{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_161-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"IV ZR 161/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 18 Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 161/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 18 \n\nDie Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im \nSinne von § 18 VVG trägt der Versicherer. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Fulda \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 24. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger fordert von der Beklagten Rentenleistungen aus einer \n\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von der Bei-\n\ntragspflicht. Den Abschluß des Versicherungsvertrages hatte er im Mai \n\n1994 bei der Beklagten beantragt. Im Antragsformular sind sämtliche \n\nFragen nach bestehenden Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden \n\nverneint, obwohl beim Kläger schon im August 1990 und Oktober 1991 \n\nein myotendogener Schulterschmerz rechts sowie ein Dorso-Lymbalsyn-\n\ndrom bei Blockierung der Wirbelsäule diagnostiziert worden waren, er im \n\nAugust 1993 eine Thoraxprellung erlitten hatte und seit November 1993 \n\nwegen eines Morbus Scheuermann und chronischer Wirbelsäulenbe-\n\nschwerden behandelt worden war. Er hatte außerdem im Januar 1994 \n\nunter einer Gastroenteritis und seit März 1994 unter einer Epikondylitis \n\nhumeri radialis des rechten Ellenbogens (sog. Tennisellenbogen) gelit-\n\nten, die bis Juni 1994 behandelt wurde. \n\nDurch einen Sturz bei Eisglätte im November 1999 zog sich der \n\nKläger, der bis dahin als Schreiner gearbeitet hatte, Beschwerden im Be-\n\nreich des 10. Brustwirbelkörpers zu. Er hatte seither schmerzhafte Be-\n\nwegungseinschränkungen, was schließlich zur Berufsunfähigkeit führte. \n\nDie Beklagte hat den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt \n\nund diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe \n\nseine Vorerkrankungen, auf denen die Berufsunfähigkeit hier beruhe, bei \n\nder Antragstellung verschwiegen. Das Antragsformular sei seinerzeit von \n\ndem Zeugen B. in Gegenwart des Klägers vollständig ausgefüllt \n\nworden, wobei der Zeuge die in dem Formular enthaltenen Fragen je-\n\nweils an den Kläger gerichtet und das Formular sodann entsprechend \n\ndessen Antworten ausgefüllt habe. \n\nDer Kläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei im Zusam-\n\nmenhang mit einer Baufinanzierung durch den Zeugen H. , der in-\n\nsoweit als Agent der Beklagten gehandelt habe, vermittelt worden. Die-\n\nser habe ihn allein nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt. \n\nWeitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt wor-\n\nden. Er habe den Antrag auf Geheiß des Zeugen H. an der vorge-\n\nsehenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der Zeuge B. das \n\nAntragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-\n\nfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Leistungspflicht der Beklagten \n\nsei infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag nach § 16 Abs. 2 \n\nSatz 1 VVG entfallen. Daß es sich bei den Vorerkrankungen des Klägers \n\num gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, sei nicht mehr im Streit. \n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sei jedenfalls davon auszugehen, \n\ndaß ihn bei der Antragstellung hinsichtlich dieser erheblichen Vorerkran-\n\nkungen eine spontane Anzeigepflicht getroffen habe, weil der Versiche-\n\nrungsnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG auch ohne ausdrückliche \n\nFragen des Versicherers gehalten sei, alle ihm bekannten, gefahrerheb-\n\nlichen Umstände anzuzeigen. Zwar könne sich ein Versicherer dann \n\nnicht auf die unterlassene Anzeige berufen, wenn dem Versicherungs-\n\nnehmer die im Antragsformular gestellten Fragen durch das Verhalten \n\neines Versicherungsagenten nur zum Teil zur Kenntnis gebracht worden \n\nseien. Aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG ergebe sich jedoch, \n\ndaß diese Einschränkung nur dann gelte, wenn der Antragsteller nicht \n\narglistig gehandelt habe. \n\nHier treffe den Kläger der Vorwurf arglistigen Verhaltens. Dabei \n\nkönne offen bleiben, ob schon die beim Kläger diagnostizierten Vorer-\n\nkrankungen des Bewegungsapparats und ihre Behandlung den Schluß \n\nauf ein arglistiges Verschweigen bei Antragstellung rechtfertigten, weil \n\nsich der damalige konkrete Gesundheitszustand des Klägers aus Sicht \n\neines an der erstrebten Versicherung interessierten Durchschnittsbür-\n\ngers als relevant im Sinne einer Offenbarungspflicht habe darstellen \n\nmüssen. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Arglist sei \n\nnämlich der Versicherungsnehmer. Ein arglistiges Verhalten des Klägers \n\nschiede allenfalls dann aus, wenn sich der Ablauf der Antragstellung so \n\nzugetragen hätte, wie vom Kläger behauptet. Insoweit gehe es zu seinen \n\nLasten, daß ihm der Beweis dafür nach Vernehmung seiner von ihm be-\n\nnannten Ehefrau und des Zeugen H. nicht gelungen sei. Auf die \n\nVernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen \n\nB. komme es daher nicht mehr an. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat den objektiven Geschehensablauf bei \n\nder Ausfüllung des Versicherungsantragsformulars nicht geklärt und ins-\n\nbesondere auch nicht danach gefragt, wer die Beweislast hierfür trägt. \n\nEs hat sich damit möglicherweise den Blick dafür verstellt, daß die von \n\nihm vorgenommene Beweislastverteilung bei der nachfolgenden Frage \n\nder Arglist des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG zu dem \n\nwidersinnigen Ergebnis führt, daß dieselbe Beweisfrage (nach dem Ge-\n\nschehen bei Antragstellung) im Rahmen der zu treffenden Entscheidung \n\neinmal vom Versicherer, sodann aber vom Versicherungsnehmer bewie-\n\nsen werden müßte mit der Folge, daß die Nichterweislichkeit im Ergebnis \n\nimmer zu Lasten des Versicherungsnehmers ginge. Dieses Ergebnis \n\nsteht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. \n\n1. Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Verstoß \n\ngegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer \n\nbei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des Ver-\n\nsicherers nach gefahrerheblichen Umständen (hier Gesundheitsfragen) \n\ntatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der Oblie-\n\ngenheitsverletzung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 218/95 - \n\nVersR 1996, 1529 unter 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. \n\n§§ 16, 17 Rdn. 27 und 38; Knappmann, r+s 1996, 81, 82 m.w.N.). Ihn zu \n\nbeweisen ist Sache des Versicherers. Hat - wie hier unstreitig - ein Ver-\n\nsicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsan-\n\ntrags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte \n\nAntrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antrags-\n\nformular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert \n\nbehauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder \n\nvon ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein \n\n(BGHZ 107, 322, 324 f.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 aaO). Viel-\n\nmehr muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im \n\nschriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsäch-\n\nlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind \n\n(BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR \n\n269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR \n\n156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d). \n\nDas Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Es hat \n\nweder den von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen B. ge-\n\nhört noch im übrigen dargelegt, ob die Beklagte anhand der vernomme-\n\nnen Zeugen den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung erbracht \n\nhat, der Zeuge B. habe alle im Fragebogen niedergelegten Fragen \n\nan den Kläger gerichtet und den Fragebogen entsprechend dessen Ant-\n\nworten ausgefüllt. \n\n2. Stattdessen ist das Berufungsgericht anscheinend davon aus-\n\ngegangen, es komme auf den wirklichen Geschehensablauf bei Ausfül-\n\nlung des