{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_162-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"IV ZR 162/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2 1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung an- wendbar. 2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren. 3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedin- gungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rück- kaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 162/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2 \n\n1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung an-\n\nwendbar. \n\n2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine \n\nwirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren. \n\n3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile \nvom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das \nTransparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedin-\ngungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien \nVersicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die \nVerrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist \nunwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der \nStornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rück-\nkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - LG Hannover \n AG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Oktober 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom \n\n12. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger verlangt von \n\nder Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der \n\nStufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Le-\n\nbensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne \n\nStornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. \n\n2 \n\nDem zum 1. Mai 1997 mit einer Laufzeit von 30 Jahren abge-\n\nschlossenen und vom Kläger zum 1. März 2002 gekündigten Vertrag la-\n\ngen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in § 6 \n\nfür den Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und der \n\nKündigung Bestimmungen über die Berechnung der beitragsfreien Versi-\n\ncherungssumme und des Rückkaufswerts sowie über einen Stornoabzug \n\nin beiden Fällen enthielten. Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat \n\nauf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 \n\n(BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen \n\nLebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das \n\nTransparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt. Die dem Vertrag \n\nmit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten \n\nüber die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Ver-\n\nbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige \n\nKlausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai \n\n2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot \n\nfür unwirksam erklärt worden. Der Senat hat die im Transparenzmangel \n\nliegende unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer \n\ndurch beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versicherungsnehmer die \n\nmit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ers-\n\nten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht \n\ndeutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vol-\n\nlen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen \n\naus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten \n\nbis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillmerung, § 25 Abs. 1 Satz 2 \n\nRechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren keine oder allenfalls ge-\n\nringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder \n\neines Rückkaufswertes vorhanden sind. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat daraufhin im Wege des Treuhänderverfahrens \n\nnach § 172 Abs. 2 VVG die für unwirksam erklärten Klauseln durch in-\n\nhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Be-\n\nstimmungen ersetzt und die Versicherungsnehmer davon benachrichtigt. \n\nDen Zugang der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffen-\n\nden Änderungsmitteilung vom Juli 2000 bestreitet der Kläger. Den durch \n\ndas Senatsurteil vom 9. Mai 2001 und ein Rundschreiben der Aufsichts-\n\nbehörde vom 10. Oktober 2001 veranlassten Bedingungsänderungen hat \n\nder Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprochen. Er hat \n\nden Vertrag zum 1. März 2002 gekündigt und die Auszahlung des Rück-\n\nkaufswertes verlangt. Er hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach \n\nseiner Ansicht ist § 172 Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß \n\n§ 172 Abs. 1 VVG, nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung \n\nanwendbar, jedenfalls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es \n\nzulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch \n\neine inhaltsgleiche zu ersetzen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat die Rückvergütung aus der Lebensversicherung \n\neinschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2.046,70 € \n\nerrechnet (Rückkaufswert unter Berücksichtigung von Abschlusskosten \n\nund Stornoabzug 1.900,80 €, Überschussbeteiligung 1 45,90 €) und nach \n\nAbzug von 46,78 € Kapitalertragsteuer an den Kläger 1.999,92 € ausge-\n\nzahlt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 12. Novem-\n\nber 2002 (VersR 2003, 314) verurteilt, dem Kläger in belegter und prüf-\n\nbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten \n\nund mit welchem Abzug sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertra-\n\nges belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Be-\n\nlastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Mit Schreiben vom \n\n23. Dezember 2002 hat die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvoll-\n\nstreckung Auskunft erteilt unter anderem über die Höhe der Abschluss-\n\nkosten und des Stornoabzugs. Der Kläger hält die Auskunft für unzurei-\n\nchend und hat einen Beschluss des Amtsgerichts vom 25./30. April 2003 \n\ngemäß § 888 ZPO erwirkt. Durch Urteil vom 12. Juni 2003 hat das Land-\n\ngericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (VersR 2003, 1289). \n\nMit ihrer Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nA. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, dem \n\nKläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes ohne \n\nBerücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten und ohne Stornoab-\n\nzug. Die unwirksamen Klauseln seien nicht nach § 172 Abs. 2 VVG durch \n\nwirksame Klauseln ersetzt worden. Unabhängig von der Frage, ob dieses \n\nTreuhänderverfahren nicht nur die Risikolebensversicherung, sondern \n\nauch die kapitalbildende Lebensversicherung betreffe, scheitere die An-\n\nwendung des § 172 Abs. 2 VVG schon daran, dass das Vertragsverhält-\n\nnis durch Kündigung beendet und die Klauselersetzung demgemäß nicht \n\nfür die Fortsetzung des Vertrages erforderlich sei. Davon abgesehen \n\nkönnten Klauseln, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für \n\nunwirksam erklärt worden seien, grundsätzlich nicht nach § 172 Abs. 2 \n\n6 \n\n7 \n\nVVG ersetzt werden. Die entstandenen Vertragslücken könnten auch \n\nnicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch inhaltsgleiche \n\nRegelungen geschlossen werden. Es entspreche nicht den Interessen \n\ndes Versicherungsnehmers, wenn ihn erheblich belastende, für unwirk-\n\nsam erklärte Bestimmungen rückwirkend in transparenter Form als ver-\n\neinbart gelten sollten, zumal auch andere Regelungen über die Verrech-\n\nnung von Abschlusskosten denkbar seien. \n\nB. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des \n\n§ 172 Abs. 2 VVG und seine daraus abgeleiteten Folgen für den Aus-\n\nkunftsanspruch des Klägers halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nI. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Lebensversicherung \n\nanwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von \n\n§ 172 Abs. 1 VVG. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, bei denen der \n\nEintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine \n\nRisikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit, \n\ndie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversiche-\n\nrung, die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwe-\n\nre Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/ \n\nMartin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich \n\n\"gewiß\" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 \"ungewiß\"; BK/Schwintowski, § 172 \n\nVVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversicherung \n\n(Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Lebensver-\n\n11 \n\n12 \n\nsicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers dem \n\nGrunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen oder \n\ndie Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen allen-\n\nfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist als \n\ndie für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274, 278). \n\n2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Lebensversiche-\n\nrung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. \n\na) Der Bund der Versicherten und der Kläger meinen, § 172 Abs. 2 \n\nVVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei kapital-\n\nbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den \"Kapitalteil\". \n\nDiese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schünemann \n\n(VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ 2002, \n\n145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134; VuR \n\n2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/ \n\nSchünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden \n\nLebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutach-\n\nten \n\nfür den BdV), Römer \n\n(Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172 \n\nRdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnah-\n\nme auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM \n\nNr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen \n\nvom 9. Mai 2001). \n\n13 \n\nb) Überwiegend wird in der Literatur die von den Lebensversiche-\n\nrungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG er-\n\nfasse alle Lebensversicherungen \n\n(Schwintowski, aaO § 172 VVG \n\nRdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; \n\nWandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-\n\nbuch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu \n\n§ 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, \n\n1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB \n\nder Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG, \n\nGutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-\n\nschaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln \n\nin Versicherungsverträgen \n\nRdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener An-\n\nwaltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, \n\nVAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848, \n\nAnm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000, \n\n1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475; \n\nArmbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch \n\nzum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum \n\nUrteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch \n\nCastellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. \n\nzu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR \n\n1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaf-\n\nfelhuber, ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072). \n\n14 \n\nc) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfahren befassten \n\nInstanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertre-\n\nten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen \n\nder in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR \n\n2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig \n\nVersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli \n\n2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekün-\n\ndigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04). \n\n15 \n\n16 \n\n3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgen-\n\nde Erwägungen maßgebend: \n\na) Schon der Wortlaut \"der Lebensversicherung\" spricht dafür, \n\ndass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Ge-\n\nsetz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind \n\nauch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung \n\nnur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art \n\nder Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2, \n\n166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls \n\nnur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser \n\nLeistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in \n\nAbs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formu-\n\nlierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich \"bei einer Versi-\n\ncherung der in Abs. 1 bezeichneten Art\". Demgegenüber lässt sich der \n\nFormulierung \"der Lebensversicherung\" eine solche Beschränkung nicht \n\nentnehmen. \n\n17 \n\nb) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebenfalls dafür, \n\ndass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1 \n\nbezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versi-\n\ncherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedin-\n\ngungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die \n\nVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nach-\n\nhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu än-\n\ndern, hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso \n\nwie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die \n\nBefugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderver-\n\nfahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BT-\n\nDrucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst \n\ngegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g \n\nAbs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in \n\nSatz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang \n\nwird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in densel-\n\nben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusam-\n\nmenhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt \"Ist in den \n\nVersicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …\". Bei der \n\nLebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regie-\n\nrungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959 \n\nS. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen \n\ngelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG \n\ndurch Anfügen des vergleichbaren Satzes \"Ist in den Versicherungsbe-\n\ndingungen eine Bestimmung unwirksam, …\" zu regeln. Stattdessen ist \n\ndie Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und \n\naußerdem hinzugefügt worden \"der Lebensversicherung\". Das spricht \n\ngegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG \n\nkönne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Ge-\n\nsetzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit \n\n§ 178g Abs. 3 VVG zeigt. \n\n18 \n\nc) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht \n\naber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von \n\n§ 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmateri-\n\nalien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent-\n\nwurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der \n\nLebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversiche-\n\nrung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Ü-\n\nberschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt \n\nsind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbilden-\n\nden Lebensversicherung (\"Sparprodukte\"), haben der Gesetzgeber und \n\nder Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der \n\nStellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Be-\n\ndarf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in \n\nder Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Ände-\n\nrungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Le-\n\nbensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne \n\nBestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging \n\ner ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit \n\nder Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die \n\nVorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsände-\n\nrungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte \n\nalso eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994 \n\nformuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vor-\n\nstellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Um-\n\nweg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So hat der Senat dies \n\nauch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversi-\n\ncherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159, \n\n323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g \n\nAbs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach ei-\n\nner gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträ-\n\nge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versiche-\n\nrer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf \n\nergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende \n\nAVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortfüh-\n\nrung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung ver-\n\nwiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Die-\n\nses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger \n\n(VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren. \n\nDanach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung \n\nnach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für be-\n\nstehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch \n\n§§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise \n\naufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungs-\n\nregelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam er-\n\nklärt werden. \n\n19 \n\n4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Arten der Le-\n\nbensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr \n\npräzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Klä-\n\nger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer \n\nKlauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs- \n\nund zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002, \n\n393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtli-\n\nchen Bedenken ausräumt. \n\n20 \n\n§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleis-\n\ntete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versi-\n\ncherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Ein-\n\nschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer \n\nKlausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle, \n\naaO S. 19: zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Vertragser-\n\ngänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch nicht \n\ndurchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach § 11 \n\nAbs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer ge-\n\nfährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b Rdn. 14, \n\n15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147; Wandt, VersR \n\n2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Ersetzungsmöglichkeit \n\ndes § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft, bei denen die \n\nVersicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt haben. Daran \n\nwürde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individualprozess eines \n\nVersicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue Bestimmung bil-\n\nligen würde, weil dies die Zustimmung des Versicherungsnehmers, wenn \n\nsie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorgehen nach § 172 Abs. 2 \n\nVVG werden die Änderungen dagegen durch die Mitteilung nach § 172 \n\nAbs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen allerdings wie jede andere \n\nAGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle. \n\n21 \n\nDie Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrecht-\n\nlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Ein-\n\nschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt wer-\n\nden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. \n\n1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht \n\nist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen \n\neinhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als \n\nauch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der un-\n\neingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prä-\n\nmienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung \n\nnach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom \n\n16. Juni 2004, BGHZ 159, 323). Materiell trägt der Senat dem Schutzbe-\n\ndürfnis der Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und \n\nWirkungen der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung \n\nRechnung (dazu nachfolgend unter II. und III.). \n\n22 \n\nSoweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versiche-\n\nrung stützen und daraus folgend den \"Kapitalteil\" der Lebensversiche-\n\nrung vom \"Risikoteil\" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behan-\n\ndeln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf \n\nnicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Ge-\n\nsetz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensver-\n\nsicherungsvertrages, für den insgesamt das Versicherungsvertragsge-\n\nsetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften \n\ndes Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungs-\n\nunternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die \n\nVorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der \n\nkapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden. \n\n23 \n\nII. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhän-\n\nderverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Be-\n\nstimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortfüh-\n\nrung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängi-\n\nger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und de-\n\nren Angemessenheit bestätigt hat. \n\n24 \n\n1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur durch einen be-\n\nstandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbe-\n\nhörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so \n\nwohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen \n\nschaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig \n\nauch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Er-\n\ngänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte \n\ngewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu \n\n§ 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte \n\nim Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das \n\nführt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele \n\nrelevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche \n\nDiskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und \n\nandere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die \n\nRechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unter-\n\nschiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treu-\n\nhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in \n\neinem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so \n\nim Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom \n\nOLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Be-\n\nstimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichba-\n\nrer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen \n\nanderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, \n\nBGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittel-\n\nbar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Ver-\n\nsicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschlie-\n\nßende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions-\n\ngericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm un-\n\ngünstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, \n\nwenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbe-\n\ndingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen \n\nwill. \n\n25 \n\nDie wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172 \n\nRdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwor-\n\ntung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch \n\nWandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-\n\nbuch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Ver-\n\ntragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise \n\neinschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gege-\n\nben, mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem \n\ner ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit \n\nHilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Lang-\n\nheid/Grote, NVersZ 2002, 49 f.). \n\n26 \n\nDie Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versi-\n\ncherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entschei-\n\ndung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus \n\ndenselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden \n\n(Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/Grote, \n\naaO S. 51). \n\n27 \n\nb) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitragsfreistellung, \n\nKündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das \n\nTreuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden soll-\n\nten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373). \n\nDem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Erset-\n\nzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag \n\ndagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Ur-\n\nteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde. Allerdings hat \n\nder Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleich-\n\nbare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ \n\n147, 354, 365 ff.). Ob dadurch, insbesondere im Hinblick auf die damali-\n\nge unklare Rechtslage, die zunächst fehlende Voraussetzung der Un-\n\nwirksamkeit im Sinne der jetzt vom Senat aufgestellten Kriterien nach-\n\nträglich als gegeben angesehen werden kann, braucht nicht entschieden \n\nzu werden. Die Klauselersetzung ist jedenfalls aus anderen Gründen \n\ninsgesamt nicht wirksam (dazu unten B. III.). \n\n28 \n\n2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführung des Vertra-\n\nges, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungs- \n\nlücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im \n\nAllgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforder-\n\nlich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestands-\n\nkräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn \n\ndadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen \n\nsind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Un-\n\nwirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des \n\nKunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vor-\n\nhandensein der dadurch entstandenen Vertragslücke. \n\n29 \n\nIst die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien \n\nzu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und \n\nmit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2 \n\nVVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der \n\nUnwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306 \n\nAbs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und \n\nVersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzu-\n\nnehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkre-\n\nten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel. \n\nDie Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, \n\nin denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um \"ge-\n\nsetzliche Vorschriften\" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG \n\nhandelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Me-\n\nthode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, \n\nAGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz \n\n(Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im \n\nSinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB, \n\n§ 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfül-\n\nlung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften \n\noder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, \n\ngehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung \n\ndes Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es dar-\n\num geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vor-\n\ngenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. \n\nWenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Rege-\n\nlung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine \n\nneue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht \n\nimmer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Geset-\n\nzesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin-\n\nger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12; \n\nMünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt, \n\naaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderver-\n\nfahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen \n\nWirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die \n\nErgänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306 \n\nAbs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist. \n\n30 \n\nDie Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vertragsergän-\n\nzung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt \n\nfür die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer \n\noder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos \n\nzu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann \n\nes aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versiche-\n\nrungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411; \n\nWandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11 \n\nRdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klau-\n\nsel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen \n\nRechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt. \n\n31 \n\nbb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer richterlichen er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2 \n\nVVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzge-\n\nbers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR \n\n2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451). \n\n32 \n\ncc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung nach \n\n§ 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver-\n\ntragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung \n\nder Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu, \n\ndass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach \n\n§ 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch \n\ndispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt eben-\n\nfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versi-\n\ncherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb ma-\n\nteriell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kün-\n\ndigung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im \n\nSinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen An-\n\nsprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der \n\nrichterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine \n\nanfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3 \n\nSatz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Wochen nach Be-\n\nnachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem \n\nnicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er \n\ndie mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen \n\nVertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach \n\nZugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Be-\n\nschränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letz-\n\ntere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für \n\ndie Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im \n\nWege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen \n\nwerden (Wandt, VersR 2002, 1364). \n\n33 \n\nb) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 6, 15 AVB der \n\nBeklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungs-\n\nnehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not-\n\nwendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2 \n\nVVG zu schließen. \n\n34 \n\n3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des \n\nTreuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforder-\n\nlich, weil der Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treu-\n\nhänders bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vorsorglich \n\njedoch auf Folgendes hin: \n\n35 \n\nDer Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicherung ist Ver-\n\ntreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger, \n\nVersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO \n\n§ 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR \n\n2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, \n\ndass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungs-\n\nrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsneh-\n\nmer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine \n\nWirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des \n\nvom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit \n\nder Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unab-\n\nhängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung \n\ndas Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit \n\nder Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO \n\nS. 870). \n\n36 \n\nIII. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorge-\n\nnommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist \n\nunwirksam. \n\n37 \n\nNach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorrangig gesetzli-\n\nche Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu \n\nziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatz-\n\nloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung dar-\n\nstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzre-\n\ngelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung wäre \n\n(Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 \n\nRdn. 135). \n\n38 \n\n1. Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfrei-\n\nstellung und Kündigung (Stornoabzug) in § 6 Abs. 1a Satz 3 bis 5, \n\nAbs. 2b AVB gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 \n\nAbs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er \n\nvereinbart ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, besteht kein Anspruch \n\nauf einen Abzug (Wandt, VersR 2001, 1458 f.). \n\n39 \n\nEntgegen der Ansicht von Wandt sind diese gesetzlichen Vor-\n\nschriften nicht nur generell, sondern auch hier zur Lückenfüllung geeig-\n\nnet. Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, \n\ndass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, \n\nobwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nach-\n\nvollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein \n\nwegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei \n\nRückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ \n\n147, 373, 380). Da die intransparenten Klauseln über Beitragsfreistellung \n\nund Kündigung aber, wie Wandt meint, im Treuhänderverfahren wirksam \n\nersetzt worden seien, müsse dies auch für die nur mittelbar intransparen-\n\nten Stornoklauseln gelten. Dem kann schon deshalb nicht zugestimmt \n\nwerden, weil die neuen Bestimmungen über die beitragsfreie Versiche-\n\nrungssumme und den Rückkaufswert unter Verrechnung der einmaligen \n\nAbschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wiederum unwirksam \n\nsind, wie noch auszuführen ist. \n\n40 \n\nIm Übrigen kann den kurzen Ausführungen des Senats zur Storno-\n\nklausel im Urteil vom 9. Mai 2001 nicht entnommen werden, dass sie um-\n\nfassend auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 AGBG, \n\njetzt §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB geprüft worden ist. \n\n41 \n\n2. a) Für die unwirksamen Bestimmungen in § 6 Abs. 1a Satz 2, \n\nAbs. 2a AVB über die Umwandlung in eine beitragfreie Versicherung und \n\ndie Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestim-\n\nmung in § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen \n\nkeine gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachge-\n\nrecht schließen (Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Ur-\n\nteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 \n\nVVG über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und \n\nden Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsma-\n\nthematik nur einen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Be-\n\nrechnung halten muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergän-\n\nzung und Ausfüllung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten \n\nzu verrechnen sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Storno-\n\nabzug nicht ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann \n\naber nicht entnommen werden, wie der Kläger meint (vgl. auch Schüne-\n\nmann, VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versicherer \n\nzu tragen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur aus \n\nbetriebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 \n\nVAG zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versicherungsun-\n\nternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere \n\neine ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte auch den \n\nvertragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde liegen, \n\ndass die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen. Es ist \n\nauch nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer \n\nverursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versicherungsnehmer \n\nsich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision \n\nüblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Ver-\n\nrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versiche-\n\nrungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die \n\nÜberschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu min-\n\ndestens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die Ver-\n\nsicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls \n\nfür längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden da-\n\ndurch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Lauf-\n\nzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vor-\n\nwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung \n\nder an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für \n\ndas Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemein-\n\nschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sach-\n\ngerecht. \n\n42 \n\n43 \n\nDaraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall der Abschlusskos-\n\ntenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen. \n\nb) Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unter-\n\nläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, \n\njetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der \n\nergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht an-\n\ngängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des \n\nKlauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege \n\nder ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu \n\nsetzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Überein-\n\nstimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ü-\n\nber missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines \n\nwirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klau-\n\nseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamber-\n\nger/Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz \n\n4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000, \n\n2571 f.). \n\n44 \n\nDies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen \n\ndas Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie \n\n93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf, \n\nDas Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5 \n\nArt. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3). \n\nDas hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die \n\ndarin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro-\n\nchen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten \n\ndes Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durch-\n\nschaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so \n\nweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden \n\nkann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt, \n\nwenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ \n\n147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von \n\nerheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versi-\n\ncherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine \n\nEntschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis \n\ndes Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, \n\nauszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage \n\nder wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendi-\n\ngung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenz-\n\nmangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die un-\n\nwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche \n\ntransparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR \n\n2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) den-\n\nnoch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien \n\nlediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden, \n\ninhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Re-\n\nde stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem \n\nVerfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB \n\nals materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer \n\nangesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitrags-\n\nfreistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers \n\nvon erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel \n\nhätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa-\n\nrenzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist. \n\nDer Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt \n\nund bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswir-\n\nkungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz \n\nunwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versiche-\n\nrungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe \n\n§§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis ei-\n\nner ergänzenden Vertragsauslegung sein. \n\n45 \n\nc) Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung \n\nist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende \n\nbeitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht \n\nteilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam. \n\n46 \n\nIV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG \n\nbedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gele-\n\ngenheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr \n\nist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu ent-\n\nscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den \n\nBeiträgen zu verrechnen sind (Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch \n\n§ 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 36). \n\n47 \n\n1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Aus-\n\nlegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv-\n\ngeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-\n\nteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April \n\n2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273, \n\n276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO \n\n§ 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Ver-\n\ntragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allge-\n\nmeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes an-\n\ngemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Ver-\n\nträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, \n\ndass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslü-\n\ncke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr \n\nist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren \n\nAbstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine \n\nbestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13; \n\nvgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a). \n\n48 \n\nb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des \n\nmutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung \n\neine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. \n\n49 \n\nc) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen, \n\nwenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot un-\n\nwirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht \n\nnach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die \n\nRechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel \n\nverursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro-\n\nduktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Wi-\n\nderspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszu-\n\nschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003, \n\n1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, \n\n1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht, \n\ndas den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1 \n\nAGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Un-\n\nwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam. \n\n50 \n\nd) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsaus-\n\nlegung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, re-\n\ngelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht über-\n\nlassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi \n\nArt. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13). \n\n51 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise \n\nzu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, \n\neinmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für \n\nden Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls \n\ndie versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der bei-\n\ntragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber ei-\n\nnen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird be-\n\nstimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämien-\n\nkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erwor-\n\nbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden \n\ndadurch nicht erhöht. \n\n52 \n\na) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prä-\n\nmien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteilig-\n\nten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in \n\nFrage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung \n\nnach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung \n\nals nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits \n\ndargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den \n\nPrämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht \n\nund aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften \n\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrie-\n\nben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit \n\nden Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck \n\ngebrachten Willen der Beteiligten. § 15 AVB bestimmte, dass die Ab-\n\nschlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträ-\n\ngen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen \n\nund Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Fol-\n\ngen der Verrechnung \"nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfah-\n\nren\" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar. \n\n53 \n\nGegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Vergangenheit \n\nentstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prä-\n\nmien lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht mit Erfolg einwenden, \n\ndie Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang gleich \n\nam Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen das in \n\nder Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratierliche \n\nZahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche Sys-\n\ntem der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Handbuch \n\ndes gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff., 1099 ff.) \n\nwerden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann, VersR \n\n2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der Hand zu \n\nweisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der \n\nJustiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsvertrags-\n\nrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben des Bundes-\n\naufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/95 vom 31. Oktober 1995 \n\nVerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermittler dazu verleiten, \n\nzur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträge zustande zu \n\nbringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Kunden \n\nnicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine Änderung des Provi-\n\nsionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung des Problems der \n\nschon entstandenen Abschlusskosten nichts bei. \n\n54 \n\nb) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise \n\nan kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise \n\nstellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar: \n\n55 \n\naa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende \n\ndurchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am An-\n\nfang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine \n\nmöglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt \n\nes ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die \n\nVerrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil da-\n\ndurch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger \n\nTilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl. \n\nEngeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.; \n\nBergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jae-\n\nger, VersR 2002, 133, 140). \n\n56 \n\nbb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszah-\n\nlung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in