{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_144-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"IV ZR 144/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn insbesondere die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Geset- zes geltend gemacht werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 144/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 \n\nZu den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn \ninsbesondere die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Geset-\nzes geltend gemacht werden soll. \n\nBGH, Beschluß vom 28. April 2004 - IV ZR 144/03 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch \n\nam 28. April 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 22.945 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger, der bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bun-\n\ndes und der Länder vom 16. November 1964 bis zum 30. September \n\n1970 sowie vom 1. Februar 1971 bis zum 31. Dezember 1991 über sei-\n\nnen Arbeitgeber zusatzversichert war, bezieht seit 1995 von der Beklag-\n\nten eine Versicherungsrente, die sich aus je einem Teilbetrag für die \n\nbeiden versicherten Zeiträume zusammensetzt. Nach dem Inkrafttreten \n\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der \n\nbetrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 \n\n(BGBl. I \n\nS. 1914) berechnete die Beklagte die Zusatzrente des Klägers neu, ge-\n\nlangte aber zu einem geringeren als dem bisher geleisteten Betrag, der \n\ndeshalb auch weiterhin gezahlt wird. Der Kläger verlangt eine höhere \n\nRente und macht geltend, die gesetzliche Neuregelung der Berechnung \n\nvon Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst in § 18 des Ge-\n\nsetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im folgen-\n\nden: BetrAVG) werde den Anforderungen der Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts, das die frühere Fassung dieser Vorschrift weitge-\n\nhend für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 98, 365 ff.), immer \n\nnoch nicht gerecht. Außerdem sei nicht einzusehen, warum die in den \n\nbeiden Beschäftigungsverhältnissen \n\njeweils zurückgelegte Versiche-\n\nrungszeit in Anbetracht der verhältnismäßig kurzen Unterbrechung nicht \n\nzusammengerechnet würden. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-\n\nwiesen; das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der \n\nKläger meint, im Hinblick auf die Frage, ob die Neuregelung des § 18 \n\nBetrAVG verfassungsgemäß sei, müsse die Revision wegen grundsätzli-\n\ncher Bedeutung zugelassen werden. Auch die Klärung der Frage, unter \n\nwelchen Voraussetzungen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet \n\nwerden könnten, habe grundsätzliche Bedeutung; sie diene ferner der \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, weil die \n\nVoraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt \n\nworden sind (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). \n\n1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zuzulassen, \n\nwenn die Rechtssache eine einscheidungserhebliche, klärungsbedürftige \n\nund klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten \n\nVielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der \n\nAllgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des \n\nRechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebe-\n\ngründung dargelegt werden. Hierfür genügt die bloße Behauptung, die \n\nStreitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdefüh-\n\nrer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Um-\n\nfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist \n\n(BGHZ 154, 288, 291). \n\nDas gilt auch, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes gel-\n\ntend gemacht wird. Die Beschwerde läßt jedoch jedwede Ausführungen \n\ndazu vermissen, von wem die von den Instanzgerichten und in den Ge-\n\nsetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363 S. 8) näher begründete Auffas-\n\nsung überhaupt in Zweifel gezogen wird, wonach die neu gefaßte Vor-\n\nschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (trotz einer im Vergleich zur ge-\n\nwerblichen Wirtschaft schematisierten Berechnung der Rentenanwart-\n\nschaft im öffentlichen Dienst) den Anforderungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts