGB sei auf die Erbengemeinschaft nicht an-\n\nwendbar, weil in den §§ 2032, 2038 Abs. 2, 2042 Abs. 2, 2044 Abs. 1 \n\nBGB nicht auf das Gesellschaftsrecht, sondern auf das Recht der Bruch-\n\nteilsgemeinschaft verwiesen werde, das eine der Anwachsung vergleich-\n\nbare Regelung nicht kenne. Eine Anwachsung zugunsten der Mutter sei \n\nvon den Beteiligten der Verträge vom 17. Oktober 1989 und 12. Januar \n\n1990 auch nicht gewollt gewesen; vielmehr habe der Beklagte allein \n\nsämtliche Gegenleistungen aufbringen sollen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die Anteile \n\nvon Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch \n\nTeilauseinandersetzung ausscheiden, den in der Erbengemeinschaft \n\nverbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile anwachsen \n\n(BGHZ 138, 8, 11 m.w.N.). Das folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung \n\nder Erbengemeinschaft als Gesamthand, in der die einzelnen Nachlaß-\n\ngegenstände der Gemeinschaft im ganzen zustehen (§§ 2033 Abs. 2, \n\n2040 Abs. 1 BGB). Dieser Charakter der Erbengemeinschaft hat die An-\n\nwendung des in anderem Zusammenhang in § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nbeim Ausscheiden von Mitgliedern einer Gesamthand vorgesehenen An-\n\nwachsungsprinzips auch auf die Erbengemeinschaft zur Folge. Auf den \n\nWillen der Beteiligten kommt es insoweit nicht an. \n\nb) Diesem Anwachsungsprinzip steht die Verweisung auf einzelne \n\nVorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft in §§ 2038 \n\nAbs. 2, 2042 Abs. 2, 2044 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Vorschriften \n\nder §§ 1935, 2094, 2095 BGB, die den rückwirkenden Wegfall von Erben \n\nund damit die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft im Zeitpunkt \n\ndes Erbfalls betreffen, schließen eine Anwachsung in anderen als den \n\ndort geregelten Fällen nicht aus, sondern zeigen, daß die Anwachsung \n\ndem Recht der Erbengemeinschaft nicht fremd ist (BGHZ 138, 8, 13). \n\nc) Gerade am Beispiel einer Teilauseinandersetzung, wie sie hier \n\ndurch den Vertrag vom 17. Oktober 1989 vorgenommen worden ist, wird \n\ndeutlich, daß die Anteile der verbleibenden Erben am Nachlaß nicht mit \n\nder gleichen Quote bemessen werden können wie vor der Teilauseinan-\n\ndersetzung: Der Nachlaß ist hier durch Abfindungsleistungen, die teil-\n\nweise sofort erbracht, teilweise aber auch erst später fällig und durch ei-\n\nne Belastung von in der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundstücken \n\nfinanziert wurden, real und in seinem wirtschaftlichen Wert verkleinert \n\nworden. Den ausscheidenden Miterben sollte der Wert ihres Erbteils zu-\n\ngute kommen; dadurch sollte aber der Wert des Anteils der verbleiben-\n\nden Erben nicht geschmälert werden. Die Anteile der verbleibenden Mit-\n\nerben können bei einer Verkleinerung des Nachlasses ihren bisherigen \n\nWert aber nur behalten, wenn sie sich der Quote nach entsprechend er-\n\nhöhen. Diesen Gedanken hat die Revision anhand von Rechenbeispielen \n\nnäher erläutert; dem tritt der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr \n\nentgegen. Danach ist hier von einem Anteil der Mutter an dem nach der \n\nTeilauseinandersetzung vom 17. Oktober 1989 in der ungeteilten Erben-\n\ngemeinschaft verbliebenen Nachlaß von 5/7 auszugehen. \n\n3. Für die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin \n\nsind folgende Überlegungen maßgeblich: \n\na) Im Anschluß an die Feststellungen im Urteil des Landgerichts ist \n\nmit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der ungeteilte Nach-\n\nlaß, der dem Beklagten infolge des Erbteilsübertragungsvertrages vom \n\n12. Januar 1990 allein gehörte, nur noch aus dem Grundvermögen be-\n\nstand, das nach der Teilerbauseinandersetzung vom 17. Oktober 1989 in \n\nder fortbestehenden Erbengemeinschaft geblieben war. In der Präambel \n\ndes Vertrages vom 12. Januar 1990 heißt es, daß die Erbengemeinschaft \n\n\"hinsichtlich des … Grundbesitzes\" aufgehoben und