{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_169-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"IV ZR 169/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BBR Nr. 1 a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonde- ren Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Ge- fahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat. b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäfti- gung in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits unge- wöhnlich und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Ri- siko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremd- schaden erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 169/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBBR Nr. 1 \n\na) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonde-\n\nren Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Ge-\n\nfahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es \n\nsich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der \n\nVersicherer darzulegen und zu beweisen hat. \n\nb) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäfti-\ngung in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung \nim Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits unge-\nwöhnlich und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Ri-\nsiko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremd-\nschaden erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni \n\n2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt wegen eines Tauchunfalls von der Beklagten \n\nDeckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung. \n\nDem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag \n\nliegen \"Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-\n\ncherung (AHB)\" der Beklagten sowie deren \"Risikobeschreibungen, Er-\n\nläuterungen und Besondere Bedingungen zum Versicherungsschein/ \n\nNachtrag\" (BBR) zugrunde. Unter Nr. 1.1 der BBR ist bestimmt: \n\n\"Versichert ist im Rahmen der AHB - \ndie gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als \n\nPrivatperson \n\naus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme \nder Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes \n(auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in \nVereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und ge-\nfährlichen Beschäftigung -...\" \n\nDer Kläger war bis 1997 als Krankenpfleger tätig. Ab Oktober 1998 \n\narbeitete er als Praxishilfe in der Krankengymnastikpraxis seiner Le-\n\nbensgefährtin; seit 2001 ist er wieder in einem Krankenhaus beschäftigt. \n\nEr betrieb eine besondere Form des Tauchsports, nämlich das Ap-\n\nnoe-Tieftauchen (Freitauchen ohne Sauerstoffgerät). Bei den Tauchgän-\n\ngen läßt sich der Taucher von einem an einem sogenannten Grundseil \n\ngeführten, bleibeschwerten Schlitten in die Tiefe ziehen. \n\nAm 14. August 1999 wollte der Kläger im Bodensee einen Tiefen-\n\nweltrekord über 90 m aufstellen. Als einer von mehreren Sicherungstau-\n\nchern nahm auch der spätere Geschädigte an diesem Tauchgang teil. \n\nZusammen mit einem Schiedsrichter des internationalen Tauchsportver-\n\nbandes sollte er den Kläger an der Rekordmarke in 90 m Wassertiefe \n\nerwarten. Als sich der Tauchgang, der einem genauen Zeitplan unterlag, \n\ninfolge technischer Probleme verzögerte, begann der Geschädigte in der \n\nirrigen Annahme, der Versuch sei abgebrochen, mit dem langsamen Auf-\n\nstieg. Entgegen den Durchführungsbestimmungen bewegte er sich dabei \n\nnahe dem Grundseil. Währenddessen ließ sich der Kläger am Schlitten \n\nnach unten ziehen. In 28 m Tiefe kam es zur Kollision, wobei der Ge-\n\nschädigte am Kopf getroffen wurde und danach benommen und desori-\n\nentiert war. Der Kläger zog ihn deshalb in Richtung Wasseroberfläche, \n\nbis der Verletzte durch den eigenen Auftrieb nach oben getragen wurde. \n\nDurch den zu schnellen Aufstieg erlitt der Geschädigte einen Dekom-\n\npressionsschaden, der zu schweren Nervenschäden im Rückgrat und an \n\nden Gliedmaßen und in der Folge zur Berufsunfähigkeit führte. Der Un-\n\nfallversicherer des Geschädigten hat gegenüber dem Kläger Regreßan-\n\nsprüche von mehr als 2,6 Millionen € angemeldet. \n\nDer Kläger hält die Beklagte in Höhe der vertraglichen Deckungs-\n\nsumme von 2 Millionen DM für eintrittspflichtig. Die Beklagte hat eine \n\nLeistungspflicht abgelehnt, weil der Kläger gewerbsmäßig, damit beruf-\n\nlich und deshalb nicht privat im Sinne der Versicherungsbedingungen \n\ngehandelt habe. Außerdem liege eine ungewöhnliche und gefährliche \n\nBeschäftigung vor, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz