{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_173-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 173/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 173/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 15. Juli 2003 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten \n\ngenommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung \n\nfür Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes, der die Allgemei-\n\nnen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1998 (ARB 98) der \n\nBeklagten zugrunde liegen. \n\nAufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 26. Oktober 1998 \n\nerwarb die Klägerin als Ersterwerberin einen ideellen Miteigentumsanteil \n\nvon 1/4 an einer Neubaueigentumswohnung. Darin ist unter anderem fol-\n\ngendes vereinbart: \n\n\"§ 1 \nGrundbuchstand \n\n... \n\n(2) Auf diesem Flurstück errichtet der Verkäufer eine Wohn-\nanlage, bestehend aus 24 Wohnungen. … \n\n§ 2 \nVerkauf mit Bauverpflichtung \n\n… \n\n(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauwerk entspre-\nchend dem Aufteilungsplan und der Baubeschreibung zu \nerrichten, … . \n\n§ 7 \nGewährleistung \n\n… \n\n(3) Der Verkäufer haftet für Sachmängel des Bauwerks \nnach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches \nzum Werkvertrag ab Abnahme und zwar … (wird ausge-\nführt). \n\n(4) Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, seinen Ge-\nwährleistungspflichten nachzukommen, so tritt er … alle \nihm gegenüber Bauhandwerkern, Architekten, Lieferanten \nund sonst am Bau Beteiligten zustehenden Gewährlei-\nstungsansprüche an den Käufer ab, der dies annimmt. \n\n§ 8 \nBezugsfertigkeit und Antritt \n\n(1) Die Fertigstellung des Bauwerks ist bis zum 31.12.1997 \nvorgesehen, … .\" \n\nDer Erwerb des Anteils an der Eigentumswohnung wurde über die \n\nD. B. B. AG (Bausparkasse) finanziert. \n\nDie Klägerin behauptet, die Eigentumswohnung sei bei Erwerb be-\n\nreits fertiggestellt gewesen. Sie möchte gegen die Bausparkasse Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei \n\nder Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen. Sie wirft ihr vor, Risi-\n\nken im Zusammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit \n\nüberhöht kalkulierten Nettomieten verschwiegen, sie arglistig getäuscht \n\nund mit dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu ha-\n\nben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf \n\nden Risikoausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 98 (wörtlich gleichlautend mit \n\nder entsprechenden Klausel der ARB 94). § 3 ARB 98 - soweit hier von \n\nInteresse - lautet: \n\n\"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli-\ncher Interessen in \n\n(1) ursächlichem Zusammenhang mit … \n\nd) … \n\nbb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder \nGebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des \nVersicherungsnehmers befindet oder das dieser zu \nerwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, \n\n… \n\ndd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-\n\nten Vorhaben.\" \n\nDie Klägerin meint, der Risikoausschluß greife nicht ein, weil sie \n\nlediglich einen Anteil an dem vollständig fertiggestellten Objekt erworben \n\nhabe. Die Bausparkasse habe auch nur den Erwerb finanziert, nicht aber \n\ndie eigentliche Baufinanzierung übernommen. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Deckungsschutzkla-\n\nge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Ausschlußklausel sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht so zu \n\nverstehen, daß nur Baurisiken umfaßt seien. Es sei allgemein bekannt, \n\ndaß es im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben auch \n\nzu Rechtsstreitigkeiten kommen könne, die mit dem eigentlichen bau-\n\nrechtlichen Verhältnis nichts zu tun hätten. Der Versicherer habe diese \n\nFinanzierungsrisiken, zu denen typischerweise auch gehöre, daß die \n\nRendite (hier Mieteinnahmen) nicht so wie erhofft zu erzielen sei, katego-\n\nrisch ausschließen wollen. \n\nDarum gehe es hier. Nach dem Vertrag sei die Errichtung eines \n\nBauwerks geschuldet. Diesem Bauvorhaben habe die Finanzierung durch \n\ndie Bausparkasse gedient. Keine Rolle spiele, ob die Wohnanlage bzw. \n\ndas Sondereigentum zum Erwerbszeitpunkt bereits vollständig fertigge-\n\nstellt gewesen sei oder ob noch einzelne Arbeiten ausgestanden hätten. \n\nEntscheidend sei, daß es sich um einen Verkauf mit Bauverpflichtung \n\ngehandelt habe und die Gewährleistung dem Werkvertragsrecht habe \n\nfolgen sollen. \n\nNach der Vertragsgestaltung habe die Klägerin die Stellung eines \n\nBauherrn erlangt. Dementsprechend könnten sich auch noch typische \n\nBaurisiken verwirklichen. \n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Klägerin fühlt sich über den Wert des von ihr als Kapitalanlage \n\nerworbenen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung getäuscht \n\naufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen \n\nund damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Sie möchte Ersatz \n\nfür die ihr entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Auf-\n\nklärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit \n\ndes von ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbe- \n\ngehren, das sie gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, \n\nhat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von \n\nRechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen \n\ngemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 98 ausgeschlossen. \n\nDas ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht \n\nund Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen \n\nmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-\n\nmit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und \n\nständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungs-\n\nnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter \n\nverkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr \n\nAnwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es \n\nihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten \n\nAusdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-\n\nnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz \n\nLücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ \n\n65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR \n\n1999, 748 unter 2 a und ständig). \n\n2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen: \n\na) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer, \n\ndaß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem \n\nvereinbarten Versicherungsschutz \n\nzunächst allgemein \n\nzugesagte \n\nRechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 26 ARB 98) durch den in § 3 ARB 98 \n\nenthaltenen Katalog der \"Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten\" \n\nwieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im \n\neinzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-\n\nstehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. \n\nb) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er auch im Falle \n\ndes anteiligen Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) \n\nARB 98 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risi-\n\nkoausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen \n\naller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig \n\nsein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang \n\nmit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, \n\nRechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit \n\nverfolgt § 3 (1) d) ARB 98 den - auch für den durchschnittlichen Versi-\n\ncherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders \n\nkostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum \n\nkalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den \n\nunter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der \n\nVersicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen \n\nTeil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versiche-\n\nrungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k \n\nARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, \n\n551). \n\nc) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den \n\nErwerb von Anteilen einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditge-\n\nber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß \n\nunter dd) gelenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstrei-\n\ntigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in \n\nden drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er \n\nsogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit \n\nder Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer \n\nerwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem \n\nErwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dage-\n\ngen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und \n\nallein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem \n\nKlauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß \n\nunter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allge-\n\nmein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden \n\nAusschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn er-\n\nkennbar selbständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnah-\n\nmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und \n\ndehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzie-\n\nrungsangelegenheiten ausdrücklich aus. \n\naa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen \n\nVersicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses \n\nvor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der \n\nFinanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. \n\nNach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch \n\nsonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finan-\n\nzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist da-\n\nnach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen \n\nVerhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Aus-\n\nschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-\n\nhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft \n\ndiesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht \n\nmehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; \n\nders. VersR 1997, 394, 397), aber - entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung - nicht an den bloßen Erwerb. \n\nbb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß \n\nder Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstel-\n\nlen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; of-\n\nfen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ \n\nArmbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation \n\n- wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-\n\nfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen \n\nFallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten \n\nwird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa \n\nbei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt \n\nangenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG \n\nBamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-\n\nständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen \n\nGestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-\n\nweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Fi-\n\nnanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, \n\nsie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos. \n\nDas gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoausschlußklauseln \n\neng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoaus-\n\nschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-\n\nschen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 \n\naaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart \n\nNVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausge-\n\nstaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Ver-\n\nständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versiche-\n\nrungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im \n\nkonkreten Streit nicht berührt wird. \n\ncc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom \n\n19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den \n\nARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinanderset-\n\nzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung \n\ndurch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das \n\nschließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-\n\nrung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu reali-\n\nsierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, \n\naaO Rdn. 6 d). \n\nDiese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend her-\n\nausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer \n\nvergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die \n\nder durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern al-\n\nlein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit \n\ndem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2). \n\n3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbegehren der Klä-\n\ngerin unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 98. \n\nAuf die Erwägungen der Revision zu dem Risikoausschluß in Verbindung \n\nmit einem Grundstückserwerb gemäß aa) der Klausel kommt es daher \n\nnicht an. Der anteilige Erwerb der Eigentumswohnung ist ein Vorhaben \n\nnach bb) der Klausel, das die Bausparkasse finanziert hat. \n\na) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung \n\nder Klägerin als Gebäude, das der Versicherungsnehmer (anteilig) zu \n\nerwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der \n\nnotarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung \n\ndes Vertragsgegenstandes in § 1 und § 2 und die Festlegung der Ge-\n\nwährleistungsansprüche in § 7 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite \n\ndie Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und da-\n\nmit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und \n\nGemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung \n\nherzustellen. \n\nDaß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen \n\nKenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von \n\nErwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-\n\ndung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht ent-\n\ngegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann, daß \n\nder Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des \n\nGebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprü-\n\nche auf vollständige Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewähr-\n\nleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser \n\nArt werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne \n\ndieses Risikoausschlusses \n\nzugeordnet \n\n(vgl. BGH, Urteil \n\nvom \n\n10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s \n\n2002, 288; OLG Köln r+s 1994, 423). \n\nb) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig \n\nfertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich \n\nnicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnah-\n\nmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme \n\nentfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflich-\n\ntung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-\n\ngesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den ver-\n\nständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als \n\nBauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er \n\nden Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstel-\n\nlung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur ge-\n\nringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen \n\nsind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und \n\nErrichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s \n\n2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-\n\nbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, \n\nbedarf hier keiner weiteren Erörterung. Der Bezug zu der Baumaßnahme \n\nist in dem Erwerbsvertrag verbindlich festgelegt. Er besteht auch noch, \n\nselbst wenn das Bauvorhaben zur Zeit des Vertragsschlusses gerade \n\nfertiggestellt gewesen sein sollte. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine \n\nRolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß \n\nnehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den \"Kaufpreis für \n\nden Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-\n\ndeteiles aufzubringen\". \n\nDer Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaft des Versiche-\n\nrungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter \n\nII. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Fi-\n\nnanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-\n\ngelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das \"Vorhaben\" muß finan-\n\nziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag \n\ndas vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzie-\n\nrungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Er-\n\nstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versiche-\n\nrungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausge-\n\nnommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht un-\n\nerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechts-\n\nschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird \n\ndem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre die-\n\nser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch \n\nFinanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen der Klägerin und der Bau-\n\nsparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-173-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-173-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:42.889327+00:00"}}