auseinandergesetzt \n\nwerde. Soweit die Klägerin unter Bezug auf ein anderes Verfahren in der \n\nRevisionsinstanz vorträgt, diesem Nachlaß seien Erträge aus den \n\nGrundstücken, Bankguthaben und Zinsen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n366.828,03 DM hinzuzurechnen, handelt es sich um neues Vorbringen, \n\ndas in den Tatsacheninstanzen des Verfahrens zwischen den hier betei-\n\nligten Parteien noch nicht vorgetragen worden ist; damit ist die Klägerin \n\nin der Revision ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Sie hatte in erster \n\nInstanz hier nur vorgetragen, zwar gehe es im Vertrag vom 12. Januar \n\n1990 lediglich um Grundvermögen, es sei aber unklar, ob die im Vertrag \n\nvom 17. Oktober 1989 vorgesehenen Abfindungen der ausgeschiedenen \n\nMiterbinnen nicht aus dem seinerzeit vorhandenen weiteren Vermögen \n\nbedient worden seien, solange der Beklagte deren Finanzierung nicht of-\n\nfenlege (Schriftsatz vom 5. Februar 2002, S. 3). Der Beklagte hat in \n\nzweiter Instanz auf Anforderung des Gerichts am 8. Januar 2003 Finan-\n\nzierungsunterlagen (u.a. Darlehensvertrag/Überweisungen) vorgelegt. \n\nDas hat die Klägerin nicht zum Anlaß genommen, ihr Vorbringen aus er-\n\nster Instanz zu konkretisieren. Es wäre aber Sache der Klägerin gewe-\n\nsen, für ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen der Erbteils-\n\nübertragung der Mutter vom 12. Januar 1990 näher vorzutragen, ob sich \n\ndie gemischte Schenkung außer auf Grundvermögen etwa noch auf wei-\n\ntere Vermögenswerte bezogen habe und von welchem Wert insoweit \n\nauszugehen sei. Im übrigen hat der Beklagte bereits in erster Instanz \n\nvorgetragen, soweit der Erbengemeinschaft Barvermögen etwa aus den \n\nErträgen der Grundstücke zugestanden habe, sei dies bei der Mutter der \n\nParteien verblieben, also nicht Gegenstand des Erbteilsübertragungsver-\n\ntrages vom 12. Januar 1990 geworden. Auch dem ist die Klägerin nicht \n\nentgegen getreten. \n\nb) Der Wert des durch den Vertrag vom 12. Januar 1990 auf den \n\nBeklagten übergegangenen Grundvermögens betrug 1990 unstreitig \n\n2.515.000 DM. Dabei \n\nist \n\njedoch die Grundschuld \n\nin Höhe von \n\n500.000 DM nicht berücksichtigt, die gemäß § 11 des Teilerbauseinan-\n\ndersetzungsvertrages vom 17. Oktober 1989 zur Finanzierung der Barab-\n\nfindungen der seinerzeit ausgeschiedenen Miterbinnen zulasten des in \n\nder ungeteilten Erbengemeinschaft verbliebenen Grundvermögens be-\n\nstellt worden ist. \n\nNach Ansicht der Revision kann diese Grundschuld nicht vom Wert \n\ndes Restnachlasses abgezogen werden, weil sie eine Darlehensschuld \n\ndes Beklagten persönlich gesichert habe. Hierfür bezieht sich die Revisi-\n\non auf § 4 Abs. 2 des Erbteilsübertragungsvertrages vom 12. Januar \n\n1990, wonach der Beklagte seine Mutter und seine Schwester im Zu-\n\nsammenhang mit deren Übertragung ihrer Erbanteile auf den Beklagten \n\nfreigestellt hat von einem etwaigen Schuldendienst hinsichtlich der in \n\nRede stehenden Grundschuld über 500.000 DM. \n\nNach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landge-\n\nrichtlichen Urteil war es zwar der Beklagte, der die von der Grundschuld \n\nüber 500.000 DM gesicherten Darlehen aufnahm, der Kredit diente aber \n\n- wie auch aus § 11 des Vertrages vom 17. Oktober 1989 hervorgeht - \n\nder Abfindung der am 17. Oktober 1989 aus der Erbengemeinschaft aus-\n\ngeschiedenen Miterbinnen. Schuldner dieser Abfindung war die aus den \n\ndrei verbleibenden Miterben bestehende Erbengemeinschaft, der dafür \n\nentsprechend mehr vom Grundvermögen des Vaters verblieb. Die Höhe \n\nder Abfindungszahlungen war in § 6 des Vertrages vom 17. Oktober \n\n1989 für jede der drei ausscheidenden Miterbinnen auf je 274.809,70 DM \n\nvereinbart worden. Dieser Betrag sollte teilweise - für jede ausscheiden-\n\nde Miterbin in unterschiedlicher Höhe - durch Anrechnung bereits emp-\n\nfangener Beträge oder Leistungen und im übrigen durch Barzahlung ge-\n\ntilgt werden. Nach § 8 des