{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_170-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 170/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungs- klausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus. Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 170/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) \n\nDer Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungs-\nklausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus. \n\nAuf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht \nan, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und \nErrichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten \n\ngenommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nicht-\n\nselbständige, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-\n\nsicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen. \n\nAufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November \n\n1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neu-\n\nbaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes ver-\n\neinbart: \n\n\"§ 2 \nVerkauf \n\n… Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, \nder - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertig-\ngestellt wird. \n\n… \n\n§ 5 \nGewährleistung \n\n1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich \nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die \nVerjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug \nauf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitz-\nübergang. \n\nZusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährlei-\nstungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und \nsonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, … .\" \n\nDer Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D. B. \n\n B. AG (Bausparkasse) finanziert. \n\nDer Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darle-\n\nhensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zu-\n\nsammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht \n\nkalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit \n\ndem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die \n\nBeklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risiko-\n\nausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Inter-\n\nesse - lautet: \n\n\"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli-\ncher Interessen in \n\n(1) ursächlichem Zusammenhang mit … \n\nd) … \n\nbb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder \nGebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des \nVersicherungsnehmers befindet oder das dieser zu \nerwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, \n\n… \n\ndd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-\n\nten Vorhaben.\" \n\nDer Kläger meint, für den Risikoausschluß fehle es an dem erfor-\n\nderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und \n\nkonkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen \n\nin den Bereich des Bankenrechts. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Deckungsschutzkla-\n\nge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der Klausel zu \n\ndem Ergebnis, daß der Risikoausschluß - im Gegensatz zu dem in § 4 \n\n(1) k ARB 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich \n\nlediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko \n\nverwirklicht. \n\nDer Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in einem inneren \n\nsachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsri-\n\nsiko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisati-\n\non der Kreditaufnahme aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflicht-\n\nverletzungen, wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft. \n\nDie Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung des Geschäfts als \n\nKaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) bb) ARB 94. Nach der ver-\n\ntraglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf \n\nErstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstel-\n\nlungsverpflichtung, bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers \n\nnach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der \"Planung, \n\nErrichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von \n\nGebäuden oder Gebäudeteilen\". \n\nEin innerer Zusammenhang mit einem klassischen Baurisiko müs-\n\nse bei § 3 (1) d) dd) ARB 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insge-\n\nsamt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden sol-\n\nle. \n\nII. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDer Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm als Kapitalanlage \n\nerworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger \n\nAngaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaft-\n\nlichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen \n\nVermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung \n\ndurch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzier-\n\nten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen \n\ndie Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine \n\nLeistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die \n\nWahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. \n\nmit bb) ARB 94 ausgeschlossen. \n\nDas ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht \n\nund Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen \n\nmuß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-\n\nrungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-\n\nmit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und \n\nständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungs-\n\nnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter \n\nverkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr \n\nAnwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es \n\nihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten \n\nAusdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-\n\nnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz \n\nLücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ \n\n65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR \n\n1999, 748 unter 2 a und ständig). \n\n2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen: \n\na) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer, \n\ndaß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem \n\nvereinbarten Versicherungsschutz \n\nzunächst allgemein \n\nzugesagte \n\nRechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 25 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94 \n\nenthaltenen Katalog der \"Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten\" \n\nwieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im \n\neinzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-\n\nstehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. \n\nb) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er im Falle des Er-\n\nwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) ARB 94 gewiesen. \n\nDie dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für \n\nrechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die \n\nsie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was \n\nihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betref-\n\nfenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzver-\n\nsicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d) \n\nARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-\n\nkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen \n\nund im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren \n\nrechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) ge-\n\nsondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung \n\nauszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der \n\nRisikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein \n\nsolches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 \n\n- IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG \n\nKarlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551). \n\nc) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den \n\nErwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der \n\nBlick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter dd) ge-\n\nlenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten er-\n\nfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei \n\nvorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor \n\nallem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit der Planung \n\nund Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben \n\nwill, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb \n\nvon neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat \n\ner keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf \n\nden Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem Klausel-\n\ntext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß unter dd) \n\nals die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle \n\nPlanungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß \n\nunter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn erkennbar \n\nselbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im ei-\n\ngentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und dehnt \n\nden Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsan-\n\ngelegenheiten ausdrücklich aus. \n\naa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen \n\nVersicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses \n\nvor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der \n\nFinanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. \n\nNach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch \n\nsonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finan-\n\nzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist da-\n\nnach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen \n\nVerhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Aus-\n\nschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-\n\nhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft \n\ndiesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht \n\nmehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; \n\nders. VersR 1997, 394, 397). \n\nbb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß \n\nder Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstel-\n\nlen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; of-\n\nfen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ \n\nArmbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation \n\n- wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-\n\nfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen \n\nFallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten \n\nwird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa \n\nbei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt \n\nangenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG \n\nBamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-\n\nständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen \n\nGestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-\n\nweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Fi-\n\nnanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, \n\nsie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos. \n\nDas gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoausschlußklauseln \n\neng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoaus-\n\nschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-\n\nschen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 \n\naaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart \n\nNVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausge-\n\nstaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Ver-\n\nständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versiche-\n\nrungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im \n\nkonkreten Streit nicht berührt wird. \n\ncc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom \n\n19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den \n\nARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinanderset-\n\nzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung \n\ndurch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das \n\nschließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-\n\nrung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu reali-\n\nsierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, \n\naaO Rdn. 6 d). \n\nDiese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend her-\n\nausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer \n\nvergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die \n\nder durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern al-\n\nlein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit \n\ndem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2). \n\n3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbegehren des \n\nKlägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB \n\n94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu \n\ndem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb ge-\n\nmäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigen-\n\ntumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bauspar-\n\nkasse finanziert hat. \n\na) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung \n\ndes Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben \n\nbeabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle \n\nErwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des Ver-\n\ntragsgegenstandes in § 2 und die Festlegung der Gewährleistungsan-\n\nsprüche in § 5 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite die Verpflichtung \n\nübernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom \n\nVersicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigen-\n\ntum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen. \n\nDaß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen \n\nKenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von \n\nErwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-\n\ndung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht ent-\n\ngegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann \n\n- worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer \n\nverpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er \n\nerwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständi-\n\nge Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. \n\nErwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher \n\nnach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoaus-\n\nschlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR \n\n87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s \n\n1994, 423). \n\nb) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig \n\nfertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich \n\nnicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnah-\n\nmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme \n\nentfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflich-\n\ntung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-\n\ngesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den ver-\n\nständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als \n\nBauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er \n\nden Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstel-\n\nlung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur ge-\n\nringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen \n\nsind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und \n\nErrichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s \n\n2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-\n\nbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, \n\nbedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben \n\nbei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner \n\nErrichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden \n\nwerkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag ver-\n\nbindlich festgelegt. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine \n\nRolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß \n\nnehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den \"Kaufpreis für \n\nden Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-\n\ndeteiles aufzubringen\". \n\nDer Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaft des Versiche-\n\nrungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter \n\nII. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Fi-\n\nnanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-\n\ngelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das \"Vorhaben\" muß finan-\n\nziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag \n\ndas vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzie-\n\nrungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Er-\n\nstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versiche-\n\nrungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausge-\n\nnommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht un-\n\nerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechts-\n\nschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird \n\ndem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre die-\n\nser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch \n\nFinanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der Bau-\n\nsparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-170-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-170-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:42.100530+00:00"}}