Antragsformulars letztlich nicht an, weil der Kläger - auch ohne \n\ndazu ausdrücklich befragt worden zu sein - jedenfalls infolge seiner \n\nspontanen Anzeigepflicht verpflichtet gewesen sei, dem Versicherer bei \n\nAntragstellung seine erheblichen Vorerkrankungen anzuzeigen. Es hat \n\nalso im weiteren offenbar unterstellt, die Beklagte habe die substantiierte \n\nBehauptung des Klägers nicht widerlegt, er sei lediglich nach Gewicht, \n\nGröße und behandelndem Arzt gefragt worden. \n\na) Davon ausgehend ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daß das \n\nBerufungsgericht annimmt, den künftigen Versicherungsnehmer treffe bei \n\nder Antragstellung auch in einem solchen Fall nach § 16 Abs. 1 Satz 1 \n\nVVG die Obliegenheit, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände \n\ndem Versicherer anzuzeigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO \n\nunter 2 c). Richtig ist auch, daß der Versicherer sich - abgesehen vom \n\nFall der Arglist des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß \n\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG dann nicht berufen kann, wenn er im Antrags-\n\nformular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerhebli-\n\nchen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aufgrund \n\neines Verhalten des Versicherungsagenten aber nur zum Teil zur Kennt-\n\nnis gebracht werden (BGH aaO). Das folgt aus der gesetzlichen Wertung \n\ndes § 18 VVG. Sie gebietet es nach der Senatsrechtsprechung auch \n\nhier, die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers auf solche Fälle zu be-\n\nschränken, in denen der Antragsteller einen gefahrerheblichen Umstand \n\narglistig verschweigt (BGH aaO). \n\nb) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, \n\ndaß der Versicherungsnehmer im Rahmen des - aus den vorgenannten \n\nGründen entsprechend anwendbaren - § 18 VVG die Beweislast dafür \n\nträgt, daß er nicht arglistig gehandelt habe. Insoweit erweist sich das Be-\n\nrufungsurteil als fehlerhaft. \n\naa) Zwar stützt sich das Berufungsgericht auf eine teilweise in der \n\nLiteratur vertretene Rechtsauffassung. Ihr zufolge soll sich aus den \n\n§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG die Grundregel ergeben, daß der Versi-\n\ncherungsnehmer in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen \n\nVerletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vorwurf des Ver-\n\nschuldens widerlegen müsse. § 18 VVG verschärfe insoweit lediglich den \n\nVerschuldensmaßstab, ohne aber etwas daran zu ändern, daß der Versi-\n\ncherungsnehmer auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen müs-\n\nse. Auch das in § 22 VVG angelegte Nebeneinander von Rücktritts- und \n\nAnfechtungsmöglichkeit spreche dafür, daß der Versicherungsnehmer \n\ndie Beweislast für fehlende Arglist im Rahmen des § 18 VVG trage. Denn \n\nwenn der Versicherer die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung \n\nnach den §§ 22 VVG, 123 BGB beweisen könne, sei er auf die rechtlich \n\nschwächere Rücktrittsmöglichkeit, bei der er im Falle folgenloser Anzei-\n\ngepflichtverletzung sogar leistungspflichtig bleibe (§ 21 VVG), nicht mehr \n\nangewiesen. Sinn mache die Regelung des § 18 VVG für den Versiche-\n\nrer mithin nur, wenn das Rücktrittsrecht - sozusagen als niederschwellige \n\nMöglichkeit für den Versicherer, sich vom Vertrage zu lösen - bereits bei \n\nungeklärter Arglistfrage zum Zuge käme (Prölss in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 18 Rdn. 3; ders. in Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweis-\n\nlast im Privatrecht Bd. 5 Versicherungsrecht § 18 VVG Rdn. 3; Bruck/ \n\nMöller, VVG 8. Aufl. § 18 Anm. 8; Langheid in Römer/Langheid, VVG \n\n2. Aufl. § 18 Rdn. 5). \n\nbb) Beide Argumente überzeugen nicht. \n\n§ 18 VVG geht tatbestandlich davon aus, daß der Versicherungs-\n\nnehmer seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versi-\n\ncherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen hat, dabei \n\naber die Anzeige eines Umstandes unterbleibt, nach dem vom Versiche-\n\nrer nicht ausdrücklich gefragt worden