durchaus gerecht werde. Die Beschwerde äußert sich \n\nauch nicht dazu, daß der Bundesgerichtshof die neugefaßte Vorschrift \n\ndes § 18 BetrAVG bereits unbedenklich angewandt hat (vgl. Beschluß \n\nvom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II). So-\n\nweit der Kläger seine verfassungswidrige Benachteiligung im Vergleich \n\nzu Versorgungsregelungen der gewerblichen Wirtschaft durch eine eige-\n\nne Rentenberechnung darzulegen versucht hat, ist außer Betracht ge-\n\nblieben, daß ihm in der gewerblichen Wirtschaft für die Beschäftigungs-\n\nzeiten, die er bis zum 30. September 1970 zurückgelegt hat, im Gegen-\n\nsatz zum öffentlichen Dienst überhaupt keine Anwartschaft zustünde, \n\nweil er am 30. September 1970 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet \n\nhatte (§ 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vor allem reicht es für die Darle-\n\ngung der Verfassungswidrigkeit oder Unangemessenheit der gesetzli-\n\nchen Regelung nicht aus, wenn der Kläger darlegen könnte, daß bei ei-\n\nner im übrigen vergleichbaren Sachlage in der gewerblichen Wirtschaft in \n\nseinem Einzelfall eine höhere Rente als im öffentlichen Dienst gezahlt \n\nwerden würde. Vielmehr müßte dargelegt werden, daß eine größere, \n\nnicht aus Gründen unvermeidlicher gesetzlicher Typisierung zu vernach-\n\nlässigende Gruppe aus gleichen Gründen wie der Kläger von mehr als \n\nnur unbeträchtlichen Nachteilen betroffen sei (vgl. BVerfGE 26, 265, \n\n275 f.; 87, 234, 255 f.; VersR 2000, 835, 837). Dafür ist dem Vortrag des \n\nKlägers nichts zu entnehmen. Schließlich geht er nicht auf das Bedenken \n\ndes Berufungsgerichts ein, die geringe Höhe der von der Beklagten ge-\n\nzahlten Rente beruhe in nicht unerheblichem Umfang gerade nicht auf \n\nder von § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgegebenen Art der Berechnung \n\neiner Versorgungsanwartschaft, \n\nsondern darauf, daß er \n\nzum \n\n30. September 1970 aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausgeschie-\n\nden ist und erst zum 1. Februar 1971 ein neues Beschäftigungsverhältnis \n\nbegründet hat. \n\n2. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, daß es in Recht-\n\nsprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zur Frage der \n\nAuswirkungen einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf die Ver-\n\nsorgungszusage gebe, die eine grundsätzliche Klärung erforderten. Die \n\nBeschwerde zieht nicht in Zweifel, daß sich aus der Satzung der Beklag-\n\nten keine Anhaltspunkte für die Auffassung gewinnen lassen, ein erstes \n\nArbeitsverhältnis sei trotz einer gewissen Unterbrechung mit einem spä-\n\nter begründeten zu einer Einheit zusammenzurechnen. Die Beschwerde \n\nweist auch keine hier einschlägige Wertentscheidung des Gesetzgebers \n\nim Regelungsbereich der Versorgungsanwartschaften auf, die ein dem \n\nKläger günstigeres Verständnis der Satzung der Beklagten rechtfertigen \n\nkönnte. Vielmehr zieht - worauf bereits das Berufungsgericht hingewie-\n\nsen hat - das Bundesarbeitsgericht aus der heute in § 1 b Abs. 1 Satz 3 \n\nBetrAVG verankerten Regelung in ständiger Rechtsprechung den Um-\n\nkehrschluß, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses, auch \n\nwenn es von einer Versorgungszusage begleitet war und bei demselben \n\nArbeitgeber bestand, grundsätzlich nicht mit der Laufzeit späterer Ar-\n\nbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden kann, um die für eine Un-\n\nverfallbarkeit der Versorgungszusage erforderliche Frist zu erreichen; \n\nAusnahmen gelten nur, soweit die Vordienstzeit nahtlos an das Arbeits-\n\nverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begrün-\n\ndet, oder soweit die Versorgungszusage von vornherein für einen \n\nschwankenden, unzusammenhängenden Bedarf an Urlaubs- oder Kran-\n\nkenvertretungskräften gegeben worden ist (BAG NZA 2001, 1310, 1312; \n\nDB 1998, 2328 f.). Im Hinblick auf diese, von der Beschwerde zu Unrecht \n\nfür widersprüchlich gehaltene Rechtsprechung kommt auch der von der \n\nBeschwerde angeführte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung hier nicht in Betracht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/iv-zr-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/iv-zr-144-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:25.848130+00:00"}}