{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_143-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"IV ZR 143/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 167, 171 ff. Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 143/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 167, 171 ff. \n\nZur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach \ndem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03 - OLG Bamberg \n LG Coburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom \n\n10. März 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Mai \n\n2003 aufgehoben. \n\nAuf ihre Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Coburg vom 4. Juni 2002 teilweise geän-\n\ndert. \n\nDie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde \n\ndes Notars Dr. E. E. aus K. vom \n\n16. September 1992 (UR-Nr. E 2579/92) wird für unzu-\n\nlässig erklärt. \n\nWegen der weitergehenden Klage (notarielle Urkunde \n\ndes Notars Dr. E. E. vom 1. Dezember 1992 \n\n- UR-Nr. E 3981/92) wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger machen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung \n\naus zwei notariellen Urkunden in ihr persönliches Vermögen geltend. \n\nDie Kläger beabsichtigten, im Rahmen eines Bauträgermodells ei-\n\nne Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in A. zu erwerben. Sie \n\nwaren mit der C. mbH durch einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag verbunden und erteilten dieser die Vollmacht, \n\nsie bei Durchführung, Finanzierung und gegebenenfalls Rückabwicklung \n\ndes Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die \n\nVornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, \n\ninsbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, \n\nwelche in diesem Zusammenhang erforderlich waren oder der Bevoll-\n\nmächtigten als zweckmäßig erschienen. Die C. mbH schloß namens \n\nder Kläger mit der B. AG, die \n\nspäter mit der Beklagten verschmolzen wurde, im November 1992 einen \n\nDarlehensvertrag über die Zwischenfinanzierung. Danach vertrat sie die \n\nKläger am 1. Dezember 1992 bei der Beurkundung des notariellen Kauf-\n\nvertrages (UR-Nr. E 3981/92 des Notars Dr. E. in K. ). Darin \n\nübernahmen die Kläger zum einen aus einer bereits am 16. September \n\n1992 (UR-Nr. E 2579/92 des Notars Dr. E. in K. ) von der Vorei-\n\ngentümerin bestellten, gemäß § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld \n\neinen Teilbetrag in Höhe von 203.389 DM und zum anderen die persönli-\n\nche Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 16% Jahreszinsen; \n\nwegen der Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Schon in der notariellen \n\nUrkunde vom 16. September 1992 hatte ein - neben der Eigentümerin \n\nnamentlich nicht näher bezeichneter - \"Schuldner\" die persönliche Haf-\n\ntung im Umfang der Grundschuld übernommen und sich der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung unterworfen. Am 29. März 1999 wurde der Beklag-\n\nten eine Ausfertigung dieser notariellen Urkunde zum Zwecke der \n\nZwangsvollstreckung - sowohl dinglich als auch persönlich - gegen die \n\nKläger erteilt. \n\nUnter dem 29. April 1993 wandten sich die Kläger an die B. \n\n AG (im folgenden: Beklagte) mit der \n\nBitte um \"Eindeckung“ der Endfinanzierung. Die Beklagte war dazu be-\n\nreit, wies mit Schreiben vom 4. Mai 1993 aber darauf hin, daß die \n\nVollauszahlung des Darlehens erst bei Fertigstellung des Objekts erfol-\n\ngen könne und bis dahin Bereitstellungszinsen anfallen würden. Die Klä-\n\nger \n\nließen die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen. Am \n\n23. September 1993 füllten sie ein ihr von der C. mbH überlassenes \n\nFormular aus, das zwei Varianten für die Endfinanzierung vorsah, und \n\nentschieden sich für eine Laufzeit von 10 Jahren bei einem nominalen \n\nZins von 6,35% und einem effektiven Zins von 8,08%. Das Schreiben \n\nübersandten sie an die C. mbH, die es an die Beklagte weiterleitete. \n\nDie C. mbH unterzeichnete nachfolgend für die Kläger einen Darle-\n\nhensvertrag vom 4. Oktober 1993 mit einem Finanzierungsvolumen von \n\ninsgesamt 203.416 DM. Darin heißt es unter Ziffer 10.3: \n\n\"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen \nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-\nwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig \nvon der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld so-\nwie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei-\nhungsobjekt geltend machen.