{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"IV ZR 149/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 149/03\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 16. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom \n\n7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\n1 \n\nDie Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Kläge-\n\nGründe:\n\nrin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsneh-\n\nmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis \n\ngenommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht \n\nzu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen \n\nPflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in gro-\n\nber Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der \n\nVersicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der \n\nSenat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin \n\nhatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzver-\n\npflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhin-\n\ndern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den \n\nHaftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die \n\nAbtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000 \n\nwar von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die \n\nAbtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Ein-\n\nwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwid-\n\nrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weite-\n\nres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird \n\nauf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-zr-149-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-zr-149-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:58.298618+00:00"}}