{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 149/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB (AHB) § 3, § 5 a) Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Haupt- leistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Füh- rung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts. b) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt. c) Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Ab- wehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 149/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nAHaftpflichtVB (AHB) § 3, § 5 \n\na) Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Haupt-\nleistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Füh-\nrung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und \nBeauftragung des Anwalts. \n\nb) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich \nzu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt. \n\nc) Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Ab-\n\nwehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-\n\nsal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom \n\n7. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Juni \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegen die Versicherungsnehmerin des beklagten \n\nHaftpflichtversicherers Schadensersatzansprüche erhoben. Mit der Klage \n\nmacht sie diese Schadensersatzansprüche und den Anspruch der Versi-\n\ncherungsnehmerin auf Deckungsschutz aus zwei von dieser bei der Be-\n\nklagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherungen mit einer De-\n\nckungssumme von insgesamt 11 Mio. DM geltend. Den Verträgen liegen \n\nAllgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde, \n\ndie den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen - Stand Juni 1997 - \n\nentsprechen (abgedruckt bei Littbarski, Haftpflichtversicherung S. 22 ff.). \n\n2 \n\nDie Klägerin stellt Kolben für Automotoren her, die sie unter ande-\n\nrem an die V. AG und die A. AG liefert. Ab Juni 1999 beauf-\n\ntragte sie die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die H. Metall-\n\nveredelung GmbH (HMV), die Kolben durch einen Waschvorgang auf die \n\nanschließend von ihr selbst vorzunehmende Graphitbeschichtung vorzu-\n\nbereiten. Am 23. Dezember 1999 meldete die V. AG der Kläge-\n\nrin Motorschäden wegen defekter Kolben aus der Produktionszeit von \n\nMitte Oktober bis Mitte November 1999. Die V. AG nahm die \n\nKlägerin wegen der Kosten für den Rückruf von Fahrzeugen und Repara-\n\nturen in Höhe von circa 39 Mio. DM in Anspruch. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2000 meldete die Klägerin bei der \n\nHMV Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe an mit der Begründung, \n\nUrsache des Schadens sei ein fehlerhafter Waschvorgang, der zur Ablö-\n\nsung der Graphitschicht geführt habe. Die HMV leitete das Schreiben an \n\ndie Beklagte weiter. Diese erbat von der HMV mit Schreiben vom \n\n16. Februar 2000 nähere Auskünfte zum Schadenshergang. Abschlie-\n\nßend fragte sie, weshalb der Erstbeitrag erst am 6. Dezember 1999 aus-\n\ngeglichen worden sei, obwohl der Versicherungsschein bereits Anfang \n\nOktober zugegangen sei. Ferner wies sie darauf hin, dass der Schaden \n\nan den Kolben als Bearbeitungsschaden nach § 4 I Nr. 6 b AHB nicht \n\ngedeckt sei. Am 30. März 2000 trat die HMV ihre Ansprüche auf Versi-\n\ncherungsschutz gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Anfang April \n\n2000 übersandte die HMV den Entwurf der gegen sie beabsichtigten \n\nSchadensersatzklage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10. April 2000 \n\nerbat diese von der HMV weitere Auskünfte und kündigte die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens zur Schadensursache an. Weiter \n\nwies sie darauf hin, dass für Lieferungen zwischen Erhalt des Versiche-\n\nrungsscheins und Zahlung des Erstbeitrags am 6. Dezember 1999 kein \n\nVersicherungsschutz bestehe. Hinsichtlich anderer Lieferungen bestehe \n\nDeckungsschutz nur unter der auflösenden Bedingung, dass die HMV \n\nnur deshalb für den Schaden hafte, weil sie die Klägerin in der Qualitäts-\n\nsicherungsvereinbarung vom Juni 1999 von der Untersuchungs- und Rü-\n\ngepflicht nach § 377 HGB befreit habe. Der Ausschluss für Bearbei-\n\ntungsschäden wurde erneut erwähnt. Schließlich wurde die HMV gefragt, \n\nob sie mit einem Anwalt zusammenarbeite, den sie auch in dieser Sache \n\nbeauftragen möchte. Am 8. Mai 2000 wurde