\" \n\nNachdem die Kläger das Darlehen ab dem Jahre 1999 nicht mehr \n\nbedient hatten, erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages und \n\nverwertete die Grundschuld. Sie betreibt nunmehr die Zwangsvollstrek-\n\nkung aufgrund der persönlichen Haftungserklärung wegen noch offener \n\nDarlehensverbindlichkeiten. \n\nDie von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene, \n\nbeide notariellen Urkunden umfassende Klage hat das Landgericht we-\n\ngen der Urkunde vom 16. September 1992 als unzulässig und wegen der \n\nUrkunde vom 1. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß die Klage insgesamt unbegründet sei. Dagegen wenden sie \n\nsich mit ihrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat hinsichtlich der notariellen Urkunde vom \n\n16. September 1992 in vollem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Urkunde \n\nvom 1. Dezember 1992 führt es zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis auch in be-\n\nzug auf die Urkunde vom 16. September 1992 bejaht, da der Beklagten \n\ndie vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der persönlichen Zwangs-\n\nvollstreckung gegen die Kläger erteilt worden sei. Die Klage sei aber für \n\nbeide Urkunden in der Sache unbegründet. Zwar seien der mit der C. \n\n mbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die darauf be-\n\nruhende Vollmacht vom 4. November 1992 wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Der notariellen Voll-\n\nmacht komme aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es \n\nkönne deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beklagten vor oder bei Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages vom 4. Oktober 1993 die Vollmacht im \n\nOriginal oder in Ausfertigung vorgelegen und einen entsprechenden \n\nRechtsschein erzeugt habe. Die Schreiben der Kläger vom 29. April und \n\n23. September 1993 seien dahin zu verstehen, daß sie gegenüber der \n\nBeklagten durch schlüssiges Verhalten ihren Willen bekundet hätten, die \n\nC. mbH solle in ihrem Namen gemäß den unter dem Datum vom \n\n23. September 1993 gemachten Vorgaben einen Vertrag über die Endfi-\n\nnanzierung bewirken. Die Kläger hätten in dem zuletzt genannten \n\nSchreiben die C. mbH beauftragt und neu bevollmächtigt; dieser ge-\n\nzielte Auftrag verstoße nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes. Da die C. mbH das Schreiben der Beklagten zugelei-\n\ntet habe, habe diese bei Abschluß des Darlehensvertrages im Oktober \n\n1993 von einer wirksamen Vertretungsbefugnis der C. mbH ausge-\n\nhen dürfen. Die Kläger hätten danach die aus dem Darlehensvertrag ge-\n\nschuldeten Zahlungen erbracht und dadurch bestätigt, daß die Endfinan-\n\nzierung ihrem Willen entsprechend erfolgt sei. Sie müßten der Beklagten \n\nnach dem Inhalt des Darlehensvertrages genau die Sicherheiten geben, \n\ngegen deren formelle Wirksamkeit sich ihre Klage richte. Sie seien daher \n\nnach § 242 BGB gehindert, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht der \n\nC. mbH bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 1. Dezem-\n\nber 1992 zu berufen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß die Kläger \n\nsich nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO be-\n\nschränkt haben. Sie stellen in erster Linie den Bestand der formellen Ti-\n\ntel in Frage, die eine entsprechende sachlich-rechtliche Verpflichtung \n\ndes Titelschuldners nicht voraussetzen. Mit solchen Angriffen läßt sich \n\neine Klage aus § 767 ZPO, die die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des \n\ntitulierten materiell-rechtlichen Anspruchs zum Ziel hat, nicht begründen. \n\nSie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage \n\nin analoger Anwendung des § 767 ZPO gemacht und mit der Klage aus \n\n§ 767 ZPO verbunden werden. Der Titelschuldner kann auf diese Weise \n\n- über das Verfahren der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) hinaus - for-\n\nmell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel geltend ma-\n\nchen (BGHZ 124, 164, 170; BGHZ 118, 229, 236; Senatsurteil vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - WM 2003, 2372 unter II 1; BGH, Urtei-\n\nle vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02 - ZIP 2004, 159 unter II 1; \n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - WM 2004, 372 unter II 1; vom \n\n15. Dezember 2003 - II ZR 358/01 - DB 2004, 373 unter 2 a bb und 2 b). \n\n2. Die Klage ist, soweit sie die Urkunde vom 16. September 1992 \n\nbetrifft, ohne weiteres begründet. Die Urkunde beinhaltet eine Grund-\n\nschuldbestellung, die die Voreigentümerin zugunsten der