ist. An die bloße Verwirklichung \n\ndieses Tatbestandes knüpft die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des Versi-\n\ncherers; ein solches Recht kommt ihm vielmehr erst unter der weiteren \n\nVoraussetzung zu, daß der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig \n\nverschwiegen hat. § 18 VVG bestimmt danach keinen Ausschluß des \n\nRücktrittsrechts wie die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 VVG, sondern regelt das \n\nRücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und ver-\n\nlangt als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des Versiche-\n\nrungsnehmers. Diese Voraussetzung zu beweisen, ist Sache des Versi-\n\ncherers, der sich auf das Rücktrittsrecht beruf (BK/Voit, § 18 VVG \n\nRdn. 14). \n\n§ 18 VVG trägt im übrigen einer vom Regelfall der Verletzung der \n\nAnzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden \n\nInteressenlage Rech-\n\nnung. Nach der Systematik der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG indiziert \n\ndort die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden \n\ndes Versicherungsnehmers. Das erscheint auch sachgerecht, denn an \n\nfalsche oder unterbliebene Angaben über gefahrerhebliche Umstände \n\nkann regelmäßig die Annahme geknüpft werden, der Versicherungsneh-\n\nmer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Anders stellt sich die Situation \n\nunter den Voraussetzungen des § 18 VVG dar. Sein Tatbestand be-\n\nschreibt eine Situation, in der der Versicherungsnehmer irritiert sein \n\nkann, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick \n\ndafür verstellen können, daß von ihm unter Umständen auch Angaben \n\ngefordert sind, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragenstel-\n\nlungen hinausreichen. Dem steht der Fall gleich, daß schriftlich vorfor-\n\nmulierte Fragen infolge eines Verhaltens des Versicherungsagenten dem \n\nVersicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangen. In beiden Fällen er-\n\nscheint es schon nicht mehr gerechtfertigt, an einen objektiv gegebenen \n\nObliegenheitsverstoß ohne weiteres die Vermutung einfachen Verschul-\n\ndens zu knüpfen. Erst recht kann daran nicht die Vermutung eines quali-\n\nfizierten Verschuldens (Arglist) geknüpft werden, zumal eine solche Arg-\n\nlistvermutung der Rechtsordnung auch im übrigen fremd ist (Knappmann, \n\naaO S. 82; Voit, aaO). \n\n3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig. Das Berufungsgericht hat zwar angedeutet, es lie-\n\nßen sich aus der Vielzahl und Schwere der Vorerkrankungen des Klägers \n\nHinweise darauf entnehmen, daß er diese Erkrankungen, deren Gefahr-\n\nerheblichkeit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-\n\nkennbar sei, arglistig verschwiegen habe. Insoweit fehlt es bislang aber \n\nan ausreichenden Feststellungen. Es ist schon ungeklärt, ob der Agent \n\ndem Kläger die vorformulierten Antragsfragen gestellt hat; der insoweit \n\nvon der Beklagten angebotene Beweis wird zu erheben sein (vgl. oben \n\nunter 1). Sollte es erneut darauf ankommen, ob der Kläger Umstände ar-\n\nglistig verschwiegen hat, wird zu berücksichtigen sein, daß allein mit \n\ndem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Um-\n\nstände der Täuschungsvorsatz noch nicht feststeht. Er setzt neben der \n\nKenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billi-\n\ngende Erkenntnis voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über \n\nseinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung \n\nüber den Abschluß des Versicherungsvertrages beeinflußt werden (vgl. \n\nschon BGH, Urteil vom 13. Mai 1957 - II ZR 56/56 - VersR 1957, 331; \n\nSenatsurteil vom 11. November 1986 - IVa ZR 186/85 - VersR 1987, 91 \n\nunter II; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 1996, 48). \n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/iv-zr-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":14},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/iv-zr-161-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_161-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:32.544658+00:00"}}