be-\n\nstehe. \n\nWährend das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Beru-\n\nfungsgericht ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision be-\n\ngehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der beruflichen Tätig-\n\nkeit im Sinne von Nr. 1.1 der BBR handele es sich um einen Ausnahme-\n\ntatbestand vom zugesagten Versicherungsschutz. Berufe sich der Versi-\n\ncherer darauf, müsse er beweisen, daß der Versicherungsnehmer einen \n\nSchaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe. Die \n\nBeklagte habe diesen Beweis nicht erbracht. \n\nEs sei bereits zweifelhaft, ob das Apnoetauchen auf Dauer ausge-\n\nübt werden könne, wie das für einen Beruf kennzeichnend sei. Es unter-\n\nliege keiner geregelten Zeitplanung. Daß der Kläger mit dem Tauchen \n\nEinnahmen erzielt habe, zwinge ebensowenig zur Annahme eines Berufs \n\nwie deren steuerliche Deklaration als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. \n\nDie erzielten Gewinne seien so gering gewesen, daß der Kläger seinen \n\nLebensunterhalt aus ihnen mit Sicherheit nicht habe bestreiten können. \n\nUnter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung habe das Finanzamt \n\ndem Kläger inzwischen bescheinigt, daß die durch das Apnoetauchen \n\nerzielten Einnahmen weder gewerblich noch sonst Einkünfte im Sinne \n\ndes Einkommensteuergesetzes seien. Anderes ergebe sich weder aus \n\nder Korrespondenz der Parteien noch daraus, daß der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Klägers im Ermittlungsverfahren den Tauchsport als beruf-\n\nliche Existenz des Klägers bezeichnet und der Kläger selbst an anderer \n\nStelle von einer Zerstörung seiner Karriere gesprochen habe. \n\nDie Beklagte könne den Deckungsschutz auch nicht deshalb ver-\n\nweigern, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen \n\nTätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Denn \n\ndieser Haftungsausschluß greife nach Sinn und Zweck von Haftpflicht-\n\nversicherungsbedingungen nur dort ein, wo eine Gefahr für Dritte drohe. \n\nDas sei für das Apnoetauchen im Regelfall zu verneinen. Der streitge-\n\ngenständliche Vorfall habe sich ereignet, weil der Geschädigte regelwid-\n\nrig in der Nähe des Grundseiles aufgestiegen sei. \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, trifft die Beklagte \n\ndie Beweislast dafür, daß der Kläger beim Unfall in Ausübung seines Be-\n\nrufs tätig war, weil es sich insoweit um einen Risikoausschluß handelt. \n\nDas ergibt - entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen \n\nAnsicht (Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 103; Kuwert/Erdbrügger, Privat-\n\nHaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3017) - die Auslegung der Nr. 1.1 \n\nBBR. Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Auf-\n\nzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben \n\n(BGHZ 79, 145, 148). Das dient zunächst dem bildhaften Verständnis \n\ndes Versicherungsumfangs, soweit etwa der Bereich des Privaten durch \n\ndie Aufzählung all derjenigen Bereiche definiert wird, die nicht als \"pri-\n\nvat\" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind (Betrieb, Beruf, Dienst, \n\nAmt, verantwortliche Betätigung in Vereinen). Auf die gleiche Weise wer-\n\nden die \"Gefahren des täglichen Lebens\" dadurch umschrieben, daß ih-\n\nnen \"ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen\" entgegengesetzt \n\nwerden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ \n\n136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahren-\n\nbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil \n\nvom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Mit \n\nanderen Worten: Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung ist durch \n\ndie Wendung \"als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens\" \n\nzunächst erkennbar weit abgesteckt, wird aber durch die genannten \n\nAusnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich einge-\n\nschränkt. Soweit also vom Versicherungsschutz etwa die Gefahren des \n\nBerufes ausgenommen werden, handelt es sich um einen Ausschlußtat-\n\nbestand, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu \n\nbeweisen hat. Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Aus-\n\nnahmetatbestand \"verantwortliche Tätigkeit in einem Verein\" (Senatsur-\n\nteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für \n\ndie Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung be-\n\nreits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR \n\n209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 \n\naaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, \n\n652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, \n\n1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, \n\nVVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl. Rdn. 7). \n\n2. Daß das Berufungsgericht den Beweis für eine berufliche Tätig-\n\nkeit des Klägers als nicht erbracht angesehen hat, begegnet revisions-\n\nrechtlich keinen Bedenken. \n\na) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im \n\nSinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist \n\ndem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegen-\n\nsatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Se-\n\nnatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 un-\n\nter 1). Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich ge-\n\nnommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ \n\n79, 145, 150). \n\nb) Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht auf \n\ndieser Grundlage vorgenommene Würdigung der Indizien und Beweise \n\ndecken keine Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich \n\nSache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin \n\nüberprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen \n\noder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweiser-\n\ngebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derar-\n\ntige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt; die Möglichkeit ei-\n\nner anderen Würdigung macht das Berufungsurteil nicht rechtsfehlerhaft. \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen einer \n\nungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 1.1 der \n\nBBR verneint. \n\na) Wie bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt, müssen beide \n\nMerkmale zugleich vorliegen, die Beschäftigung muß also ungewöhnlich \n\nund zugleich gefährlich im Sinne der BBR sein. Das ist nach gefestigter \n\nRechtsprechung nicht bereits dann der Fall, wenn die schadenstiftende \n\nHandlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie muß vielmehr im \n\nRahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhn-\n\nlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der \n\nVornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom \n\n26. März 1956 – II ZR 209/54 – VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, \n\n156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO). \n\nGefährlich im Sinne der Klausel ist - für den durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung aber nur dann, \n\nwenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversiche-\n\nrung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996, \n\n96). Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung \n\nsein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb uner-\n\nheblich. Seine Beschäftigung muß vielmehr die erhöhte Gefahr der \n\nSchädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzli-\n\nchen Haftpflicht in sich bergen. \n\nb) Dies zugrundegelegt hat das Berufungsgericht das Eingreifen \n\ndes Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zwar mögen beim Ap-\n\nnoetauchen in große Tiefen aufgrund der Druckverhältnisse, der schlech-\n\nten Sicht und der dadurch im Unglücksfall erschwerten Hilfeleistung be-\n\nsonders hohe Risiken bestehen. Eine Beweisaufnahme darüber war aber \n\nentgegen der Rüge der Revision nicht geboten. Denn diese Risiken tra-\n\nfen zunächst vorwiegend den Kläger selbst. Demgegenüber hat die Be-\n\nklagte nicht ausreichend dargelegt, daß mit dem Tauchversuch des Klä-\n\ngers auch eine erhöhte Gefährdung Dritter einherging, für die der Kläger \n\naus Rechtsgründen einzustehen gehabt hätte. Allein mit dem Hinweis auf \n\nden konkreten Geschehensablauf, für den ein regelwidriges Verhalten \n\ndes Geschädigten eine maßgebliche Ursache gesetzt hat, kann dieser \n\nNachweis nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte vielmehr dartun \n\nmüssen, ob und inwieweit bei solchen Tauchgängen üblicherweise be-\n\nsondere Gefahren für Dritte bestehen, die eine Haftung des Klägers aus-\n\nlösen könnten. Eine solche Verantwortlichkeit des Klägers ist nicht auf-\n\ngezeigt. Insbesondere hat die Beklagte auch nichts dafür vorgebracht, \n\ndaß er etwa als Veranstalter des Weltrekordversuchs anzusehen wäre \n\nund ihn deshalb aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschul-\n\ndens besondere Schutzpflichten gegenüber allen Teilnehmern getroffen \n\nhätten. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-169-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-169-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:30.402218+00:00"}}