{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_140-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"IV ZR 140/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2 Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätz- liche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderun- gen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz ge- geben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zu- lassungsbeschlusses. BGB §§ 2124 Abs. 2, 2126 a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke be- lastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erb- schaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu til- gen sind. b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 140/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2 \n\nDie aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß \nnicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf \ngesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung \nder Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätz-\nliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderun-\ngen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch \nschon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz ge-\ngeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In \ndiesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zu-\nlassungsbeschlusses. \n\nBGB §§ 2124 Abs. 2, 2126 \n\na) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke be-\nlastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erb-\nschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu til-\ngen sind. \n\nb) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses \nzugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an \nsich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der \nFolge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht \ngeltend gemacht werden können. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist aufgrund des Testaments ihres am 17. Januar \n\n1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte, \n\nein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlaß ge-\n\nhören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige \n\nDarlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grund-\n\nstücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine \n\nLaufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat \n\ndie Klägerin aufgrund eines im Testament des Vaters angeordneten \n\nVermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren \n\nTod am 27. Oktober 2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung \n\ndieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 € dem Nachlaß \n\nentnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des \n\nBeklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlaßgrundstücke. Au-\n\nßerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, daß sie berechtigt \n\nsei, aus dem Erlös für dieses Nachlaßgrundstück einen Betrag in Höhe \n\nder genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen. \n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagten, die Revision \n\nsei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klä-\n\ngerin die Revision, nachdem sie aufgrund ihrer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zu-\n\nstellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser \n\nFrist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde \n\nBezug genommen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nDer Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: \"Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde und der Revision\". Nach abgekürztem Ru-\n\nbrum folgt unter der weiteren Überschrift: \"A. Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde:\" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den an-\n\nschließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, son-\n\ndern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend \n\ngemacht, daß damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\ngenügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift \n\n\"B. Revisionsbegründung:\" die Revisionsanträge angekündigt und kurz \n\nbegründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die vorangegangene Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. \n\nDamit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Ge-\n\nsetz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revi-\n\nsionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegrün-\n\ndung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ngilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Be-\n\nschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6 \n\nSatz 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung \n\ndes Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist \n\nmöglich. \n\nDem steht § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, der dem Be-\n\nschwerde- und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet, \n\nsich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf \n\ndie Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl. \n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 551 Rdn. 4; \n\nZöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 544 Rdn. 16; § 551 Rdn. 16). Dem Revi-\n\nsionsführer steht es im übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zu-\n\nlassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit \n\nZustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbe-\n\ngründungsfrist zu ergänzen. \n\nIst die Revision wie hier bereits vor Zustellung des Zulassungsbe-\n\nschlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden, \n\nbeginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO für eine Anschlußrevision des Revisionsbeklagten. \n\nErgänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der \n\nmit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbe-\n\ngründungsfrist, verlängert sich die Frist für die Anschlußrevision entspre-\n\nchend (MünchKomm/Wenzel, aaO § 554 Rdn. 11; Zöller/Gummer, aaO \n\n§ 554 Rdn. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zu-\n\nlassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die An-\n\nschlußrevision geltenden Regeln vereinbar. \n\nII. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung der Darlehen geht, \n\nstellt das Berufungsgericht fest, daß die über mehr als zwei Jahrzehnte \n\nverteilten, jährlich gleichbleibenden Belastungen aus einem alljährlich \n\ngeringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestan-\n\nden. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen \n\nden rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten im Sinne von \n\n§ 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im An-\n\nschluß an BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 210/82 - unter 4 B \n\nb, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen, \n\nWM 1985 Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB 2002, \n\n§ 2124 Rdn. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers er-\n\ngebe eine Auslegung des Testaments, daß die Verpflichtung den jeweili-\n\ngen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft \n\nhabe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin. \n\nIII. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umständen des hier \n\nzu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. a) In bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung der Grundpfand-\n\nrechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten \n\n- anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten im \n\nSinne von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie \n\neine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm \n\nzustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für ver-\n\npflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufal-\n\nlenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum \n\nNacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf \n\neinmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf \n\nGrundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen \n\nim Sinne von § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den \n\nStammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB) \n\nzu zählen (so auch OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen \n\nNJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2124 \n\nRdn. 5; § 2126 Rdn. 3; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2126 \n\nRdn. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2126 Rdn. 1; Palandt/ \n\nEdenhofer, BGB 63. Aufl. § 2126 Rdn. 1). \n\nb) Der Revision und der herrschenden Meinung in der Literatur ist \n\nzuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer \n\nder Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu über-\n\nwindenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten, \n\nzumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden \n\nkönnen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984, auf \n\ndas sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage \n\nbei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbrau-\n\ncher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls in der Regel auch \n\nim Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düssel-\n\ndorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB [2002] § 1088 Rdn. 3, \n\n12; MünchKomm/Pohlmann, BGB 4. Aufl. § 1088 Rdn. 3, 5). Das ist für \n\ndas gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber \n\nnicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn \n\ner von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist, \n\ndie vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die \n\nSubstanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB). \n\nAußer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen \n\nErhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grund-\n\npfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke bela-\n\nstet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert \n\nvon Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gemäß \n\n§§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB letzten Endes aus der Substanz der Erbschaft \n\noder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in \n\ndem Urteil vom 31. Oktober 1984 eine andere Auffassung vertreten hat, \n\nwird daran nicht mehr festgehalten. \n\nc) Der im Urteil vom 31. Oktober 1984 vertretene Gedanke, Til-\n\ngungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer \n\nVerwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im allge-\n\nmeinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann je-\n\ndoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Ver-\n\nhältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblas-\n\nser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die \n\ndiesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis \n\nzugunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, aaO § 2136 \n\nRdn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO § 2136 Rdn. 8; Soergel/Har-\n\nder/Wegmann, aaO § 2136 Rdn. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, aaO \n\n§ 2136 Rdn. 28; MünchKomm/Grunsky, aaO § 2136 Rdn. 6). Als Gegen-\n\nstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der \n\nLeistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden \n\nkönnte (BGHZ 148, 187, 190). Mithin kann der Erblasser den Vorerben \n\nim Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grund-\n\npfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu zie-\n\nhenden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der \n\nvom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben \n\nungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außer-\n\nordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden \n\nErstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacher-\n\nben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte \n\nständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für \n\neine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insbesondere seine \n\nAbsicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Be-\n\nlastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewah-\n\nren, um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu er-\n\nhalten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die \n\nim Urteil vom 31. Oktober 1984 angeführte Art der Verwaltung des Ver-\n\nmögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ord-\n\nnungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßi-\n\ngen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen \n\nselbst entschuldete. \n\nd) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht im Zusammen-\n\nhang mit dem Rentenvermächtnis zugunsten der Witwe des Erblassers \n\nfest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im \n\nTestament heißt es ausdrücklich: \"Mein Wunsch ist es, daß insbesonde-\n\nre der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner \n\nNachkommen ... bleibt.\" Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und \n\ndem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern \n\noder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt sei-\n\nen, dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann \n\nauch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Be-\n\nrufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mietein-\n\nkünfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Til-\n\ngungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision \n\nnicht an. \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat das Te-\n\nstament dahin auslegen, daß die Klägerin im Interesse der Erhaltung al-\n\nler Grundstücke und damit zugunsten des Nacherben verpflichtet sein \n\nsollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen lau-\n\nfenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehen-\n\nden Mieterträge zu tilgen. Daß die nach Abzug von Fruchtziehungs- und \n\ngewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht aus-\n\nschließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich, \n\ndaß die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsauf-\n\nwendungen durch Verkauf eines der Nachlaßgrundstücke in klarem Ge-\n\ngensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht. \n\nDas Geltendmachen des Anspruchs aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf \n\nErstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch \n\ndes Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit, \n\nquod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer \n\nZustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet. \n\n2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zugunsten seiner Wit-\n\nwe ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den \n\nVortrag der Klägerin übergangen, daß diese Belastung im Testament der \n\nVorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft je-\n\ndoch nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar nicht ausdrücklich \n\nmit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wo-\n\nnach \"der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)\" der überlebenden Ehefrau \n\nRente zahlen sollte; es geht aber davon aus, daß die Vermächtnislast, \n\ndie sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inha-\n\nber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revisi-\n\non hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlaß-\n\ngrundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den \n\nNacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten \n\nwollte, vielmehr davon ausgegangen, daß die Rentenzahlung (ebenso \n\nwie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlaß-\n\ngrundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung \n\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nZwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordne-\n\nte Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und \n\nbleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod \n\nder Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen \n\ndie Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die \n\nAuslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht \n\nzu beanstanden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2124","ref_norm":"2124","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2126","ref_norm":"2126","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2120","ref_norm":"2120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2130","ref_norm":"2130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/iv-zr-140-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2003/IV_ZR_140-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:56.092418+00:00"}}