der HMV die angekündigte \n\nKlage zugestellt, die sie der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2000 \n\nzuleitete. Gleichzeitig teilte sie mit, bisher noch keinen Anwalt beauftragt \n\nzu haben, und stellte die Frage nach Unterstützung durch die Beklagte. \n\nDiese versprach mit Schreiben vom 16. Mai 2000 \"bestmögliche Unter-\n\nstützung\", die Untersuchungen durch den Sachverständigen würden \n\nnoch laufen. Weiter heißt es, es sei allerdings unbedingt erforderlich, \n\ndass die HMV zur Wahrung der Fristen einen Anwalt mit der Vertretung \n\nihrer rechtlichen Interessen beauftrage. Sie solle mitteilen, welchem \n\nRechtsanwalt sie das Mandat erteilt habe, damit eine Kontaktaufnahme \n\nmöglich sei. Am 17. und 31. Mai 2000 telefonierte der Sachbearbeiter \n\nder Beklagten mit dem Geschäftsführer der HMV. Der Inhalt der Gesprä-\n\nche ist streitig. \n\n4 \n\nDa die HMV sich nicht anwaltlich vertreten ließ, erging am 29. Mai \n\n2000 im schriftlichen Verfahren Versäumnisurteil, das beiden Parteien \n\nam 6. Juni 2000 zugestellt und nach Ablauf der Einspruchsfrist rechts-\n\nkräftig wurde. Von der Zustellung des Versäumnisurteils informierte die \n\nHMV die Beklagte nicht. Die HMV wurde zur Zahlung eines Teilbetrages \n\nvon 1.116.799 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner wurde festgestellt, \n\ndass sie jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, den die V. \n\n AG und die A. AG gegen die Klägerin wegen der Ablösung der \n\nGraphitbeschichtung der Kolben geltend mache. Aufgrund des Versäum-\n\nnisurteils ließ die Klägerin die Ansprüche der HMV gegen die Beklagte \n\nauf Auszahlung der Versicherungssumme pfänden und sich zur Einzie-\n\nhung überweisen. Dadurch erfuhr die Beklagte vom Erlass des Versäum-\n\nnisurteils. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 versagte sie den Versiche-\n\nrungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3 \n\nAHB mit der Begründung, die HMV habe entgegen ihrer Ankündigung \n\nkeinen Anwalt mit der Abwehr der Ansprüche beauftragt und sie nicht \n\nvon der Zustellung des Versäumnisurteils unterrichtet. \n\n5 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der vollen De-\n\nckungssumme von 11 Mio. DM, hilfsweise die Feststellung, dass die Be-\n\nklagte ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Schadensfalles De-\n\nckungsschutz aus beiden Versicherungsverträgen zu gewähren habe. \n\nDie Klägerin meint, aufgrund der Abtretung der Versicherungsansprüche \n\nvom 30. März 2000 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nkönne sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen. \n\n6 \n\nDie Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch die \n\nHMV und beruft sich im Übrigen auf das Abtretungsverbot in § 7 Nr. 3 \n\nAHB und weist darauf hin, dass der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss die Versicherungsansprüche nur in Höhe des Zahlungsan-\n\nspruchs im Versäumnisurteil erfasse. Sie sei, wie im Ablehnungsschrei-\n\nben vom 24. Juli 2000 ausgeführt, wegen Obliegenheitsverletzung von \n\nder Leistungspflicht frei. Die Hinnahme des Versäumnisurteils stelle zu-\n\ndem ein Anerkenntnis dar, das nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 5 AHB zur Leis-\n\ntungsfreiheit führe. Der Versicherungsschutz sei im Übrigen nach § 4 I \n\nNr. 1 AHB ausgeschlossen, weil die Freistellung der Klägerin von der \n\nUntersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB die Haftung der HMV \n\nüber den gesetzlichen Umfang hinaus erweitert habe. In der die Produkt-\n\nhaftpflicht einschließenden Versicherung mit der Endnummer 095 beste-\n\nhe wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie kein Versicherungsschutz. \n\nSchließlich sei sie wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG \n\nleistungsfrei. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat dem Zahlungsantrag \n\nin Höhe von \n\n1.116.779 DM nebst Zinsen und dem hilfsweise gestellten Feststellungs-\n\nantrag mit Ausnahme solcher Ansprüche stattgegeben, die Schäden an \n\nden von der HMV bearbeiteten Kolben selbst betreffen. Im Übrigen hat \n\nes die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage \n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemach-\n\nten Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht hält die Beklagte wegen vorsätzlicher \n\nObliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3 und 5 AHB für leis-\n\ntungsfrei. \n\n10 \n\nDie HMV habe die Weisung der Beklagten gemäß § 5 Nr. 3 AHB \n\nnicht beachtet, als sie das Versäumnisurteil vom 29. Mai 2000 gegen \n\nsich ergehen und nachfolgend habe rechtskräftig werden lassen. Darin \n\nliege zugleich ein Verstoß gegen das Anerkenntnisverbot nach § 5 Nr. 5 \n\nAHB. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die \n\nHMV angewiesen habe, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu \n\nlassen. Die Beklagte habe Versicherungsschutz nicht verweigert, son-\n\ndern im Schreiben vom 16. Mai 2000 ausdrücklich bestmögliche Unter-\n\nstützung zugesagt. Das weisungswidrige Verhalten der HMV, nämlich \n\nNichteinschalten eines Rechtsanwalts, Nichtanzeige der Verteidigungs-\n\nbereitschaft und Rechtskräftigwerdenlassen des Versäumnisurteils, ver-\n\nliere seine Eigenschaft als Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht \n\nder Klägerin nicht deshalb, weil die Beklagte abweichend von § 3 II AHB \n\ndie Prozessführung vollständig auf die HMV übertragen hätte. Sie habe \n\nder HMV lediglich die Auswahl des Rechtsanwalts überlassen, um dem \n\nvon ihr für möglich gehaltenen Vorwurf zu entgehen, durch die Wahl ei-\n\nnes möglicherweise ungeeigneten Rechtsanwalts zu einem denkbaren \n\nexistenzbedrohenden Prozessverlust beigetragen zu haben. \n\n11 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat, wie die Revision zutreffend ausführt, den Inhalt der \n\nLeistungspflicht der Beklagten einerseits und der Obliegenheiten der \n\nHMV andererseits verkannt. \n\n12 \n\n1. a) Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst - wie allgemein in \n\nder Haftpflichtversicherung - nach § 3 II Nr. 1 AHB die Prüfung der Haft-\n\npflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der \n\nEntschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von \n\ndem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, ei-\n\nnes von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer \n\nrichterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Die Abwehr unberechtigter An-\n\nsprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begründeter Haft-\n\npflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des \n\nVersicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (BGHZ 119, \n\n276, 281; Urteile vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 \n\nunter I und vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 unter \n\n2). Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haft-\n\npflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versi-\n\ncherten abzuwälzen (BGHZ 15, 154, 159). Den Inhalt der Rechtsschutz-\n\nverpflichtung hat der Senat in dem Urteil in BGHZ (119 aaO) wie folgt \n\nbeschrieben: \n\n\"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss \ner alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein \nträgt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast \nund Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtpro-\nzess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie \ndas ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil \ngrundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten \nentspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen \ndes umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das \naber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-\nressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-\nmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi-\ncherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese \nweite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit \nder Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis-\nten.\" \n\n13 \n\nDie umfassende Verantwortlichkeit des Versicherers für die Ab-\n\nwehr des Haftpflichtanspruchs ergibt sich insbesondere für den Fall des \n\nRechtsstreits unmissverständlich aus weiteren Klauseln der Allgemeinen \n\nBedingungen für die Haftpflichtversicherung (z.T. anders in der Vermö-\n\ngensschaden-Haftpflichtversicherung, vgl. Voit/Knappmann in Prölss/ \n\nMartin, VVG 27. Aufl. AVBVermögen/WB § 5 Rdn. 3 § 1 Rdn. 1). Nach \n\n§ 3 II Nr. 3 AHB führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des \n\nVersicherungsnehmers auf seine Kosten. Den Versicherungsnehmer trifft \n\ndie Obliegenheit, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, \n\ndem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht \n\nund alle von diesem oder dem Versicherer für nötig gehaltenen Aufklä-\n\nrungen zu geben (§ 5 Nr. 4 AHB). Zur Disposition über den Haftpflichtan-\n\nspruch durch Anerkenntnis oder Befriedigung ist der Versicherungsneh-\n\nmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht berechtigt (§ 5 \n\nNr. 5 AHB). Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, \n\nalle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erschei-\n\nnenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben \n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - VersR \n\n2006, 1676 unter II 2 c). Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-\n\nspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur un-\n\nverzüglich anzuzeigen (§ 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB), alles Weitere ist Sache \n\ndes Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des \n\nRechtsanwalts auf seine Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1963 \n\n- II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter III). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Der Versicherer, der seiner so beschriebenen Rechtsschutzver-\n\npflichtung nicht nachkommt, verhält sich vertragswidrig. \n\naa) Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und \n\nlehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lässt er dem Versiche-\n\nrungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine um-\n\nfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf (BGHZ \n\n119, 276, 282). Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die De-\n\nckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versiche-\n\nrungsnehmer abwälzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner \n\nvertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der \n\nFührung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und ande-\n\nrerseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrun-\n\ngen vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses \n\nnicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versiche-\n\nrungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen (BGHZ 107, \n\n368, 370 f.; BGH, Urteile vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR \n\n1967, 27 unter III und vom 21. Februar 1963 aaO; Prölss in Prölss/Mar-\n\ntin, aaO § 6 Rdn. 33). \n\n16 \n\nbb) Hat der Versicherer ernsthafte Anhaltspunkte für seine Leis-\n\ntungsfreiheit, kann er aber wegen noch unklarer Sachlage darüber nicht \n\nabschließend befinden, muss er sich entscheiden, ob er Deckungsschutz \n\ngewährt oder nicht, und seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer \n\nbekannt geben. Der Versicherer kann seiner Rechtsschutzverpflichtung \n\nin einer solchen Lage auch dadurch genügen, dass er den Rechtsschutz \n\nübernimmt unter dem Vorbehalt, die Deckung je nach dem Ausgang des \n\nHaftpflichtprozesses abzulehnen (BGH, Urteile vom 20. September 1978 \n\n- IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966 \n\naaO). \n\n17 \n\ncc) Dagegen stellt es keine ordnungsgemäße Erfüllung der \n\nRechtsschutzverpflichtung dar, wenn der Versicherer dem Versiche-\n\nrungsnehmer gegenüber leistungsbefreiende Umstände ins Feld führt, \n\nden Versicherungsnehmer aber im Unklaren darüber lässt, ob er De-\n\nckungsschutz erhält. Seine Entscheidung darüber hat der Versicherer \n\ndem Versicherungsnehmer unverzüglich, spätestens aber dann mitzutei-\n\nlen, wenn er die Anzeige von der gerichtlichen Geltendmachung des \n\nHaftpflichtanspruchs nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB erhalten hat. Der Versi-\n\ncherer weiß, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dringender Handlungs-\n\nbedarf besteht, weil dem Versicherungsnehmer allein wegen Fristablaufs \n\nRechtsnachteile in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids oder Ver-\n\nsäumnisurteils drohen. Deshalb hat der Versicherer dem Versicherungs-\n\nnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedin-\n\ngungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt, gegebenenfalls unter \n\ndem Vorbehalt, später je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses \n\nLeistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche \n\nErklärung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs \n\nnicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis über das \n\nHaftpflichtverhältnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutz-\n\nverpflichtung nicht bedingungsgemäß nachkommt, so zu behandeln, als \n\nhabe er dem Versicherungsnehmer