{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"IV ZR 145/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 145/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 29. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 27. Mai 2003 wird, soweit sie sich gegen die Abwei-\n\nsung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 richtet, als unzulässig \n\nverworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 27.674,75 €. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum \n\n1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen meh-\n\nrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch ge-\n\nnommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter \n\nverfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf \n\ndie Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 be-\n\nschränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, \n\n19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter \n\neiner ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwi-\n\nschen nach Frankreich verzogen ist. \n\nWegen der Darlehensrückzahlung hatte der Kläger drei - zum Teil \n\nzugunsten seiner Mutter erlassene - Vollstreckungsbescheide erwirkt, \n\nderen Titulierungskosten er mit den Klaganträgen zu 3 (2.722,43 DM + \n\n1.868,63 DM = 4.591,06 DM) und zu 4 (1.171,38 DM = ursprüngliche Ti-\n\ntulierungskosten von 3.374,62 DM abzüglich von der Beklagten gezahlter \n\n2.203,25 DM) von der Beklagten erstattet verlangt. \n\nWegen des Darlehens über 61.000 DM wollte der Kläger französi-\n\nsche Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen be-\n\nauftragen. Den insoweit von der Beklagten verweigerten Vollstreckungs-\n\nkostenvorschuß von 3.000 DM fordert er mit dem Klagantrag zu 5. \n\nSchließlich hatte der Kläger mit Blick auf die Darlehensforderung \n\nvon 61.000 DM beabsichtigt, gegen den Lebensgefährten bzw. Ehemann \n\nder früheren Nachbarin eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungs-\n\ngesetz zu erheben, weil er der Auffassung war, die Schuldnerin habe im \n\nRahmen eines Immobilienerwerbs in Frankreich Vermögenswerte ver-\n\nschoben, um sie dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Nachdem die \n\nBeklagte auch dafür Deckungsschutz abgelehnt hat, begehrt der Kläger \n\nmit dem Klagantrag zu 7 die Feststellung, daß sie ihm den aus dieser \n\nWeigerung entstandenen Schaden ersetzen müsse. \n\nDas Berufungsgericht hat lediglich den Klagantrag zu 4 in Höhe \n\nvon 385,34 DM (197,02 €) für begründet erachtet und die Klaganträge im \n\nübrigen abgewiesen. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 26 \n\nNr. 8 EGZPO unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klaganträge zu 3, \n\n4 und 5 betrifft, im übrigen (Klagantrag zu 7) ist sie unbegründet. \n\n1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Be-\n\nschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren \n\nmaßgebend. Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer be-\n\nschränkten Revisionszulassung zugänglich, muß die Wertgrenze für je-\n\nden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein \n\n(BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 un-\n\nter II; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, \n\n1578 unter II 1). \n\n2. Das ist hier hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 5 nicht der Fall. \n\nOb diese drei Anträge - wie der Beschwerdeführer meint - dadurch un-\n\ntrennbar miteinander verbunden sind, daß sie in Zusammenhang mit der \n\nRechtsverfolgung gegen dieselbe Darlehensnehmerin stehen, kann \n\n- mag diese Annahme auch fern liegen - offenbleiben. Denn selbst die \n\nSumme der Beschwer aus der Abweisung dieser drei Anträge bleibt mit \n\ninsgesamt 4.283,15 € (Klagantrag zu 3: 2.347,37 €; \n\nKlagantrag zu 4: \n\n598,92 € abzüglich zuerkannter 197,02 € = 401,90 €;\n\n Klagantrag zu 5: \n\n1.533,88 €) weit hinter der Wertgrenze von 20.000 €\n\n zurück. \n\nEin untrennbarer Zusammenhang der vorgenannten Anträge zum \n\nKlagantrag zu 7, dessen Abweisung den Kläger in Höhe von 23.391 € \n\nbeschwert (Darlehenssumme von 61.000 DM, Feststellungsabschlag von \n\n25% wegen der Unwägbarkeit, inwieweit die vom Kläger beabsichtigte \n\nAnfechtung gegen den \n\nin Frankreich \n\nlebenden Anfechtungsgegner \n\ndurchsetzbar gewesen wäre), besteht jedenfalls nicht. Vielmehr handelt \n\nes sich insoweit um einen Teil des Prozeßstoffs, über den mit Teilurteil \n\nhätte entschieden werden können. Das zeigt sich schon daran, daß Pro-\n\nzeßgegner der beabsichtigten Anfechtungsklage nicht die Darlehens-\n\nnehmerin, sondern ihr Lebensgefährte oder Ehemann gewesen wäre und \n\ndie Klage vorliegend nicht auf Versicherungsleistungen sondern die Fest-\n\nstellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtet war. \n\nDamit liegt ein unter dem Gesichtspunkt des Deckungsanspruchs in der \n\nRechtsschutzversicherung selbständiger Streitgegenstand und insoweit \n\neine objektive Klagenhäufung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt \n\nsich auch nicht etwa darauf, daß derselbe Rechtsfehler des Berufungs-\n\ngerichts gleichermaßen zur Abweisung sowohl der Klaganträge zu 3 bis \n\n5 als auch des Klagantrags zu 7 geführt hätte. Denn nur den Klagantrag \n\nzu 7 hat das Berufungsgericht mit der allein tragenden Begründung ab-\n\ngewiesen, der Versicherungsfall, d.h. die Verschiebung von Vermögens-\n\ngegenständen, sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnis-\n\nses eingetreten. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ein-\n\nwendet, das Berufungsgericht habe die nach Ende des Rechtsschutzver-\n\nsicherungsvertrages vorgenommene Vermögensverschiebung noch als \n\nTeil der früheren Versicherungsfälle (Nichtrückzahlung des Darlehens \n\nund die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen) ansehen müssen, \n\nkönnte diese Rechtsfrage losgelöst von den übrigen Anträgen geprüft \n\nwerden. \n\n3. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abwei-\n\nsung des Klagantrags zu 7 wendet, zeigt sie nicht auf, daß die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts erfordert. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/iv-zr-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:44.806800+00:00"}}