Beklagten vor-\n\ngenommen hat. Die Kläger waren an ihrer Errichtung weder im eigenen \n\nNamen beteiligt, noch ist die C. mbH im fremden Namen für sie auf-\n\ngetreten. Für diese Urkunde kommt es daher, was das Berufungsgericht \n\nverkannt hat, auf die Frage einer unerlaubten Rechtsberatung seitens \n\nder C. mbH und einer Wirksamkeit der dieser durch die Kläger erteil-\n\nten Vollmacht von vornherein nicht an. Es kann allein darum gehen, ob \n\ndie Urkunde einen Inhalt hat, der die Beklagte berechtigt, gegen die Klä-\n\nger die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist zu verneinen. \n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Voreigentümerin in Höhe des \n\nGrundschuldbetrages die persönliche Haftung gegenüber der Beklagten \n\nübernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-\n\ntes Vermögen unterworfen hat. Denn in der Urkunde wird nur der die \n\nGrundschuld bestellende Grundstückseigentümer, nicht aber auch der \n\nSchuldner, der die persönliche Haftung übernehmen soll, näher bezeich-\n\nnet. Jedenfalls folgt aus der Urkunde keine entsprechende Verpflichtung \n\nder Kläger. Da es eine Vorschrift, die der auf die Grundschuld zuge-\n\nschnittenen Bestimmung des § 800 ZPO vergleichbar wäre, für schuld-\n\nrechtliche Ansprüche - hier nach § 780 BGB - nicht gibt, ist insoweit al-\n\nlein auf die nachfolgende Urkunde vom 1. Dezember 1992 abzustellen. \n\nErst in dieser haben die Kläger, vertreten durch die C. mbH, eine \n\nHaftungsübernahme und eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt. \n\nDaher wenden sie sich zu Recht gegen eine Zwangsvollstreckung aus \n\nder notariellen Urkunde vom 16. September 1992. Diese kommt als for-\n\nmeller Titel gegen die Kläger nicht in Betracht; denn sie weist keinen ge-\n\ngen sie als Vollstreckungsschuldner gerichteten vollstreckungsfähigen \n\nAnspruch aus. \n\n3. Für die Urkunde vom 1. Dezember 1992 ist dem Berufungsge-\n\nricht darin zuzustimmen, daß der zwischen den Klägern und der C. \n\n mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes ge-\n\ngen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) unwirksam \n\nist. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem Treu-\n\nhandvertrag gleichermaßen auch die seitens der Kläger der C. mbH \n\nzur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte mate-\n\nriell-rechtliche und prozessuale Vollmacht. Die C. mbH, die anläßlich \n\nder Errichtung der notariellen Urkunde am 1. Dezember 1992 von der \n\nVollmacht Gebrauch gemacht hat, konnte daher für die Kläger die Erklä-\n\nrung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen \n\nzu unterwerfen, nicht wirksam abgeben. Der Senat verweist zu den damit \n\nverbundenen rechtlichen Fragen auf seine bisherigen Entscheidungen \n\n(BGHZ 154, 283, 285 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n33/03 - WM 2003, 2375 unter II 1-4; vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02 - aaO unter II 2 a-c; vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03 - un-\n\nter II 1 a und b zur Veröffentlichung bestimmt). \n\na) Hat sich allerdings ein Darlehensnehmer im Darlehensvertrag \n\nwirksam verpflichtet, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes \n\nVermögen zu unterwerfen, darf er aus der Nichterfüllung dieser Ver-\n\npflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklä-\n\nrung - wie hier - nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter \n\nohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich gegenüber der \n\nkreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen \n\n(Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II 3 c und \n\n- IV ZR 33/03 - unter II 5). \n\nNach dem Inhalt des am 4. Oktober 1993 abgeschlossenen Darle-\n\nhensvertrages haben die Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur \n\neine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich dar-\n\nüber hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu un-\n\nterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß \n\nsich die Unterwerfungserklärung nicht auf die - im Darlehensvertrag ge-\n\nsondert aufgeführte und nach § 800 ZPO vollstreckbar zu gestaltende - \n\nGrundschuld beziehen sollte, sondern auf den materiell-rechtlichen An-\n\nspruch nach § 780 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR \n\n398/02 - unter II 3 a und b und - IV ZR 33/03 - unter II 5 a und b). Die \n\nKläger hätten danach eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich \n\nabzugeben. Da sie der C. mbH eine unwirksame Vollmacht erteilt \n\nhaben, müßten sie die