zur Regulierung freie Hand gelassen. \n\nDer Versicherungsnehmer ist demgemäß auch nicht mehr obliegenheits-\n\ngebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer \n\nnicht, sich einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum \n\nRechtsschutz zu enthalten, den Versicherungsnehmer darüber im Unge-\n\nwissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des \n\nProzessverlustes einseitig auf ihn abzuwälzen, sich aber gleichwohl vor-\n\nzubehalten, an die Regulierungsentscheidung des Versicherungsneh-\n\nmers nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten \n\nund sich über die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen \n\nmangelhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfrei-\n\nheit zu berufen. \n\n18 \n\nc) Den Parteien des Versicherungsvertrages ist es allerdings nach \n\ndem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt, nach Erhebung des \n\nAnspruchs auf Deckungsschutz von den Bedingungen abweichende Ver-\n\neinbarungen darüber zu treffen, wie die Leistungspflicht des Versicherers \n\nerfüllt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Versicherer \n\nnach Treu und Glauben gehalten ist, seine überlegene Sach- und \n\nRechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunut-\n\nzen. Die Abwehrfunktion der Haftpflichtversicherung ist unter den Versi-\n\ncherungsnehmern nicht immer genügend bekannt (Littbarski, Haftpflicht-\n\nversicherung Vorbemerkungen Rdn. 48). Insbesondere ist für den Versi-\n\ncherungsnehmer nur schwer durchschaubar, was die Abwehrverpflich-\n\ntung im Einzelnen bedeutet. Gewährt der Versicherer Versicherungs-\n\nschutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in \n\ndie Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er darüber aufzuklären, \n\ndass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des \n\nVersicherers ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, \n\nzu beauftragen und zu bezahlen hat (vgl. zu Vereinbarungen über die \n\nLeistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Senatsurteile \n\nvom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen - \n\nund vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 \n\nb). Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich dar-\n\nüber zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen \n\nRechte er sich einlassen will. Übernimmt der Versicherungsnehmer ver-\n\neinbarungsgemäß die Prozessführung, gilt für eine Verletzung von Sorg-\n\nfaltspflichten dann nicht das Recht der Obliegenheiten, sondern das all-\n\ngemeine Schadensersatzrecht (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, aaO \n\n§ 5 AHB Rdn. 2). Denn insoweit hat er sich nur verpflichtet, die Aufgabe \n\ndes Versicherers zu übernehmen. \n\n19 \n\n2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtan-\n\nspruchs in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als \n\nhabe sie der HMV freie Hand zur Regulierung gelassen. Demgemäß ist \n\nsie an das rechtskräftige Versäumnisurteil gebunden und kann sich nicht \n\nauf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 \n\nNr. 3 und Nr. 5 AHB berufen. Auch der Vorwurf, die HMV habe in kollusi-\n\nvem Zusammenwirken mit der Klägerin die Beklagte vorsätzlich geschä-\n\ndigt, ist nicht berechtigt. \n\n20 \n\na) Die HMV hatte ihre Obliegenheiten zur Anzeige des Versiche-\n\nrungsfalles und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs recht-\n\nzeitig und vollständig erfüllt. Sie hatte damit alles getan, damit die Be-\n\nklagte ihrer Verpflichtung nachkommen konnte, einen Rechtsanwalt aus-\n\nzuwählen und zu beauftragen und den Prozess im Namen der HMV zu \n\nführen. Diese wäre auf Verlangen der Beklagten gehalten gewesen, dem \n\nAnwalt Vollmacht und die nötige Aufklärung zu erteilen. Im Schreiben \n\nvom 8. Mai 2000, dem die Klageschrift beigefügt war, hat die HMV in lai-\n\nenhafter Weise um Unterstützung, also für die Beklagte erkennbar um \n\nDeckungsschutz gebeten. Beim Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat \n\nder Geschäftsführer der HMV den Sachbearbeiter der Beklagten, den \n\nZeugen de J. , erneut um Rechtsschutz gebeten, wie dessen Aussa-\n\nge vor dem Oberlandesgericht zu entnehmen ist. \n\n21 \n\nb) Diesem Ersuchen gegenüber hat sich die Beklagte pflichtwidrig \n\nverhalten. Sie hat sich bei der Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung \n\nersichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung \n\ndes Erstbeitrags berufen (dazu unten III. 1.). Weiterhin hat sie sich er-\n\nsichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit nach § 4 I Nr. 1 AHB wegen der \n\nBefreiung der Klägerin von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach \n\n§ 377 HGB berufen (dazu unten III. 2.). Im Schreiben vom 16. Mai 2000 \n\nhat die Beklagte zwar bestmögliche Unterstützung zugesagt, die HMV \n\naber bedingungswidrig angewiesen, selbst einen Anwalt mit der Wahr-\n\nnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die bestmögliche \n\nund allein vertragsgemäße Unterstützung hätte darin bestanden, dass \n\ndie Beklagte den Anwalt beauftragt und die Prozessführung übernimmt. \n\nBei dem Telefongespräch vom 17. Mai 2000 hat der Geschäftsführer der \n\nHMV den Sachbearbeiter der Beklagten gefragt, wie sich aus dessen \n\nZeugenaussage ergibt, ob nicht die Beklagte den Rechtsanwalt bestellen \n\nund einen Spezialisten benennen könne. Dies hat der Zeuge mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, er habe einen solchen auch nicht nennen können. \n\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, Abteilungsleiter der Be-\n\nklagten und selbst Rechtsanwalt, dazu nicht in der Lage gewesen ist. \n\nDiese erneute Weigerung der Beklagten, selbst einen Anwalt zu beauf-\n\ntragen oder auch nur zu benennen, schließt es aus, darin ein Angebot \n\nauf Abschluss einer Vereinbarung zu sehen, die Auswahl des Anwalts \n\nder HMV zu überlassen. Die Beklagte hat vielmehr wie schon im Schrei-\n\nben vom 16. Mai 2000 die Auswahl und die Beauftragung des Anwalts \n\nvertragswidrig einseitig der HMV zugeschoben. Der Zeuge de J. hat \n\ndies damals selbst so gesehen. In seinem Aktenvermerk vom 19. Juni \n\n2000 über das Gespräch vom 17. Mai 2000 ist nicht von einer einver-\n\nnehmlichen Regelung die Rede, sondern von einer \"Entscheidung\" der \n\nBeklagten, mit der der Geschäftsführer der HMV \"nicht ganz glücklich\" \n\ngewesen sei, sie also nur notgedrungen hingenommen hat. Auch das Be-\n\nrufungsgericht stellt kein Einvernehmen fest, sondern spricht von Wei-\n\nsungen der Beklagten und wertet die Nichteinschaltung eines Anwalts als \n\nweisungswidriges Verhalten der HMV. Fehlt es schon an einer Vereinba-\n\nrung, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte sich darauf \n\nmangels der gebotenen Aufklärung (s.o. unter II 1 c) nicht zum Nachteil \n\nder HMV berufen könnte. \n\n22 \n\nc) Dieses Verhalten der Beklagten legt es nahe, darin schon eine \n\nverschleierte Ablehnung des Deckungsschutzes zu sehen mit den sich \n\ndaraus ergebenden Folgen. So hat es der Geschäftsführer der HMV nach \n\nseinen Bekundungen auch verstanden. \n\n23 \n\nJedenfalls aber hat die Beklagte in einem Zeitpunkt, in dem drin-\n\ngender Handlungsbedarf bestand, der HMV nicht unmissverständlich er-\n\nklärt, ob sie ihre Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder dies ablehnt. Sie \n\nhat damit die Arbeits- und Kostenlast und das Risiko des Prozessverlus-\n\ntes einseitig auf die HMV abgewälzt. Den Weg, sich gleichwohl wegen \n\nweisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit berufen zu kön-\n\nnen, konnte sie sich damit nicht frei halten. \n\n24 \n\n25 \n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht \n\naus anderen Gründen ganz oder teilweise als richtig dar. \n\n1. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen \n\nverspäteter Zahlung der Erstprämie in der Betriebs-/Produkthaftpflicht-\n\nversicherung, bei der der Versicherungsfall vor Zahlung der Erstprämie \n\neingetreten sein soll. Das Landgericht hat die Berufung auf Leistungs-\n\nfreiheit mit Recht an der fehlenden Belehrung scheitern lassen. Der Ver-\n\nsicherungsantrag stammt vom 17. Dezember 1998, ab 1. Januar 1999 \n\nhatte die Beklagte unstreitig vorläufige Deckung zugesagt. Der Versiche-\n\nrungsschein ist erst mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 übersandt wor-\n\nden. Die Rechnung selbst enthält nicht einmal einen Hinweis darauf, bis \n\nwann die Erstprämie zu zahlen ist, naturgemäß deshalb auch keine Be-\n\nlehrung über die Folgen verspäteter Zahlung. Im Versicherungsschein ist \n\nnur die übliche erweiterte Einlösungsklausel enthalten, wonach der Ver-\n\nsicherungsschutz erst mit Zahlung der Erstprämie beginnt. Sollte also \n\nder materielle Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag erst mit Zah-\n\nlung der Erstprämie, wie üblich, beginnen, endete auch die vorläufige \n\nDeckung erst in diesem Zeitpunkt. Eine Belehrung darüber, welche \n\nRechtsfolgen eine verspätete Prämienzahlung für die vorläufige Deckung \n\nhat, ist nicht erteilt worden. Deshalb kann sich die Beklagte, wie ihrem \n\nSachbearbeiter hätte bekannt sein müssen, nicht auf Leistungsfreiheit \n\nnach § 38 Abs. 2 VVG berufen (st. Rsp. des Senats, zuletzt Urteil vom \n\n26. April 2006 - IV ZR 248/04 - VersR 2006, 913 unter II 2; zum Beginn \n\ndes materiellen Versicherungsschutzes erst mit Zahlung der Erstprämie \n\nBGHZ 47, 352, 354 und Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR \n\n328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 b aa). Die vorläufige Deckung endete \n\nnicht schon mit dem formellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses. \n\n26 \n\n2. Die Beklagte hält sich zu Unrecht nach § 4 I Nr. 1 AHB für leis-\n\ntungsfrei, weil die HMV die Klägerin von der Untersuchungs- und Rüge-\n\npflicht nach § 377 HGB befreit hat und dadurch eine über den Umfang \n\nder gesetzlichen Haftpflicht hinausgehende Zusage gemacht habe. Das \n\nWaschen der Kolben ist ein reiner Werkvertrag. Darauf sind die §§ 377, \n\n381 Abs. 2 HGB nicht anzuwenden (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001 \n\n- X ZR 58/00 - CR 2002, 93 unter II 2 und 3 und vom 4. Februar 1992 - X \n\nZR 105/90 - NJW-RR 1992, 626 unter I 2). Auch dies hätte der Sachbe-\n\narbeiter der Beklagten ohne weiteres feststellen können. \n\n27 \n\n3. Die Beklagte ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. \n\nDie Klägerin klagt in zulässiger Weise auf Feststellung der Deckungs-\n\npflicht der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR \n\n223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 a). Diese rechtzeitig erhobene Klage hat \n\ndie Frist gewahrt (siehe dazu auch Voit/Knappmann, aaO § 156 Rdn. 1 \n\nund Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 1). Dem \n\nLandgericht ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. \n\n28 \n\n4. Die Abtretungserklärung der HMV vom 30. März 2000 enthält \n\nkein verbotenes Anerkenntnis, sondern beschreibt nur den Haftungs-\n\ngrund, wie das Landgericht auf S. 20 seines Urteils zutreffend ausgeführt \n\nhat. \n\n29 \n\nIV. Im Übrigen ist die Sache mangels ausreichender Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht entscheidungsreif und deshalb zurück-\n\nzuverweisen. \n\n30 \n\n31 \n\nZum Antrag der Klägerin auf Zahlung in Höhe der vollen De-\n\nckungssumme wird auf Folgendes hingewiesen: \n\nAuf Zahlung kann die Klägerin die Beklagte nur in Anspruch neh-\n\nmen, wenn sie durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung an die \n\nStelle des Versicherungsnehmers getreten ist, also Haftpflichtanspruch \n\nund Versicherungsanspruch sich bei ihr in einer Hand vereinigt haben \n\n(vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, \n\n522 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter 1 \n\nund vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2). \n\n32 \n\n1. Das ist hier hinsichtlich des Zahlungsausspruchs des Versäum-\n\nnisurteils im Haftpflichtprozess i.V. mit dem Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss der Fall. Der Feststellungsausspruch des Versäumnisur-\n\nteils im Haftpflichtprozess ist nicht vollstreckungsfähig, kann also nicht \n\nzu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss führen. \n\n33 \n\n2. Die Abtretung vom 30. März 2000 verstößt gegen das Abtre-\n\ntungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB. Die Ablehnung des Deckungsschutzes \n\nmit Schreiben vom 24. Juli 2000 ist keine endgültige Feststellung des \n\nVersicherungsanspruchs, um den allein es geht (Senatsurteil vom \n\n26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c). Das Abtre-\n\ntungsverbot kann nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgangen \n\nwerden. Ob die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot rechts-\n\nmissbräuchlich ist, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. \n\n34 \n\nDas Abtretungsverbot scheitert nicht an § 354a HGB, weil es sich \n\nbei dem Anspruch auf Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung \n\nnicht um eine Geldforderung handelt (vgl. MünchKomm-HGB/Karsten \n\nSchmidt, § 354a Rdn. 6). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-149-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_149-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:19.578379+00:00"}}