Teilerbauseinandersetzungsvertrages vom \n\n17. Oktober 1989 sollten die drei ausscheidenden Miterbinnen bis \n\n31. Oktober 1989 weitere je 20.000 DM erhalten. Die danach verbleiben-\n\nde Restschuld (nach dem Stand vom 17. Oktober 1989 für alle drei aus-\n\nscheidenden Miterbinnen zusammen noch 500.584,99 DM) sollte gemäß \n\n§ 8 des Vertrages vom 17. Oktober 1989 bis 15. Januar 1990 fällig und \n\nnach § 11 dieses Vertrages mit Hilfe einer Grundpfandrechtsbestellung \n\nbis zu einem Betrage von 500.000 DM finanziert werden. Diese Art der \n\nTilgung war unabhängig davon vorgesehen, daß in § 5 des Vertrages \n\nvom 17. Oktober 1989 Barvermögen des Nachlasses erfaßt war wie \n\nSpargelder und Einnahmen aus dem Grundbesitz (Mieteinkünfte und \n\nErbbauzinsen). Von der durch Finanzierung zu tilgenden Abfindungs-\n\nschuld hat der Beklagte die beiden Miterbinnen, die ihre Erbteile im Ver-\n\ntrag vom 12. Januar 1990 auf ihn übertragen haben, im dortigen § 4 \n\nAbs. 2 freigestellt. Diese Formulierung bestätigt also, daß es sich um ei-\n\nne Schuld aller drei am 17. Oktober 1989 in der Erbengemeinschaft ver-\n\nbliebenen Miterben handelte und nicht etwa um eine Schuld allein des \n\nBeklagten persönlich. Daß nur der Beklagte ein Darlehen aufgenommen \n\nhat, ändert nichts daran, daß die Schuld, die getilgt werden sollte, und \n\nauch die Grundschuld, die den Kredit sicherte, den Wert des der Erben-\n\ngemeinschaft vor Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages vom \n\n12. Januar 1990 zustehenden Restnachlasses nach dem Vater minder-\n\nten. \n\nDamit ist die Grundschuld in Höhe von 500.000 DM vom Wert des \n\nNachlasses, auf den sich der Erbteilsübertragungsvertrag vom 12. Janu-\n\nar 1990 bezog, abzuziehen. Der durch Anwachsung erhöhte Erbanteil \n\nder Mutter von 5/7, den sie im Wege einer gemischten Schenkung auf \n\nden Beklagten übertragen hat, bezog sich mithin nur noch auf einen \n\nNachlaß im Wert von 2.015.000 DM, ist also mit einem Betrag von \n\n1.439.285,70 DM anzusetzen. \n\nc) Davon sind unstreitig Gegenleistungen des Beklagten zugunsten \n\nseiner Mutter im Wert von 95.137,20 DM und 18.400 DM abzuziehen. \n\nDer verbleibende Betrag ist inflationsbereinigt von 1990 auf den Zeit-\n\npunkt des Erbfalles im Jahre 1998 umzurechnen. Auf der Grundlage der \n\nvom Landgericht herangezogenen unstreitigen Ansätze zum jeweils \n\nmaßgeblichen Lebenshaltungskostenindex ergeben sich als Wert der \n\nSchenkung zugunsten des Beklagten 1.611.603,30 DM. \n\nHinzu kommt ein von der Mutter tatsächlich hinterlassener Nachlaß \n\nim Wert von unstreitig 321.362 DM. Von der Summe beider Beträge \n\n(1.932.965,30 DM) hat die Klägerin einen Pflichtteil von einem Zehntel \n\nzu beanspruchen, d.h. 193.296,53 DM. \n\nDavon abzusetzen ist gemäß § 2326 Satz 2 BGB der Nachlaß der \n\nMutter, soweit er der Klägerin hinterlassen ist (64.272 DM). Ferner sind \n\nunstreitig Zahlungen an die Klägerin \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n90.772,69 DM zu berücksichtigen. Daraus folgt ein restlicher Anspruch \n\nder Klägerin in Höhe von 38.251,84 DM. Insoweit waren die Urteile der \n\nVorinstanzen zu ändern. Hinsichtlich der Zinsen wird das Berufungsurteil \n\nnicht angegriffen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/iv-zr-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1935","ref_norm":"1935","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2044","ref_norm":"2044","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2094","ref_norm":"2094","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2326","ref_norm":"2326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1931","ref_norm":"1931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1371","ref_norm":"1371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2032","ref_norm":"2032","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2095","ref_norm":"2095","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/iv-zr-174-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:30.122421+00:00"}}