anläßlich der Beurkundung am 1. Dezember 1992 \n\nabgegebenen Erklärungen, die der im späteren Darlehensvertrag über-\n\nnommenen Verpflichtung inhaltlich entsprachen, genehmigen und ihnen \n\ndadurch Wirksamkeit verleihen. \n\nb) Das setzt, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-\n\nfend gesehen hat, \n\nindes voraus, daß der Darlehensvertrag vom \n\n4. Oktober 1993 seinerseits wirksam zustande gekommen ist; denn nur \n\ndann wäre eine entsprechende Verpflichtung der Kläger begründet wor-\n\nden. Dazu sind bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Da \n\nder Darlehensvertrag an den Rechtsfolgen der Nichtigkeit nach § 134 \n\nBGB nicht teilnimmt und sowohl in der Entgegennahme der Darlehensva-\n\nluta als auch in dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst durch die Klä-\n\nger keine Genehmigung des prozessualen Handelns der C. mbH liegt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II 2 d \n\nund 3 sowie - IV ZR 33/03 - unter II 4 und 5 d (1)), kommt es darauf an, \n\nob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Beweis gestellt hat - spä-\n\ntestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmacht im Original \n\noder in notarieller Ausfertigung vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehensver-\n\nträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für \n\ndie die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächtigung \n\ndes Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB \n\nnichtig ist (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - unter II 5 d \n\n(3); BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - WM 2003, 1710 unter \n\nII 3 b aa). \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu den \n\nVoraussetzungen des § 172 BGB nachzuholenden Feststellungen nicht \n\ndeshalb entbehrlich, weil die Kläger der Beklagten über die generelle \n\nTreuhandvollmacht hinaus eine auf den Abschluß des konkreten Darle-\n\nhensvertrages bezogene Einzelvollmacht erteilt haben. \n\naa) Eine solche Vollmacht folgt nicht aus den Schreiben der Kläger \n\nvom 29. April und 23. September 1993. Die vom Berufungsgericht in die-\n\nsem Zusammenhang vorgenommene Auslegung erweist sich als rechts-\n\nfehlerhaft; sie verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. \n\n(1) Der maßgebliche Inhalt einer Willenserklärung ist danach zu \n\nermitteln, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als ge-\n\nwollt erkennt und in welchem Sinne er das Erkannte versteht. Dem wird \n\ndie tatrichterliche Würdigung des Schriftverkehrs durch das Berufungs-\n\ngericht nicht gerecht. Sie ist insbesondere mit dem Wortlaut der beiden \n\nSchreiben nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus hat das Berufungsge-\n\nricht nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut einer Erklärung zwar die \n\nwichtigste, nicht aber die alleinige Erkenntnisquelle für eine Auslegung \n\nist. Zur Ermittlung des Erklärungsinhalts müssen auch der mit der Äuße-\n\nrung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Beteiligten berücksich-\n\ntigt werden; überdies kann eine Willenserklärung nicht losgelöst von dem \n\nGeschehen erfaßt werden, das zu ihm geführt hat (vgl. BGH, Urteile vom \n\n18. Mai 1999 - X ZR 100/98 - unter 4 a, in Juris dokumentiert; vom \n\n31. Oktober 1997 - V ZR 248/96 - ZIP 1997, 2202 unter II). \n\n(2) Eine Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem \n\nErgebnis, daß die Schreiben vom 29. April und 23. September 1993 we-\n\nder für sich allein genommen noch in ihrer Zusammenschau von der Be-\n\nklagten als Bevollmächtigung der C. mbH verstanden werden konn-\n\nten. Das Schreiben vom 29. April 1993 gibt für eine Bevollmächtigung \n\nvon vornherein nichts her. Es handelt sich um eine schlichte Anfrage der \n\nKläger bei der Beklagten, mit der sie persönlich um eine vorgezogene \n\nEndfinanzierung nachgesucht haben. Auch das Schreiben vom \n\n23. September 1993 ist insoweit nicht aussagekräftig. Die Kläger haben \n\nsich dort - gegenüber der C. mbH - für eine von zwei der vorgeschla-\n\ngenen Finanzierungsvarianten entschieden. Eine Bevollmächtigung der \n\nC. mbH kann darin nicht gesehen werden. Aus Sicht der Parteien \n\nbestand dazu keine Veranlassung, weil die Kläger schon zuvor eine - von \n\nallen Beteiligten damals als wirksam erachtete - umfassende Treuhand-\n\nvollmacht erteilt hatten. Es ging bei der erforderlich gewordenen Endfi-\n\nnanzierung lediglich um eine einzelne Maßnahme, die der Ausführung \n\nder der C. mbH übertragenen Geschäftsbesorgung diente. Die C. \n\n mbH, der