die-\n\nsem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst we-\n\nnig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrech-\n\nnende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten, \n\nsind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie \n\nausgeführt, ein Stornoabzug nicht wirksam vereinbart ist. Diesem Anlie-\n\ngen entspräche eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte \n\nLaufzeit. \n\n57 \n\ncc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geht dahin, die \n\nAbschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzie-\n\nrungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es \n\nstimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die \n\nden Vertrag bis zum Ende durchführen. \n\n58 \n\ndd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Le-\n\nbensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirt-\n\nschaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt. \n\nDen Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Ver-\n\nmögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nut-\n\nzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden \n\nhaben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaft-\n\nlichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, \n\n1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den \n\nVersicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min-\n\ndestens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quo-\n\nte von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Inte-\n\nressen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Ge-\n\nsamtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet. \n\n59 \n\nBei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit \n\nder Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden, \n\ndass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei \n\nnach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte \n\nQuote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419, \n\n988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder \n\nzweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskos-\n\nten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr \n\noder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am \n\nAnfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren, \n\nwird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus \n\nunterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht \n\nvorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch \n\nbetrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des \n\nVertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich ge-\n\nsprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine \n\nmöglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe \n\nLeistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden \n\nist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht be-\n\nrücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren \n\nTransparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen. \n\n60 \n\nDieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht be-\n\nrücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung \n\nbei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird, \n\ndie sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im \n\nVergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den \n\nVertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum \n\nErreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Le-\n\nbensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Exis-\n\ntenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung \n\n(BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungs-\n\nnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen \n\nein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrech-\n\nnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillme-\n\nrungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des \n\nÜberschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt, \n\ndie den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie \n\nbei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe \n\nder beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vor-\n\nrangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beenden-\n\nden Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringen-\n\nden Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versiche-\n\nrungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken \n\neiner Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Inte-\n\nressen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). \n\n61 \n\nee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszah-\n\nlung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versi-\n\ncherungsvertragsrechts \n\nübernommen \n\n(Abschlussbericht \n\naaO \n\nZiff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat \n\nhat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufs-\n\nwerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch \n\ndie Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei \n\nder \"Riester-Rente\" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 \n\nmindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu \n\nWandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vorschlag der Reformkommission \n\njedoch aus mehreren Gründen für vorzugswürdig. Der Vorschlag stammt \n\nvon einem sachkundigen Gremium, dem Vertreter der Verbraucher, der \n\nVersicherungswirtschaft und der Wissenschaft angehörten, beruht auf \n\naktuellen Erkenntnissen und erscheint ohne größere Schwierigkeiten \n\ndurchführbar. Danach soll der Rückkaufswert abweichend von § 176 \n\nAbs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der Zeitwert der Versicherung, sondern \n\ndas nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den \n\nRechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufen-\n\nden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung \n\nsein, bei einer Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmer-\n\nten Deckungskapitals. Entsprechendes soll für die Ermittlung der prä-\n\nmienfreien Versicherungsleistung gelten, für die schon bisher nach § 174 \n\nAbs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßge-\n\nbend sind. Dies führt auch nach Ansicht des Senats zu einer klaren und \n\nmöglichst einfachen Berechnung des Rückkaufswertes nach bewährten \n\nversicherungsmathematischen Regeln. Der danach berechnete Mindest-\n\nrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für die Verträge, die davon be-\n\ntroffen sein können, eine erhöhte Deckungsrückstellung zu bilden ist \n\n(vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036; Schroer, Der Verantwortliche \n\nAktuar in der Lebensversicherung S. 104). Dieser Eingriff in die Rech-\n\nnungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil die Verrechnung der ein-\n\nmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillmerung als solche bestehen \n\nbleiben kann. \n\n62 \n\nDemgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Neure-\n\ngelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176 \n\nAbs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.: \n\n\"ungelöstes Rätsel\"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach An-\n\nsicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten \n\nund nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten \n\n(Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet \n\nschon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den \n\nTransparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Be-\n\nendigung der Beitragszahlung. \n\n63 \n\nC. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parteien ergänzend \n\nvortragen können und der Kläger seine Anträge anpassen kann. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2003 - 19 S 108/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/iv-zr-162-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":45},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"RechVersV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"RechVersV","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"AltZertG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RL 93/13/EWG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"DeckRV 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-12/iv-zr-162-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:17.621728+00:00"}}