nach außen hin bereits die uneingeschränkte Rechtsmacht \n\nzur Vertretung der Kläger eingeräumt worden war, hatte sich im Innen-\n\nverhältnis vergewissert, welche Finanzierungsvariante die Kläger bevor-\n\nzugten. Das konnte auch die Beklagte, an die das Schreiben weitergelei-\n\ntet wurde, nicht anders verstehen als eine interne Weisung der Kläger an \n\ndie C. mbH, die die erteilte generelle Treuhandvollmacht weder ih-\n\nrem Inhalt nach berührte noch um eine Einzelvollmacht ergänzte. \n\nbb) Anders als von der Beklagten vertreten, ist für eine Duldungs-\n\nvollmacht kein Raum. \n\n(1) Zwar kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die in den \n\n§§ 171-173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-\n\nscheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu \n\nbehandeln sein. Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den \n\nBestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkun-\n\nde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht \n\nschutzwürdig erscheint, wobei nur bei oder vor Vertragsschluß gegebe-\n\nnen Umstände in Betracht kommen. Eine solche Duldungsvollmacht liegt \n\naber nur vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß \n\nein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses \n\nDulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, \n\ndaß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom \n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 3 a bb (1); vom \n\n3. Juni 2003 aaO unter II 3 b aa). \n\n(2) Gerade letzteres ist zu verneinen. In Verbindung mit dem vo-\n\nrangegangenen Schreiben vom 29. April 1993 konnte das Schreiben vom \n\n23. September 1993 bei der Beklagten kein besonderes, auf eine Be-\n\nvollmächtigung der C. mbH bezogenes Vertrauen hervorrufen. Denn \n\nim April 1993 hatten sich die Kläger - unter Umgehung der C. mbH - \n\ndirekt an die Beklagte gewandt. Das Schreiben vom 23. September 1993 \n\nwiederholte lediglich den zuvor persönlich geäußerten, der Beklagten be-\n\nreits bekannten Wunsch der Kläger um eine \"Eindeckung\" der Endfinan-\n\nzierung, konkretisiert durch bestimmte Effektiv- und Nominalzinsen bei \n\n10jähriger Laufzeit. Es musste aus Sicht der Beklagten im Zusammen-\n\nhang mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 1993 stehen, in dem sie den Klä-\n\ngern mitgeteilt hatte, eine auf das Frühjahr 1993 vorgezogene Endfinan-\n\nzierung werde Bereitstellungszinsen auslösen. Auf diesen Hinweis lag es \n\nnahe, daß die Kläger die Endfinanzierung zunächst - bis zum Herbst \n\n1993 - zurückstellten. Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte das \n\nSchreiben vom 23. September 1993, mit dem die Kläger auf ihren Finan-\n\nzierungswunsch zurückkamen, über die Geschäftsbesorgerin erreichte, \n\nkonnte sie nicht auf eine gesonderte Bevollmächtigung der C. mbH \n\nschließen; das schon deshalb nicht, weil eine notarielle Vollmacht bereits \n\nseit längerem vorlag. Das Schreiben vom 23. September 1993 läßt zu-\n\ndem nichts darüber ersehen, ob die C. mbH in bezug auf die Endfi-\n\nnanzierung Abschlußvertreterin, (vorbereitende) Verhandlungsvertreterin \n\noder schlichte Botin (Weiterleitung des Schreibens an die Beklagte) sein \n\nsollte. Schon gar nicht konnte die Beklagte daraus entnehmen, die Klä-\n\nger - später vertreten durch die C. mbH - seien bereit, die im notari-\n\nellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1992 in ihrem Namen bestellten Si-\n\ncherheiten durch eine entsprechende Verpflichtung in dem über die End-\n\nfinanzierung noch abzuschließenden Darlehensvertrag schuldrechtlich zu \n\nunterlegen. \n\n(3) Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des \n\nXI. Zivilsenats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95 - NJW 1997, 312 un-\n\nter II 4 b) ist entgegenstehendes nicht zu entnehmen. Der Entscheidung \n\nliegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Bank dem Vertre-\n\ntenen mitgeteilt, daß die vollmachtlose Treuhänderin rechtsgeschäftlich \n\nfür ihn aufgetreten war (Einrichtung von Konten) und weiterhin für ihn zu \n\nhandeln beabsichtigte; der Vertretene hatte auf diese Mitteilung nicht \n\nreagiert und weitere rechtgeschäftliche Handlungen der Treuhänderin \n\n(Erteilung von Überweisungsaufträgen) nicht unterbunden. Diese Um-\n\nstände des rechtsgeschäftlichen Auftretens der vollmachtlosen Treuhän-\n\nderin sind mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-143-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/iv-zr-143-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:12.212767+00:00"}}